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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 20.03.2006
Aktenzeichen: VI-3 Kart 153/06 (V)
Rechtsgebiete: EnWG, GasNEV, GWB, VwVfG, EG-Fusionskontrollverordnung


Vorschriften:

EnWG § 3 Nr. 20
EnWG §§ 7 ff.
EnWG § 21 a
EnWG § 21 a Abs. 1
EnWG § 21 a Abs. 1 Satz 1
EnWG § 21 a Abs. 2
EnWG § 21 a Abs. 3
EnWG § 21 a Abs. 4
EnWG § 21 a Abs. 5
EnWG § 21 a Abs. 6
EnWG § 21 a Abs. 6 Satz 1
EnWG § 21 a Abs. 6 Satz 2
EnWG § 24 Satz. 2 Nr. 5
EnWG § 69 Abs. 1 Nr. 2
EnWG § 69 Abs. 1 Satz 1
EnWG § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
EnWG § 76 Abs. 1
EnWG § 77 Abs. 3
EnWG § 77 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
EnWG § 77 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
EnWG § 77 Abs. 3 Satz 4
EnWG § 112 a Abs. 1
EnWG § 112 a Abs. 1 Satz 1
EnWG § 112 a Abs. 1 Satz 2
GasNEV § 3
GasNEV § 3 Abs. 2
GasNEV § 4
GasNEV § 5
GasNEV § 6
GasNEV § 7
GasNEV § 8
GasNEV § 9
GasNEV § 10
GasNEV § 12
GasNEV §§ 19 ff.
GWB § 59
GWB § 59 Abs. 1 Nr. 2
GWB § 65 Abs. 3
GWB § 65 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
VwVfG § 44 Abs. 2 Nr. 4
EG-Fusionskontrollverordnung § 3 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 20. Januar 2006, die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde vom selben Tage gegen die Ziffer 2 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Dezember 2005 - Nr. 98/2005 - anzuordnen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

A.

Durch am 21. Dezember 2005 veröffentlichte Entscheidung - Vfg. Nr. 98/2005 - hat die Bundesnetzagentur allen Betreibern von Gasversorgungsnetzen i.S.v. § 3 Nr. 20 EnWG wie auch den Betreibern von überregionalen Gasfernleitungsnetzen aufgegeben, ihr die in der Entscheidung nebst Anlagen im einzelnen bezeichneten Angaben, die sie für den bis zum 1. Juli 2006 vorzulegenden Bericht zur Anreizregulierung Gas benötige, bis spätestens zum 6. Februar 2006 zu übermitteln. Gegen Ziffer 2 dieser Verfügung hat die Beschwerdeführerin, die seit dem 16. November 2005 Betreiberin eines überregionalen Gasfernleitungsnetzes - der T... (T...) - ist und unter dem 2. Januar 2006 die Entgeltbildung nach § 3 Abs. 2 GasNEV angezeigt hat, unter dem 20. Januar 2006 Beschwerde eingelegt.

Mit selbem Schriftsatz hat sie beantragt,

die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde gegen die Entscheidung der Bundesnetzagentur vom 21. Dezember 2005 anzuordnen.

Sie meint, die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde sei anzuordnen, weil in mehrfacher Hinsicht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung der Beschwerdegegnerin bestünden und zudem die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung für sie eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Zum einen verlange die Beschwerdegegnerin mit ihrer Verfügung von ihr rechtlich Unmögliches, denn sie habe erst zum 16. November 2005 ihren Geschäftsbetrieb aufgenommen, so dass sie Angaben aus dem Geschäftsjahr 2004 nicht übermitteln könne. Schon deshalb sei das Auskunftsverlangen nichtig, jedenfalls aber rechtswidrig. Unabhängig davon seien die angeforderten Daten nicht schon für die Erstellung des Konzepts zur Durchführung einer Anreizregulierung i. S. v. § 112 a Abs. 1 Satz 2 EnWG erforderlich, sondern erst bei deren Durchführung selbst. Des Weiteren habe die Beschwerdegegnerin nicht ausreichend berücksichtigt, dass die im Wettbewerb stehenden überregionalen Gasfernleitungsnetzbetreiber nach dem gesetzgeberischen Willen von der Kosten- und Anreizregulierung und damit auch von der Pflicht zur Übermittlung von Kostendaten ausgenommen sein sollten. Das ihr zustehende Auskunftsrecht überschreite die Beschwerdegegnerin aber auch, weil sie von ihr - der Beschwerdeführerin - umfassende Angaben verlange, welche sie erst noch erstellen müsse. Die Abgabe der angefragten Kostendaten stelle für sie schließlich auch eine unbillige Härte dar, weil sie - rechtswidrig - verpflichtet werde, eine Vielzahl detaillierter betriebsinterner sensibler Kostendaten preiszugeben.

Die Beschwerdegegnerin bittet um Zurückweisung der Beschwerde und des Antrags auf Anordnung ihrer aufschiebenden Wirkung, indem sie das angefochtene Auskunftsverlangen verteidigt.

B.

Der Antrag der Beschwerdeführerin hat keinen Erfolg.

I.

Gem. § 77 Abs. 3 Satz 4, Satz 1 Nr. 2, 3 EnWG, der § 65 Abs. 3 GWB nachgebildet ist und für den daher die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze gelten, kann das Beschwerdegericht die aufschiebende Wirkung einer nach § 76 Abs. 1 EnWG sofort vollziehbaren Entscheidung der Bundesnetzagentur dann anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) oder wenn ihre Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3). Dabei steht dem Beschwerdegericht trotz des Wortlauts ein Ermessen nicht zu (vgl. nur: Quack/Birmanns in: Frankfurter Kommentar zum GWB, Rdnr. 26 zu § 65 GWB 1999; K. Schmidt in: Immenga/Mestmäcker, GWB, 3. A., 2001, Rdnr. 11 zu § 65).

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung können tatsächlicher oder rechtlicher Art sein, wobei das Verfahren nach § 77 Abs. 3 EnWG allerdings nur eine summarische Prüfung zulässt. Sie sind dann zu bejahen, wenn nach der Einschätzung des Gerichts die Aufhebung der angefochtenen Verfügung überwiegend wahrscheinlich ist. Nicht ausreichend ist es daher, wenn die Rechtslage lediglich offen ist (K. Schmidt in: Immenga/Mestmäcker, Rdnr. 13 zu § 65).

Eine unbillige Härte i.S.d. § 77 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 EnWG, § 65 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB stellen nur schwerwiegende Nachteile - in der Regel wirtschaftlicher Natur - dar, die über den eigentlichen Zweck der Verfügung hinausgehen und nicht oder jedenfalls kaum wieder gut zu machen sind (K. Schmidt in: Immenga/Mestmäcker, Rdnr. 14 zu § 65; Quack/Birmanns in: FK, Rdnr. 32 zu § 65).

II.

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze lässt sich bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht feststellen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 77 Abs. 3 Satz 4, Satz 1 Nr. 2, 3 EnWG vorliegen.

1. Erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung sind nicht begründet. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen materiellrechtlichen Rügen gehen fehl.

1.1. Erfolglos wendet die Beschwerdeführerin ein, Ziffer 2 des Auskunftsverlangens sei nichtig, jedenfalls aber rechtswidrig, weil sie ihren Geschäftsbetrieb erst zum 16. November 2005 aufgenommen habe, so dass die Beschwerdegegnerin mit Angaben aus dem Geschäftsjahr 2004 von ihr rechtlich Unmögliches verlange.

Nichtigkeit nach § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG liegt schon deshalb nicht vor, weil das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte subjektive Unvermögen hierunter nicht fällt. Von § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG wird nur die tatsächliche Unmöglichkeit erfasst, also der Fall, dass der Verwaltungsakt aus tatsächlichen Gründen von niemandem ausgeführt werden kann (vgl. nur Meyer in: Knack, VwVfG, 8. A., Rdnr. 38 f. zu § 44 m.w.N.).

Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass das Auskunftsverlangen wegen subjektiven Unvermögens der Beschwerdeführerin offensichtlich rechtswidrig ist. Ohne Erfolg beruft sie sich insoweit auf den Umstand, dass sie im Zuge der Entflechtung des Netzbetriebs gem. §§ 7 ff. EnWG ihren Geschäftsbetrieb erst zum 16. November 2005 aufgenommen habe.

Ganz ersichtlich verkennt sie schon den Umfang ihrer Auskunftspflicht. Insoweit kann es dahinstehen, ob es sich bei den abgefragten Daten gleichwohl um historische Daten des eigenen Netzbetriebs und damit ihres Unternehmens i.S.d. § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnWG handelt. Die Auskunftspflicht der Beschwerdeführerin ist nicht auf ihre technischen und wirtschaftlichen Verhältnisse beschränkt, sondern erstreckt sich gem. § 69 Abs. 1 Nr. 2 EnWG auch auf Informationen und Unterlagen von mit ihr verbundenen Unternehmen. Entsprechend der Neuregelung des § 59 Abs. 1 Nr. 2 GWB hat das befragte Unternehmen Auskunft auch über die wirtschaftlichen Verhältnisse von mit ihm verbundenen Unternehmen zu erteilen, soweit es über die abgefragten Informationen verfügt oder diese aufgrund bestehender rechtlicher Verbindungen beschaffen kann. Soweit die Energieversorgungsunternehmen ihren Netzbetrieb entsprechend §§ 7 ff. EnWG entflochten haben und dieser mit ihnen weiterhin verbunden i.S.d. § 3 Abs. 2 EG-Fusionskontrollverordnung (Verordnung EG Nr. 139/ 2004 des Rates vom 20. Januar 2004) ist, hat er daher jedenfalls nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 EnWG auch über die wirtschaftlichen Verhältnisse dieser mit ihm verbundenen Unternehmen die Auskünfte zu erteilen, für die ihm die erforderlichen Informationen vorliegen oder aber rechtlich beschaffbar sind. Ausweislich der Anzeige der Beschwerdeführerin nach § 3 Abs. 2 GasNEV vom 30. Dezember 2005 standen die Nutzungsrechte an den Kapazitäten der T... (T...) aufgrund einer Nutzungsvereinbarung (Beneficial Use Agreement) zunächst der E... s.p.a. zu und wurden sodann mit Wirkung vom 16. November 2005 ihr übertragen, nachdem das Eigentum, die Betreiberverantwortung und die Nutzungsrechte an der T.. umstrukturiert worden waren, "um den Anforderungen des neuen EnWG zu entsprechen". In Anbetracht dessen spricht alles dafür, dass ihr im Zuge dessen auch die für den Betrieb des Netzes maßgeblichen historischen technischen und wirtschaftlichen Daten von der Muttergesellschaft E... s.p.a. übertragen worden sind oder sie diese jedenfalls angesichts der rechtlichen Verbindungen beschaffen kann.

Selbst wenn dies nicht der Fall wäre - was die Beschwerdeführerin aber selbst nicht geltend macht -, hätte dies nicht die Rechtswidrigkeit des Auskunftsverlangens zur Folge. Ein Auskunftsverlangen wird nicht dadurch unzulässig, dass die Informationen von dem zur Auskunft Verpflichteten nicht geliefert werden können, sondern wird vielmehr durch die Erklärung erfüllt, dass die angeforderten Angaben nicht bekannt sind (KG WuW/E 3542; 3819, 3820; K. Schmidt in: Immenga/Mestmäcker, Rdnr. 25 zu § 59).

1.2. Verfehlt ist auch der Einwand, die Beschwerdegegnerin habe die tatbestandlichen Beschränkungen ihrer Ermittlungsbefugnisse nicht beachtet.

1.2.1. Das Auskunftsverlangen der Bundesnetzagentur ist gestützt auf § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 112 a Abs. 1 Satz 1 EnWG. Danach kann die Regulierungsbehörde, soweit es zur Erfüllung der ihr nach dem Energiewirtschaftsgesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist, von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen Auskunft über deren technischen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Herausgabe von Unterlagen verlangen. Zu den Aufgaben der Bundesnetzagentur gehört es nach § 112 a Abs. 1 EnWG, der Bundesregierung bis zum 1. Juli 2006 einen Bericht zur Einführung der Anreizregulierung nach § 21 a EnWG vorzulegen, der ein Konzept zur Durchführung einer Anreizregulierung enthalten soll, das im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des § 21 a EnWG umsetzbar ist. Zur Vorbereitung und Erstellung des Berichts sind ihr ausdrücklich die Ermittlungsbefugnisse nach dem Energiewirtschaftsgesetz eingeräumt worden.

Auskunftsanordnungen auf dieser gesetzlichen Grundlage unterliegen - was die Beschwerdeführerin verkennt - von vorneherein nur einer eingeschränkten richterlichen Überprüfung, weil der Regulierungsbehörde naturgemäß ein weiter Spielraum bei der Beurteilung einzuräumen ist, welche Auskünfte sie zur Vorbereitung und Erstellung des Berichts benötigt.

§ 21 a EnWG sieht vor, dass anstelle der kostenbasierten Entgeltkalkulation eine Anreizregulierung durchgeführt werden kann. Die Regierung wird durch § 21 a Abs. 1 und Abs. 6 S. 1 EnWG ermächtigt, mit der Zustimmung des Bundesrates eine Rechtsverordnung zu erlassen, die regelt, ob und wann eine Anreizregulierung überhaupt in den deutschen Energiemärkten Anwendung finden soll (Nr. 1). Durch die Verordnung soll weiter die nähere Ausgestaltung der Methode und ihre Durchführung geregelt (Nr. 2) sowie festgeschrieben werden, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Bundesnetzagentur im Rahmen der Durchführung der Methoden Festlegungen treffen und Maßnahmen des Netzbetreibers genehmigen kann (Nr. 3). Soweit es die Ausgestaltung der Methode der Anreizregulierung angeht, trifft § 21 a EnWG in Abs. 2 - Abs. 5 bereits weitgehende Festlegungen. § 21 a Abs. 2 bestimmt, dass unter einer Anreizregulierung für eine Regulierungsperiode (zwei bis fünf Jahre) Obergrenzen entweder für die Höhe der Netzzugangsentgelte oder aber für die Gesamterlöse aus Netzzugangsentgelten unter Berücksichtigung von Effizienzvorgaben vorgegeben werden. Diese Obergrenzen und Effizienzvorgaben sollen sich auf einzelne Netzbetreiber oder Gruppen von Netzbetreibern, und zwar entweder auf das gesamte Netz oder auf Netzteile beziehen. Nach § 21 a Abs. 4 EnWG soll bei der Ermittlung der Regulierungsvorgaben zwischen vom Netzbetreiber beeinflussbaren und von ihm nicht beeinflussbaren Kostenanteilen differenziert werden. Auf der Grundlage eines Effizienzvergleichs (Benchmarking) sollen für eine Regulierungsperiode unternehmensindividuelle Effizienzvorgaben oder gruppenspezifische Effizienzziele abgeleitet werden (§ 21 a Abs. 5). Weitere dabei zu berücksichtigende Regelungsgegenstände enthält § 21 a Abs. 6 Satz 2 EnWG. Im Rahmen all dieser Vorgaben muss die Bundesnetzagentur ein Konzept entwickeln, das die Bundesregierung in die Rechtsverordnung nach § 21 a Abs. 6 EnWG umsetzen kann.

Die Erarbeitung eines Konzepts zur Durchführung der Anreizregulierung ist somit eine gestaltende und planerische Aufgabe, für die ihr dementsprechend planerische Einschätzungs-, Bewertungs- und Gestaltungsfreiheit zuzubilligen ist. Es sind zunächst auf einer breiten Grundlage höchst komplexe wirtschaftliche und technische Umstände zu ermitteln und zu bewerten und darauf aufbauend geeignete rechtliche Verfahren und Instrumente zur Implementierung der Anreizregulierung zu entwickeln. Die Vertrautheit der Regulierungsbehörde mit dieser Materie, ihre Wertungen und Einschätzungen künftiger Entwicklungen können ebenso wenig wie die Beurteilung, welche Daten sie dabei benötigt, durch die des Gerichts ersetzt werden. Die eigenverantwortliche und umfassende planerische Freiheit bei der Konzepterstellung bringt es daher mit sich, dass Gegenstand gerichtlicher Überprüfung allein die Frage sein kann, ob der konkrete Berichtsauftrag das Auskunftsverlangen rechtfertigt. Dies ist - wie bei Auskunftsersuchen nach dem vergleichbaren § 59 GWB (s.nur: OLG Düsseldorf WuW/E DE-R 1179, 1180; 677, 678) - dann der Fall, wenn die Regulierungsbehörde die Erforderlichkeit der Auskünfte mit Blick auf den Berichtsauftrag mit vertretbaren Erwägungen bejaht hat.

1.2.2. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist das Auskunftsverlangen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden.

Fehl geht der Einwand der Beschwerdeführerin, §§ 69 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 112 a Abs. 1 EnWG ermächtige sie schon dem Grunde nach nicht dazu, Auskünfte von den überregionalen Ferngasnetzbetreibern zu verlangen, die - wie sie - der kostenorientierten Entgeltregulierung gem. § 3 Abs. 2 GasNEV nicht unterliegen.

Die Beschwerdegegnerin hat in der eingehenden Begründung ihres Auskunftsverlangens für den Senat nachvollziehbar dargelegt, dass für die von ihr geforderte Erstellung eines operablen Konzepts der Anreizregulierung eine Untersuchung des Gesamtsystems und damit eine umfassende und aussagekräftige Datenbasis erforderlich ist, weil es ihr nur auf dieser Grundlage möglich ist, die Parameter einer künftigen Anreizregulierung sachgerecht zu entwickeln. Der Bericht soll es der Bundesregierung ermöglichen, über das "ob" und "wie" der Anreizregulierung für die gesamte Gaswirtschaft zu entscheiden, so dass er sich naturgemäß zunächst über das Effizienzsteigerungspotenzial und sodann ggfs. über die Methoden zur Setzung der Obergrenzen wie auch die Kriterien zur Festlegung der Effizienzvorgaben verhalten muss. Damit ist es plausibel, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Vorbereitung dieses Berichts die kostenerhöhende Wirkung technischer und struktureller Gegebenheiten und die potentielle Wirkung zu setzender Anreize deutschlandweit für das Gesamtnetzsystem - bestehend aus rd. 780 Gasnetzbetreibern - untersuchen will. Schon von daher ist die Einbeziehung der überregionalen Gasfernleitungsnetzbetreiber unabhängig davon notwendig, ob diese derzeit für sich die Überprüfung ihrer Netznutzungsentgelte nach dem Vergleichsmarktmodell gem. § 24 S. 2 Nr. 5 EnWG i.V.m. §§ 3 Abs. 2, 3 und 19 ff. GasNEV in Anspruch nehmen. Im übrigen lässt die Beschwerdeführerin völlig außer Acht, dass sich der von der Beschwerdegegnerin zu erstellende Bericht nach dem gesetzlichen Auftrag ganz grundsätzlich auch auf die Frage zu erstrecken hat, ob - und mit welchen Vorgaben - die Anreizregulierung für Gasfernleitungsnetzbetreiber eingeführt werden soll. Diese sind nach dem gesetzgeberischen Willen grundsätzlich in das System der Anreizregulierung einbezogen worden, so dass das alternative Vergleichsmarktmodell nur eine Ausnahme hierzu darstellt. Letzteres kann der einzelne überregionale Ferngasnetzbetreiber - nur dann - in Anspruch nehmen, wenn er für sein Netzgebiet gem. § 3 Abs. 2 GasNEV den Nachweis erbringt, dass tatsächlich oder potenziell Wettbewerb herrscht. Erfüllt ein Ferngasnetzbetreiber hingegen diese Voraussetzungen nicht oder will er das reine Vergleichsmarktmodell nicht in Anspruch nehmen, unterliegt er der kostenorientierten Preisbildung und damit gem. § 21 a Abs. 1 Satz 1 EnWG auch einer etwaigen künftigen Anreizregulierung. Eine valide Datenbasis gebietet es daher, die als erforderlich angesehenen Daten von sämtlichen potentiell der Anreizregulierung unterliegenden Unternehmen zu erheben. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin muss die Beschwerdegegnerin sich daher nicht darauf verweisen lassen, dass ihr bereits die Kostendaten sämtlicher lokaler und regionaler Verteilernetzbetreiber, der regionalen Fernleitungsnetzbetreiber und der überregionalen Fernleitungsnetzbetreiber, die ihre Entgelte nicht nach § 3 Abs. 2 GasNEV bilden, zur Verfügung stehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die fünf größten derjenigen Netzbetreiber, die für sich eine Entgeltbildung nach § 3 Abs. 2 GasNEV in Anspruch nehmen, knapp 71 % der Gesamtleitungslänge aller Hochdruckleitungen besitzen.

Ohne Erfolg greift die Beschwerdeführerin die abverlangten 161 Kostendaten auch mit dem Einwand an, eine solche Detailtiefe könne erst auf der Grundlage der zu erstellenden Rechtsverordnung im Rahmen der Durchführung der Anreizregulierung verlangt werden. Sie verkennt dabei, dass der von der Beschwerdegegnerin erbetene Bericht sich angesichts seiner breiten Aufgabenstellung mit den - alternativ - möglichen Regelungen dieser Rechtsverordnung auseinandersetzen muss, wenn er für deren Erarbeitung eine tragfähige Grundlage sein will. Von daher müssen auf wesentlich umfassenderer Basis Daten erfragt werden als dies später nach Erlass der Rechtsverordnung mit konkreten Vorgaben der Fall sein wird.

Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin überschreitet es auch nicht die Grenzen der Auskunftspflicht nach § 69 Abs. 1 Satz 1 EnWG, dass die in Anlage 1 Kapitel 2 verlangten Kostendaten bei ihr mit Blick auf die Anzeige nach § 3 Abs. 2 GasNEV derzeit nicht vorhanden sind, sondern erst noch aus der vorhandenen Kostenrechnung generiert werden müssen. Die Beschwerdegegnerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass es angesichts der ihr gestellten Aufgabe unerlässlich ist, insbesondere von sämtlichen regionalen und überregionalen Ferngasnetzbetreibern einheitliche Kostendaten zu erheben, um anhand dieser einen Effizienzvergleich durchführen und so genannte Kostentreiber ermitteln zu können. Der ihr gesetzten Aufgabe würde es zuwiderlaufen, wenn man die Ermittlungsbefugnisse auf die bei den Ferngasnetzbetreibern jeweils vorhandenen Kostendaten beschränken würde. Ein umsetzbares, nämlich auf einer verlässlichen und aussagekräftigen Datenbasis entwickeltes Konzept zur Durchführung der Anreizregulierung lässt sich nach ihren plausiblen Ausführungen nur schaffen, wenn alle potentiell der Anreizregulierung unterliegenden Unternehmen einheitlich die nach §§ 4 -10 GasNEV zu ermittelnden Netzkosten nach den Grundsätzen der Kostenstellenrechnung auf die nach § 12 GasNEV und Anlage 2 zur GasNEV zu bildenden Haupt- und Nebenkostenstellen verteilen. Dabei ist es ohne Belang, dass hiermit ein finanzieller und zeitlicher Aufwand verbunden ist. Die Indienstnahme Privater für öffentliche Aufgaben ist grundsätzlich mit dem Grundgesetz vereinbar, so dass die zahlreichen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten, die Gewerbebetrieben im Rahmen der geltenden Wirtschaftsordnung auferlegt werden, weder gegen Art. 12 noch gegen Art. 14 GG verstoßen (KG WuW/E OLG 2165, 2166 f. m.w.N.; 3821, 3822). Dass hier die Grenzen der für ein Unternehmen zumutbaren Belastungen überschritten werden, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf.

Schließlich verstößt die von der Beschwerdeführerin abverlangte Auskunft auch nicht deshalb gegen das Übermaßverbot, weil von ihr Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse erfragt werden. Deren Preisgabe ist nach der gesetzgeberischen Wertung dann notwendig, wenn sie zur Erreichung des gesetzlich verfolgten Zwecks, der Bundesregierung zeitnah ein Konzept für die Einführung und Umsetzung der Anreizregulierung vorzulegen, erforderlich ist. Dem Geheimhaltungsbedürfnis der Beschwerdeführerin wird im Übrigen dadurch Rechnung getragen, dass die Angehörigen der Bundesnetzagentur zur Geheimhaltung verpflichtet sind und die einzelnen Struktur- und Kostendaten in den Bericht nicht unternehmensbezogen einfließen werden.

2. Die Vollziehung des Auskunftsverlangens hat für die Beschwerdeführerin auch keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge (§ 77 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 EnWG).

Eine solche zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Insbesondere lässt sich eine unbillige Härte nicht damit begründen, dass es sich bei den angeforderten Kosten- und Strukturdaten zu einem großen Teil um vertrauliche Geschäftsgeheimnisse handelt. Da das berechtigte Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdeführerin schon durch die Schweigepflicht der Angehörigen der Beschwerdegegnerin gewahrt wird, führt allein die Befolgung des Auskunftsverlangens nicht zu einer unbilligen Härte (s.a. K. Schmidt in: Immenga/Mestmäcker, Rdnr. 14 zu § 65).

C.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof kommt nur gegen in der Hauptsache erlassene Beschlüsse des Oberlandesgerichts in Betracht (§ 86 Abs. 1 EnWG).

Ende der Entscheidung

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