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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 26.11.2008
Aktenzeichen: II-8 UF 120/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1375
Eine durch Titulierung gesicherte - und nach dem Stichtag auch erfüllte - Forderung eines Ehegatten gegenüber dem anderen ist in seinem Endvermögen als Aktivposten und im Endvermögen des anderen Ehegatten als Passivposten zu berücksichtigen.
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Dinslaken vom 18.04.2008 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Zugewinnausgleich von 22.573,54 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.06.2007 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in 1. Instanz werden gegeneinander aufgehoben; die Kosten der Berufungsinstanz trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert für die Berufungsinstanz: Bis zum 28.10 2008 12.232,77 €; danach 11.733,17 €.

Gründe:

I.

Der am 08.01.1957 geborene Beklagte und die am 13.02.1955 geborene Klägerin haben am 30.05.1986 geheiratet. Aus der Ehe sind 3 Kinder (1986, 1989, 1992) hervorgegangen. Die Trennung der Parteien erfolgte im Dezember 2003. Seit dem 19.09.2006 sind die Parteien rechtskräftig geschieden.

Stichtag für den Zugewinnausgleich ist der 03.11.2005.

Die Klägerin wurde durch Urteil des OLG Düsseldorf - Zivilsenat - vom 07.10.2005 (I-7 U 65/05) auf Grund einer im Juni 2004 von einem Konto des Beklagten getätigten Abhebung verurteilt, an den Beklagten 15.000 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22.06.2004 zu zahlen.

Das Amtsgericht hat den Beklagten - unter Klageabweisung im Übrigen - zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs von 10.840,37 € verurteilt. Die Position von 15.000 € zuzüglich Zinsen hat es dabei weder als Aktivposten im Endvermögen des Beklagten noch als Passivposition im Endvermögen der Klägerin berücksichtigt. Mit ihrer Berufung begehrt die Klägerin einen weiteren Zugewinnausgleich von 11.733,17 €. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die Berufung hat im zuletzt beantragten, der Prozesskostenhilfebewilligung durch den Senat angepassten Umfang Erfolg.

Der Beklagte ist gemäß §1378 BGB zur Zahlung des geltend gemachten Zugewinnausgleichs verpflichtet.

Das Amtsgericht hat bei seiner Entscheidung zu Unrecht die titulierte Forderung von 15.000 € zuzüglich Zinsen weder als Aktivposition im Endvermögen des Beklagten noch als Passivposition im Endvermögen der Klägerin berücksichtigt. Die entsprechende Forderung war zum Stichtag 03.11.2005 rechtskräftig festgestellt, und die Klägerin hat ihre Verbindlichkeit gegenüber dem Beklagten inkl. Zinsen und Verfahrenskosten (letztere hat das AG i. Ü. als Schuldpositionen im Endvermögen der Klägerin anerkannt) in der Folgezeit vollständig ausgeglichen, teils durch Verrechnung bei der Auszahlung des Verkaufserlöses des gemeinsamen Hauses, teils durch die in erster Instanz erklärte und jedenfalls dort als unstreitig behandelte Aufrechnung des Beklagten. Sowohl die entsprechende Vermögensposition des Beklagten als auch die entsprechende Verbindlichkeit der Klägerin waren mithin zum Stichtag als hinreichend gesichert anzusehen, so dass keine Veranlassung besteht, diese bei der Ermittlung der beiderseitigen Endvermögen außer Betracht zu lassen (vgl. Jaeger in Johannsen/Heinrich, Eherecht, 4. Aufl., § 1375, Rdnrn. 4,14 m. w. N.).

Der Beklagte hat auch entgegen der Auffassung des Amtsgerichts dadurch, dass das Geld am Stichtag tatsächlich in der Verfügungsgewalt der Klägerin war, keinen Nachteil erlitten, denn er hat seine entsprechende Forderung gegenüber der Klägerin in der Folgezeit in vollem Umfang durchsetzen können. Mögliche Nachteile für den Beklagten dadurch, dass ihm "sein" Geld für eine gewisse Zeit tatsächlich nicht zur Verfügung stand, sind durch die Zinszahlungen der Klägerin in Höhe von mehr als 3.200 € als hinreichend ausgeglichen anzusehen. Ein Fall des § 1381 BGB, den der Beklagte durch die Behauptung zu begründen versucht, er hätte den von der Klägerin innegehaltenen Betrag von 15.000 € vor dem Stichtag verbraucht, liegt erkennbar nicht vor, denn durch das Verhalten der Klägerin ist auch dem Beklagten im Ergebnis rechnerisch der - hälftige - Betrag von 7.500 € verblieben, der sonst nach seinem Vorbringen nicht mehr vorhanden gewesen wäre; soweit durch das Verhalten der Klägerin eine Kreditaufnahme des Beklagten verursacht worden sein mag, ist dies durch die von der Klägerin gezahlten Zinsen abgedeckt.

Der im Übrigen unstreitige Zugewinn des Beklagten ist mithin um (15.000 € + bis zum Stichtag angefallener 1.267,14 € Zinsen =) 16.267,14 € auf 69.612,62 € zu erhöhen. Der entsprechende Abzug als Passivposition im Endvermögen der Klägerin führt dazu, dass diese dann angesichts eines das Endvermögen übersteigenden Anfangsvermögens keinen Zugewinn (den das Amtsgericht mit 7.199,20 € ermittelt hatte) erzielt hat. Der Ausgleich hat mithin in Höhe von (69.612,62 € : 2 =) 34.806,31 € zu erfolgen, wovon durch die in erster Instanz unstreitige Aufrechnung 12.232,77 € erloschen sind, so dass als Ausgleichsforderung ein Betrag von 22.573,54 € verbleibt. Da das Amtsgericht 10.840,37 € tituliert hat, hat die Klägerin Anspruch auf restliche 11.733,17 €.

Diese Ausgleichsforderung ergäbe sich im Übrigen auch, wenn die Klägerin die titulierte Verbindlichkeit zwischen ihrer Verurteilung am 07.10.2005 und dem Stichtag 03.11.2005 an den Beklagten gezahlt hätte; dann wären das Endvermögen der Klägerin entsprechend vermindert und das des Beklagten entsprechend erhöht gewesen. Der Umstand, dass die Klägerin ihre Verpflichtung erst nach dem Stichtag erfüllt hat, kann zu keiner anderen Bewertung führen.

Die Zinsentscheidung ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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