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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 05.06.2007
Aktenzeichen: II-3 WF 33/07
Rechtsgebiete: RVG


Vorschriften:

RVG § 33 Abs. 3 Satz 1
RVG § 33 Abs. 3 Satz 3
RVG § 56 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Geldern vom 20. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Wert des Beschwerdegegenstands: 219,24 €.

Gründe:

Die gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 1 und 3 RVG zulässige Beschwerde steht nicht das Ausscheiden von Rechtsanwalt S. aus der Kanzlei des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners entgegen. Entsprechend der vorgelegten Abtretungserklärung seitens Rechtsanwalt S. (PKH-Heft Bl. 100) ist Rechtsanwalt B zur Geltendmachung der PKH-Abrechnungsforderung im vorliegenden Verfahren einschließlich der im Streit befindlichen Einigungsgebühr berechtigt.

Die Beschwerde ist jedoch aus den zutreffenden Gründen der Stellungnahme der Bezirksrevisorin (PKH-Heft Bl. 42) unbegründet. Nach dem darin zitierten Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH JurBüro 2006, 360 f.) bedarf die Einigung, die hier unterstellt werden kann, der formellen Protokollierung als Prozessvergleich. Das erfordert das Gebot der Rechtsklarheit und Sicherheit, welches gerade auch im Kostenfestsetzungsverfahren gilt (BGH a.a.O., m.w.N.); dies gilt auch im PKH-Vergütungsverfahren. Ein solcher Vergleichsschluss ist in Sorgesachen nicht möglich, da sie nicht der Disposition der Parteien unterliegen. Der neuen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (vgl. Zitate im angefochtenen Beschluss, PKH-Heft Bl. 64) vermag der Senat angesichts der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu folgen.

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