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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 29.05.2007
Aktenzeichen: II-5 UF 75/07
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, RPflG, FGG, GVG, KostO


Vorschriften:

ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 621a Abs. 1 Satz 1
ZPO § 621e
BGB § 1638 Abs. 1
BGB § 1693
BGB § 1909
BGB § 1909 Abs. 1 Satz 2
RPflG § 3 Nr. 2a
RPflG § 11 Abs. 1
FGG § 13a Abs. 1 Satz 2
FGG §§ 19f.
FGG § 20 Abs. 1
FGG § 50a Abs. 1 Satz 1
FGG § 50b Abs. 2 Satz 2
FGG § 64 Abs. 3
GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1a
KostO § 131 Abs. 3
KostO § 131 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde der Beschwerdeführer vom 26.03.2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts Mönchengladbach (Rechtspfleger) vom 15.03.2007 wird zurückgewiesen. Zugleich wird jedoch klargestellt, dass durch den angefochtenen Beschluss das Recht der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführer zur Annahme oder Ausschlagung von Vermächtnissen oder zu einem Verzicht auf das Pflichtteilsrecht oder die Pflichtteilsansprüche der Beschwerdeführer in deren Namen nicht berührt wird.

Gründe:

Die Beschwerdeführer sind die noch minderjährigen Kinder aus der zweiten Ehe ihres am 06.12.1945 geborenen und am 31.02.2003 verstorbenen Vaters B. R. mit ihrer gesetzlichen Vertreterin E. C. R., geb. T.. In erster Ehe war ihr Vater mit einer Frau M. R., geb. U., verheiratet. Aus dieser Ehe sind die beiden Halbgeschwister der Beschwerdeführer E. C. (geb. 30.12.1981) und A. R. (geb. 05.11.1984) hervorgegangen.

Am 08.11.2006 verstarb auch die am 12.02.1911 geborene Mutter des Herrn B. R. und Großmutter der Beschwerdeführer, E. M. R., geb. W.. Diese hat ein notarielles Testament vom 31.08.2006 - UR-Nr. 1012/06 des Notars Dr. N. F. in Kempen - hinterlassen, in dem sie die beiden Halbgeschwister der Beschwerdeführer zu ihren Erben berufen und den Beschwerdeführern selbst eine Reihe von Vermächtnissen ausgesetzt hat. In Ziffer V des Testaments hat die Großmutter der Beschwerdeführer außerdem die folgende Anordnung getroffen:

"Bezüglich aller Zuwendungen, die in diesem Testament meinen Enkelkindern M. R. und J. R. gemacht worden sind, sowie bezüglich der Geltendmachung eines etwaigen Pflichtteilsrechts und der Verwaltung des auf einen Pflichtteil Geleisteten, schließe ich das Vermögenssorgerecht der leiblichen Mutter der vorgenannten Kinder, E. C. R., geb. T., geboren am 12.03.1959, wohnhaft M., 41063 Mönchengladbach, aus und benenne insoweit als Vermögenssorgeberechtigten Herrn M. W., wohnhaft D., 40545 Düsseldorf."

Im Hinblick auf die Anordnung hat das Amtsgericht Mönchengladbach (Rechtspfleger) durch Beschluss vom 07.02.2007 zunächst die Ergänzungspflegschaft zur Vertretung der Beschwerdeführer hinsichtlich des ihnen durch das Testament ihrer Großmutter zugewandten Vermögens angeordnet. Durch den angefochtenen Beschluss vom 15.03.2007 hat es außerdem auch noch die Ergänzungspflegschaft hinsichtlich der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen gegen die Erben der Großmutter der Beschwerdeführer angeordnet.

Gegen diesen, ihrem erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten am 21.03.2007 zugestellten Beschluss haben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26.03.2007 ein bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf am 30.03.2007 eingegangenes, von ihnen als "sofortige Beschwerde gemäß § 621e ZPO" bezeichnetes Rechtsmittel eingelegt.

Zur Begründung dieses Rechtsmittels machen sie geltend, die angefochtene Entscheidung sei bereits deshalb fehlerhaft ergangen, weil sie vor deren Erlass nicht angehört worden seien. Darüber hinaus sei die darin angeordnete Ergänzungspflegschaft für die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen aufzuheben, weil dieser Aufgabenkreis von ihrer Mutter als ihrer gesetzlichen Vertreterin wahrzunehmen sei. Eine wirksame Entziehung der Vermögenssorge ihrer Mutter durch das Testament vom 08.11.2006 auch im Hinblick auf die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen sei schon rechtlich nicht möglich, so dass ein Bedürfnis für die Bestellung eines Ergänzungspflegers, der insoweit an die Stelle ihrer Mutter zu treten hätte, von vornherein nicht bestehe.

Die Beschwerdeführer beantragen,

die Anordnung der Ergänzungspflegschaft bezüglich ihrer Vertretung hinsichtlich der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen gegen die Erben ihrer Großmutter aufzuheben.

II.

1. Gegen die Zulässigkeit der Beschwerde bestehen keine Bedenken.

a) Gegen den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - vom 15.03.2007, mit dem gemäß §§ 1693, 1909 BGB in Verbindung mit § 3 Nr. 2a RPflG durch den Rechtspfleger die Ergänzungspflegschaft im Hinblick auf die "Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen" der Beschwerdeführer angeordnet wurde, ist das Rechtsmittel der befristeten Beschwerde statthaft, denn die Anordnung der Ergänzungspflegschaft für die Beschwerdeführer stellt eine im ersten Rechtszug ergangene Endentscheidung über einen Teilbereich der elterlichen Sorge dar, und somit eine Familiensache im Sinne des § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, über die entsprechend auch das Familiengericht als funktional zuständiges Gericht entschieden hat.

Das Rechtsmittelverfahren richtet sich daher nicht nach §§ 19f. FGG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 RPflG, sondern nach den spezielleren und daher vorrangigen Vorschriften der §§ 64 Abs. 3 FGG, 621 ZPO, 119 Abs. 1 Nr. 1a GVG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 RPflG (vgl. z.B. OLG Bamberg, FamRZ 2005, 1500; Staudinger/Bienwald, BGB, Neubearbeitung 2006, § 1909 BGB Rz. 42 aE).

Soweit gegen die Anordnung der Ergänzungspflegschaft teilweise dennoch die Beschwerde nach §§ 19f. FGG für das statthafte Rechtsmittel gehalten wird (vgl. z.B. Münchener Kommentar zum BGB/Schwab, 4. Auflage, § 1909 BGB Rz. 63 m.w.N.), könnte das allenfalls dann gelten, wenn man ungeachtet der seit dem 01.07.1998 geltenden Neuregelung der Zuständigkeiten durch das Kindschaftsreformgesetz für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft auch weiterhin das Vormundschaftsgericht für ausschließlich oder zumindest ebenfalls zuständig hielte (so z.B. Staudinger/Bienwald, a.a.O., § 1909 BGB Rz. 38; Musielak/Borth, Zivilprozessordnung, 5. Auflage 2007, § 621 ZPO Rz. 43, jeweils m.w.N., str.), was der Senat jedoch nicht für zutreffend hält (ebenso z.B. OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 243 FamRZ 2000, 764; BayObLG FamRZ 2000, 568; 2000, 1111; 2000, 1604 ; 2001, 716f., 2001, 775f.; OLG Dresden FamRZ 2001, 715; OLG Hamm FamRZ 2001, 717).

Außerdem wäre selbst dann, wenn man dieser Ansicht folgen wollte, zu beachten, dass sich die Rechtsmittelzuständigkeit und das Rechtsmittelverfahren nach dem Prinzip der formellen Anknüpfung richten, mithin also danach, welches Gericht und welcher Spruchkörper im jeweiligen Einzelfall tatsächlich entschieden haben, und die Entscheidung jedenfalls im vorliegenden Fall tatsächlich durch das Familiengericht getroffen worden ist (vgl. z.B. BayObLG FamRZ 2000, 1111; Staudinger/Bienwald, a.a.O., § 1909 BGB Rz. 42 m.w.N.).

b) Die somit maßgeblichen Formalien für eine befristete Beschwerde gemäß § 621e ZPO sind eingehalten; insbesondere ist die Beschwerde form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

c) Die Beschwerdeführer sind schließlich auch nach §§ 621a Abs. 1 Satz 1 ZPO, 20 Abs. 1 FGG beschwerdeberechtigt, denn wäre die Anordung der Ergänzungspflegschaft in dem angefochtenen Beschluss fehlerhaft, so wären sie in dem Wirkungskreis der Pflegschaft, also im Hinblick auf die Geltendmachung der Pflichtteilsansprüche nach ihrer Großmutter, nicht ordnungsgemäß vertreten und damit in ihrer Rechtsstellung beeinträchtigt (vgl. z.B. BayObLG FamRZ 2000, 1111; BayObLGZ 1964, 277, 281). Die Mutter der Beschwerdeführer als alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge kann diese auch in dem Verfahren, in dem es um die Anordnung der Ergänzungspflegschaft geht, insbesondere also auch bei der Einlegung der vorliegenden Beschwerde vertreten (vgl. z.B. BayObLG a.a.O.)

2. Das Rechtsmittel der Beschwerdeführer ist jedoch nicht begründet.

a) Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer ist jedenfalls dadurch gewahrt, dass diese zumindest im Rahmen der Beschwerdebegründung hinreichende Gelegenheit zur Darlegung ihres Standpunktes im Hinblick auf den angefochtenen Beschluss erhalten haben.

Eine persönliche - und nicht nur schriftliche - Anhörung der Beschwerdeführer soll gemäß § 50b Abs. 2 Satz 2 FGG auch bei Kindern, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, lediglich dann erfolgen, wenn dies nach der Art der in Frage stehenden Angelegenheit erforderlich erscheint. Das ist im vorliegenden Fall jedoch nicht der Fall, denn für die Entscheidung sind ausschließlich die Auslegung des Testaments der Großmutter der Beschwerdeführer vom 08.11.2006 und die Beantwortung der Rechtsfrage von Bedeutung, in welchem Umfang ein Erblasser durch eine Verfügung von Todes wegen die Vermögenssorge der gesetzlichen Vertreter eines minderjährigen Erben oder Vermächtnisnehmers ausschließen kann. Auf die Neigungen, die Bindungen oder den Willen der Beschwerdeführer oder auf einen unmittelbaren Eindruck des Gerichts von deren Persönlichkeit (vgl. § 50b Abs. 1 FGG) kommt es jedenfalls im Ergebnis für die Entscheidung nicht an, so dass - auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens - nur eine schriftliche Anhörung der Beschwerdeführer geboten war.

Nichts anderes gilt auch für die Mutter der Beschwerdeführer, die gemäß § 50a Abs. 1 Satz 1 FGG in der hier in Frage stehenden Angelegenheit der Vermögenssorge ebenfalls nur schriftlich angehört werden musste und ihre Ansichten insoweit bereits in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführer hinreichend in das Verfahren einbringen konnte.

b) Die in dem angefochtenen Beschluss getroffene Anordnung der Ergänzungspflegschaft für den Aufgabenkreis der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen gegen die Erben ihrer Großmutter E. M. R. ist auch in der Sache gerechtfertigt.

Die Anordung der Ergänzungspflegschaft ist gemäß § 1909 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderlich, denn die Vermögenssorge der Mutter der Beschwerdeführer ist durch das Testament der E. M. R. vom 08.11.2006 in wirksamer Weise dahingehend einschränkt worden, dass sich diese nicht auf die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen der Beschwerdeführer gegen die Erben ihrer Großmutter erstreckt. Die Mutter der Beschwerdeführer ist daher aus rechtlichen Gründen an der Ausübung ihrer Vermögenssorge für die Beschwerdeführer in Bezug auf die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen gehindert, so dass zur Wahrnehmung dieser Aufgabe an ihrer Stelle ein Ergänzungspfleger bestellt werden muss.

Dabei ist unter der "Geltendmachung" von Pflichtteilsansprüchen in dem Sinne des Testaments vom 08.11.2006 und des angefochtenen Beschlusses allerdings nur deren mögliche Sicherung und gerichtliche oder außergerichtliche Durchsetzung als ein sprachlich besonders hervorgehobener Sonderfall der Verwaltung des den Beschwerdeführern letztwillig zugewandten Vermögens zu verstehen, wobei eine "Zuwendung" im Sinne des § 1909 Abs. 1 Satz 2 BGB auch bei einem Pflichtteil gegeben ist, selbst wenn dieser dem Erben auch schon ohne oder sogar gegen den Willen des Erblassers kraft Gesetzes zusteht (vgl. OLG Hamm FamRZ 1969, 662; Münchener Kommentar zum BGB/Schwab, 4. Auflage, § 1909 BGB Rz. 49; BGB-RGRK/Adelmann, 12. Auflage, § 1638 BGB Rz. 4).

Keinen Fall der "Geltendmachung" von Pflichtteilsansprüchen bildet hingegen die damit zwar im Zusammenhang stehende, jedoch davon zu unterscheidende Erklärung der Annahme oder Ausschlagung der den Beschwerdeführern in dem Testament vom 08.11.2006 ausgesetzten Vermächtnisse oder die Erklärung eines Verzichts auf die Pflichtteilsrechte oder Pflichtteilsansprüche (zum Unterschied zwischen beidem vgl. z.B. Staudinger/Haas, BGB, Neubearbeitung 2006, Einleitung zu § 2303ff. BGB Rz. 27-29 m.w.N.) der Beschwerdeführer.

Jedenfalls im Hinblick auf die Annahme oder Ausschlagung der den Beschwerdeführern ausgesetzten Vermächtnisse ergibt sich das schon aus dem reinen Wortlaut des Testaments vom 08.11.2006, dessen Formulierung "bezüglich der Geltendmachung eines etwaigen Pflichtteilsrechts" in dem angefochtenen Beschluss durch den Rechtspfleger lediglich aufgegriffen worden ist. Denn die Annahme oder Ausschlagung der den Beschwerdeführern ausgesetzten Vermächtnisse betrifft von vornherein nicht das Pflichtteilsrecht der Beschwerdeführer, sondern lediglich die Vermächtnisse. Die Frage der Geltendmachung etwaiger Pflichtteilsansprüche stellt sich überhaupt erst dann, wenn es zu einer Ausschlagung der den Beschwerdeführern ausgesetzten Vermächtnisse kommen sollte.

Darüber hinaus kann die in dem Testament vom 08.11.2006 und in dem angefochtenen Beschluss angesprochene "Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen" auch deshalb nicht dahingehend verstanden werden, dass davon auch die Entscheidung über die Annahme oder die Ausschlagung der Vermächtnisse mit umfasst sein sollte, weil sie dann rechtlich teilweise unwirksam wäre; das jedoch kann im Zweifel nicht angenommen werden. Ebenso kann auch der angefochtene Beschluss nicht in einem dahingehenden Sinne verstanden werden.

Denn von der Vertretung eines Kindes bei der Annahme oder der Ausschlagung einer letztwilligen Zuwendungen können dessen Eltern nicht wirksam ausgeschlossen werden (ganz hM; vgl. z.B. OLG Karlsruhe FamRZ 1965, 573f.; Staudinger/Engler, BGB, Neubearbeitung 2004, § 1638 BGB Rz. 16; BGB-RGRK/Adelmann, a.a.O., § 1638 BGB Rz. 10, jeweils mit weiteren Nachweisen; a.A. nur Frenz, DNotZ 1995, 908ff., 912 und Damrau, Der Minderjährige im Erbrecht, Rz. 103).

Das ergibt sich schon begrifflich daraus, dass die §§ 1909 Abs. 1 Satz 2, 1638 Abs. 1 BGB nur die Möglichkeit vorsehen, den Sorgeberechtigten durch letztwillige Verfügung von der Verwaltung eines dem Kind zugewendeten Vermögens auszuschließen, eine derartige Verwaltung aber im Falle der Ausschlagung eines Vermächtnisses gerade von vornherein abgelehnt wird (vgl. z.B. Staudinger/Engler, a.a.O., § 1638 BGB Rz. 16 m.w.N.), ein Akt der Vermögensverwaltung also von vornherein gar nicht vorliegt (BGB-RKRK-Adelmann, a.a.O., Rz- 10). Vor allem aber ist ein derartig weit reichender Ausschluss des elterlichen Sorgerechts auch deshalb nicht möglich, weil die Annahme oder die Ausschlagung eines Erbteils oder eines Vermächtnisses, auch wenn sie die Vermögenssorge betrifft, zugleich eine starke persönliche Note besitzt und ein höchstpersönliches Recht des Kindes betrifft, in das einzugreifen zugleich auch den Kernbereich des Grundrechts der Eltern auf Erziehung ihrer Kinder gemäß Art. 6 Abs. 2 GG verletzen würde (vgl. z.B. Staudinger/ Engler, a.a.O., § 1638 BGB Rz. 16; Münchener Kommentar zum BGB/Huber, 4. Auflage, § 1638 BGB Rz. 15).

Ebenso ist im Ergebnis auch ein möglicher Verzicht der Beschwerdeführer auf ihre Pflichtteilsrechte oder Pflichtteilsansprüche nicht von dem Ausschluss der Vermögenssorge zu Lasten ihrer Mutter in dem Testament vom 08.11.2006 und in dem angefochtenen Beschluss mit umfasst.

Anders als bei Vermächtnissen ist bei Pflichtteilsrechten und Pflichtteilsansprüchen eine (einseitige) Ausschlagung nicht möglich (vgl. z.B. Staudinger/Haas, a.a.O, § 2317 BGB Rz. 16 m.w.N.). An die Stelle der Ausschlagung beim Vermächtnis tritt daher beim Pflichtteil der Verzicht, wobei dieser aber in seinen Auswirkungen einer Ausschlagung gleichkommt und daher auch aus den gleichen Gründen wie diese den Eltern des Pflichtteilsberechtigten nicht wirksam entzogen werden kann (vgl. z.B. Staudinger/Engler, a.a.O., § 1638 BGB Rz. 16). Auch hier ist außerdem bereits nach dem Wortlaut des Testaments und des angefochtenen Beschlusses zumindest zweifelhaft, ob ein Verzicht auf den Pflichtteil nicht schon sprachlich genau das Gegenteil von dessen "Geltendmachung" darstellt und ob er daher von dem Willen der Großmutter der Beschwerdeführer überhaupt mit erfasst war.

Im Ergebnis ist damit die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden, wobei aber zugleich klarzustellen ist, dass sich die Reichweite der darin angeordneten Ergänzungspflegschaft allein auf die "Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen" der Beschwerdeführer in dem eingeschränkten, oben dargelegten Sinne beschränkt.

3. Eine Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht veranlasst. Gerichtskosten fallen gemäß § 131 Abs. 3 und 5 KostO nicht an. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nach § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG kommt nicht in Betracht, weil an dem Verfahren nicht mehrere Beteiligte mit gegenläufigen Interessen teilgenommen haben.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 3.000,00 €

Ende der Entscheidung

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