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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 15.12.2005
Aktenzeichen: II-7 UF 107/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1361
BGB §§ 1601 ff.
BGB § 1606 Abs. 3 Satz 1
BGB § 1610
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Langenfeld vom 14. April 2005 unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt,

- an den Kläger zu 2) Kindesunterhalt in Höhe von 171 € für die Monate Januar bis März 2005 sowie ab April 2005 in Höhe von monatlich über freiwillig gezahlte 349 € hinaus weitere 57 € (insgesamt 406 €);

- an die Klägerin zu 1) Trennungsunterhalt in Höhe von

- 1.548,60 € für den Zeitraum Januar bis März 2005 und jeweils monatlich über freiwillig gezahlte 257,80 € hinaus weitere

- 516,20 € (insgesamt 774 €) für den Zeitraum April bis Juni 2005,

- 514,56 € (insgesamt 772,36 €) für Juli 2005,

- 516,20 € (insgesamt 774 €) für die Monate August und September 2005 sowie

- 367,43 € (insgesamt 625,23 €) ab Oktober 2005

zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2).

Im Übrigen tragen von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz der Beklagte 85 % der Gerichtskosten und 80 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) und diese 15 % der Gerichtskosten und 20 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte 85 % der Gerichtskosten und 80 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1); die Klägerin zu 1) trägt 15 % der Gerichtskosten und 20 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten.

Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können jeweils die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

(gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO):

I.

Die Kläger begehren Trennungs- und Kindesunterhalt. Der Kläger zu 2) ist während des Berufungsverfahrens in den Rechtsstreit als Partei eingetreten.

Die Parteien streiten insbesondere um die Berechnung eines Wohnvorteils sowie um das Ausmaß einer Erwerbsobliegenheit der Klägerin zu 1), die sich seit der Geburt der gemeinsamen Söhne um deren Erziehung kümmerte und seit der zweiten Jahreshälfte 1999 wieder erwerbstätig ist. Nach einer erfolgreich absolvierten Fortbildungsmaßnahme arbeitet sie seit Anfang 2000 bei ihren Prozessbevollmächtigten mit einer derzeitigen Wochenstundenzahl von 28.

Mit Urteil vom 14. April 2005 (Bl. 66 ff. GA) hat das Amtsgericht Langenfeld den Beklagten unter Klageabweisung im Übrigen zu folgenden Zahlungen verurteilt:

- Kindesunterhalt in Höhe von über freiwillig gezahlten 349 € hinaus monatlich weitere 57 € (demnach insgesamt 406 €) ab April 2005 sowie einen Rückstand in Höhe von 171 € für Januar bis März 2005;

- Trennungsunterhalt über freiwillig gezahlte 257,80 € hinaus monatlich weitere 516,20 € (insgesamt also 774 €) ab April 2005 und einen Rückstand in Höhe von 1.548,60 € für Januar bis März 2005.

Zur Begründung hat es sich auf folgende Erwägungen gestützt: Die Klägerin müsse sich vor Ablauf des Trennungsjahres - unstreitig erfolgte die Trennung am 27. Dezember 2005 (Bl. 393 GA) - nicht ein (fiktives) höheres Arbeitseinkommen zurechnen lassen. Zum Wohnvorteil wie auch damit zusammen hängende Belastungen wie auch fiktiven Kapitalerträgen der Klägerin hat das Amtsgericht ausgeführt, die Parteien seien so zu stellen, als hätten sie die Immobilie an Dritte veräußert. Beim Beklagten seien Wohnvorteil in Höhe von 860 € einerseits und die Kreditbelastung andererseits (Zins und Tilgung) zu verrechnen, so dass sich ein negativer Wohnvorteil von 214 € ergäbe. Das Einkommen der Klägerin hingegen sei um Kapitalerträge von 219 € erhöht. Bei einer gedachten Veräußerung der Immobilie an Dritte entfiele der Wohnvorteil wie auch die Kreditbelastung und die Kapitalerträge höben sich gegenseitig auf.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Er meint, keinen höheren Trennungsunterhalt als monatlich 400 € zu schulden. Der Wohnwert sei nicht in voller Höhe und nur unter Einbeziehung aller Hauslasten zu bemessen. Auch müsse die Klägerin jedenfalls nach Ablauf des Trennungsjahres vollschichtig arbeiten.

Nunmehr hat der seit 11.08.2005 volljährige Sohn der Parteien die bisherige Prozessführung der Klägerin zu 1) genehmigt. Nachdem diese das Verfahren hinsichtlich eines laufenden Kindesunterhalts ab September 2005 zunächst für erledigt erklärt hatte (Bl. 281 GA), ist der Kläger zu 2) in den Prozess als Partei eingetreten.

Der Beklagte beantragt,

das am 14. April 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Langenfeld abzuändern und die Klagen abzuweisen, soweit er verpflichtet worden ist,

1) an Kindesunterhalt für den Kläger zu 2) mehr als den freiwillig geleisteten Betrag von monatlich 349 € zu zahlen;

2) an Trennungsunterhalt über den freiwillig geleisteten Betrag von 257,80 € hinaus mehr als 142,20 € monatlich seit April 2005 zu zahlen.

Dem sind die Kläger entgegen getreten.

Sie beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache nur teilweise Erfolg.

Hinsichtlich der Parteierweiterung und der hiermit verbundenen Klageänderung bestehen keine Bedenken.

Die Bemessung des Kindesunterhalts, gegen den der Beklagte dem Grunde nach keine Einwendungen erhebt, beurteilt sich gemäß §§ 1601 ff. BGB und der Bedarf hierbei gemäß § 1610 BGB für das minderjährige Kind nach seiner Lebensstellung, welche von der des Vaters abgeleitet ist und mit Volljährigkeit letztlich nach den wirtschaftlichen Lebensverhältnissen beider Elternteile, sofern beide für den Unterhalt nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig haften, im Übrigen sind auch hier die Einkommensverhältnisse des allein barunterhaltspflichtigen Elternteils maßgeblich.

Der Trennungsunterhaltsanspruch folgt aus § 1361 BGB.

a) Erwerbsobliegenheit der Klägerin zu 1)

Eine über die tatsächlich ausgeübte Erwerbstätigkeit hinausgehende Erwerbsobliegenheit besteht - auch nach Ablauf eines Trennungsjahres nur in geringem Umfange. Für den Unterhaltsberechtigten besteht in der Regel während des ersten Trennungsjahres keine Erwerbsobliegenheit, weil die Struktur der ehelichen Lebensverhältnisse nicht zerstört und die Zerrüttung nicht weiter vertieft werden soll (vgl. § 1361 Abs. 2 BGB; BGH FamRZ 1990, 283, 286); dies gilt auch für die Ausweitung einer Teilzeitbeschäftigung (vgl. Eschenbruch/Mittendorf, Der Unterhaltsprozess, 3. Auflage Rz. 6261 f.).

Angesichts ihres Alters von 50 Jahren ist es wegen der derzeitigen Arbeitsmarktlage nicht realistisch, dass die Klägerin zu 1), die eine 15-jährige Familienpause hinter sich hat, egal mit welcher vollschichtigen Tätigkeit ein höheres als das tatsächlich erzielte Einkommen von mehr als 1.000 € netto/Monat erwirtschaften könnte (vgl. Bl. 33, 37, 51 e. A.). Die Auffassung des Beklagten geht weit an der durch die nachhaltig veränderten allgemein bekannten Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt geprägten Realität vorbei.

Allerdings ist die Klägerin zu 1) nach Ablauf einer gewissen Frist gehalten, neben 28 Stunden noch eine Geringverdienertätigkeit mit (je 2 Stunden x 5 Tage x 6 € = 60 € x 52 Wochen : 12 Monate =) monatlich bereinigt 260 € auszuüben. Nachdem die Parteien nunmehr übereinstimmend klar gestellt haben, dass sie sich erst kurz vor dem Jahreswechsel 2004/ 2005 getrennt haben, beginnt die zusätzliche Erwerbsobliegenheit nach Auffassung des Senats etwa nach einem dreiviertel Jahr nach Trennung, also mit Oktober 2005. Hierbei hat der Senat berücksichtigt, dass jegliche Betreuungsbedürftigkeit auch des jüngeren Kindes, des Klägers zu 2), im Rechtssinne mit dessen Volljährigkeit im August 2005 endete; und der Beklagte und die Klägerin zu 1) mit ihrem Ende 2004 geschlossenen notariellen Vertrag ihre Trennung bereits manifestiert haben; die Struktur der ehelichen Lebensverhältnisse ist hierdurch auch zumindest zum Teil erheblich verändert. Letztendlich war es geboten die ansonsten gängige einjährige Frist bis zum Eintritt einer Erwerbsobliegenheit auch in Anbetracht der langen Ehedauer abzukürzen. Andererseits weist die Klägerin zu 1) mit Recht darauf hin, dass eine gewisse Übergangsfrist vonnöten ist; hierbei ist auch der Gesichtspunkt von Bedeutung, dass ihr eine mit dem Umzug verbundene notwendige Zeit zur Einrichtung auf die neuen Lebensverhältnisse einzuräumen ist, zumal bei dem Wechsel in eine Vollzeittätigkeit auch eine durch die dann erforderlichen Bewerbungsbemühungen notwendige Übergangsfrist zu berücksichtigen gewesen wäre.

b) der Wohnwert des Beklagten

In der Vergangenheit hat der Senat solche Fälle behandelt, als wäre (fiktiv) eine Veräußerung an einen Dritten erfolgt (vgl. auch OLG Karlsruhe FuR 2004, 457, 458 ff. mit eingehender Begründung dieser Billigkeitsentscheidung). Dann wären die jeweiligen Kapitaleinkünfte in Form monatlicher Zinseinkünfte auf beiden Seiten zu berücksichtigen und könnten bei der Unterhaltsberechnung daher für den Trennungsunterhalt auf beiden Seiten vernachlässigt werden.

Nunmehr hat der Bundesgerichtshof für den nachehelichen Unterhalt (mit Versäumnisurteil vom 01.12.2004, AZ: XII ZR 75/02, ab Bl. 11 des Urteils, FuR 2005, 361 ff.; Urteil vom 11.05.2005, AZ: XII ZR 211/02, dort Bl. 14 f.; ZFE 2005, 449, 450) entschieden, dass auf Seiten des Erwerbers der volle Wohnvorteil anzusetzen ist, bereinigt um den die Ehe prägenden bisherigen Zins- und Tilgungsaufwand sowie um den Zinsaufwand, mit dem der Anteilserwerb finanziert worden ist; es sei denn, das Handeln sei eindeutig unwirtschaftlich. Bei dem Veräußerer seien als Surrogat die Kapitalzinsen aus dem Erlös in der tatsächlichen Anlage, sofern diese nicht eindeutig unwirtschaftlich sei, in die Unterhaltsberechnung einzustellen.

Diese Entscheidung wird auch hinsichtlich ihrer Auswirkungen von den Parteien diskutiert. Eine ausdrückliche Begründung für die von der bisherigen Rechtsprechung und der Literatur teilweise abweichenden Auffassung gibt der Bundesgerichtshof nicht. Er betrachtet allerdings ersichtlich die tatsächlichen Verhältnisse und stützt sich auf die ehelichen Lebensverhältnisse - aber nur aus der Sicht des Erwerbers, von dem er meint, bei diesem werde ein zu hoher Wert nicht angesetzt - und legt diese zugrunde, während anderweitige Stimmen (wohl auch das Berufungsgericht) wertenden Gesichtspunkten unter dem Aspekt der Billigkeit bzw. Zumutbarkeit und damit einer korrigierenden Berechnung den Vorzug geben (OLG Karlsruhe a. a. O. m. w. N.).

Da offensichtlich auf beiden Seiten eine bewusste Entscheidung der Klägerin zu 1) und des Beklagten, die nicht in erster Linie der Ehe, sondern vielmehr der Trennungssituation Rechnung trägt und auch der Vorbereitung der Ehescheidung dient

- in der notariellen Vereinbarung ist ausdrücklich von dem Willen zur Scheidung die Rede (Bl. 304 GA) - vorliegt, spricht vieles für die Begründung des Bundesgerichtshofs, der wie dargestellt auf die tatsächlichen Gegebenheiten abhebt. Von diesem Ausgangspunkt ergeben sich bei der gegebenen Sachlage auch keine anderweitigen Argumente für eine abweichende Sichtweise bezogen auf die Trennungszeit. Allerdings müssen wegen der einseitigen Vermögensbildung in jedem Falle die Tilgungsanteile unberücksichtigt bleiben. Insoweit gibt es zumindest in diesem Fall keinerlei guten Grund, von einem an sich ehernen bisherigen Grundsatz abzuweichen (vgl. Eschenbruch/Wohlgemuth a. a. O. Rz 6215 a für den Fall, dass Wohnungsinhaber und Hauslastenträger identisch sind: Johannsen/Henrich-Büttner, Eherecht 4. Auflage § 1577 Rz 11 und § 1361 Rz 100: Bei Alleineigentum nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages nur, wenn "das der Billigkeit entspricht"):

Die Klägerin zu 1) partizipiert insoweit in keiner Weise mehr an der nunmehr einseitigen Vermögensbildung des Beklagten. Beide Parteien haben mit Abschluss und Vollzug dieses Vertrages die endgültige Trennung eingeleitet und die Scheidung auch und vor allem in güterrechtlicher Hinsicht vorbereitet; eine Teilhabe des einen Ehepartners am Vermögen des anderen wurde mit der Vereinbarung ausdrücklich ausgeschlossen. Vielmehr ist mit Übertragung des Miteigentumsanteils und Zahlung des Betrages in Höhe von 75.000 € die Ehepartner auf wechselseitige Zugewinnausgleichsansprüche verzichtet worden; weiter waren sie sich einig, dass weitere vermögensrechtliche Ansprüche nicht mehr bestehen (Bl. 305 GA). Hierbei haben sich die Parteien unter Verfestigung ihrer Trennung bereits so weit von den übereinstimmend gelebten ehelichen Lebensverhältnissen gelöst, dass diese insoweit nicht mehr den Maßstab für die Bedarfsbemessung bilden können. Zwar haben die Parteien nach dem Inhalt des geschlossenen Vertrages "Vereinbarungen ... sowie über Unterhaltszahlungen ... hier nicht treffen" wollen (Bl. 305 GA) und auch nicht vorgetragen, dass sie überhaupt eine bestimmte Vorstellung über die Art und Weise der etwaigen unterhaltsrechtlichen Beurteilung eines Wohnwertes hatten oder mit dieser Vereinbarung bewirken wollten; der Wortlaut der zitierten Klausel spricht auch dagegen.

Im Wege hier gebotener wertender Betrachtung könnte es nicht mehr als eine billigenswerte Entscheidung angesehen werden, die Klägerin zu 1) diese einseitige Vermögensbildung - jegliche wechselseitige Teilhabe hatten die Parteien ausdrücklich ausgeschlossen - allein im Wege einer Bedarfsreduzierung mitfinanzieren zu lassen, zumal bei der Berechnung des ihr zum Ausgleich zustehenden Zahlungsbetrages, wie noch auszuführen sein wird, die mit der Immobilie verbundenen finanziellen Belastungen bereits mindernd berücksichtigt worden sind. Hierbei verschöbe sich das "Gefälle" der Nutzungsvorteile, welche während des Zusammenlebens gleichmäßig bei beiden Ehepartnern lag, eindeutig einseitig zu Lasten der Klägerin zu 1).

Auch liegt nur dann keine eindeutig unwirtschaftliche Vorgehensweise, welche auch nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einer Berechnung des Wohnvorteils in der dargestellten Weise entgegen steht, vor, wenn Tilgungsanteile insgesamt außer Betracht bleiben; insbesondere unter Einbeziehung der Umschuldung. Insoweit wird auf die nachstehende Berechnung sowie auf eine von dem Beklagten überreichte Aufstellung (Bl. 51 e. A.) Bezug genommen, nach der die monatliche Gesamtbelastung zunächst 1.026,13 € und diejenige bis zur Trennung 579,60 € beträgt, hierbei sind aber die von ihm selbst geltend gemachten Änderungen ab Oktober 2005 nicht einmal berücksichtigt, danach soll sich die Gesamtbelastung auf 1.294,50 € belaufen (Bl. 261 GA), dieser Betrag wird später noch erhöht (Bl. 369 f GA). Dieser Aufwand übersteigt demnach den Wohnwert bei weitem.

Es besteht im Hinblick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse auch kein Anlass, diese Tilgungsanteile bzw. diejenigen, welche bei der Finanzierung des von der Klägerin zu 1) erworbenen Miteigentumsanteils anfallen, etwa als (zusätzliche) Altersvorsorge (vgl. BGH Urteil vom 11.05.2005 a. a. O.) zu berücksichtigen.

Mithin ergibt sich ein voller Wohnwert von rund 858 € (Bl. 52 GA) monatlich; die darauf lastenden und abzugsfähigen Aufwendungen lassen sich wie folgt beziffern:

Nach einem Schreiben vom 19.11.2004 der Klägerin zu 1) (Bl. 300 GA) hat der Beklagte überdies unstreitig den für den Miteigentumsanteil zu zahlenden Betrag mit 67.499,24 € beziffert (Bl. 325 f. GA). Auf den Zugewinnausgleich entfielen daher rund 7.500 € (= 10 %); im Übrigen verzichtete die Klägerin zu 1) (vgl. auch Bl. 305 GA). Mit Zahlung von 75.000 € hat sich die Klägerin vergleichsweise einverstanden erklärt.

Damit ergibt sich folgende Berechnung:

Die "neuen" Zinsen belaufen sich auf monatlich 271,96 € (Bl. 327 GA, Bl. 259 GA und die Einwände der Klägerseite sind damit wohl überholt bzw. ausgeräumt). An "alten" Zinsen ergeben sich zunächst für ein Darlehen bei PSD und BHW (Bl. 298 GA, 51 ff. e.A.: 436,05 € + 1.614,71 € = 2.050,76 € : 12 =) monatlich 170,90 €.

Der Beklagte hat den Betrag in Höhe von 75.000 € mit 5.000 € aus eigenem Kapital erbracht; hierbei muss es sich um Kapital noch aus der Ehezeit handeln mit der Folge, dass der Zugewinnausgleichsbetrag nur mit 2.500 € finanziert worden ist; das sind 3,6 % von 70.000 € = 9,79 € monatlich; hier handelt es sich in diesem Falle nicht um den Bedarf prägenden Aufwand. Er beruht auf den Zugewinnausgleich, der scheidungsbedingt ist.

Damit berechnet sich der - positive - Wohnvorteil mit 858 € - (271,96 € - 9,79 € =) 262,17 € - 170,90 € = monatlich 424,93 €; diese Berechnung unterscheidet sich erheblich von der des Amtsgerichts.

Ab Oktober 2005 ergibt sich folgende Änderung:

Entgegen der Ansicht der Kläger ist doch die Ablösung des bereits während der Ehe bestehenden und damit auch hinsichtlich der zukünftigen Belastungen Ehe prägenden Darlehens bei der WfA durch den Abschluss eines weiteren Darlehensvertrages bei dem PSD zu berücksichtigen. Auf den Hinweis des Senats hat der Beklagte hinreichend darzulegen vermocht, dass er jedenfalls ab Ende des Jahres 2005 auch hier Zinslasten hätte erbringen müssen; insofern war die Umschuldung im Hinblick auf günstigere Bedingungen wirtschaftlich vernünftig, nachvollziehbar und insoweit zu berücksichtigen. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war insoweit nicht geboten, da der Streitpunkt sich auf die rechtliche Würdigung dieser von dem Beklagten dargelegten Umstände konzentriert. Der Aufwand erhöht sich allerdings nicht ab Juli 2005 um monatlich 267,50 € (Bl. 261 GA) oder 258,75 € (Bl. 369 GA).

Hinzu kommen ausschließlich Zinsen (Bl. 392 GA) ab Oktober 2005 in Höhe von (1.996,37 € : 12 =) monatlich 166,36 €. Der dem Beklagten sodann zuzurechnende Wohnvorteil von bisher 424,93 € reduziert sich mithin auf monatlich 258,57 €.

c) Einkommensberechnung

Im Übrigen berechnet sich das beiderseitige Einkommen im laufenden Jahr wie folgt:

1. Einkommen des Beklagten (Bl. 131 ff., 141, 176 ff. GA):

Dem Beklagten steht kein Haushaltsfreibetrag zu, da C. bereits volljährig ist, wohl jedoch aber 1,0 Kinderfreibeträge, welche die Klägerin ebenfalls auf ihrer Steuerkarte hat eintragen lassen, zumal er auch eine - jedenfalls nicht durchgehend bestrittene - Unterhaltspflicht gegenüber C. geltend macht.

Es ergibt sich unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Gehaltserhöhungen ein Bruttoeinkommen von (58.931,93 € + 242,90 € + 720,39 € =) 59.895,22 €

abzgl.

Lohnsteuer 15.719,00 €

Solidaritätszuschlag 730,33 €

Krankenversicherung (Bl. 260 GA) 2.508,00 €

verbleiben 40.937,89 € und weiter abzgl. Steuernachzahlung von 59,96 € (Bl. 151 GA), die wegen der Steuerklassen III/V allein auf den Beklagten entfällt, verbleiben 40.877,93 € oder monatlich rund 3.406,49 € sowie schließlich abzgl. 150 € (Höchstbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle) für berufsbedingte Aufwendungen blieben noch 3.256,49 €.

Der Kindesunterhalt berechnet sich nach einem Einkommen von bereinigt 3.256,49 € + 424,93 € = 3.681,42 € bzw. ab Oktober von 3.256,49 € + 258,57 € = 3.515,06 €.

Für C. beträgt der von dem Beklagten allein zu finanzierende Kindesunterhalt

- bis Juni 2005 nach der 11. Einkommensgruppe mit 589 € - (408 € Ausbildungsvergütung netto (Bl. 262 GA) abzgl. 85 € für ausbildungsbedingten Mehrbedarf) 323 € = monatlich 266 €,

- für Juli 2005 19 € (90 € ausbildungsbedingter Mehrbedarf) mehr = 285 € und

- für die Monate August bis September 2005 (Bl. 393 GA) 603 € - (485,77 € - 90 €) 395,77 € = jeweils 207,23 € sowie

- schließlich ab Oktober 2005 nach der 10. Einkommensgruppe 570 € - 395,77 € = monatlich 174,23 €.

Für den Kläger zu 2) sind die begehrten Unterhaltszahlungen (von 349 € + 57 € + 77 € Kindergeldanteil = 483 € Tabellenbetrag) in Ansatz zu bringen, da sich rechnerisch noch höhere Ansprüche ergeben würden. Hierbei kommt es nicht einmal entscheidend darauf an, ob das Kindergeld auch beim Volljährigenunterhalt nur zur Hälfte oder nunmehr in voller Höhe in Abzug zu bringen ist (vgl. BGH Urteil vom 26.10.2005, Az: XII ZR 34/03).

2. Einkommen der Klägerin zu 1) (Bl. 209 ff. GA):

Ihr Einkommen berechnet sich mit netto im Jahresdurchschnitt voraussichtlich monatlich 1.002,75 € abzgl. 50 € als Mindestbetrag für berufsbedingte Aufwendungen = 952,75 €.

Hinzu kommen ab Oktober 2005 260 € bereinigt monatlich aus Nebentätigkeit.

Ihre Zinseinkünfte berechnen sich wie folgt: 75.000 € - 2.500 € = 72.500 € Surrogat. Bei einem Jahreszins von 3,5 % ergeben sich auf einen Kapitalbetrag von 2.500 € x 3,5 % = 87,50 € : 12 = 7,29 € monatlich, welche auf ihren Bedarf anzurechnen sind.

Dieser auf dem Zugewinnausgleich beruhende Betrag prägt die ehelichen Lebensverhältnisse auch nicht als Surrogat, da für diesen Teil der Ausgleichsfindung bei einer weiteren intakten Ehe eine vorhanden gewesene Einkommensquelle nicht weggefallen ist, so dass eine Lücke in der Bedarfsberechnung, die durch ein Surrogat gefüllt werden könnte, nicht entstanden ist. Diese Lücke ist offensichtlich auch nicht durch die Übertragung des Miteigentumsanteils entstanden, da die Parteien dafür eine gesonderte Gegenleistung festgelegt haben.

Im Übrigen könnte sie Jahreszinsen von 2.537,50 € erwirtschaften abzgl. 31,65 % auf den den Sparerfreibetrag und Werbungskostenpauschale übersteigenden Betrag, der der Steuerlast unterliegt (353,69 €); damit ergeben sich 2.183,81 € netto bzw. monatlich 181,98 €.

An sich müsste sie sich daher insbesondere ab Oktober 2005 in geringem Umfang an dem Unterhalt für C. und auch für den Kläger zu 2) beteiligen; von der sehr komplexen Berechnung sieht der Senat ab, da auch die Parteien davon ausgehen, dass insoweit allein der Beklagte unterhaltspflichtig ist, zumal der Klägerin zu 1) wiederum nur ein geringeres Einkommen zur Deckung eigener Unterhaltsansprüche zur Verfügung stünde.

Hierauf hat der Senat die Parteien ausdrücklich hingewiesen, ohne dass eine Partei hiergegen Einwendungen erhoben hat.

d) Trennungsunterhaltsberechnung

Daher berechnet sich der Trennungsunterhaltsanspruch der Klägerin unter jeweiliger Wahrung der Bedarfskontrollbeträge (Anm. 6 der jeweiligen Düsseldorfer Tabelle) wie folgt:

- Januar bis Juni 2005

3.256,49 € - 266 € - 483 € x 6/7 = 2.149,28 € + 424,93 € = 2.574,21 € - [(952,75 € x 6/7 =) 816,64 € + 181,98 €] 998,62 € = 1.575,59 € : 2 = 787,80 € - 7,29 € = monatlich jeweils insgesamt 780,51 €, begrenzt auf die erstinstanzlich titulierten Beträge.

- Juli 2005

3.256,49 € - 285 € - 483 € x 6/7 = 2.132,99 € + 424,93 € = 2.557,92 € - 998,62 € = 1.559,30 € : 2 = monatlich 779,65 € - 7,29 € = insgesamt 772,36 €.

- August und September 2005

3.256,49 € - 207,23 € - 483 € x 6/7 = 2.199,65 € + 424,93 € = 2.624,58 € - 998,62 € = 1.625,96 € : 2 = 812,98 € - 7,29 € = monatlich 805,69 €, begrenzt auf den erstinstanzlich titulierten Betrag sowie schließlich ab

- ab Oktober 2005

3.256,49 € - 174,23 € - 483 € x 6/7 = 2.227,94 € + 258,57 € = 2.486,51 € - [(952,75 € + 260 € =) 1.212,75 € x 6/7 = 1.039,50 € + 181,98 € =] 1.221,48 € = 1.265,03 € : 2 = 632,52 € - 7,29 € = monatlich 625,23 €.

Die Berufung hat insgesamt daher nur hinsichtlich des Trennungsunterhalts teilweise Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen.

Ende der Entscheidung

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