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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 24.09.2008
Aktenzeichen: II-8 UF 212/07
Rechtsgebiete: InsO, ZPO, BGB


Vorschriften:

InsO § 35
InsO § 40
InsO § 80 Abs. 1
InsO § 89 Abs. 2 Satz 2
InsO § 100
InsO § 101
InsO § 245
InsO § 221
InsO § 254
InsO § 254 Abs. 1
InsO § 254 Abs. 1 Satz 1
InsO § 254 Abs. 1 Satz 3
ZPO § 240
ZPO § 850 c
ZPO § 850 d
BGB § 1578 b
Eine entsprechende Regelung im rechtskräftig gerichtlich bestätigten Insolvenzplan ist als Verzicht des unterhaltsberechtigten Gläubigers auf laufende Unterhaltsansprüche ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu bewerten, auch wenn der Unterhaltsgläubiger dem Plan in der Gläubigerversammlung widersprochen und das Insolvenzgericht daraufhin seine Zustimmung fingiert hat.
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 15.08.2007 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert:

Die Klage wird unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 14. Juni 2006 für die Zeit vom 1. Februar 2008 bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Wirkung des Insolvenzplanes des Insolvenzverwalters L. vom 14. Mai 2008 gem. Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 31.07.2008 (63 IN 25/08) - spätestens zum 31. Januar 2014 - abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin 1/4, der Beklagte 3/4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der am 13.11.1948 geborene Beklagte und die am 03.11.1949 geborene Klägerin haben am 18.08.1972 geheiratet. Seit 1997 sind die Parteien geschieden. Aus der Ehe sind 2 Kinder hervorgegangen (12/1979; 5/1984).

Bis Oktober 2003 hat der Beklagte monatlich freiwillig 1.000 € Ehegattenunterhalt gezahlt; zudem erhielt die Klägerin bis November 2003 vom Büro des Beklagten ein Gehalt von 557 €.

Die Klägerin betreibt seit März 2002 einen selbständigen Heißmangelbetrieb.

Der Beklagte ist wieder verheiratet und hat aus der neuen Ehe 2 weitere Kinder (1995/1996); seine jetzige Ehefrau verfügt über eigene bedarfsdeckende Einkünfte. Er war bis zum 12./13. November 2007 Mitglied einer Steuerberatersozietät, die wirtschaftlich zum 31.12.2007 beendet wurde. Seine Steuerberatertätigkeit führt er seither in einer Einzelpraxis weiter. Über das Vermögen des Beklagten wurde am 01.02.2008 das Insolvenzverfahren eröffnet (AG Duisburg, 63 IN 25/08). Die Berufung ist danach ausdrücklich auf den Zeitraum ab 01.02.2008 beschränkt worden.

Nach einem Beschluss der Gläubigerversammlung vom 03.04.2008 sollte der Beklagte zunächst gem. §§ 100, 101 InsO Unterhalt in analoger Anwendung der Tabelle zu § 850 c ZPO erhalten. Der Insolvenzverwalter hat in seinem Insolvenzplan vom 14.05.2008 (dort S. 10) im darstellenden Teil (§ 220 InsO) zum Thema "Unterhalt" ausgeführt, dass dem Beklagten unter Berücksichtigung der zwei Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den minderjährigen Kindern und in Einbeziehung des Einkommens seiner jetzigen Ehefrau in den "Familienunterhalt" ein Monatsbetrag von 889 € aus der Insolvenzmasse zustehe; zudem enthält der Insolvenzplan zum gestaltenden Teil (§221 InsO) betr. das vorliegende Unterhaltsverfahren den Vorschlag, dass die Klägerin für die Laufzeit des Insolvenzplanes (Februar 2008 - Januar 2014) auf ihren Unterhaltsanspruch verzichte (dort S. 17 f). Durch die Gläubigerversammlung vom 31.07.2008, in der auch die Klägerin hinsichtlich der bis Januar 2008 titulierten Unterhaltsbeträge (18.316,75 €) durch ihren Prozessbevollmächtigten vertreten war, wurde der Insolvenzplan mit Mehrheit angenommen; dabei erklärte die Klägerin, dass sie für die Laufzeit des Insolvenzplans nicht zu einem Unterhaltsverzicht, sondern lediglich zu einem Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen bereit sei, und stimmte gegen den Insolvenzplan, woraufhin das Insolvenzgericht die Zustimmung der Klägerin gem. § 245 InsO fingiert hat. Durch - mittlerweile rechtskräftigen - Beschluss vom 31.07.2008 hat das AG Duisburg den Insolvenzplan vom 14.05.2008 bestätigt.

Der Beklagte ist in erster Instanz zur Zahlung eines Unterhaltsrückstandes von 14.500 € für die Zeit von November 2003 bis März 2006 und eines monatlichen laufenden Nachscheidungsunterhalts von 500 € ab April 2006 verurteilt worden. Mit seiner - für die Zeit ab 01.02.2008 verbleibenden - Berufung rügt der Beklagte seine fehlende Leistungsfähigkeit und verweist auf §§ 221, 254 InsO, wonach die rechtskräftige Bestätigung des Insolvenzplanes als Unterhaltsverzicht der Klägerin zu bewerten sei.

Der Beklagte beantragt,

die Klage für die Zeit ab 01.02.2008 in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils vom 15.08.2007 unter entsprechender Aufhebung des Versäumnisurteils vom 14.06.2006 abzuweisen, hilfsweise den Unterhaltsanspruch der Klägerin zu befristen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten hat im erkannten Umfang Erfolg.

Der Durchführung des Berufungsverfahrens steht § 240 ZPO nicht entgegen. Infolge der Beschränkung der Berufung auf den Zeitraum ab dem 01.02.2008 ist die Insolvenzmasse, zu der lediglich die Unterhaltsrückstände bis Ende Januar 2008 gehören, nicht - mehr - betroffen, so dass eine Unterbrechung des - verbleibenden - Berufungsverfahrens nicht stattfindet.

Zu Recht beruft sich der Beklagte für die Dauer der Laufzeit des Insolvenzplanes vom 14.05.2008 (01.02.2008 bis voraussichtlich 31.01.2014) auf seine eingeschränkte Leistungsfähigkeit. Sein notwendiger Selbstbehalt gegenüber der Klägerin beläuft sich gemäß Anm. B IV zur Düsseldorfer Tabelle auf monatlich 1.000 €. Tatsächlich erhält der Beklagte jedoch aus der Insolvenzmasse ab Februar 2008 monatlich lediglich 900 €. Soweit der Beklagte darüber hinaus Einkünfte erzielt, sind diese gemäß §§ 35, 80 Abs. 1 InsO seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis entzogen. Daher kann ein Einkommen, das der Beklagte vor Insolvenzeröffnung aus seiner selbständigen Tätigkeit erzielt hat, für die Zeit ab dem 01.02.2008 nicht als nachhaltig erzielbar bewertet und somit einer Unterhaltsbemessung zugrunde gelegt werden.

Es kann im Übrigen dahinstehen, ob der Klägerin für die Zeit ab dem 01.02.2008 ggf. ein nach Maßgabe der §§ 40, 89 Abs. 2 Satz 2 InsO, 850 d ZPO vollstreckbarer Unterhaltsanspruch verbleibt (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 10. Aufl. 2008, Rn 128), denn insoweit ist von einem wirksamen Verzicht der Klägerin auf einen Unterhaltsanspruch für die Dauer der Laufzeit des Insolvenzplanes auszugehen. Zwar hat die Klägerin in der Gläubigerversammlung vom 31.07.2008 der entsprechenden Regelung im gestaltenden Teil des Insolvenzplanes vom 14.05.2008 ausdrücklich widersprochen; die Zustimmung der Klägerin ist jedoch durch das Insolvenzgericht gemäß § 245 InsO fingiert worden, und das Insolvenzgericht hat den Insolvenzplan vom 14.05.2008 - rechtskräftig geworden - bestätigt.

Gemäß §§ 221, 254 Abs. 1 Satz 1 u 3 InsO wirkt die entsprechende Regelung unmittelbar auch für bzw. gegen die Klägerin (vgl. Braun, InsO, 3. Aufl. 2007, § 254, Rn 7; Huber in Münchener Kommentar, InsO 2002, § 254, Rdnrn. 14, 22). Mögliche Zweifel an der Eigenschaft der Klägerin als Beteiligte im Sinne des § 254 Abs. 1 InsO, indem die Klägerin lediglich hinsichtlich ihrer Unterhaltsansprüche bis Januar 2008, nicht jedoch betreffend die Unterhaltsansprüche ab Februar 2008 Insolvenzgläubigerin ist, greifen im Ergebnis nicht, denn die entsprechende Regelung im Insolvenzplan bezieht sich gerade auf die Unterhaltsansprüche der Klägerin ab Februar 2008; insoweit handelt es sich um die Änderung der Rechtsstellung der Beteiligten im Sinne des § 221 InsO, der hinsichtlich zu treffender Änderungen keine zeitlichen Einschränkungen vorsieht. Somit ist von einem wirksamen Verzicht der Klägerin auf ihre Unterhaltsansprüche für die Dauer der Laufzeit des Insolvenzplanes auszugehen.

Für die Zeit ab Beendigung des Insolvenzplanes - mithin voraussichtlich ab Februar 2014 - hat die Berufung des Beklagten keinen Erfolg. Zum einen fehlt es an jeder möglichen Berechnungsgrundlage für einen zukünftigen Zeitraum, da die dann relevanten Einkommensverhältnisse der Parteien derzeit auch nicht annähernd einschätzbar sind. Zum anderen ist auch eine Befristung oder Begrenzung des Unterhalts gemäß § 1578 b BGB nicht vorzunehmen. Die Parteien waren ca. 25 Jahre verheiratet, und die Klägerin hat durch die Kindererziehung und die Haushaltsführung während des ehelichen Zusammenlebens berufliche Nachteile erlitten, die - auch im Hinblick auf ihr Alter - in ihrem verbleibenden Berufsleben bis zum Erreichen der Altersgrenze nicht mehr ausgeglichen werden können. Ergänzend kommt hinzu, dass sich der Beklagte mit seinem außergerichtlichen Schreiben an die Klägerin vom 14.04.2002 nicht auf eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts berufen hat, sondern in der Klägerin die Erwartung geweckt hat, dass er weiterhin Unterhalt - lediglich der Höhe nach noch ungewiss - zahlen werde, woraufhin die Klägerin im März 2002 ihre derzeitige selbständige Tätigkeit aufgenommen hat. Eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit ist danach vorliegend nicht geboten.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 516 Abs. 3, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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