Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 27.02.2008
Aktenzeichen: VI-3 Kart 106/07 (V)
Rechtsgebiete: EnWG


Vorschriften:

EnWG § 23 a Abs. 3
EnWG § 29 Abs. 1
§ 29 Abs. 1 EnWG berechtigt die Regulierungsbehörden, durch Festlegung über die allgemeinen Bedingungen des Entgeltgenehmigungsantrages nach § 23 a Abs. 3 EnWG zu entscheiden.
Tenor:

Die gegen die Festlegung der Beschwerdegegnerin vom 02.05.2007 (BK8 - 07/008, Amtsblatt BNA 9/2007, S. 2018) gerichtete sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Bundesnetzagentur zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Wert der Beschwerde: 50.000 €

Gründe:

A)

Die Beschwerdeführerin betreibt ein Elektrizitätsverteilernetz i.S.v. § 3 Nr. 3 EnWG. Über ihre Anträge auf Genehmigung ihrer Entgelte für den Netzzugang (§ 23 a Abs. 1 EnWG) entscheidet gemäß § 54 Abs. 1 EnWG die Bundesnetzagentur.

Mit Beschluss vom 02.05.2007 (BK8 - 07/008, Amtsblatt BNA 9/2007 vom 09.05.2007, S. 2018) hat die Bundesnetzagentur - Beschlusskammer 8 - die verfahrensgegenständliche Festlegung erlassen. Darin hat sie die Gestaltung der Entgeltanträge für alle Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen bestimmt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Festlegung verwiesen. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer am 11.06.2007 bei der Bundesnetzagentur eingelegten Beschwerde. Zur Begründung trägt sie vor:

Die förmliche Zustellung der Festlegung sei zu Unrecht unterblieben. Für ihren Erlass fehle es an einer Rechtsgrundlage. Die Bundesnetzagentur sei insbesondere nicht befugt, anzuordnen, dass Genehmigungsanträge nebst Unterlagen vollständig mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entgelte einzureichen seien. Die Rechtsfolgen einer verspäteten Antragstellung seien in § 23 a Abs. 5 S. 2 EnWG abschließend geregelt, § 23 a Abs. 3 S. 3 EnWG enthalte eine abschließende Regelung in Bezug auf die Form und die Datenformate. Die nach den Gründen der Festlegung nur eingeschränkte Berücksichtigungsfähigkeit von Antragsänderungen widerspreche dem Untersuchungsgrundsatz. Auch die Vorgaben zu Inhalt und Struktur des Berichts nach § 28 StromNEV sowie seines Anhangs genügten nicht den gesetzlichen Bestimmungen. Sie enthielten Datenabfragen, die teils nicht erforderlich, teils zu unbestimmt und tatsächlich nicht umsetzbar seien. Die materiell-rechtlichen Vorgaben der Festlegung seien unzulässig. Für die Anordnung, eine gesonderte Datei zur Darstellung der Netzhistorie auszufüllen, fehle es an einer Rechtsgrundlage. Die Datenabfrage gemäß Spalte II des Registers "Überleitung 04-06" sei nicht erforderlich bezüglich der Netzanlagen, die vor dem 31.12.2004 angeschafft worden seien. Die geforderte Datenabfrage bei Netzkäufen, Einbringungen, Fusionen und vergleichbaren Vorgängen sei unverhältnismäßig. Daten zu solchen Vorgängen, die keine Auswirkungen mehr auf den aktuellen Abschreibungsbestand hätten, dürften nicht abgefragt werden. Teilweise sei es nicht mehr möglich, die Datenabfrage zu beantworten. Die Festlegung, für die periodenübergreifende Saldierung eine gesonderte Datei auszufüllen, sei zu unbestimmt. Rechtswidrig sei auch die Anordnung, bei den Messentgelten den auf Einbau, Betrieb und Wartung der Messeinrichtungen entfallenden Anteil der Entgelte gesondert auszuweisen. Die Bundesnetzagentur sei nicht befugt, Entgelte des Messstellenbetriebs der Genehmigungspflicht nach § 23 a EnWG zu unterstellen. Dessen ungeachtet sei die Vorgabe nicht realisierbar.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

die angefochtene Festlegung aufzuheben.

Die Bundesnetzagentur beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie trägt vor: Die Beschwerde sei als Anfechtungsbeschwerde nicht statthaft. Die Beschwerdeführerin habe die mit der Festlegung geforderten Daten am 29.06.2007 übermittelt. Damit habe sich die Festlegung nach Erhebung der Beschwerde erledigt. Auch für eine Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde sei kein Raum. Für einen nachträglichen Feststellungsantrag nach § 83 Abs. 3 EnWG fehle der Beschwerdeführerin das Feststellungsinteresse und das Rechtsschutzbedürfnis. Im Übrigen sei die Beschwerde unbegründet.

Wegen aller Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze und die zur Information beigezogene Verwaltungsakte verwiesen.

B)

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

I. Allerdings ist die Beschwerde als Anfechtungsbeschwerde gemäß §§ 75 Abs. 1, 83 Abs. 2 S. 1 EnWG zulässig. Zwar hat die Beschwerdeführerin die geforderten Daten im Rahmen eines neuen Genehmigungsantrags am 29.06.2007 eingereicht. Eine Erledigung der Hauptsache im Verfahren über die Anfechtung eines Verwaltungsaktes tritt jedoch nur dann ein, wenn die angefochtene Verfügung keine rechtlichen Wirkungen mehr entfalten kann und deshalb gegenstandslos geworden ist (vgl. BGH, Beschl. 19.06.2007, WuW DE-R 2055 - "Auskunftsverlangen" m.w.N.). Eine Erledigung der Festlegung ist daher solange nicht eingetreten, wie die Festlegung für ein Entgeltgenehmigungsverfahren noch rechtliche Bedeutung haben kann. So verhält es sich hier. Das von der Beschwerdeführerin eingeleitete Netzentgeltgenehmigungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Bezeichnenderweise formuliert die Bundesnetzagentur in ihrer Beschwerdeerwiderung (S. 2), die Beschwerdeführerin habe die Daten (nur) "im Wesentlichen" frist- und formgerecht übermittelt. Hinzu kommt, dass die Festlegung auch noch unter der Geltung der Anreizregulierung ab dem 01.01.2009 Rechtswirkungen entfalten kann, da § 17 Abs. 1 S. 2 ARegV die entsprechende Geltung der Dokumentationspflichten nach § 28 StromNEV anordnet. Eine zeitliche Fixierung auf die Zeit vor dem 01.01.2009 enthält die Festlegung nicht.

II. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

1. Ohne Erfolg rügt die Beschwerdeführerin, dass ihr die Festlegung nicht förmlich zugestellt worden sei. Zwar ist die Vorschrift des § 73 Abs. 1 S. 1 EnWG anwendbar, wonach Entscheidungen der Regulierungsbehörde mit einer Rechtsmittelbelehrung über das zulässige Rechtsmittel zu versehen und den Beteiligten nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen sind. Nach § 1 Abs. 1 VwZG i.V.m. § 8 VwZG wurde der Zustellungsmangel im Streitfall jedoch dadurch geheilt, dass die Beschwerdeführerin das Amtsblatt der Bundesnetzagentur, in dem die Festlegung veröffentlicht war, erhalten und die Festlegung zur Kenntnis genommen hat und dabei keinen Zweifel daran hatte, dass die Bundesnetzagentur durch die Veröffentlichung der Verfügung die mit der förmlichen Zustellung verbundenen Rechtsfolgen auslösen wollte (vgl. BGH WuW DE-R 2060 - "Auskunftsverlangen"; OLG Naumburg, Beschl. v. 13.12.2007, 1 W 28/07 (EnWG), S. 5, - "Dessauer Stromversorgung").

2. Zu Unrecht moniert die Beschwerdeführerin, für die Regelung von Zeitpunkt und Inhalt der Entgeltgenehmigungsanträge fehle es an der erforderlichen Festlegungsermächtigung.

a) Die Beschwerdeführerin meint, eine Festlegungsbefugnis der Regulierungsbehörde folge nicht aus § 29 Abs. 1 EnWG. Gemäß § 29 Abs. 1 EnWG könne die Regulierungsbehörde durch Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber oder einer Gruppe von Netzbetreibern Entscheidungen nur über die Bedingungen und Methoden des Netzzugangs treffen. Damit seien lediglich Regelungen über die Praxis des Netzzugangs gemeint. Regelungen über das Entgeltgenehmigungsverfahren gehörten nicht dazu. Dem folgt der Senat nicht.

Der Bundesnetzagentur als Regulierungsbehörde steht die Festlegungsbefugnis in Bezug auf den Genehmigungsantrag nach § 23 a Abs. 3 EnwG unmittelbar aus § 29 Abs. 1 EnWG zu. Nicht nur die materiellen Entgeltermittlungsvorschriften, sondern auch die Bestimmungen über das Entgeltgenehmigungsverfahren umschreiben und definieren den "Netzzugang" im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes. Nicht ohne Grund findet sich die zentrale Vorschrift über die "Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang" (§ 23 a EnWG) in Teil 3, Abschnitt 3 des EnWG, der mit dem Titel "Netzzugang" überschrieben ist. Die gesetzestechnische Zuordnung bestätigt und unterstreicht das normative Verständnis. Umfasst werden alle technischen und wirtschaftlichen Bedingungen. Zu den wirtschaftlichen Bedingungen gehören alle ökonomisch-rechtlichen Aspekte (vgl. Salje EnWG § 29 Rn. 8) und in Konsequenz dessen auch die Kautelen des Entgeltgenehmigungsverfahrens. Die Beschwerdeführerin greift daher zu kurz, wenn sie die "Bedingungen des Netzzugangs" auf ein bloßes technisch-praktisches Verständnis focussieren will. Soweit sie im Schriftsatz vom 18.02.2008 ergänzend meint, der Begriff der "Bedingungen und Methoden für den Netzzugang" erfasse in materieller Hinsicht nur die Rahmenbedingungen für einen diskriminierungsfreien, transparenten und effizienten Netzzugang, weshalb Festlegungsgegenstand im Sinne des § 29 Abs. 1 EnWG allein die nähere Ausgestaltung des Netzzugangsverhältnisses zwischen Netzbetreiber und Netznutzer sein könne, geht auch dies fehl. Auch an einem in dieser Weise verengenden Verständnis hatte der Gesetzgeber kein Interesse und konnte es auch nicht haben. Gerade die Regulierungsbehörden waren dazu prädestiniert und berufen, ihre praktischen Erfahrungen möglichst rasch in Verfahrensregeln umzusetzen, um auf dem neuen Rechtsgebiet die notwendige Verfahrenssicherheit zu schaffen. Hierzu war die förmliche Festlegung ein besonders taugliches Mittel. Rundschreiben, Arbeitshilfen oder Positionspapiere konnten keine gleich hohe Rechtssicherheit schaffen. Auf diesem Hintergrund lässt sich die Bedeutung des § 29 Abs. 1 EnWG entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch nicht auf eine deklaratorische Implementierung und Unterscheidung der zwei grundlegenden Regulierungstypen "Festlegung" und "Genehmigung" reduzieren.

Offen bleiben kann daher, ob sich die Festlegungsbefugnis der Bundesnetzagentur ganz oder teilweise auch aus den §§ 29, 30 StromNEV ergab.

b) Die Beschwerdeführerin meint, für die mit dem Antrag einzureichenden Unterlagen sei die Festlegungsbefugnis der Regulierungsbehörden zumindest aus Gründen der Spezialität ausgeschlossen. Die Anforderungen an den Genehmigungsantrag seien in § 23 a Abs. 3 EnWG geregelt. In § 23 a Abs. 3 S. 7 EnWG habe der Gesetzgeber das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zur näheren Beschreibung der Antragsunterlagen mittels Rechtsverordnung ermächtigt. Von der Ermächtigung habe das Bundesministerium keinen Gebrauch gemacht. Durch eine Festlegung könne die Regulierungsbehörde keine über § 23 a EnWG hinausgehenden Anforderungen an die Unterlagen stellen. Die Entstehungsgeschichte des EnWG bestätige dies.

Auch diese Rüge überzeugt nicht. Die Festlegungsbefugnis der Regulierungsbehörde für die im Entgeltgenehmigungsverfahren einzureichenden Unterlagen folgt aus § 29 Abs. 1 EnWG (s.o.). Der Verordnungsermächtigung gemäß § 23 a Abs. 3 S. 7 EnWG ist keine Ausschließlichkeit zu entnehmen. Eine solche folgt auch nicht aus der Gesetzeshistorie. Aus der nachträglichen Einfügung des § 23 a Abs. 3 S. 7 EnWG folgt nicht die von der Beschwerdeführerin behauptete Exklusivität der Verordnungsermächtigung. Vielmehr löst sich das Rangverhältnis nach der allgemeinen Normenhierarchie. Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie von seiner Verordnungsermächtigung aus § 23 a Abs. 3 S. 7 EnWG keinen Gebrauch gemacht hat, bleibt es bei der grundsätzlichen, im Ermessen der Regulierungsbehörden stehenden Festlegungsbefugnis nach § 29 Abs. 1 EnWG. Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe sich durch den Erlass der angefochtenen Festlegung an die Stelle des Verordnungsgebers gesetzt, trifft daher nicht zu. Vielmehr hat die Bundesnetzagentur den ihr verbliebenen Gestaltungsspielraum genutzt.

3. Zeitpunkt der Antragstellung und Einreichung der Antragsunterlagen

Ohne Erfolg rügt die Beschwerdeführerin, die Bundesnetzagentur habe zu Unrecht Festlegungen über den Zeitpunkt der Antragstellung und die Berücksichtigungsfähigkeit von Antragsänderungen getroffen.

a) Antragszeitpunkt

Ziffer 2 der Festlegung lautet:

"Die Entgeltanträge einschließlich der für eine Prüfung der Anträge erforderlichen vollständigen Unterlagen sind von den unter Ziffer 1 genannten Netzbetreibern mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt, an dem die Entgelte wirksam werden sollen, schriftlich und elektronisch bei der Bundesnetzagentur einzureichen."

§ 23 a Abs. 3 S. 1 - 2 EnWG lautet:

"Die Genehmigung ist mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt schriftlich zu beantragen, an dem die Entgelte wirksam werden sollen. Dem Antrag sind die für eine Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen; auf Verlangen der Regulierungsbehörde haben die Antragsteller Unterlagen auch elektronisch zu übermitteln."

Bis auf die Vorgabe der elektronischen Übermittlung wiederholt Ziffer 2 der Festlegung weithin den Wortlaut des § 23 a Abs. 3 S. 1 - 3 EnWG. Dass die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen "vollständig" einzureichen seien, ist kein neuer Aspekt. Die für die "Prüfung erforderlichen" Unterlagen sind nur dann dem Antrag im Sinne des § 23 a Abs. 3 S. 2 EnWG beigefügt, wenn dies vollständig geschehen ist. Die Befugnis, die elektronische Übermittlung zu verlangen, räumt § 23 a Abs. 3 S. 2, Hs. 2 EnWG der Regulierungsbehörde ausdrücklich ein (vgl. ebenso: OLG Naumburg a.a.O., S. 8 des Umdrucks).

Die den Gesetzestext wiederholende Beschlussformel beschwert die Beschwerdeführerin nicht. Den Gründen ist keine weitergehende Bedeutung zu entnehmen. Soweit dort im Anschluss an die Wiedergabe von § 23 a Abs. 3 S. 1 - 4 EnWG ausgeführt ist (Ziffer 3):

"Diese Verpflichtung wird gemäß § 29 StromNEV i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG nochmals ausdrücklich angeordnet. Damit wird die Möglichkeit eröffnet, die Verpflichtung notfalls mittels Zwangsgeld nach § 94 EnWG durchzusetzen...."

nimmt dies ausdrücklich ("Diese Verpflichtung..." "Damit wird die Möglichkeit eröffnet...") auf den Gesetzes- und Verordnungstext Bezug. Die Beschlusskammer hat insoweit nur ihr Rechtsverständnis kundgetan, ohne eine eigene (konstitutive) Regelung treffen zu wollen. Fehl geht daher auch das Argument der Beschwerdeführerin, die Rechtsfolgen verspäteter Antragstellung seien in § 23 Abs. 5 S. 2 EnWG durch den Gesetzgeber abschließend geregelt und einer Festlegung somit nicht zugänglich.

b) Berücksichtigung von Antragsänderungen

Die Beschwerdeführerin rügt, die Festlegungen über die Berücksichtigung von Antragsänderungen seine unzulässig. Auch diese Kritik ist nicht berechtigt.

In den Gründen der Festlegung heißt es unter Ziffer 3:

"....Der Fristbindung des Verfahrens entsprechend ist grundsätzlich der zu dem vorstehenden Zeitpunkt eingereichte Antrag für das weitere Verfahren maßgeblich. Spätere Änderungen des Antrags - insbesondere des Erhebungsbogens - können nur in besonders begründeten Ausnahmefällen Berücksichtigung finden. Hierbei kommt insbesondere auch den Auswirkungen auf die Höhe der Netzkosten und die Ermittlung der Netzentgelte Bedeutung zu."

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin äußert die Beschlusskammer auch hier nur ihre Rechtsauffassung. Dies beeinträchtigt die Rechtsposition der Beschwerdeführerin nicht, da es an einer Regelung im Rechtssinne fehlt. Der Regelungsgehalt der Festlegung ist durch Auslegung zu ermitteln. Abzustellen ist nicht auf den inneren Willen der Behörde, sondern auf den objektiv erklärten Willen, wie ihn der Adressat von seinem Standpunkt aus bei verständiger Würdigung verstehen konnte. Danach sollte der nur in den Gründen enthaltenen Formulierung keine Regelungswirkung zukommen. Ob eine Antragsänderung vorliegt und ob sie zugelassen werden kann oder muss, sollte weiterhin im Entgeltgenehmigungsverfahren und im Zweifel von den Gerichten im Einzelfall zu beurteilen sein.

4. Bericht nach § 28 StromNEV

Nach Auffassung der Beschwerdeführerin entsprechen die Festlegungen zu Inhalt und Struktur des Berichts sowie seines Anhangs nicht den rechtlichen Anforderungen des EnWG und der StromNEV. Die Abfragen und Vorgaben seien teilweise nicht erforderlich, teilweise seien sie zu unbestimmt. Dem folgt der Senat nicht.

a) Erforderlichkeit einzelner Datenabfragen und Erläuterungsvorgaben

Zu Unrecht rügt die Beschwerdeführerin, eine Reihe der Datenabfragen seien nach § 23 a Abs. 3 S. 2 und 6 EnWG nicht erforderlich.

Gemäß § 28 StromNEV haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen einen Bericht über die Ermittlung der Netzentgelte zu erstellen. Dabei kann die Regulierungsbehörde zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs und der in § 1 Abs. 1 EnWG genannten Zwecke gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 6 StromNEV durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 des EnWG zusätzliche Anforderungen an die Struktur und den Inhalt des Berichts und dessen Anhang treffen.

Eine zusätzliche Festlegungsbefugnis der Regulierungsbehörde ergibt sich aus folgendem Zusammenhang: Gemäß § 23 a Abs. 3 S. 2 EnWG sind dem Genehmigungsantrag alle erforderlichen Unterlagen beizufügen. Gemäß § 23 a Abs. 3 S. 6 EnWG kann die Regulierungsbehörde weitere Angaben und Unterlagen verlangen, soweit es zur Prüfung der Voraussetzungen des § 23 a Abs. 2 EnWG erforderlich ist. Gemäß § 29 Abs. 1 EnWG entscheidet die Regulierungsbehörde durch Festlegung.

Von diesen Festlegungsbefugnissen hat die Beschlusskammer Gebrauch gemacht. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.

aa) Erläuterung der Kostenarten

aaa) In Tabelle 1, Anlage 1, S. 3 heißt es:

"Unter Ziffer 1.1 des Berichts sind sämtliche Kostenarten, wie sie in der nachfolgenden Tabelle 1 ausgewiesen sind, detailliert zu erläutern. Die Detailtiefe der Erläuterungen muss mit der Bedeutung der Kostenpositionen korrespondieren. Insbesondere größere Sammelpositionen sind ggf. ergänzend zu untergliedern. Einzeln erläuterungsbedürftig sind jedenfalls Positionen die 5 % der beantragten Gesamtnetzkosten übersteigen...."

Die Beschwerdeführerin meint, detaillierte und umfassende Erläuterungen bezüglich aller Kosten, die einen bestimmten Wert überschreiten, seien für die Prüfung der Entgeltanträge nicht erforderlich. Die Erfahrungen aus den bisherigen Genehmigungsverfahren zeigten, dass Erläuterungsbedarf nur hinsichtlich der Kostenpositionen bestehe, deren Hintergründe nicht aus sich heraus nachvollziehbar seien. Eine Anordnung, wonach pauschal alle Kosten zu erläutern seien, habe zur Folge, dass Angaben auch zu den Kostenpositionen zu machen seien, deren Verursachungsgrund und Höhe unzweifelhaft seien und die daher nicht geprüft werden müssten.

Das überzeugt nicht. Schon nach der Gesetzes- und Verordnungslage sind die Kosten vollständig zu erläutern. Dem Antrag auf Genehmigung der Netzentgelte sind die für eine Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen (§ 23 a Abs. 3 S. 2, Hs. 1 EnWG). Die Angaben müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung der Netzentgelte vollständig nachzuvollziehen (§ 28 Abs. 1 S. 3 StromNEV). Diese Anforderungen implizieren den Wunsch des Gesetzgebers nach einer hohen Kontrolldichte und einer damit einhergehenden grundsätzlichen Pflicht des Netzbetreibers zur Angabe von Einzelheiten. Dem trägt die Festlegung Rechnung. Dass der zu erbringende Erläuterungsaufwand für die Netzbetreiber unverhältnismäßig groß wäre, zeigt die Beschwerdeführerin weder auf noch ist dies sonst ersichtlich.

bbb) Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen

Hierzu heißt es in der Festlegung (s. Anlage 1, S. 4):

"Wurden Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt, sind für die zwanzig wertmäßig größten Wartungs- und Instandhaltungsaufwendungen folgende Angaben zu machen:

1. Art der Instandhaltungsleistung

2. Aufwand in Euro für die einzelnen Maßnahmen und

3. Aufwand in Euro in Summe.

4. Wurden die Wartungs- und Instandhaltungsleistungen von Dritten durchgeführt, sind diese zu benennen. Zusätzlich ist anzugeben, ob es sich bei dem Vertragspartner um ein verbundenes Unternehmen handelt.

Diese Angaben sind nur erforderlich, sofern die Wartungs- und Instandhaltungsaufwendungen für die einzelne Maßnahme den Wert von 5.000,00 € überschreitet."

Die Beschwerdeführerin moniert, den Netzbetreibern entstehe insoweit ein unnötiger Aufwand. Die Wesentlichkeitsschwelle von 5.000,00 € sei nicht sachgerecht. Wenn überhaupt Erläuterungen ab einer bestimmten Größenordnung verlangt werden dürften, müsse die Größe des Unternehmens mitbestimmend sein. Bei der Darstellung der zwanzig wertmäßig größten Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen sei zudem unklar, was unter einer "Maßnahme" zu verstehen sei. Alleiniger Zweck der Abfrage sei es, eine Datenbasis für einen Vergleich der von verschiedenen Netzbetreibern vorgenommenen Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen aufzubauen.

Dem ist nicht zuzustimmen. Zu Recht führt die Bundesnetzagentur an, dass die geforderten Erläuterungen für die Prüfung von Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Prüfungsmaßstäbe der Effizienz und Betriebsnotwendigkeit erforderlich und geeignet seien, um die Positionen zu plausibilisieren und prüfbar zu machen. Die von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung bekräftigte Kritik überzeugt nicht. Dass die Abfrage der zwanzig wertmäßig größten Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen nur dem Aufbau einer Datenbasis für einen Effizienzvergleich dienten, ist eine bloße Vermutung der Beschwerdeführerin. Gerade die zwanzig wertmäßig größten Maßnahmen werden in der Regel besonders aussagekräftig sein. Auch machen die geforderten Angaben die Aktivierungspraxis der Netzbetreiber transparent. Sie zeigen, ob und nach welchen Grundsätzen Instandhaltungen als (nachträgliche) Anschaffungskosten bilanziert oder gewinnwirksam als Kosten verbucht werden. Die genannten Wesentlichkeitsschwellen sind auch sonst nicht zu beanstanden. Sie dienen der sachgerechten Konzentrierung auf erhebliche Prüfpositionen und der Vereinfachung für Behörde und Netzbetreiber.

ccc) Die Beschwerdeführerin meint, auch die verlangten Angaben zu den von verbundenen Unternehmen oder Dritten erbrachten Dienstleistungen seien nicht erforderlich. Die Wesentlichkeitsschwelle von 25.000 € sei nicht sachgerecht. Dem ist nicht zuzustimmen.

In Anlage 1 der Festlegung heißt es hierzu (Anlage 1, S. 5):

"Ausführlich zu erläutern ist darüber hinaus die Bewertung der von verbundenen Unternehmen oder Dritten erbrachten Dienstleistungen (Wartungs- und Instandhaltungsleistungen, Betriebsführung, Abrechnungsdienstleistungen etc.) sowie der Ausweis von Buchgewinnen und Buchverlusten. Es ist anzugeben, welche Dienstleistungen erbracht wurden und von welchen Dritten, welchen Aufwand die einzelnen Dienstleistungen verursacht haben und in welcher Aufwandsposition (Tabellenblatt B. des Erhebungsbogens: 1.1.2.3 und 1.1.2.4 beziehungsweise 1.1.2.7.) die Dienstleistungen verbucht wurden. Ist der Wert der einzelnen Kostenposition geringer als 25.000 €, sind diese Erläuterungen nicht notwendig.

Im Falle verbundener Unternehmen ist die Angemessenheit der in Ansatz gebrachten Preise darzulegen und es sind die entsprechenden Verträge beizubringen. Dies ist jedoch nur notwendig, falls der Anteil der Kosten der erbrachten Dienstleistungen der verbundenen Unternehmen im Verhältnis zu den in der jeweiligen Kostenposition aufgeführten Kosten der Dienstleistungen 10 % übersteigt..."

Insbesondere bei Leistungen verbundener Unternehmen besteht nach der Erfahrung Anlass, die Verrechnungspreise auf ihre Marktkonformität zu überprüfen. Ein umfassendes und aussagekräftiges Datenmaterial ist hierfür unerlässlich. Die festgelegte Wesentlichkeitsschwelle von 25.000 € ist nicht zu beanstanden. Sie dient der Vereinfachung und reduziert den Verwaltungsaufwand der Behörde und die bürokratische Belastung der Netzbetreiber in angemessener Weise.

bb) Überleitungsrechnung von der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung/Bilanz in den Datenerhebungsbogen, Tabellenblätter A1, A2 und A3

Tabellenblatt A1 enthält eine Überleitung von der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung zum elektronischen Datenerhebungsbogen. In den Spalten VI bis VIIa sind Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Strom, aufgeschlüsselt nach Aktivitäten einzutragen. Neben den Werten für die "Stromverteilung (Netz) gesamt" werden Angaben zu "Sonstige Aktivitäten in der Sparte Strom" gefordert.

Tabellenblatt A2 enthält eine Überleitung von der handelsrechtlichen Bilanz zum elektronischen Datenerhebungsbogen. In den Spalten VI bis VIIIa sind Angaben zur Bilanz Strom nach Aktivitäten zu machen. Neben den Werten der Aktivitätenbilanz "Stromverteilung (Netz) gesamt" sind die Werte zu "Sonstige Aktivitäten in der Sparte Strom" sowie Angaben zu den Bilanzwerten "Stromverteilung (Netz), ("vorletztes abgeschlossenes Geschäftsjahr)" einzutragen.

Tabellenblatt A3 enthält einen "Anlagenspiegel des Gesamtunternehmens" und einen "Anlagenspiegel der Tätigkeitsbereiche Stromverteilung (Netz)".

Die Beschwerdeführerin meint, die Kenntnis aller der in den Tabellenblättern A1, A2 und A3 abgefragten Daten sei für die Prüfung des Netzentgeltantrages nicht erforderlich. Die Daten anderer Unternehmensbereiche als der Stromverteilung seien für den Entgeltantrag nicht von Interesse. Gemäß § 4 Abs. 2 S. 1 StromNEV sei zur Bestimmung der Netzkosten eine kalkulatorische Rechnung ausgehend von der Gewinn- und Verlustrechnung für die Elektrizitätsübertragung und Elektrizitätsverteilung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres nach § 10 Abs. 3 EnWG zu erstellen. Die in den Tabellenblättern A1 und A2 abgefragten Daten lägen überdies nicht ohne weiteres vor und gingen weit über das hinaus, was nach § 10 Abs. 3, 5 EnWG gefordert sei. So seien die Energieversorgungsunternehmen neben der Aufstellung eines Jahresabschlusses nach § 10 Abs. 1 S. 1, 6 EnWG allein zur Aufstellung einer Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung für die in § 10 Abs. 3 S. 1 EnWG abschließend aufgelisteten Tätigkeitsbereiche (vorliegend Elektrizitätsverteilung) verpflichtet. Hinsichtlich der weiteren, in § 10 Abs. 3 S. 3 EnWG aufgeführten zusammengefassten sonstigen Tätigkeiten der jeweiligen Sparten Strom und Gas bestehe nur eine Pflicht zur internen Kontenführung. Die Überschriften "Gewinn- und Verlustrechnung Strom nach Sparten" in Tabellenblatt A1 und "Bilanz Strom nach Sparten" in Tabellenblatt A2 sowie die Vorgabe im Bericht, dass die einzutragenden Werte mit denen des testierten Jahresabschlusses übereinstimmen müssen (Anlage Bf2, S. 12), setzten aber das Vorhandensein entsprechend testierter Tätigkeitsabschlüsse auch für die sonstigen Bereiche voraus.

Auch diese Rüge greift nicht durch. Zu Recht verweist die Bundesnetzagentur darauf, dass neben dem Aktivitätenabschluss Strom auch andere Sparten abgefragt werden müssen, um die Kostenschlüsselung nach § 4 Abs. 4 StromNEV prüfen u können (vgl. OLG Naumburg, a.a.O. S. 11 zur StromNEV). Im übrigen überinterpretiert die Beschwerdeführerin den Inhalt der Festlegung. Diese ordnet nicht an, dass auch für die sonstigen Bereiche testierte Tätigkeitsabschlüsse vorzulegen seien.

cc) Mitarbeiteräquivalente

Die Beschwerdeführerin moniert, die geforderten Angaben zu Mitarbeiteräquivalenten (Anhang zur Anlage 1, Tabellenblatt D, Zeilen 126 - 129) seien nicht erforderlich und damit unzulässig. Die Bundesnetzagentur sei namentlich nicht befugt, Angaben über "Mitarbeiteräquivalente im Gesamtunternehmen" (Tabellenblatt D, Zeile 126) und "Mitarbeiteräquivalente im Strombereich" (Tabellenblatt D, Zeile 127) zu verlangen. Angaben zum Gesamtunternehmen seien für die Ermittlung der Netzentgelte nicht relevant.

Die Kritik der Beschwerdeführerin ist nicht berechtigt. Zu Recht argumentiert die Bundesnetzagentur, die Angaben seien erforderlich, um zu prüfen, ob die geltend gemachten Personalkosten wettbewerbskonform seien. Die Angabe geschlüsselt zugerechneter Mitarbeiteräquivalente diene als Vergleichsmaßstab, ob übermäßig viel Personal eingesetzt werde und ob die Verrechnungssätze angemessen seien. Weiterhin diene die Angabe i. V. m. dem Organigramm der Plausibilisierung der Anzahl der dem Netz zugeordneten Mitarbeiter. Auch würden die Kosten für die Betriebsführung durch Dritte prüfbar gemacht. All dies erscheint sachgerecht und ist daher nicht zu beanstanden.

b) Unbestimmtheit der Erläuterungspflichten

aa) Die Beschwerdeführerin meint, die geforderten Angaben zu den Aufwendungen für die Beschaffung von Verlustenergie seien zu unbestimmt. Zu dieser Kostenposition ordne die Festlegung an (Anlage 1, S. 4), dass die "Messdaten der Verlustmengen" zugrunde zu legen seien. Dabei werde verkannt, dass eine Messung der Verlustenergie physikalisch nicht möglich sei.

Die Festlegung lautet a.a.O.:

"Sofern Aufwendungen für die Beschaffung von Verlustenergie (1.1.1.1.) geltend gemacht werden, sind grundsätzlich die Messdaten der Verlustmengen zugrunde zu legen. Die in Ansatz gebrachten Preise sind anzugeben."

Die Rüge greift nicht durch. Die Bundesnetzagentur stellt in ihrer Beschwerdeerwiderung (S. 19) klar, dass die Verlustenergiemengen errechnet, nicht aber gemessen würden, wohl aber die Errechnung der Verlustenergiemengen auf der Grundlage gemessener Daten (Einspeisungen/Ausspeisungen) erfolge. In diesem nahe liegenden Sinne ist die Festlegung verständig auszulegen. Die Netzbetreiber haben keine ihnen technisch unmögliche Messung der Verlustenergiemenge vorzunehmen.

bb) Die Beschwerdeführerin meint, die Festlegung sei in Bezug auf die Darstellung der zwanzig wertmäßig größten Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen zu unbestimmt. Es sei unklar, was unter dem Begriff der "Maßnahme" zu verstehen sei. So werde einmal der Begriff der "Instandhaltungsmaßnahme", ein anderes Mal der Begriff der "Instandhaltungsleistung" verwandt.

Der Einwand ist nicht berechtigt. Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Verständnisschwierigkeiten sind allenfalls geringfügig und lassen sich durch einfache Rückfragen bei der Bundesnetzagentur klären. Es ist nicht zu sehen, dass die Vorgabe im Ergebnis nicht erfüllt werden könnte.

cc) Die Beschwerdeführerin meint, die Vorgabe zur Darlegung der Angemessenheit der Preise bei von verbundenen Unternehmen erbrachten Dienstleistungen sei zu unbestimmt. Die Angemessenheit lasse sich eventuell im Wege einer Vergleichsbetrachtung nachweisen. In welchem Umfang vergleichbare Angebote vorzulegen seien und wie die Angemessenheit der in Ansatz gebrachten Preise alternativ nachzuweisen sei, bleibe offen.

Auch diese Kritik ist unbegründet. Die Festlegung lautet a.a.O. (Anlage 1, S. 5):

"Im Falle verbundener Unternehmen ist die Angemessenheit der in Ansatz gebrachten Preise darzulegen und es sind die entsprechenden Verträge beizubringen."

Wenn die Festlegung an dieser Stelle keine besonderen Vorgaben macht, liegt nahe, dass die Netzbetreiber grundsätzlich frei argumentieren können. Verbleibende Zweifel und Unklarheiten können (und sollen) im Dialog mit der Behörde geklärt werden.

dd) Die Beschwerdeführerin rügt, für die durch Sonderformen der Netznutzung nach § 19 StromNEV erzielten Entgelte sei eine Genehmigung nach § 23 a EnWG nicht erforderlich. Hinsichtlich der Kosten und Erlöse dieser individuellen Netzentgelte ordne die Festlegung dennoch eine Darstellung an, inwieweit die übrigen Netznutzer der jeweiligen und aller nachgelagerten Netz- und Umspannebenen prozentual und absolut betroffen werden (Anlage 1, S. 7). Auf welche Art und Weise die Darstellung vorzunehmen sei, werde nicht erläutert. Für die Beschwerdeführerin sei daher nicht erkennbar, wie der Einfluss der nicht genehmigungsbedürftigen Entgelte auf alle übrigen Netznutzer dargestellt werden solle und welche konkreten Daten dafür einzureichen seien. Aus den vorgesehenen Tabellen (vgl. Anlage Bf 2, S. 8 und 9) ergäben sich keine diesbezüglichen Antworten.

Auch diese Kritik greift nicht durch. Sonderkonditionen gemäß § 19 StromNEV führen regelmäßig zu geringeren Erlösen beim Netzbetreiber, die dieser wirtschaftlich auf die übrigen Netznutzer umlegen wird. Dies führt zu einer Erhöhung der allgemeinen Netzentgelte. Mit plausibler Begründung weist die Bundesnetzagentur darauf hin, dass daher für die Beurteilung der gesamten Kosten- und Erlöslage auch eine Betrachtung der individuellen Entgelte nach § 19 StromNEV veranlasst sei (S. 20 der Beschwerdeerwiderung). Zweifel über Einzelheiten der Darstellung können durch eine Rückfrage bei der Behörde beseitigt werden.

c) Materielle Vorgaben in Bericht und Erhebungsbogen

Zu Unrecht moniert die Beschwerdeführerin, Anlage 1 der Festlegung nebst Erhebungsbogen enthielten unzulässige Vorgaben über die materiellrechtliche Anerkennung von Kosten. Die Festlegung befasst sich in ihrem regelnden Teil nur mit der Struktur und den Mindestinhalten des Genehmigungsantrags. Soweit die Beschlusskammer im Zusammenhang mit bestimmten Kostenpositionen an ihren aus verschiedenen Entgeltgenehmigungsverfahren bekannten Rechtsauffassungen festhält, ist dies grundsätzlich nicht zu beanstanden. Wollte man es anders sehen, würde man die Beschwerdegegnerin zwingen, ihre Rechtsstandpunkte vorzeitig zu räumen. Ob sie sich mit ihren Rechtsansichten in den Entgeltgenehmigungsverfahren durchsetzen wird, bleibt abzuwarten. Auch den Netzbetreibern bleibt unbenommen, ihre Rechtsstandpunkte weiter zu vertreten und ihre Entgeltanträge mit den hierfür relevanten Daten zu versehen. All dies gilt auch mit Blick auf Ziffer 3 der Festlegung, die die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 18.02.2008 und in der mündlichen Verhandlung besonders aufgegriffen hat. Ziffer 3 lautet:

"Der Bericht nebst Anhang ist in der Struktur und mit dem Inhalt zu erstellen, wie sie in Anlage 1 dieses Beschlusses vorgegeben sind."

Durch die Bezugnahme wurden die Vorgaben der Anlage 1 zwar Teil des Festlegungstenors, Regelungscharakter erhielten sie jedoch nur in Bezug auf die Verpflichtung, Bericht und Anhang in bestimmter Weise und mit bestimmten Inhalten einzureichen. Nichts anderes ergibt aus Anlage 1, Ziffer 3, wo es heißt:

"Die Abschreibungen sind auf ganze Jahre bezogen zu ermitteln."

Geregelt wurde auch hier nur die Verpflichtung, die Abschreibungen jahresbezogen zu errechnen und anzugeben.

Ergänzend sei zu den von der Beschwerdeführerin gerügten Punkten bemerkt: In Spalte XI des Tabellenblattes A2 sind die auf den Netzbereich entfallenden Anteile der einzelnen Vermögenspositionen einzutragen, "soweit die Positionen betriebsnotwendig sind". Das Erfordernis der "Betriebsnotwendigkeit" entspricht der Neufassung des § 7 Abs. 1 StromNEV. Gleiches gilt, soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass Grundstücke nur mit ihren Anschaffungs- und Herstellungskosten zu berücksichtigen seien (Zeile 18 des Tabellenblattes B1). Dies entspricht § 7 Abs. 1 S. 3 StromNEV (n. F.). Soweit die Festlegung keine unterjährigen Abschreibungen abfragt (Tabellenblatt B2 des Erhebungsbogens; Bericht S. 14) und grundsätzlich die Anschaffungs- und Herstellungskosten im Jahr der erstmaligen Aktivierung des jeweiligen Anlagegutes fordert statt der Anschaffungskosten durch Kauf, Fusion oder ähnliche Vorgänge des Zweiterwerbs (Anlage Bf 2, S. 8), entspricht dies der ständigen Rechtsprechung des Senats.

5. Datenabfrage zur Netzhistorie

Tenor 3.d der Festlegung lautet (Anlage Bf 1, S. 2):

"Zudem ist eine gesondert zur Verfügung gestellte Datei zur Darstellung der Netzhistorie zu übermitteln. Hierzu sind in jedem Fall die ersten zwei Registerblätter der Datei auszufüllen. Sind Netze oder Anlagen durch Netzkauf, Einbringung, Fusion oder vergleichbare Vorgänge in der Vergangenheit beziehungsweise im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr zugegangen, so ist zusätzlich das folgende Registerblatt "originäre AK/HK" und für jeden Netzkauf, jede Einbringung, jede Fusion oder einen vergleichbaren Vorgang jeweils ein Tabellenblatt "Netzkauf X" auszufüllen.

Die Datei ist nicht Bestandteil des Erhebungsbogens. Sie ist ausschließlich elektronisch unter Nutzung der von der Bundesnetzagentur zum Download bereitgestellten XLS-Datei zu übermitteln..."

a) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin fehlt es nicht an einer Rechtsgrundlage. Die Befugnis zur Festlegung der "Bedingungen" über den Netzzugang, mithin auch zum Verfahren nach § 23 a EnWG, folgt, wie dargelegt, aus § 29 Abs. 1 EnWG. § 29 StromNEV bekräftigt insoweit, dass die Regulierungsbehörde durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 des EnWG insbesondere Entscheidungen zu Umfang, Zeitpunkt und Form der ihr zu übermittelnden Informationen treffen kann.

b) Ohne Erfolg macht die Beschwerdeführerin geltend, die Datenabfrage gemäß Spalte II des Bogens "Überleitung 04-06" sei nicht erforderlich, weil dort nach den historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten per 31.12.2004 gefragt werde. Bereits bei der erstmaligen Beantragung der Netzentgeltgenehmigungen hätten die Netzbetreiber die B2-Bögen "Kalkulatorische Abschreibungen" eingereicht und darin das gesamte Anlagevermögen zum Bewertungsstichtag 31.12.2004 dargestellt.

Die festgelegte Verpflichtung zur nochmalige Übersendung ist nicht zu beanstanden. Zum einen besteht Gelegenheit, Korrekturen gegenüber dem Erstantrag anzubringen. Zum anderen ist die behördliche Prüfung in einem einheitlichen Antragsvorgang verfahrensökonomisch. Die erneute Angabe belastet die Netzbetreiber nicht übermäßig.

c) Die Beschwerdeführerin meint, es sei unverhältnismäßig, für "jeden Netzkauf, jede Einbringung und jede Fusion oder vergleichbare Vorgänge" mehrere Hundert Tabellenzeilen umfassende Angaben über die originären Anschaffungs- und Herstellungskosten zu machen. Daten zu Netzkäufen und vergleichbaren Vorgängen in der Vergangenheit, die keine Auswirkungen mehr auf den aktuellen Abschreibungsbestand hätten, dürften nicht abgefragt werden, weil sie schon zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Auswirkungen auf die Höhe der angesetzten Abschreibungen haben könnten.

Auch diese Kritik überzeugt nicht. Daten zu Netzkäufen und vergleichbaren Vorgängen, die keinen Einfluss mehr auf die kalkulatorischen Abschreibungen haben können, sind nach der Festlegung nicht zu übermitteln. Dies ergibt sich schon aus Ziffer 8 der Festlegungsgründe, wonach Zweck der Abfrage ist, nachzuvollziehen, "wie die kalkulatorischen Abschreibungen durch die angeführten Einbringungsvorgänge beeinflusst werden". Im Übrigen ist dies eine Selbstverständlichkeit. Verbleibende Zweifel über die Angabepflicht können im Einzelfall durch eine Nachfrage bei der Bundesnetzagentur geklärt werden.

d) Die Beschwerdeführerin macht geltend, teilweise sei es unmöglich, die Datenabfrage in Bezug auf die Anlagenzugänge zu beantworten. Teilweise sei heute nicht mehr nachvollziehbar, welche Sachanlagen in der Vergangenheit selbst errichtet oder durch Netzkauf erworben worden seien.

Auch dieser Einwand greift nicht durch. Allgemein gilt der Grundsatz, dass tatsächlich Unmögliches vom Antragsteller nicht verlangt werden kann. Ob und inwieweit dies in Bezug auf die Angaben über Anlagenzugänge der Fall ist und welche rechtlichen Konsequenzen daraus zu ziehen sind, ist im jeweiligen Entgeltgenehmigungsverfahren zu klären.

6. Periodenübergreifende Saldierung

Die Beschwerdeführerin kritisiert die Anordnung, wonach zur Durchführung der periodenübergreifenden Saldierung im Sinne des § 11 StromNEV eine gesonderte Datei auszufüllen ist. Ziffer 4.e der Festlegung lautet:

Die Daten zur periodenübergreifenden Saldierung werden gesondert in einer Datei "Zusatzabfrage periodenübergreifende Saldierung" abgefragt. Diese Datei ist nicht Bestandteil des Erhebungsbogens. Sie ist ausschließlich elektronisch unter Nutzung der von der Bundesnetzagentur zum Download bereitgestellten XLS-Datei zu übermitteln...."

Die Beschwerdeführerin meint, die Anordnung zur Datenabfrage sei zu unbestimmt. Es werde nicht hinreichend deutlich, welche Adressaten davon betroffen seien. Ferner werde nicht deutlich, welche Daten in die Tabellenblätter einzutragen seien. In den Tabellenblättern seien die "im Rahmen der Entgeltgenehmigung verprobten Mengen" und die "tatsächlichen Absatzmengen (Ist-Mengen)" gegenüber zu stellen. Es sei nicht ersichtlich, auf welchen Zeitraum diese Gegenüberstellung zu beziehen sei. Nach dem Wortlaut des § 11 S. 1 StromNEV könne eine Differenzermittlung nur auf eine jeweilige "Kalkulationsperiode", mithin auf das Geschäftsjahr des Netzbetreibers (§ 2 Nr. 5 StromNEV) bezogen sein. Da aber die Differenz aus den Netzentgelten einer Kalkulationsperiode und den für diese Kalkulationsperiode nach Teil 2, Abschnitt 1 StromNEV zu Grunde gelegten Netzkosten (§ 11 S. 1 Nr. 2 StromNEV) zu bilden sei, müssten mithin zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Die Gegenüberstellung müsse auf ein Geschäftsjahr des Netzbetreibers bezogen sein, und in diesem Geschäftsjahr müssten durchgehend auf der Grundlage der StromNEV ermittelte Netzkosten und darauf beruhend genehmigte Netzentgelte vorgelegen haben. Diesbezügliche Einschränkungen sehe die Festlegung jedoch nicht vor. So werde nicht deutlich, dass die Netzbetreiber, denen erstmalig im Jahr 2007 Netzentgelte genehmigt wurden, die somit im Jahr 2006 zu keinem Zeitpunkt über genehmigte Netzentgelte verfügten, nicht von den Vorgaben zur periodenübergreifenden Saldierung betroffen seien. Aber auch dann, wenn eine Netzentgeltgenehmigung für einen Teil des Jahres 2006 erteilt worden sein sollte, könne die Anordnung nicht verpflichtend sein, weil dann kein genehmigten Netzentgelte für ein volles Geschäftsjahr vorlägen.

Die Kritik ist nicht berechtigt. Die Festlegung ist verständig auszulegen. Adressat ist jeder Netzbetreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes, bei dem eine Differenz zwischen den in der Kalkulationsperiode aus Netzentgelten erzielten Erlösen und den für die Kalkulationsperiode nach Teil 2, Abschnitt 1 StromNEV zu Grunde gelegten Netzkosten besteht. Wurde für das Jahr 2006 keine Entgeltgenehmigung erteilt, ist keine Differenz zu bilden und der betreffende Netzbetreiber von der Verpflichtung nicht erfasst. Wurde eine Entgeltgenehmigung auch nur für einen Teil des Jahres 2006 erteilt, steht der Differenzbildung nichts im Wege. Restliche Verständnisprobleme können im Dialog mit der Behörde ausgeräumt werden.

7. Gesonderter Ausweis von Kosten des Messstellenbetriebs

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen Ziffer 6 der Festlegung, wo es heißt:

"Zur Gewährleistung sachgerechter Entgelte haben die unter Ziffer 1 genannten Netzbetreiber bei ihren Messentgelten den auf Einbau, Betrieb und Wartung der Messeinrichtungen entfallenden Anteil der Entgelte gesondert auszuweisen."

Die Beschwerdeführerin meint, die Regulierungsbehörde sei nicht befugt, Mess- und Abrechnungsentgelte und somit auch Entgelte des Messstellenbetriebs der Genehmigungspflicht nach § 23 a EnWG zu unterstellen.

Auch diese Rüge bleibt ohne Erfolg. Gemäß § 13 S. 1 StromNEV haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen für die Ermittlung der Netzentgelte als Maßgrößen der Kostenverursachung Haupt- und Nebenkostenstellen nach Anlage 2 StromNEV zu bilden. Ziffern 10 und 11 der Anlage 2 StromNEV nennen die Hauptkostenstellen "Messung" und "Abrechnung". Daraus folgt, dass diese Kosten grundsätzlich zur Ermittlung der Netzentgelte herangezogen werden können. Werden die Kosten der Messung und Abrechnung geltend gemacht, unterliegen sie dem Effizienzgebot des § 21 Abs. 2 EnWG und sind dementsprechend zu prüfen. Hierfür sind die nach der Festlegung geforderten Angaben erforderlich.

Die Beschwerdeführerin meint, die Vorgaben könnten nicht umgesetzt werden. Für die Erfüllung der Verpflichtung zum gesonderten Ausweis der Entgelte des "Messstellenbetriebs" (also die auf Einbau, Betrieb und Wartung der Messeinrichtungen entfallenden Anteile der Entgelte) sehe die Festlegung vor, dass die entstandenen Kosten einem zusätzlichen Kostenträger "Messstellenbetrieb" zugeordnet werden (Tabellenblatt C des Anhangs zur Anlage 1). Hier sei nicht nachvollziehbar, welche Kosten dies seien, denn im Tabellenblatt B des Anhangs zur Anlage 1 sei eine entsprechende Kostenstelle nicht vorgesehen. Dort werde, wie schon vor Erlass der Festlegung, nur zwischen den Kostenstellen "Messung" und "Abrechnung" unterschieden. Die von der Bundesnetzagentur angeordnete Differenzierung sei den Netzbetreibern daher buchungstechnisch nicht möglich.

Der Einwand ist nicht berechtigt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es buchungstechnisch nicht möglich sein soll, im Tabellenblatt C eine weitergehende Kostenaufschlüsselung vorzunehmen. Etwaig verbleibende Zweifelsfragen können im Dialog mit der Behörde ausgeräumt werden.

III. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 90 S. 2 EnWG). Sie hat ferner der Beschwerdegegnerin die notwendigen Kosten zu erstatten, weil dies der Billigkeit entspricht (§ 90 S. 1 EnWG). Besonderheiten des Falles, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere hatte die Beschwerdegegnerin nicht durch ihr Verhalten Anlass zur Beschwerdeeinlegung gegeben.

Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG.

Ende der Entscheidung

Zurück