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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 07.11.2007
Aktenzeichen: III-2 Ws 257/07
Rechtsgebiete: StPO, RVG


Vorschriften:

StPO § 55
StPO § 68b
RVG § 15
RVG § 15 Abs. 2
RVG § 33 Abs. 1
RVG § 56 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

1. Das von der Staatsanwaltschaft Duisburg wegen einer Vielzahl schwerwiegender Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz geführte Ermittlungsverfahren (123 Js 13/04) wurde am 2. August 2006 gegen mehrere Beschuldigte, u.a. gegen N. N., abgetrennt (123 Js 28/06) und Anklage vor der 5. Strafkammer des Landgerichts (35 Kls 16/06) erhoben (Bd. XIV, Bl. 3712, 3713, 3741 der II. Akte).

In dem vor der 2. Strafkammer desselben Landgerichts anhängigen Strafverfahren gegen ......... u.a. (32 Kls 33/06) wurde nach Verfahrenstrennung durch Beschluss vom 4. Dezember 2006 (Bd. XV, Bl. 3881, 3882 der II. Akte) .......... als Zeuge geladen. Am 18. Januar 2007 zeigte Rechtsanwalt K....... aus O........... (Verteidiger des Mitangeklagten in dem Verfahren 35 Kls 16/06) die Vertretung des Zeugen an. Der Vorsitzende ordnete antragsgemäß Rechtsanwalt K.................. durch Beschluss vom 19. Januar 2007 gemäß § 68b StPO als Zeugenbeistand bei (Bd. XV, Bl. 4009 der II. Akte).

Die Strafsache gegen ............. wurde am 24. Januar 2007 rechtskräftig abgeschlossen. Der Vorsitzende veranlasste am 25. Januar 2007 die fernmündliche Unterrichtung des beigeordneten Rechtsanwalts von der Aufhebung des auf den 2. Februar 2007 anberaumten Termins zur Fortsetzung der Hauptverhandlung und Vernehmung des Zeugen ...............

Mit Schriftsatz vom 26. Januar 2007 beantragte Rechtsanwalt K.............. als Beistand des Zeugen die Festsetzung einer Grundgebühr (§§ 2 Abs. 2, 14 RVG i.V.m. Nr. 4100, 4101 VV RVG: 162 €) und Auslagenpauschale nebst anteiliger Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 216,58 € (Bd. XVI, Bl. 4223, 4224 der II. Akte). Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts wies durch Bescheid vom 13. Juli 2007 den Antrag auf Festsetzung einer Vergütung als Zeugenbeistand zurück (Bd. XVI, Bl. 4285, 4286 der II. Akte), da die angemeldete Grundgebühr bereits in dem gegen den Zeugen anhängigen Strafverfahren (35 Kls 16/06), das einen Ausschnitt aus der Strafsache gegen den ehemaligen Angeklagten ............. darstelle, entstanden und deshalb anzurechnen sei. Rechtsanwalt K.........legte Erinnerung ein.

Nach Übertragung der Sache durch den zuständigen Einzelrichter auf die Strafkammer hob diese mit Beschluss vom 5. September 2007 die Entscheidung vom 13. Juli 2007 auf und setzte die Rechtsanwalt K............. aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung antragsgemäß auf 216,58 € fest. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Bezirksrevisors.

2. Das nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 1 RVG zulässige Rechtsmittel des Bezirksrevisors hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat im Entscheidungsfall zutreffend die beantragte Grundgebühr (§§ 2 Abs. 2, 14 RVG i.V.m. Nr. 4100, 4101 VV RVG) festgesetzt.

a) Die Vorschriften unter Teil 4 (Strafsachen) sind nach der Vorbemerkung 4 (Abs. 1) des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum RVG (u.a.) für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Beistand eines Zeugen entsprechend anzuwenden.

Teil 4 Abschnitt 1 VV regelt (in Unterabschnitten) die Gebühren des Verteidigers, Abschnitt 3 VV die Gebühren des Rechtsanwalts für Einzeltätigkeiten. Nach der Vorbemerkung 4.3 Abs. 1 VV entstehen die in Abschnitt 3 VV genannten Gebühren für einzelne Tätigkeiten, ohne dass dem Rechtsanwalt sonst die Verteidigung oder Vertretung übertragen ist. Die Gebühr entsteht für jede der dort genannten Tätigkeiten gesondert, soweit nicht anders bestimmt ist. § 15 RVG bleibt unberührt (Vorbemerkung 4.3 Abs. 3 VV). Wird dem Rechtsanwalt die Verteidigung oder die Vertretung für das Verfahren übertragen, werden die nach Abschnitt 3 entstandenen Gebühren angerechnet (Vorbemerkung 4.3 Abs. 4 VV).

Ob der in einem Strafverfahren für einen Zeugen als Beistand bestellte Rechtsanwalt hinsichtlich seiner Vergütung einem Verteidiger gleichzustellen ist und demnach die Gebührentatbestände nach Teil 4 Abschnitt 1 VV in der Regel Anwendung finden (vgl. OLG Brandenburg NStZ-RR 2007, 287, 288 = JurBüro 2007, 482, 483; OLG Schleswig NStZ-RR 2007, 126, 127 [unter Aufgabe der bisherigen Rspr., Beschluss vom 29. März 2006, NStZ-RR 2006, 255]; OLG Koblenz NStZ-RR 2006, 254, 255; OLG Köln NStZ 2006, 410, 411; KG, 3. Strafsenat, StraFo 2005, 439 = NStZ-RR 2005, 358 = Rpfleger 2005, 694, 695) oder ob dessen Gebührenanspruch auf die Vergütung einer Einzeltätigkeit nach Teil 4 Abschnitt 3 VV beschränkt ist (vgl. OLG Oldenburg NdsRpfl 2007, 222, 223; NdsRpfl 2006, 353, 354; OLG Celle, Beschluss vom 21. Mai 2007 [1 Ws 195/07]) richtet sich nach dem Umfang der übertragenen (und tatsächlich geleisteten) anwaltlichen Tätigkeit. Eine "entsprechende Anwendung" der Vorschriften in Teil 4 besteht nicht in einer unterschiedlosen, sondern in einer nach Maßgabe der Beiordnung und der erbrachten Tätigkeit sinngemäßen Übertragung der in den nachfolgenden Abschnitten aufgeführten Gebührentatbestände (vgl. KG, 5. Strafsenat, StraFo 2007, 41, 42; OLG Brandenburg NStZ-RR 2007, 287, 288 = JurBüro 2007, 482, 483; OLG Stuttgart NStZ 2007, 343, 344).

b) Im Entscheidungsfall war der Umfang der Beiordnung auf die Beistandsleistung des gesondert verfolgten Zeugen ............. während seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung vor der 2. großen Strafkammer in der Strafsache gegen ....... gerichtet.

Die Beiordnung eines Zeugenbeistandes gemäß § 68b SPO erstreckt sich auf die Dauer der Vernehmung, d.h. alle Vorgänge, die mit ihr in enger Verbindung stehen oder sich aus ihr entwickeln. Der Beistand hat keine Rechte als Verfahrensbeteiligter; seine Rechtsstellung leitet sich aus der des Zeugen ab (Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 68b Rdn. 5). Ungeachtet der eingeschränkten Tätigkeit ist dem Beistand jedoch im Hinblick auf die Tragweite der geschützten Selbstbelastungsfreiheit bei der Anwendung des § 55 StPO - möglicherweise auch hinsichtlich weiterer, nicht vom Strafklageverbrauch umfasster Straftaten (vgl. BVerfG NJW 2002, 1411, 1412 = NStZ 2002, 378, 379 = StV 2002 177, 178) - in der Regel die volle anwaltliche Vertretung des Zeugen und nur ausnahmsweise eine Einzeltätigkeit übertragen (Burhoff, RVG, 2. Aufl., Vorbemerkung 4.1 Rdn. 7, 8). Die Festsetzung der Vergütung für den Beistand eines Zeugen in einem umfangreichen Betäubungsmittelstrafverfahren auf der Grundlage der in Teil 4 Abschnitt 1 VV erfassten Gebührentatbestände ist unter den hier gegebenen Umständen demnach nicht zu beanstanden.

c) Das Landgericht hat zutreffend eine Grundgebühr (Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nr. 4100, 4101 VV RVG) festgesetzt.

Mit der Grundgebühr wird nach Nr. 4100 Abs. 1 VV RVG die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall abgegolten. Damit ist der Arbeitsaufwand gemeint, der einmalig mit der Übernahme des Mandats entsteht.

Aus der strafprozessualen Stellung des Beistandes lässt sich keine Begrenzung der anwaltlichen Vergütung ableiten. Die Beiordnung soll eine Verbesserung der Rechtsstellung schutzbedürftiger Zeugen in bestimmten Vernehmungssituationen erreichen. Durch die Unterstützung eines anwaltlichen Beistandes sollen die Zeugen in die Lage versetzt werden, ihnen zustehende Abwehr- und Schutzrechte geltend zu machen (KK-Senge, StPO, 5. Aufl., § 68b Rdn. 2). Dem Gebot eines effektiven Beistandes wird durch eine angemessene "Einarbeitung" in die Vernehmungssituation Rechnung getragen.

Für die Absetzung der Grundgebühr wegen der bereits erfolgten Einarbeitung in das gegen den Zeugen geführte Strafverfahren (vgl. OLG Brandenburg NStZ-RR 2007, 287, 288 = JurBüro 2007, 482, 483) fehlt eine Rechtsgrundlage. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts in der Strafsache gegen Hasan Oruc als Beistand des Zeugen (32 Kls 33/06) und dessen Tätigkeit als Verteidiger des gesondert verfolgten Zeugen (35 Kls 16/06) betrifft selbstständige Ermittlungsverfahren und damit nicht dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG. Ohne eine vergütungsrechtliche Anrechnungsvorschrift ist ein Rechtsanwalt in einer "anderen Angelegenheit" so zu honorieren, als wäre er erstmalig für den betreffenden Mandanten tätig geworden (OLG Koblenz NStZ-RR 2006, 254, 255; OLG München, Beschluss vom 29. März 2007 [1 Ws 354/07]; Burhoff, a.a.O.; Nr. 4100 VV Rdn. 24 ff).

3. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 RVG).

Ende der Entscheidung

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