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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 21.10.2008
Aktenzeichen: VI-2 Kart 11/07 OWi
Rechtsgebiete: GWB, OWiG


Vorschriften:

GWB i.d.F.v. 20.02.1990 § 1
GWB i.d.F.v. 20.02.1990 § 38 Abs. 1 Nr. 1
GWB i.d.F.v. 26.08.1998 § 1
GWB i.d.F.v. 26.08.1998 § 81 Abs. 1 Nr. 1
OWiG § 30 Abs. 1 Nr. 1
OWiG § 30 Abs. 1 Nr. 4
OWiG § 130 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Gegen die Nebenbetroffene zu 1) wird wegen Kartellordnungswidrigkeiten gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB in Verbindung mit § 1 GWB in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.02.1990 und § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB in Verbindung mit § 1 GWB in der Fassung vom 26.08.1998, begangen durch den Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der Nebenbetroffenen ..., die Prokuristen..., ..., und ... sowie des handlungsbevollmächtigten Niederlassungsleiters ..., wodurch Pflichten verletzt worden sind, die die Nebenbetroffene zu 1) trafen, eine Geldbuße in Höhe von 4,3 Mio € festgesetzt.

Gegen die Nebenbetroffene zu 2) wird wegen Kartellordnungswidrigkeiten gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB in Verbindung mit § 1 GWB in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.02.1990 und § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB in Verbindung mit § 1 GWB in der Fassung vom 26.08.1998, begangen durch ihren Geschäftsführer ..., wodurch Pflichten verletzt worden sind, die die Nebenbetroffene zu 2) trafen, eine Geldbuße in Höhe von 400.000 € festgesetzt.

Die Nebenbetroffenen haben die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen.

Die Kosten der Rechtsbeschwerde und die den Nebenbetroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse zu 40 %, im übrigen den Nebenbetroffenen auferlegt.

Gründe:

Von der Absetzung der Urteilsgründe wird gem. § 77 b OWiG abgesehen.

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