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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 21.10.2008
Aktenzeichen: VI-2 Kart 8/08 OWi
Rechtsgebiete: GWB, OWiG


Vorschriften:

GWB i.d.F.v. 20.02.1990 § 1
GWB i.d.F.v. 20.02.1990 § 38 Abs. 1 Nr. 1
GWB i.d.F.v. 26.08.1998 § 1
GWB i.d.F.v. 26.08.1998 § 81 Abs. 1 Nr. 1
OWiG § 130 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Gegen den Betroffenen wird wegen vorsätzlichen Sich-Hinwegsetzens über die Unwirksamkeit eines nach § 1 GWB in der Fassung vom 20.02.1990 unwirksamen Vertrages und vorsätzlichen Zuwiderhandelns gegen das Verbot des § 1 GWB in der Fassung vom 26.08.1998 sowie wegen vorsätzlicher Verletzung seiner Aufsichtspflicht gegenüber Mitarbeitern, die sich über die Unwirksamkeit eines nach § 1 GWB in der Fassung vom 20.02.1990 unwirksamen Vertrages hinweggesetzt und dem Verbot des § 1 GWB in der Fassung vom 26.08.1998 zuwider gehandelt haben, eine Geldbuße von 30.000 € festgesetzt.

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Gründe:

Von der Absetzung der Urteilsgründe wird gem. § 77 b OWiG abgesehen.

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