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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 12.01.2006
Aktenzeichen: II-8 WF 315/05
Rechtsgebiete: GKG, ZPO, BGB


Vorschriften:

GKG § 65 Abs. 7
ZPO § 127 Abs. 4
ZPO § 323 Abs. 3
BGB § 826
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oberhausen vom 14. November 2005 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Der Kläger war durch Urteil vom 04.12.2002 (40 F 31/02) zu Unterhaltszahlungen an die Beklagte (geb. 30.05.1985) in Höhe von 269 EUR monatlich verpflichtet (6 ff. GA). Nach Eintritt der Volljährigkeit der Beklagten am 30.05.2003 hat er sodann durch Klage nebst Prozesskostenhilfeantrag vom 09.06.2004, nach Hinweis des Amtsgerichts vom 16.06.2004 (82 R BA) auf Hilfsantrag des Klägers gemäß § 65 Abs. 7 GKG (83 BA) vorab zugestellt am 06.07.2004 (84 BA), durch Urteil vom 17.11.2004 (18 ff. GA/131 ff. BA) eine Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung auf 88,75 EUR monatlich ab 06.07.2004 und deren vollständigen Wegfall ab 01.09.2004 erstritten.

Im vorliegenden Verfahren hat er Prozesskostenhilfe für eine Vollstreckungsgegenklage mit dem Ziel begehrt, die Zwangsvollstreckung von Unterhaltsrückständen aus dem Urteil vom 04.12.2002 für den Zeitraum von 07/2003 bis 05.07.2004 (entsprechend der Mahnung/Vollstreckungsandrohung der Beklagten vom 31.01.2005, 23 ff. GA, 28 GA) für unzulässig zu erklären, da sie nicht der materiellen Rechtslage entspreche und gegen Treu und Glauben verstoße, zumal die Beklagte ihre wirtschaftlichen Verhältnisse trotz mehrmaliger Aufforderung ab dem 16.04.2003 (10 GA) nur schleppend offenbart habe, ihre Ansprüche im Schriftsatz vom 23.07.2004 selbst mit nur noch 193,19 EUR monatlich errechnet habe (16 GA) und die Klage im Vertrauen auf eine außergerichtliche Einigung dann erst Mitte 2004 eingereicht worden sei (1 ff. GA).

Die Beklagte ist dem Prozesskostenhilfeantrag entgegengetreten (42 ff. GA).

Das Amtsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen, da die eindeutige gesetzliche Sperre des § 323 Abs. 3 ZPO zu berücksichtigen sei.

Die besonderen Voraussetzungen einer Vollstreckungsgegenklage (Einwendungen außerhalb der Unterhaltsbemessung, Erfüllung, nachträglich wirksamer Unterhaltsverzicht) seien nicht hinreichend dargelegt; gleiches gelte für einen etwaigen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB (69 ff. GA).

Mit der Beschwerde macht der Kläger weiterhin geltend, hier sei - im Wege teleologischer Reduktion - eine Ausnahme von § 323 Abs. 3 ZPO gerechtfertigt, da ansonsten ein untragbares Ergebnis erzielt werde. Das Vertrauen der Beklagten auf den Fortbestand des Unterhaltstitels sei unter Berücksichtigung ihres außergerichtlichen Verhaltens (schleppende Auskunftserteilung, Kenntnis der Notwendigkeit einer Abänderung des Unterhaltstitels nach Eintritt der Volljährigkeit, eigene Berechnung des Unterhalts mit nur noch 193,19 EUR monatlich) nicht schutzwürdig, da es sich als grob unredlich und zugleich als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung darstelle. Zudem sei das Verhalten der Beklagten auch aus sonstigen Gründen (Veräußerung eines geschenkten PKW, Widerruf der Schenkung wegen der Äußerung, der Kläger sei "für sie gestorben", vgl. 78 ff. GA) evident unredlich. Schließlich habe sich die Beklagte nunmehr adoptieren lassen, wovon er erst nachträglich am 27.10.2004 erfahren habe (74 ff. GA).

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (81 GA).

II.

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.

1.

Es kann dahinstehen, ob einer (erneuten) Verteidigung gegen Ansprüche aus dem Urteil vom 04.12.2002 für den Zeitraum vom Eintritt der Volljährigkeit bis zum 05.07.2004 nicht bereits die Rechtskraft des Urteils vom 17.11.2004 entgegensteht, da das Amtsgericht unter Ziff. 2 der Entscheidungsgründe ausgeführt hat, dass im Hinblick auf die Zustellung der Abänderungsklage am 06.07.2004 mit der Entscheidung lediglich der Zeitraum ab dem 06.07.2004 geregelt werden kann. Dementsprechend ist es fraglich, ob der Kläger die Abänderung des Unterhaltstitels für den Zeitraum vor dem 06.07.2004 erneut - wenn auch unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt (Vollstreckungsgegenklage) - geltend machen kann (vgl. Soyka, Die Abänderungsklage, Rn 31 mwN).

2.

Selbst wenn der Senat davon ausgehen würde, dass die Rechtskraft des Urteils vom 17.11.2004 einer Vollstreckungsgegenklage betreffend Ansprüche aus dem Zeitraum bis zum 05.07.2004 nicht entgegenstehen würde, hätte eine solche Vollstreckungsgegenklage aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht die zur Gewährung von Prozesskostenhilfe notwendigen Aussichten auf Erfolg. Zwischen den Parteien hat ab dem 16.04.2003 (im Hinblick auf den Eintritt der Volljährigkeit der Beklagten am 30.05.2003) bis zur Einreichung des Prozesskostenhilfeantrages für eine Abänderungsklage am 15.06.2004 (mit Antrag auf sofortige Zustellung, 83 GA) eine umfangreiche Korrespondenz über eine Abänderung des Unterhaltstitels stattgefunden, in der über die Höhe des unterhaltsrelevanten Einkommens der Beklagten, deren Mutter sowie des Klägers (mit späterer Offenbarung einer erhaltenen Abfindung) gestritten worden ist. Es stand dem Kläger frei, bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Auskunfts- oder Abänderungsklage einzureichen, um der Sperrwirkung des § 323 Abs. 3 ZPO zu entgehen, über die er sich offenbar - bis zum Hinweis des Amtsgerichts vom 16.06.2004 (82 R BA) - ausweislich der Formulierung des Schriftsatzes vom 22.06.2004 (83 GA) zumindest nicht hinreichend im Klaren war. Weder das außergerichtliche Verhalten der Beklagten im Zeitraum vom 16.04.2003 bis zum 15.06.2004 noch die weiteren in der Beschwerdeschrift vorgetragenen Sachverhalte begründen eine hinreichende Erfolgsaussicht für eine Vollstreckungsgegenklage den Unterhaltszeitraum ab Volljährigkeit betreffend. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Rechtsverteidigung gegen die Abänderungsklage am 23.07.2004 den Unterhaltsanspruch ab Volljährigkeit nach ihrer eigenen Berechnung vorläufig mit (nur noch) 193,19 EUR (statt der bislang titulierten 269 EUR) beziffert hat (vgl. 16 GA/91 BA); ein rechtswirksamer Verzicht war mit dieser vorläufigen Berechnung im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren ersichtlich nicht verbunden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

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