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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 19.04.2006
Aktenzeichen: II-6 WF 112/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1601
BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Wuppertal vom 29.04.2005 unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.

Der Beklagten wird für das Hauptverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin S. in W. bewilligt, soweit sie sich dagegen wendet, an die Klägerin von Oktober 2004 bis Juni 2005 mehr als monatlich 205 € und ab Juli 2005 mehr als monatlich 155 € Unterhalt zu zahlen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt.

Gründe:

Die Klägerin ist die Tochter der Beklagten. Sie nimmt ihre Mutter in Höhe von 100 % des Regelbetrages auf Unterhalt in Anspruch. Den Antrag der Beklagten, ihr für die Rechtsverteidigung Prozesskostenhilfe zu bewilligen, hat das Amtsgericht - Familiengericht - Wuppertal durch Beschluss vom 29.04.2005 zurückgewiesen.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten ist teilweise begründet.

Die Beklagte schuldet ihrer minderjährigen Tochter Unterhalt gemäß §§ 1601, 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB. Sie ist gesteigert unterhaltspflichtig und deshalb verpflichtet, eine höher dotierte Stellung zu suchen, um den Unterhalt nach der ersten Stufe der Düsseldorfer Tabelle zu decken. Ihrer diesbezüglichen Erwerbsobliegenheit kommt sie nur ungenügend nach. Die dargelegten Bewerbungsbemühungen sind ersichtlich unzureichend. Auch körperliche Beeinträchtigungen, die sie daran hindern könnten, eine höher dotierte Tätigkeit zu ergreifen, sind nicht hinreichend dargelegt. 4 Da die Beklagte aber nicht über eine qualifizierte Berufsausbildung verfügt, kann ihr lediglich ein bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 1.045 € fiktiv zugerechnet werden. Der Senat geht bei ungelernten Arbeitskräften regelmäßig von einem erzielbaren Monatseinkommen von 1.640 € brutto (164 Stunden x 10 €/Stunde) aus. Bei Steuerklasse I und 0,5 Kinderfreibeträgen entspricht dies etwa 1.100 € netto, von denen nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen 1.045 € verbleiben. Gründe für eine abweichende Beurteilung sind vorliegend nicht hinreichend dargetan. Dies führt bei einem Selbstbehalt von 840 € bzw. - ab Juli 2005 - 890 € zu einer Leistungsfähigkeit von lediglich 205 € bzw. 155 € monatlich. Bezüglich der darüber hinausgehenden Beträge bietet die Rechtsverteidigung der Beklagten hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Ende der Entscheidung

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