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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 06.07.2007
Aktenzeichen: III-3 Ws 237/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 45 Abs. 1
StPO § 47 Abs. 2
StPO § 47 Abs. 3
StPO § 346 Abs. 1
Die bloße Erfolgsaussicht des Wiedereinsetzungsantrags rechtfertigt allein nicht die Gewährung von Vollstreckungsaufschub nach § 47 Abs. 2 StPO. Das im Rahmen dieser Vorschrift bestehende Ermessen hat sich an untersuchungshaftspezifischen Kriterien auszurichten.
Tenor:

Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

I.

Das Landgericht Wuppertal hat den Verurteilten wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und anschließend im Rahmen des § 346 Abs. 1 StPO seine gegen dieses Urteil gerichtete Revision als unzulässig verworfen. Seinen sodann gestellten und auf eine Nachlässigkeit des Verteidigers bei der Einhaltung der Revisionsbegründungsfrist gestützten Wiedereinsetzungsantrag hat der Verurteilte mit einem Antrag auf Gewährung von Vollstreckungsaufschub verbunden, dem das Landgericht zunächst entsprach, den entsprechenden Beschluss dann aber "auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft" aufgehoben und den Antrag des Verurteilten nach § 47 Abs. 2 StPO abgelehnt hat. Hiergegen richtet sich der Verurteilte mit seinem Rechtsmittel.

II.

Die Beschwerde des Verurteilten ist unbegründet.

1. Der angefochtene Beschluss ist zunächst nicht aus formellen Gründen fehlerhaft. Zwar hat die Strafkammer diesen Beschluss nach der Formulierung des Entscheidungstenors "auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft" erlassen. Der Senat sieht darin aber lediglich eine sprachliche Ungenauigkeit. Er geht davon aus, dass das Landgericht der Sache nach nicht eine - außerhalb seiner Zuständigkeit liegende - Beschwerdeentscheidung, sondern eine Abhilfeentscheidung treffen wollte, zu der sie wegen der von ihr bejahten Begründetheit der Beschwerde verpflichtet war (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 306 Rn. 8).

2. Auch aus materiellen Gründen ist der angefochtene Beschluss nicht zu beanstanden. Die Gewährung von Vollstreckungsaufschub kommt bei pflichtgemäßer Ausübung des im Rahmen der Entscheidung nach § 47 Abs. 2 StPO bestehenden Ermessens (vgl. LR - Graalmann-Scheerer, StPO, 26. Aufl., § 47 Rn. 1; SK-Weßlau, StPO, § 47 Rn. 4) nicht in Betracht.

Die Ausübung dieses Ermessen hat sich an den gesetzgeberischen Intentionen zu orientieren, wie sie insbesondere in dem durch das 2. Justizmodernisierungsgesetz vom 22. Dezember 2006 eingefügten § 47 Abs. 3 StPO zum Ausdruck gekommen sind. Wenn nach dessen Satz 1 zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft bestehende Haftbefehle bei Gewährung von Wiedereinsetzung wieder wirksam werden, so muss das sichernde "Netz" der ursprünglichen Untersuchungshaftanordnung erst recht bei solchen Ermessensakten Beachtung finden, die zeitlich im Vorfeld der Entscheidung über ein Wiedereinsetzungsgesuch erfolgen. Anders als es die Kommentarliteratur nahe legt ist, dem Antrag nach § 47 Abs. 2 StPO somit nicht allein schon deshalb stattzugeben, weil der Wiedereinsetzungsantrag - wie vorliegend - "erfolgreich erscheint" (so insbesondere LR - Graalmann-Scheerer, a.a.O. Rn. 1). Nur auf diesem Wege wird im Übrigen auch dem Missbrauch des Antragsrechts entgegengewirkt, zu dessen Vermeidung § 47 Abs. 1 StPO geschaffen wurde (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 47 Rn. 1; LR - Graalmann-Scheerer, a.a.O., Rn. 1; SK-Weßlau, a.a.O., Rn. 1) und dem durch die geschickte Stellung von Wiedereinsetzungsanträgen ansonsten Tür und Tor geöffnet wäre. In Anlehnung an § 47 Abs. 3 Satz 2 und 3 StPO hat sich das im Rahmen des § 47 Abs. 2 StPO bestehende Ermessen daher vielmehr an die untersuchungshaftspezifischen Kriterien der §§ 112 ff. StPO auszurichten, die hier aber für eine Haftentlassung ersichtlich nichts hergeben und zu denen der Verurteilte selbst in seiner Beschwerdebegründung auch nichts vorbringt.

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