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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 05.05.2009
Aktenzeichen: IV-2 Ss (OWi) 60/09 - (OWi) 60/09 IV
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 14. April 2009 als unbegründet verworfen. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 und 2 StPO).

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels (§§ 46 Abs.1 OWiG, 473 Abs.1 StPO).

Ende der Entscheidung

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