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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 16.02.2004
Aktenzeichen: III-3 Ws 28/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 456a
Für die Auslegung des Begriffs "Rückkehr" im Sinne des § 456a Abs. 2 Satz 1 StPO ist der deutsche Grenzabfertigungsbereich einer vorgelagerten Kontrollstelle auf polnischem Staatsgebiet verfahrensrechtlich als Inland zu behandeln.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

III-3 Ws 28/04

In der Strafvollstreckungssache

wegen Urkundenfälschung u.a.

hat der 3. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht B. und die Richterinnen am Oberlandesgericht Dr. R. und B.-S. am

16. Februar 2004

auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal vom 7. November 2003 (2 StVK 899/03) nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten als unbegründet verworfen.

Gründe:

Durch Urteil vom 25. Oktober 2000 verhängte das Amtsgericht Bonn gegen den Verurteilten eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten wegen unerlaubter Einreise in die Bundesrepublik Deutschland und wegen unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet in neun Fällen, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie wegen Verschaffens von amtlichen Ausweisen in sieben Fällen. Nach Verbüßung eines Teils der verhängten Strafe wurde der - bestandskräftig aus dem Bundesgebiet ausgewiesene - Verurteilte am 4. Januar 2001 aus der Haft entlassen und in sein Heimatland abgeschoben, nachdem die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde von der weiteren Strafvollstreckung gemäß § 456a Abs. 1 StPO abgesehen und deren Nachholung für den Fall der Rückkehr des Verfolgten in das Bundesgebiet angeordnet hatte.

Anlässlich einer grenzpolizeilichen Einreisekontrolle am polnisch-deutschen Grenzübergang Küstrin-Kietz wurde der Verurteilte am 8. September 2003 aufgrund des in dieser Sache nach § 456a Abs. 2 Satz 3 StPO ergangenen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft Bonn vom 15. Mai 2001 durch deutsche Beamte festgenommen und dem Strafvollzug in der JVA Wuppertal zugeführt. Seine Einwendungen gegen die Nachholung der weiteren Strafvollstreckung hat die Strafvollstreckungskammer durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten ist auf seine Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet zu verwerfen, da die Voraussetzungen für eine Nachholung der Strafvollstreckung gemäß § 456a StPO Abs. 2 StPO vorliegen.

I.

Die Nachholung der Strafvollstreckung ist nur dann zulässig, wenn der aus dem Bundesgebiet ausgewiesene Verurteilte in das Bundesgebiet "zurückgekehrt" ist und die Rückkehr freiwillig erfolgte (LG Berlin StV 87, 258; KK-Fischer, StPO, 5. Auflage, § 456a Rn. 4). Beides war hier der Fall.

1.

Der Verurteilte ist im Sinne des § 456a Abs. 2 Satz 1 StPO "zurückgekehrt". Zwar hatte er bis zu seiner Inhaftierung anlässlich der Einreisekontrolle durch deutsche Zollbeamte das deutsche Hoheitsgebiet noch nicht betreten, da es sich bei dem hier zur Rede stehenden Grenzübergang Küstrin-Kietz um eine noch auf polnischem Gebiet befindliche ("vorgelagerte") Grenzkontrollstelle handelt (vgl. § 1 der Verordnung der Bundesminister der Finanzen und des Inneren vom 27. November 1995, BGBl. 1995 II 966). Nach Ansicht des Senats ist indes in Fällen der hier vorliegenden Art eine "Rückkehr" in das Bundesgebiet schon in der Zone der vorgelagerten Grenzkontrollstelle erfolgt, sobald die Grenzabfertigung durch den polnischen Zoll beendet ist. Dies ergibt sich aus der durch ein bilaterales Übereinkommen geprägten Rechtsnatur vorgelagerter Grenzkontrollstellen.

Für den Grenzübergang Küstrin-Kietz gilt das durch Gesetz vom 3. Februar 1994 (BGBl. 1994 II 265) mit innerstaatlicher Geltung versehene Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Erleichterungen der Grenzabfertigung (BGBl. 1994 II 266), dessen Art. 2 Abs. 3 die Errichtung vorgelagerter Grenzdienststellen der einen Vertragspartei (Nachbarstaat) auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei (Gebietsstaat) vorsieht. Gemäß Art. 3 des Abkommens dürfen die Bediensteten des Nachbarstaates in der Zone der vorgelagerten Kontrollstelle alle Vorschriften ihres Staates über die Grenzabfertigung in gleichem Umfang und mit den gleichen Folgen wie im eigenen Staat anwenden, wobei die in diesem Zusammenhang erforderlichen Amtshandlungen als im Nachbarstaat durchgeführt und die Verstöße gegen Vorschriften über die Grenzabfertigung als im Nachbarstaat begangen gelten. Angesichts dieser Regelungen hat die Rechtsprechung - in erweiternder Auslegung des Inlandsbegriffs gemäß § 3 StGB - das deutsche Strafrecht wiederholt auf Delikte angewandt, die bei der deutschen Grenzabfertigung an einer vorgeschobenen Kontrollstelle nach Überschreiten der Zollgrenze begangen wurden (vgl. BayObLG NJW 83, 529f.: Urkundenfälschung durch Vorlage eines verfälschten Reisepasses; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 38: Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln).

Die auf der Grundlage der bilateralen Vereinbarung durch innerstaatliches Recht fingierte Inlandseigenschaft des deutschen Grenzabfertigungsbereichs einer vorgelagerten Kontrollstelle in Bezug auf zoll- und einfuhrrechtliche Zusammenhänge (vgl. hierzu LK-Gribbohm, StGB, 11. Auflage, vor § 3 Rn. 285) muss sich auch auf die Auslegung des verfahrensrechtlichen Begriffs der "Rückkehr" im Sinne von § 456a Abs. 2 StPO auswirken. Zu den Vorschriften über die Grenzabfertigung gehören im Bereich des grenzüberschreitenden Personenverkehrs alle Bestimmungen grenzpolizeilicher Art, die die Überprüfung Einreisender und die Festnahme der wegen strafbarer Handlungen gesuchten Personen betreffen (vgl. hierzu BayObLG NJW 83, 529, 530). Gemäß § 456a Abs. 2 Satz 3 StPO kann die Nachholung der Strafvollstreckung gegen einen aus dem Bundesgebiet ausgewiesenen Ausländer - wie hier geschehen - durch den Erlass eines Haftbefehls gesichert werden, der "bei der Rückkehr" ohne weiteres zu vollstrecken ist (Meyer-Goßner, StPO, 46. Auflage, § 456a Rn. 6). Wären die Bediensteten einer vorgelagerten Grenzstelle an einer unmittelbaren Vollstreckung derartiger Haftbefehle - mangels Rückkehr - gehindert, weil die Einreisekontrolle noch auf polnischem Staatsgebiet stattfindet, so könnten sie ihre Befugnisse bei der grenzpolizeilichen Personenabfertigung - in einer dem Sinn und Zweck des deutsch-polnischen Abkommens widersprechenden Weise - nicht in gleicher Weise ausüben wie im Inland. Für die Auslegung des Begriffs "Rückkehr" im Sinne des § 456a Abs. 2 Satz 1 StPO ist daher der deutsche Grenzabfertigungsbereich vorgelagerter Kontrollstellen auf polnischem Staatsgebiet verfahrensrechtlich als Inland zu behandeln.

Die im Ausländergesetz vorgesehene Definition des Begriffs "Einreise" steht einer derartigen Auslegung des § 456a Abs. 2 StPO nicht entgegen. Zwar ist gemäß §§ 92, 59 Abs. 2 Satz 1 AuslG der strafrechtliche Tatbestand der unerlaubten Einreise erst dann vollendet, wenn der an einer zugelassenen Grenzübergangsstelle einreisende Ausländer sowohl den Kontrollpunkt passiert als auch die Grenze überschritten hat (zur Versuchsstrafbarkeit an vorgelagerten Grenzstellen vgl. Renner, Ausländerrecht, 7. Auflage, § 92 AuslG Rn. 16). Der Begriff der Rückkehr im Sinne von § 456a Abs. 2 Satz 1 StPO knüpft indes ersichtlich nicht an den Straftatbestand der vollendeten unerlaubten Einreise an (vgl. hierzu bereits OLG Hamburg NStZ-RR 99, 123, 124; KG, Beschluss v. 12, August 1999, 5 Ws 474/99), sondern umschreibt nur die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Nachholung der Strafvollstreckung gegen einen Verurteilten, in dessen Person die Gründe für das Absehen von der Vollstreckung entfallen sind. Im Interesse einer umfassenden Gewährleistung der hierfür vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen schon bei der grenzpolizeilichen Einreisekontrolle steht die aufgrund des deutsch-polnischen Abkommens gebotene Behandlung vorgelagerter Kontrollpunkte als Inland auch im Einklang mit dem Regelungszweck des § 456a Abs. 2 StPO, da der Grenzkontrolle in derartigen Fällen die - unkontrollierte - Überschreitung der eigentlichen Staatsgrenze regelmäßig auf dem Fuße folgt.

2.

Die Rückkehr des Verurteilten trug freiwilligen Charakter, denn er ist bei der deutschen Grenzabfertigung willentlich zwecks Einreisekontrolle vorstellig geworden in der Absicht, unmittelbar danach die deutsche Staatsgrenze zu überschreiten.

Der Verurteilte bestreitet zwar eine Einreiseabsicht und behauptet, er habe lediglich seine beiden Mitreisenden bis zur Grenze bringen wollen, um diese -unbegleitet - nach Deutschland einreisen und dort von einer weiteren Person abholen zu lassen. Im deutschen Kontrollbereich habe man ihn nur deshalb "angehalten und überprüft", weil er wider Erwarten vorher keine Wendemöglichkeit mehr vorgefunden habe. Diese Einlassung ist indes zur Überzeugung des Senats als Schutzbehauptung widerlegt.

Gegen den Verurteilten ist im Zusammenhang mit den Vorfällen anlässlich der Einreisekontrolle beim Grenzübergang Küstrin-Kietz durch - nicht rechtskräftiges - Urteil des Amtsgerichts Bad Freienwalde vom 4. Februar 2004 eine achtmonatige Freiheitsstrafe wegen Urkundenfälschung verhängt worden. Ausweislich der Ergebnisse des zugrunde liegenden Ermittlungsverfahrens (282 Js 40068/03 StA Frankfurt/Oder) sowie der Urteilsfeststellungen, die - insoweit -mit seinen eigenen Angaben übereinstimmen, fuhr der Verurteilte seinerzeit am Grenzübergang mit einem Mercedes Daimler Benz mit R. Kennzeichen vor und befand sich im Besitz einer Fahrervollmacht, ausgestellt durch die Fahrzeughalterin, einer GmbH mit Sitz in H.. Gegenüber den polnischen Grenzbeamten wies er sich mit litauischen Personalpapieren aus, die erst bei der anschließenden Kontrolle im deutschen Grenzbereich als gefälscht erkannt wurden. Obwohl sich der Verurteilte nach seiner Identifizierung und Festnahme aufgrund des in dieser Sache ergangenen Haftbefehls zu einem sofortigen Hinweis auf das angebliche Fehlen einer Einreiseabsicht hätte veranlasst sehen müssen, gab er bei der verantwortlichen Vernehmung durch einen Beamten der Bundesgrenzschutzinspektion Manschnow am 9. September 2003 keine Einlassung zur Sache ab. Angesichts dieser Gesamtumstände steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Verurteilte, der ungeachtet seiner Ausweisung offenbar nach wie vor über Kontakte nach Deutschland verfügte, am 8. September 2003 freiwillig an der Kontrollstelle zwecks Einreise in das Bundesgebiet vorstellig wurde, mag er hierbei auch die Absicht gehabt haben, seine beiden Mitreisenden jenseits der Grenze auf deutschem Staatsgebiet abholen zu lassen und sodann allein weiterzufahren. Ohne den Willen zur Einreise wäre der Verurteilte das Risiko einer Kontrolle seiner gefälschten Papiere schon durch polnische Grenzbeamte nicht eingegangen, sondern hätte die Mitreisenden in gebührendem Abstand zur Grenzstelle abgesetzt.

Dass der Verurteilte in fehlerhafter Einschätzung der Rechtslage davon ausging, er könne bei der Einreisekontrolle auf polnischem Staatsgebiet noch nicht festgenommen werden, ist aufgrund seiner Einlassung zwar nicht ausgeschlossen, aber unerheblich. Erfüllt ein Verurteilter - wie hier - durch sein ihm bewusstes und von ihm gewelltes, mithin freiwilliges Verhalten die Voraussetzungen einer "Rückkehr" im Sinne von § 456a Abs. 2 Satz 1 StPO, so ist ein Irrtum bei der rechtlichen Subsumtion des eigenen Handelns schon deshalb unbeachtlich, weil der Begriff der Rückkehr als tatsächlicher Bedingung für die Nachholung der Vollstreckung kein Verschulden an ihrer Verwirklichung voraussetzt (vgl. hierzu OLG Hamburg NStZ-RR 99, 123, 124f.).

II.

Die für die Nachholung der Vollstreckung gemäß § 456a Abs. 2 Satz 4 StPO erforderliche Belehrung des Verurteilten über die Folgen einer Rückkehr in das Bundesgebiet ist ausweislich des Akteninhalts bei seiner Entlassung aus dem Strafvollzug erfolgt. Sprachliche Verständigungsschwierigkeiten sind in dem Zusammenhang auszuschließen. Zum einen verfügt der Verurteilte nach den Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils vom 25. Oktober 2000 über gute Deutschkenntnisse; zum anderen hat er über seinen Verteidiger mehrfach vortragen lassen, dass er sich des noch schwebenden Verfahrens nach seiner Abschiebung aus dem Bundesgebiet stets bewusst gewesen sei.

Die Vollstreckung der achtzehnmonatigen Freiheitsstrafe aus dem seit 3. November 2000 rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 25. Oktober 2000 ist nicht verjährt (§ 79 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 6 StGB), so dass ihre Nachholung noch zulässig ist.

IV.

Die zugleich mit dem Absehen von der Vollstreckung erfolgte Anordnung ihrer Nachholung für den Fall der Rückkehr des Verurteilten erweist sich als ermessensfehlerfrei, obwohl sie nicht näher begründet ist. Auch begegnet es keinen Bedenken, dass der Verfahrensakte eine nochmalige Ermessensentscheidung der Staatsanwaltschaft über die Nachholung der Vollstreckung im Anschluss an die Festnahme des Verurteilten nicht zu entnehmen ist.

Kehrt ein ausgewiesener Verurteilter, zu dessen Gunsten § 456a Abs. 1 StPO angewendet wurde, in das Bundesgebiet zurück, so ist die Nachholung der Strafvollstreckung der Regelfall, denn mit der Rückkehr entfallen grundsätzlich sämtliche Gründe für eine Privilegierung des Ausgewiesenen gegenüber anderen rechtskräftig Verurteilten. Macht daher die Staatsanwaltschaft von der in § 456a Abs. 2 Satz 3 StPO vorgesehenen Möglichkeit einer "Vorweganordnung" Gebrauch, so ist die Entscheidung nicht näher zu begründen, wenn offenkundig keine fallbezogenen Besonderheiten vorliegen, die eine Abweichung von der Regelfolge der Rückkehr nahelegen könnten (OLG Hamburg NStZ-RR 99, 123, 125; OLG Karlsruhe NStZ-RR 99, 222f.). Einer erneuten Ausübung des Ermessens nach erfolgter Rückkehr des Verurteilten bedarf es dann auch nicht, sofern keine Anhaltspunkte für eine entscheidungsrelevante Veränderung der Sachlage vorliegen (OLG Hamburg NStZ-RR 99, 123, 125; KK-Fischer, aaO, § 456aRn. 4).

Eine entsprechende Fallkonstellation ist hier gegeben. Dem Vollstreckungsverfahren liegt eine Verurteilung wegen neunmaliger unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet unter Vorlage gefälschter Personalpapiere im Zeitraum September 1999 bis März 2000 zugrunde. Dass bei diesem Ausmaß an Rechtsmissachtung auf Seiten des Verurteilten im Zeitpunkt der Entscheidung nach § 456a Abs. 1 StPO ein Verzicht auf die Nachholung der noch mehr als achtmonatigen Restvollstreckung für den Fall seiner Rückkehr nicht in Betracht kommen konnte, bedarf keiner weiteren Begründung. Die Rückkehr am 8. September 2003 erfolgte unter den gleichen strafbaren Begleitumständen wie die früheren Einreisen des Verurteilten ins Bundesgebiet. Zwar gelang es ihm infolge der sofortigen Verhaftung erstmals nicht mehr, die deutsche Staatsgrenze zu überschreiten. Hierin liegt indes kein entscheidungserheblicher Umstand, der eine nochmalige Ermessensausübung durch die Staatsanwaltschaft vor der endgültigen Nachholung der Vollstreckung erforderlich machen konnte.

Ende der Entscheidung

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