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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 08.02.2006
Aktenzeichen: III-4 Ws 50/06
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 51 Abs. 1
StGB § 51 Abs. 1 S. 1
StGB § 64
StGB § 67 Abs. 1
StGB § 67 Abs. 2
StGB § 67 Abs. 4
StGB § 67 Abs. 4 S. 1
StGB § 67d Abs. 1
StGB § 67d Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Der Beschwerdeführer ist am 24. Februar 2006 - Tagesende - aus der Strafhaft zu entlassen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse

Gründe:

Durch Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 09. August 2002 wurde der Beschwerdeführer wegen schweren Raubes u.a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB angeordnet.

Er befand sich vom 23. Januar 2002 bis 27. August 2002 (Rechtskraft des Urteils) in Untersuchungshaft (217 Tage), sodann ab 28. August 2002 bis 12. September 2002 in sogenannter Organisationshaft (16 Tage), sodann zur Vollstreckung einer 70tägigen Ersatzfreiheitsstrafe vom 13. September 2002 bis 21. November 2002 im Strafvollzug, erneut vom 22. November 2002 bis 02. Dezember 2002 in Organisationshaft (11 Tage) und sodann vom 03. Dezember 2002 bis 29. September 2005 in der Unterbringung nach § 64 StGB (1028 Tage).

Die Unterbringung wurde gemäß § 67d Abs. 5 StGB durch seit dem 26. August 2005 rechtskräftigen Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 16. August 2005 mangels Erfolgsaussicht beendet, Aussetzung der Vollstreckung des Restes der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung abgelehnt und der Beschwerdeführer am 29. September 2005 wieder in den Strafvollzug zurückgeführt. Seitdem befindet er sich in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Willich I.

Die Staatsanwaltschaft hat das Ende der Strafzeit auf den 29. September 2006 berechnet, weil sie vor Anrechnung der Unterbringung auf die Strafe nach § 67 Abs. 4 StGB gemäß § 51 Abs. 1 StGB die erlittene Untersuchungshaft von 217 Tagen angerechnet hat und deshalb davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer noch ein Drittel (= 393 Tage) der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe abzüglich der erlittenen 27 Tage Organisationshaft, also noch 366 Tage zu verbüßen habe. Seine Einwendungen hiergegen hat die Strafvollstreckungskammer durch den angefochtenen Beschluss verworfen.

Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit der - erfolgreichen - sofortigen Beschwerde, mit der er im wesentlichen geltend macht, die erlittene Untersuchungshaft sei nicht vorab, sondern auf das letzte Drittel der Strafzeit anzurechnen.

Die Vollstreckung der durch Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 09. August 2002 erkannten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten (= 1179 Tage) ist bereits weitgehend durch die Verbüßung von Untersuchungs- und Organisationshaft sowie durch vorrangige Anrechnung der Unterbringungsdauer erledigt.

Nach § 67 Abs. 4 S. 1 StGB wird die Zeit des Vollzugs der Unterbringung auf die Strafe angerechnet bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind. Die Beschränkung der Anrechnung auf zwei Drittel der Strafe kann zwar zur Folge haben, dass die Gesamtdauer von Maßregelvollzug und Strafvollstreckung durchaus die Dauer der erkannten Freiheitsstrafe übersteigt. Insbesondere bei kurzen Freiheitsstrafen kann die begrenzte Anrechnung einer »Regelunterbringung« von zwei Jahren gem. § 67 d Abs. 1 StGB dazu führen, dass auch nach dem Vollzug einer derartigen Maßregel noch ein Drittel der Strafe zu verbüßen ist, obwohl die Dauer der Maßregel die Dauer der erkannten Strafe bereits erreicht oder übersteigt.

Die Entscheidung des Gesetzgebers, einen Teil der Strafe von der Anrechnung des Maßregelvollzugs auszunehmen, bezweckt, die Bereitschaft des Verurteilten, an der eigenen Rehabilitation mitzuwirken, durch den Druck des noch offenen Strafrestes zu fördern (vgl. BR-Drucks. 370/84, S. 13). Zweck und Mittel dieser Regelung sind auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG gebietet eine volle zeitliche Anrechnung des Maßregelvollzugs nicht (vgl. BVerfG NStZ 1994, S. 578, 579 f. [= StV 1994, 594]; BVerfG NStZ 1998, 77). Allerdings ist darauf Bedacht zu nehmen, dass bei der jeweils vorgesehenen Art der Kumulierung die Freiheitsentziehung insgesamt nicht übermäßig wird und Anrechnungsausschlüsse nicht ohne Beziehung zu Grund und Ziel der Unterbringungsmaßregel erfolgen (BVerfG, a.a.O.). Deshalb ist auch von Verfassung wegen nicht beanstandet worden, dass Vollstreckungsbehörde und Gericht Untersuchungshaft vorrangig vor der Unterbringung anrechnen (BVerfG in NStZ 1998, 77), wenngleich "gute Gründe dafür sprechen mögen, eine andere als die im hiesigen Fall vertretene Lösung zu wählen" (BVerfG a.a.O. unter Hinweis auf u.a. den Senatsbeschluss vom 10. Juli 1995 - 4 Ws 97-98/95 in StV 1996, 47 = Rpfleger 96, 82 ).

Die verfassungsrechtlich gebotene Beachtung des Übermaßverbotes ist gerade dann von entscheidender Bedeutung, wenn vor Beginn des Maßregelvollzugs ein Teil der Strafe durch Anrechnung von Untersuchungshaft und/oder Verbüßung von Organisationshaft bzw. Strafhaft - bereits vollstreckt ist. Eine uneingeschränkte Anrechnung zunächst dieser Vollstreckungszeiten auf die Strafe vor Anwendung von § 67 Abs. 4 S. 1 StGB (und mithin auf die zur Anrechnung der Maßregel zur Verfügung stehenden zwei Drittel der Strafe) hätte zur Folge, dass das Maß der Anrechnung nach dieser Vorschrift von den vom Verurteilten in der Regel nicht verschuldeten und nur begrenzt beeinflussbaren Unwägbarkeiten in der Dauer des Strafverfahrens - und damit gegebenenfalls der Untersuchungshaft - und des Vollstreckungsverfahrens (z.B. insbes. von der Dauer der Suche nach einem Therapieplatz und der sich daraus ergebenden Dauer der Organisationshaft) abhängig wäre. Für die Anrechnung des Maßregelvollzugs stünden bei dieser Verfahrensweise nicht zwei Drittel der Strafe zur Verfügung, sondern nur ein um frühere Haftzeiten gekürzter Zweidrittel-Zeitraum. Auch unter Berücksichtigung des Unterbringungsziels ist eine solche Handhabung insoweit mit dem Verbot des Übermaßes nicht vereinbar, als die Maßregel, wie im Regelfall des § 67 Abs. 1 StGB, vor der Strafe zu verbüßen ist. Denn in diesem Fall ist die Dauer der vor Antritt des Maßregelvollzugs verbüßten Haftzeiten nicht Folge einer Entscheidung des die Maßregel anordnenden erkennenden Gerichts. Etwas anderes hat nur dort zu gelten, wo im Urteil ein (teilweiser oder ganzer) Vorwegvollzug der Strafe gemäß § 67 Abs. 2 StGB angeordnet ist und mithin gerade dem Rehabilitationsinteresse des Verurteilten dienen soll. Auf den in diesem Fall nach § 67 Abs. 2 StGB vorweg zu vollstreckenden Strafteil ist die Untersuchungshaft nach § 51 Abs. 1 S. 1 StGB anzurechnen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl., § 51 Rz. 5 m.w.N.). So liegt der Fall hier aber nicht, denn das Landgericht Mönchengladbach hat es bei der Regelreihenfolge Unterbringung mit nachfolgendem Strafvollzug belassen. Dann bleibt es aber auch bei der zuvor dargestellten Anrechnungsreihenfolge zugunsten des Verurteilten (Senatsbeschluss vom 10. Juli 1995 - 4 Ws 97-98/95 in StV 1996, 47; PfzOLG Zweibrücken, NStZ 2001, 54; LG Wuppertal StV 96, 329). Der Senat hält insoweit (entgegen z.B. OLG Düsseldorf - 2. Strafsenat - NStZ-RR 97, 25; und 3. Strafsenat - 3 Ws 31/00 - vom 03. Februar 2000 ) auch nach Überprüfung an seiner Rechtsprechung fest.

Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich hier: Gegen den Verurteilten ist Freiheitsstrafe von insgesamt 3 Jahren und 3 Monaten (= 1179 Tage) zu vollstrecken. Hierauf ist der erlittene Maßregelvollzug anzurechnen, aber nicht über zwei Drittel der verhängten Strafe hinaus (= 786 Tage nach der insoweit zutreffenden und zugrundegelegten Strafzeitberechnung der Staatsanwaltschaft) . Auf das verbleibende letzte Drittel der Freiheitsstrafe (393 Tage) ist die Untersuchungs- und Organisationshaft (insgesamt 244 Tage) anzurechnen. Das bedeutet, dass von der zu vollstreckenden Reststrafe ab 29. September 2005 noch 149 Tage zu vollstrecken sind, so dass nach der Berechnung des Senats das Strafende am 24. Februar 2006 erreicht sein wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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