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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 06.03.2008
Aktenzeichen: IV-2 Ss (OWi) 13/08- (OWi) 16/08 III
Rechtsgebiete: OWiG, StPO


Vorschriften:

OWiG § 73 Abs. 2
OWiG § 74 Abs. 1 Satz 2
OWiG § 74 Abs. 2
OWiG § 79 Abs. 3
OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 2
OWiG § 80 Abs. 3 Satz 3
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Auf die Rechtsbeschwerde wird das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Gegen den Betroffenen ist mit Bescheid vom 2. Mai 2007 ein Bußgeld von 92,50 Euro wegen Nichtmitführens einer Bescheinigung über lenkfreie Tage (§§ 20, 21 Abs. 2 Nr. 15 FPersV) festgesetzt worden. Seinen nach Einlegung des Einspruchs gestellten Antrag, ihn von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen zu entbinden, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 22. November 2007 abgelehnt. Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Einspruch gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, nachdem der Betroffene im Hauptverhandlungstermin ausgeblieben war. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Mit der Verfahrensrüge beanstandet er insbesondere, dass das Amtsgericht seinen Antrag auf Entbindung von der Anwesenheitspflicht in der Hauptverhandlung abgelehnt und dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe.

II.

Die fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG zuzulassen, weil es geboten ist, das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Für die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ist, da deren Zulassung auf § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG beruht, der Einzelrichter zuständig (vgl. BGHR OWiG § 80a Besetzung 2).

1. Die Verfahrensrüge des Betroffenen, mit der er die Gesetzwidrigkeit der Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG geltend macht und damit auch die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, ist zulässig erhoben, da sie den Anforderungen der §§ 79 Abs. 3, 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht. Nach den genannten Vorschriften müssen bei einer Verfahrensrüge die den Mangel enthaltenden Tatsachen so genau bezeichnet und vollständig angegeben sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht schon anhand der Rechtsbeschwerdeschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen des Betroffenen zutrifft (vgl. Göhler-Seitz, OWiG, 14. Aufl., § 79 Rdn. 27 d). Wird die Versagung rechtlichen Gehörs gerügt, muss in der Begründungsschrift durch entsprechenden Tatsachenvortrag schlüssig dargelegt werden, dass ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG gegeben ist.

Vorliegend ermöglicht die Begründungsschrift des Betroffenen eine Überprüfung durch den Senat, ob eine Versagung rechtlichen Gehörs vorliegt. Der Betroffene hat den im Bußgeldbescheid erhobenen Tatvorwurf und die Beweislage geschildert. Er hat ferner im Einzelnen vorgetragen, wann und mit welcher Begründung der Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen gestellt worden ist und wie das Amtsgericht diesen Antrag beschieden hat. Die Begründungsschrift enthält weiterhin mit dem Vortrag, dass der Betroffene zu Unrecht nicht antragsgemäß von der Verpflichtung zum Erscheinen entbunden worden sei, Ausführungen zur Unzulässigkeit der Einspruchsverwerfung und schließlich eine Darstellung, wie er sich schriftsätzlich zur Sache eingelassen hat und was er in der Hauptverhandlung durch seinen auf Grund schriftlich erteilter Vollmacht auch zu seiner Vertretung befugten Verteidiger (§ 73 Abs. 3 OWiG) geltend gemacht hätte.

2. Die somit formgerecht mit der Verfahrensrüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und eines Verstoßes gegen die §§ 73 Abs. 2, 74 Abs. 2 OWiG erhobene Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache (vorläufig) Erfolg.

Durch das angefochtene Verwerfungsurteil ist der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt, da das Amtsgericht dem rechtzeitig gestellten Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen (§ 73 Abs. 2 OWiG) zu Unrecht nicht entsprochen hat. Nicht nur die Nichtberücksichtigung von rechtzeitig vorgebrachten und hinreichenden Entschuldigungsgründen, sondern auch die rechtsfehlerhafte Ablehnung eines rechtzeitig gestellten Entbindungsantrags verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. OLG Hamm VRS 107, 120, 122 u. DAR 2004, 662, 663; OLG Zweibrücken DAR 2000, 86, 87).

Gemäß § 73 Abs. 2 OWiG entbindet das Gericht den Betroffenen auf dessen Antrag von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage ist die Entscheidung über den Entbindungsantrag nicht (mehr) in das Ermessen des Gerichts gestellt (vgl. OLG Hamm a.a.O., BayObLG DAR 2001, 371, 372). Vielmehr hat das Gericht dem Entbindungsantrag zu entsprechen, wenn die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen.

Auf dieser Grundlage kann die Entscheidung des Amtsgerichts keinen Bestand haben. Der Verteidiger des Betroffenen hatte mit Schriftsatz vom 21. November 2007 mitgeteilt, dass der gegenüber dem Betroffenen erhobene Vorwurf, die erforderliche Bescheinigung nicht mitgeführt zu haben, zutreffend sei. Der Betroffenen habe an diesem Tag eigentlich ein anderes Fahrzeug führen sollen, in dem neben den anderen Fahrzeugpapieren auch die amßgebliche Bescheinigung gelegen habe. Weshalb die Aufzeichnungsuhr um zwölf Stunden verstellt gewesen sei, entziehe sich der Kenntnis des Betroffenen; es sei ihm bis zum Eintreffen der Polizei nicht aufgefallen. Weitere Angaben könne und werde der Betroffene in der Hauptverhandlung nicht machen.

Aufgrund dieser Angaben war klargestellt, dass von der persönlichen Anwesenheit des Betroffenen im Hauptverhandlungstermin keine weitergehende Aufklärung des Tatvorwurfs zu erwarten war. Die nach der eindeutigen Erklärung, zur Sache weder weitere Angaben machen zu können noch machen zu wollen, verbleibende theoretische Möglichkeit, der Betroffene werde bei Teilnahme an der Hauptverhandlung seinen Entschluss überdenken, reicht nicht aus, eine Befreiung von der Anwesenheitspflicht zu verweigern (vgl. OLG Zweibrücken a.a.O.). Eine solche rein spekulative und nicht durch konkrete Anzeichen gestützte Erwägung kann eine Aufklärungserwartung im Sinne des § 73 Abs. 2 OWiG nicht begründen.

Die weitere Aufklärung des Sachverhaltes konnte demnach ohne Schwierigkeiten auch ohne Anwesenheit des Betroffenen insbesondere durch Erklärungen des schriftlich bevollmächtigten Verteidigers (§ 73 Abs. 3 OWiG) sowie Einführung der schriftsätzlichen Angaben des Betroffenen in die Hauptverhandlung durch Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts oder durch dere Verlesung gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 OwiG (vgl. Göhler-Seitz, a. a. O., § 74 Rdn. 9 u. 11a), erfolgen.

Da die Voraussetzungen für die Entbindung von der Anwesenheitspflicht in der Hauptverhandlung vorgelegen haben, waren die Ablehnung des Antrags gemäß § 73 Abs. 2 OWiG und demgemäß die Verwerfung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid (§ 74 Abs. 2 OWiG) rechtsfehlerhaft.

Die damit begründete Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht, wobei vorliegend keine Veranlassung besteht, die Sache an einer andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen.

Ende der Entscheidung

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