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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 06.01.2005
Aktenzeichen: II-4 UF 156/04
Rechtsgebiete: BGB, VermG


Vorschriften:

BGB § 1374
BGB § 1374 Abs. 1
BGB § 1374 Abs. 2
VermG § 1 Abs. 1 lit. a)
VermG § 2 Abs. 1
VermG § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.5.2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Kempen wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Weise Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit die Klage wegen eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich in Höhe von 224.604,07 EUR abgewiesen worden ist.

Gründe:

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zugewinnausgleich in Anspruch. Die am 1.6.1984 geschlossene Ehe der Parteien ist auf den am 10.11.1993 zugestellten Scheidungsantrag durch rechtskräftiges Urteil vom 27.5.1994 geschieden worden. Die Klägerin hat keinen Zugewinn erzielt, während das Endvermögen des Beklagten zum Stichtag (10.11.1993) sein Anfangsvermögen übersteigt. Die Parteien streiten zweitinstanzlich nur noch darüber, ob sich das Anfangsvermögen des Beklagten nach § 1374 Abs. 2 BGB um den anteiligen Wert mehrerer in den neuen Bundesländern gelegener Grundstücke erhöht.

Der Beklagte ist zu einem Anteil von 3/8 Miterbe nach seinem am 22.5.1965 verstorbenen Vater H. P., der Eigentümer des Grundstücks in D. war. Außerdem hat er zu einem 10/48-Anteil seine am 16.3.1977 verstorbene Tante H. P. beerbt, in deren Eigentum drei in D. und M. gelegene Immobilien gestanden hatten. Alle vier Grundstücke waren im Jahre 1962 - also noch vor dem Tod der Erblasser - entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt worden. Nach Inkrafttreten des Vermögensgesetzes sind die Immobilien in den Jahren 1992 bzw. 1994 und 1995 (übrige Grundstücke) auf die Erbengemeinschaften rückübertragen worden.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Beklagte unter Berücksichtigung des seinem Anfangsvermögen zuzurechnenden Wertes der rückübertragenen Grundstücke keinen Zugewinn erzielt habe. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die die Anwendbarkeit des § 1374 Abs. 2 BGB in Abrede stellt und beantragt,

in Abänderung des Urteils AG Kempen - 17 F 129/95 - vom 28.05.2004 den Beklagten zu verurteilen, an sie 239.840,00 EUR nebst 4 % Zinsen seit Zustellung der Klage zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstoffs wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 889 ff. GA) sowie die erstinstanzlich eingeholten Wertgutachten des Sachverständigen K. vom 27.3.2002 (Bl. 545 ff. GA) und vom 15.12.2003 (Bl. 768 ff. GA) Bezug genommen.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin steht kein Ausgleichsanspruch gegen den Beklagten zu, weil dieser keinen Zugewinn erzielt hat.

I.

Das Ausgleichsbegehren ist unabhängig von dem Streit der Parteien über die rechtliche Behandlung der in D. und M. gelegenen Grundstücke unbegründet, soweit die Klägerin Zahlung von mehr als 224.604,07 EUR verlangt.

Das Endvermögen des Beklagten beträgt 1.004.473,55 DM und setzt sich wie folgt zusammen:

Hausgrundstück 400.000,00 DM ./. LBS - 3.300,00 DM ./. Bausparkasse Wüstenrot - 12.000,00 DM ./. Sparkasse Korschenbroich - 77.800,00 DM 306.900,00 DM : 2 = 153.450,00 DM

Grundstücke

- T. S., D. (Bl. 545 ff. GA) 527.000,00 DM x 3/8 = 197.625,00 DM - H.-B.-S., D. (Bl. 614 ff. GA) 3.100.000,00 DM x 10/48 = 645.833,33 DM - J., M. (Bl. 497 ff. GA) 85.000,00 DM x 10/48 = 17.708,33 DM - W., M. (Bl. 431 ff. GA) 197.000,00 DM x 10/48 = 41.041,67 DM ./. Girokonto - 51.184,78 DM 1.004.473,55 DM

Den Wert des Hausgrundstücks von 400.000,00 DM hatte die Klägerin bereits mit Schriftsatz vom 8.11.2002 unstreitig gestellt (Seite 2, Bl. 716 GA). Den Kontostand seines Girokontos am Bewertungsstichtag hat der Beklagte unangegriffen belegt (Bl. 119 GA). Der anteilige Wert der in den neuen Bundesländern gelegenen Grundstücke ist nach den Ausführungen des Sachverständigen K. in seinen Gutachten vom 27.3.2002 unstreitig.

Das Anfangsvermögen des Beklagten im Sinne des § 1374 Abs. 1 BGB besteht aus dem bei Eheschließung unstreitig bereits vorhandenen Sparvermögen von 103.237,00 DM, dessen indexierter Wert (x 90,0 : 73,8 =) 125.898,78 DM beträgt. Bei einer Differenz von 878.574,77 DM ergibt sich eine hälftige Ausgleichsforderung von maximal 439.287,39 DM; dies entspricht 224.604,07 EUR.

II.

Auch insoweit steht der Klägerin jedoch kein Anspruch zu, weil gemäß § 1374 Abs. 2 BGB der anteilige Wert der in der früheren DDR gelegenen Grundstücke dem Anfangsvermögen des Beklagten zuzurechnen ist und dieser deshalb keinen Zugewinn erzielt hat. Die Ausführungen des Senats im seinem im vorliegenden Verfahren (Bl. 173 ff. GA) ergangenen Beschluss vom 19.1.1998 (FamRZ 1999, 225 f. = NJW 1999, 501 f.) kommen der Klägerin nicht zugute, weil seinerzeit von den Parteien noch nicht mitgeteilt worden war, dass die Grundstücke noch zu Lebzeiten der Erblasser enteignet worden waren; dieser Umstand führt zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung.

1.

Der Beklagte hat erst mit Inkrafttreten des Vermögensgesetz am 29.9.1990 und somit nach Eintritt des Güterstandes am 1.6.1984 eine rechtlich geschützte Vermögensposition im Sinne des § 1374 BGB erworben. Der (gesamthänderisch gebundene) Miteigentumsanteil an den Grundstücken ist ihm nicht bereits kraft Erbrechts (§ 1922 BGB) zugewachsen, da jene Vermögensgegenstände im Zeitpunkt des Erbfalls nach seinem Vater (22.5.1965) und seiner Tante (16.3.1977) bereits enteignet waren und deshalb nicht zum Nachlass gehörten. Ebenso wenig stand ihm seinerzeit ein wirtschaftlich verwertbares Anwartschaftsrecht zu, weil im Zeitpunkt der Eheschließung völlig offen war, ob und unter welchen Voraussetzungen es jemals zu einer Wiedervereinigung kommen werde; eine vermögenswerte Rechtsposition hat der Beklagte vielmehr erst infolge des in § 3 VermG begründeten Restitutionsanspruchs erlangt (vergl. BGH FamRZ 2004, 781 ff.; OLG Schleswig OLGR 2000, 97 f.; AG Stuttgart FamRZ 1999, 1065 f.; Bergschneider, FamRZ 1999, 1068; Holtfester/Heuhaus-Piper, FamRZ 2002, 1526 ff.; aA. Kogel, FamRZ 1998, 596 f.; ders., FamRZ 2000, 1089 f.). Dieser Anspruch stellt zugewinnausgleichsrechtlich nicht die vor Durchführung der Enteignungsmaßnahmen bestehende Rechtslage wieder her, sondern begründet ein originäres, nur in die Zukunft wirkendes und erst in der Person der Berechtigten entstehendes vermögenswertes Recht (vergl. BGH aaO.; E. Koch, FamRZ 2003, 197, 200 f.; aA. AG Landshut FamRZ 2000, 1090). Hiervon gehen nunmehr auch die Parteien aus.

2.

Dieses Recht hat der Beklagte in nach § 1374 Abs. 2 BGB privilegierter Weise erworben.

§ 3 VermG begründet einen Rückübertragungsanspruch zugunsten des "Berechtigten" im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG. Ist dies der von der von einer Enteignungsmaßnahme nach § 1 Abs. 1 lit. a) VermG Betroffene selbst (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VermG), so handelt es sich zugewinnausgleichsrechtlich nicht um einen Erwerb von Todes wegen, weil der vermögensrechtliche Restitutionsanspruch außerhalb des Erbrechts entsteht (BGH aaO.). Hierum geht es jedoch vorliegend nicht. Der Beklagte war nie Eigentümer der bereits vor den Erbfällen enteigneten Grundstücke und deshalb auch nicht unmittelbar "Betroffener" im Sinne des Vermögensgesetzes. Sein Vermögenszuwachs beruht allein darauf, dass jenes Gesetz auch die Rechtsnachfolger des Betroffenen begünstigt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VermG) und hierzu ausdrücklich die Erbengemeinschaft zählt (§ 2a VermG). Eine derart erworbene Rechtsposition ist von der Privilegierung des § 1374 Abs. 2 BGB erfasst (AG Stuttgart aaO.; Lipp, FamRZ 1998, 597, 598; Bergschneider aaO.; a.A. Holtfester/Heuhaus-Piper aaO., 1532 ff.; E. Koch aaO., 202).

Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut jener Bestimmung. Zwar hat der Beklagte sein vermögenswertes Recht an den enteigneten Grundsrücken nicht im Wege des üblichen, gemäß § 1374 Abs. 2 BGB privilegierten Erbganges erworben, weil der Anspruch aus § 3 VermG unmittelbar in seiner Person entstanden ist und nicht in den Nachlass fiel; der Erwerb vollzog sich vielmehr von vornherein am Nachlass vorbei (oben 1.). Dies steht jedoch einer Einbeziehung in den Anwendungsbereich des § 1374 Abs. 2 BGB nicht entgegen. Der Erwerb von Todes wegen im Sinne dieser Bestimmung ist nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Vorschrift nicht auf einen Vermögensanfall unmittelbar aufgrund gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge, Vermächtnisses, Pflichtteils- oder Erbersatzanspruches beschränkt; der Erwerbsvorgang muss auch nicht im Erbgang selbst bestehen oder sich über den Nachlass vollziehen (BGH FamRZ 1995, 1562, 1564 = NJW 1995, 3113, 3114 mwN.). Deshalb ist es unschädlich, dass die enteigneten Grundstücke nicht Bestandteil des Nachlasses geworden und dem Beklagten daher nicht im Wege des üblichen Erbganges zugeflossen sind, sondern ihm der Restitutionsanspruch aus § 3 VermG als Rechtsnachfolger der Erblasser und Mitglied der Erbengemeinschaft kraft eigenen Rechts unmittelbar zustand. Entscheidend ist vielmehr, dass die dem Beklagten durch das Vermögensgesetz eingeräumte Rechtsposition allein auf seiner Stellung als Erbe beruht und der Tod der Erblasser nicht nur äußerer Anlass, sondern originäre Voraussetzung für den Erwerbsvorgang war. In einem solchen Fall nimmt der derart erzielte Vermögenserwerb an der Privilegierung des § 1374 Abs. 2 BGB teil (vergl. BGH aaO.).

Auch Sinn und Zweck jener Vorschrift erfordern die Einbeziehung jenes Vermögenserwerbs (Bergschneider aaO.; a.A. E. Koch aaO., 200 f. und 202). Die in § 1374 Abs. 2 BGB angeordnete Hinzurechnung zum Anfangsvermögen eines Ehegatten bewirkt, dass der andere Ehegatte im Rahmen des Zugewinnausgleichs nicht an den hiervon erfassten Werten beteiligt wird. Es handelt sich hierbei um eine Ausnahme von dem typisierenden gesetzlichen Prinzip, dass es für die Einbeziehung von Vermögenswerten in den Zugewinnausgleich grundsätzlich nicht darauf ankommen soll, ob und in welcher Weise der den Ausgleich fordernde Ehegatte zum Erwerb dieser Werte beigetragen hat. Der Gesetzgeber empfand einen Vermögenszuwachs dieser Art nicht als einen Erwerb, an dem der andere Ehegatte im Rahmen des Ausgleichs beteiligt werden soll. Der Sinngehalt des § 1374 Abs. 2 BGB besteht daher darin, solche Erwerbsvorgänge einer Ausgleichspflicht zu entziehen, die ihre Ursache in dem eingetretenen oder künftigen Todesfall des Zuwendenden haben, darüber hinaus auf einer besonderen persönlichen Beziehung des bedachten Ehegatten zu dem Zuwendenden beruhen und andererseits in keinem Zusammenhang mit der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft stehen (BGH aaO.; BGHZ 68, 43, 45 = FamRZ 1977, 124, 125 = NJW 1977, 377; BGHZ 70, 291, 293 = FamRZ 1978, 334, 335 = NJW 1978, 1809; BGHZ 80, 384, 387 f. = FamRZ 1981, 755, 756 = NJW 1981, 1836, 1837; BGHZ 82, 145, 148 = FamRZ 1982, 148 = NJW 1982, 279, 280; BGH FamRZ 2004, 781, 783; Muscheler, FamRZ 1998, 265 f.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Rückübertragungsanspruch des Beklagten beruht auf dem Tod der mit ihm persönlich verbundenen Erblasser und steht in keinerlei Beziehung zur ehelichen Gemeinschaft mit der Klägerin. Es handelt sich somit um eine solche Fallkonstellation, für die der Gesetzgeber die Beteiligung des anderen Ehegatten als unangemessen angesehen hat.

Schließlich führt die Einbeziehung jenes Vermögenserwerbs auch nicht zu einem Verstoß gegen das zugewinnausgleichsrechtliche Analogieverbot (Lipp aaO.; a.A. E. Koch aaO.). Zwar enthält § 1374 Abs. 2 BGB eine abschließende Aufzählung jener privilegierten Erwerbsvorgänge und ist einer ausdehnenden Anwendung im Wege der Analogie nicht zugänglich (BGH aaO.; FamRZ 1981, 239, 240 = NJW 1981, 1038, 1039; FamRZ 1988, 593, 594; FamRZ 1995, 289 = NJW 1995, 523, 524; FamRZ 2004, 781, 783). Das Verbot einer ausdehnenden Anwendung der Vorschrift auf andere Erwerbsvorgänge bedeutet aber nicht, dass die verwendeten Rechtsbegriffe wie "Erwerb von Todes wegen" oder "Erwerb mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht" nicht ihrerseits inhaltlich auslegungsbedürftig und auslegungsfähig wären. Vielmehr steht es mit der Regelung im Einklang, im Wege der Auslegung auch solche Vermögenswerte einzubeziehen, die ihrer Art und Herkunft nach als Anwendungsfälle jener privilegierten Erwerbsvorgänge anzusehen sind; eine solche Auslegung verstößt nicht gegen das Analogieverbot (BGH FamRZ 1995, 1562, 1564 = NJW 1995, 3113, 3114). Dies ist der Fall, wenn - wie hier - ein Erwerbstatbestand gegeben ist, dessen Zuordnung zu einem der in § 1374 Abs. 2 BGB aufgeführten Fälle sich aus einer am Sinn der gesetzlichen Regelung orientierten Auslegung ihrer Tatbestandsmerkmale ergibt (BGH aaO.).

3.

Der Wert des demnach in das Anfangsvermögen des Beklagten einzustellenden, mit Inkrafttreten des Vermögensgesetzes am 29.9.1990 begründeten Restitutionsanspruchs nach § 3 Abs. 1 VermG bemisst sich nach seinem Erbanteil an den zurückzugewährenden Grundstücken (vergl. OLG Schleswig aaO.; AG Tempelhof-Kreuzberg FamRZ 2003, 1748 f.; Holtfester/Heuhaus-Piper aaO., 1531) und errechnet sich nach den unangegriffenen Feststellungen des Sachverständigen K. in seinem Gutachten vom 15.12.2003 wie folgt:

- T. S., D. (Bl. 768 ff. GA) 469.000,00 DM x 3/8 = 175.875,00 DM - H.-B.-S., D. (Bl. 754ff. GA) 2.950.000,00 DM x 10/48 = 614.583,33 DM - J., M. (Bl. 820 ff. GA) 80.000,00 DM x 10/48 = 16.666,67 DM - W., M. (Bl. 845 ff. GA) 182.000,00 DM x 10/48 = 37.916,67 DM insgesamt 845.041,67 DM

Der indexierte Betrag von (x 90,0 : 80,6 =) 943.594,92 DM übersteigt die noch offene Vermögensdifferenz von 878.574,77 DM (oben I.), so dass der Beklagte keinen Zugewinn erzielt hat.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils auf §§ 708 Nr. 10, 711 i.V. mit 709 Satz 2 ZPO.

Soweit die Klage nicht unabhängig von der Frage der Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB abzuweisen war (oben I.), hat der Senat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), weil die Zurechnung eines aufgrund Erbrechts erworbenen Rückübertragungsanspruchs wegen eines bereits vor dem Erbfall enteigneten Grundstücks zum Anfangsvermögen in Rechtsprechung und Literatur umstritten und höchstrichterlich auch durch die Entscheidung des BGH vom 28.1.2004 (FamRZ 2004, 781 ff.) nicht geklärt ist.

Streitwert für den Berufungsrechtszug: 239.840,00 EUR

Ende der Entscheidung

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