Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 10.04.2006
Aktenzeichen: VI-3 Kart 164/06 (V)
Rechtsgebiete: EnWG, GWB


Vorschriften:

EnWG § 1 Abs. 1
EnWG § 1 Abs. 2
EnWG § 3 Nr. 10
EnWG §§ 12 ff
EnWG § 23 a
EnWG § 23 a Abs. 2 S. 2
EnWG § 66 Abs. 2 Nr. 3
EnWG § 66 Abs. 2 Nr. 3 HS. 1
EnWG § 67 Abs. 2
EnWG § 71
EnWG § 77 Abs. 3 S. 1 Nr. 2
EnWG § 77 Abs. 3 Nr. 2
EnWG § 77 Abs. 3 Nr. 3
EnWG § 77 Abs. 3 S. 4
EnWG § 84
GWB § 54 Abs. 2 Nr. 3
GWB § 54 Abs. 2 Nr. 3 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Der Antrag der Beschwerdeführerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde vom 22. März 2006 gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 22. Februar 2006 (BK 8-05/019) anzuordnen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin ist Übertragungsnetzbetreiberin im Sinne der §§ 3 Nr. 10, 12 ff EnWG. Ihr Netzgebiet umfasst auf einer Fläche von über 100.000 km² die Bundesländer S., S.-A., M.-V., T., B. sowie die Städte B. und H.. Mit Schreiben vom 28.10.2005 hat sie bei der Bundesnetzagentur einen Antrag auf Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang gemäß § 23 a EnWG gestellt.

Der Antragsteller ist der B... e.V. (B...) mit Sitz in B., zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben u. a. die Vertretung der wirtschaftlichen, technischen, rechtlichen und politischen Interessen von Unternehmen der Energiewirtschaft gehört. Mit Schreiben vom 2.12.2005 hat er seine Beiladung zum Genehmigungsverfahren der Beschwerdeführerin beantragt. Die Bundesnetzagentur hat dem Antrag durch den (hier) angefochtenen Beschluss entsprochen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Die Erheblichkeit der Interessenberührung folge für den Antragsteller zumindest aus dem Umstand, dass die Interessen einer Vielzahl seiner Mitgliedsunternehmen berührt seien und infolge der Interessenbündelung die Erheblichkeitsschwelle des § 66 Abs. 2 Nr. 3 EnWG überschritten sei. Für die Mitglieder des Antragstellers sei die Höhe der Netzzugangsentgelte in unterschiedlicher Ausprägung und Intensität auf dem Endkundenmarkt wettbewerblich relevant. Nach dem verallgemeinerungsfähigen Rechtsgedanken des § 66 Abs. 2 Nr. 3 HS. 2 EnWG genüge für die Beiladungsfähigkeit des Antragstellers die Bündelung der Mitgliederinteressen. Die Beteiligung des Antragstellers könne das Genehmigungsverfahren fördern. Die Interessen der Beschwerdeführerin würden durch die Beiladung nicht unzumutbar beeinträchtigt. Die Möglichkeit zur Stellungnahme gemäß § 67 Abs. 2 EnWG sei gegenüber der Beiladung kein gleich geeignetes milderes Mittel. Die Beiladung des Antragstellers, d.h. eines Verbandes, der die Stromlieferanten maßgeblich vertrete, sei verfahrensökonomisch.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde. Daneben stellt sie einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsmittels. Sie macht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beiladung geltend. Der Antragsteller sei mangels erheblicher Berührung seiner Interessen bzw. der Interessen seiner Mitglieder nicht beiladungsfähig. Zumindest sei die Beiladung nicht erforderlich, jedenfalls aber nicht angemessen und daher unverhältnismäßig. Wegen der fast ausschließlichen Relevanz von Geschäftsgeheimnissen für den Ausgang des Verwaltungsverfahrens stelle die Beiladung einen schwerwiegenden Eingriff in ihre geschützten Rechtspositionen dar. Die Einräumung einer Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 67 Abs. 2 EnWG sei zur Wahrung der Interessen des Antragstellers bzw. seiner Mitglieder ein ebenso geeignetes, gegenüber ihr, der Beschwerdeführerin, aber milderes Mittel. Die Bundesnetzagentur habe nicht berücksichtigt, dass dem Antragsteller infolge der Beiladung praktisch keine zusätzlichen Rechte gegenüber der Gewährung einer Gelegenheit zur Stellungnahme zustünden.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde gegen den Beiladungsbeschluss der Bundesnetzagentur vom 22.2.2006 (BK 8-05/019) anzuordnen.

Die Bundesnetzagentur und der Antragsteller beantragen,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie treten dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Einzelnen entgegen.

II.

Der Antrag der Beschwerdeführerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde gegen den Beiladungsbeschluss der Bundesnetzagentur vom 22.2.2006 anzuordnen, ist unbegründet. Weder bestehen an der angefochtenen Entscheidung ernstliche Zweifel im Sinne des § 77 Abs. 3 Nr. 2 EnWG, noch hätte die Vollziehung für die Beschwerdeführerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte im Sinne des § 77 Abs. 3 Nr. 3 EnWG zur Folge.

Gemäß § 77 Abs. 3 S. 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 2 EnWG ist die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anzuordnen, wenn an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung ernstliche Zweifel bestehen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sind diese Voraussetzungen im Streitfall nicht erfüllt.

1. Gemäß § 66 Abs. 2 Nr. 3 HS. 1 EnWG kann die Regulierungsbehörde Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden, auf ihren Antrag zu dem Verfahren beiladen. Für die gleich lautende Bestimmung des § 54 Abs. 2 Nr. 3 S. 1 GWB ist anerkannt, dass - im Gegensatz zu rechtlichen Interessen - auch wirtschaftliche Interessen der beiladungswilligen Person genügen. Ebenfalls ausreichend sind mittelbare Interessensberührungen, sofern sie erheblich sind (vgl. OLG Düsseldorf, WuW/E DE-R 523, 525; Karsten Schmidt in Immenga/Mestmäcker, GWB, 3. Aufl. § 54 Rn. 38, 39). All dies gilt auch für die Beiladung nach dem Energiewirtschaftsgesetz. Abweichend von § 54 Abs. 2 Nr. 3 GWB, wo kartellrechtliche Interessen berührt sein müssen, also Interessen, die mit der Freiheit des Wettbewerbs oder der Wettbewerbsstruktur im relevanten Markt zusammenhängen (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.), kommt es für die Beiladung nach § 66 Abs. 2 Nr. 3 HS. 1 EnWG auf die spezifischen Zielsetzungen des Energiewirtschaftsgesetzes an. Zweck des Energiewirtschaftsgesetzes ist die Herstellung einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas (§ 1 Abs. 1 EnWG). Ferner soll die Regulierung der Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze den Zielen der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas und der Sicherung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen dienen (§ 1 Abs. 2 EnWG). Diese Zielsetzungen sind bei der Beurteilung der anerkennenswerten wirtschaftlichen Interessen beiladungswilliger Personen zu berücksichtigen. Wer geltend machen kann, durch eine potentielle Regulierungsentscheidung in den von Sinn und Zweck des Energiewirtschaftsgesetzes erfassten Interessen erheblich berührt zu sein, kann von der Regulierungsbehörde beigeladen werden. Gleiches gilt für Personenvereinigungen, zu denen auch die Wirtschaftsverbände gehören. Für ihre Beiladungsfähigkeit genügt es, wenn die energiewirtschaftlichen Interessen ihrer Mitgliedsunternehmen erheblich betroffen sind und sie diese Interessen tatsächlich und maßgeblich repräsentieren. Dabei liegt eine erhebliche Interessenberührung bereits dann vor, wenn die Interessen eines wesentlichen Teils der Verbandsmitglieder betroffen sind (vgl. Karsten Schmidt a. a. O. § 54 Rn. 41; Bechtold, GWB, 3. Aufl., § 54 Rn. 8 a. E.). Ist in diesem Sinne eine Interessenberührung festgestellt, liegt die Beiladung im pflichtgemäßen, durch das Beschwerdegericht nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessen der Regulierungsbehörde.

2. Nach diesen Grundsätzen ist die angefochtene Beiladung des Antragstellers bei der im Anordnungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden.

a) Der Antragsteller ist der B... e.V. (B...). Zu seinen satzungsmäßigen Zielen gehören die Förderung eines wettbewerblichen Ordnungsrahmens für die Energiewirtschaft, die Durchsetzung und Kontrolle wettbewerblicher Prinzipien im Marktgeschehen und die Durchsetzung fairer Wettbewerbsbedingungen in der Gestaltung des Netzzugangs und der Netznutzung. Zur Erreichung diese Ziele verhandelt der Antragsteller u. a. mit den Gesetzes- und Verordnungsgebern sowie weiteren an der Regulierung der Energiemärkte beteiligten öffentlichen und privaten Instanzen. Die satzungsmäßige Tätigkeit des Antragstellers weist somit unmittelbare Bezüge zu der in Rede stehenden Regulierung der Netzzugangsentgelte auf.

Von dem Ergebnis der Entgeltregulierung im Übertragungsnetz der Beschwerdeführerin wird voraussichtlich ein erheblicher Teil der Mitgliedsunternehmen des Antragstellers betroffen sein. Die genehmigten Entgelte stellen nach § 23 a Abs. 2 S. 2 EnWG Höchstpreise dar, welche nicht überschritten werden dürfen. Zwar sind nicht alle Mitgliedsunternehmen des Antragstellers im Netzgebiet der Beschwerdeführerin geschäftsansässig. Für die in Rede stehende Beiladung des Antragstellers ist dies indes nicht zu verlangen. Das Übertragungsnetz der Beschwerdeführerin umfasst die neuen Bundesländer sowie Berlin und Hamburg. Preisregulierungen im Netzgebiet der Beschwerdeführerin werden über die angeschlossenen und zwischengeschalteten Verteilernetze anderer Betreiber und deren Entgeltforderungen mittelbar auch weiter entfernt tätige regionale Stromhändler spürbar erreichen. Dies gilt nicht nur für deren Kalkulationen, sondern auch für etwaige Planungen, in das Netzgebiet der Beschwerdeführerin vorzustoßen. All dies rechtfertigt die Annahme einer mit Blick auf § 1 Abs. 1, 2 EnWG relevanten preislichen und wettbewerblichen Interessenberührung für die Mitgliedsunternehmen des Antragstellers. Diese ist auch erheblich. Davon geht das Energiewirtschaftsgesetz bereits im Grundsatz aus; denn der Gesetzgeber hat auch unter diesem Gesichtspunkt einen unmittelbaren Handlungsbedarf für den Erlass des EnWG gesehen. Überdies liegt die Erheblichkeit der Interessenberührung im Streitfall tatsächlich nahe. Die Stromhändler sind auf die Durchleitungen der Netzbetreiber angewiesen. Die ihnen berechneten Netzzugangsentgelte bilden in ihrer Kalkulation einen wesentlichen Kostenblock. Dass dabei gerade die Entgeltsituation in dem von der Beschwerdeführerin betriebenen Stromübertragungsnetz eine wichtige Rolle spielen wird, liegt wegen der schon angesprochenen Dimension des Stromübertragungsnetzes und der Kostenüberwälzungseffekte auf die Stromlieferanten auf der Hand. Es ist daher abzusehen, dass die Netzzugangsentgelte der Beschwerdeführerin die Geschäftstätigkeit der Stromhändler erheblich beeinflussen und wie schon in der Vergangenheit entsprechende wirtschaftliche Reaktionen hervorrufen werden. Von entsprechend hoher Relevanz wird die potentielle Regulierungsentscheidung für die vom Antragsteller maßgeblich vertretenen Stromlieferanten sein. Vor diesem Hintergrund sind die Nähebeziehung der Interessen zum Entscheidungsgegenstand und das Gewicht der Auswirkungen einer der möglichen Verfahrensentscheidungen auf die Interessen der Mitgliedsunternehmen des Antragstellers nicht zu bezweifeln.

b) Da die gesetzlichen Erfordernisse für eine Beiladung im Sinne des § 66 Abs. 2 Nr. 3 HS. 1 EnWG erfüllt sind, steht die Entscheidung über den Beiladungsantrag des Antragstellers im Ermessen der Bundesnetzagentur. Die Überprüfung des Beschwerdegerichts ist darauf beschränkt, ob die Netzagentur von ihrem Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht hat, insbesondere von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat, durch die konkrete Ermessenentscheidung Sinn und Zweck des Gesetzes verfehlt oder bei der Ermessensabwägung Interessen eines Beteiligten in erheblicher Weise außer Acht gelassen hat. Allen Prüfungskriterien hält der angefochtene Beschluss stand.

Ohne Erfolg wendet die Beschwerdeführerin ein, dass wegen der fast ausschließlichen Relevanz von Geschäftsgeheimnissen für den Ausgang des Verwaltungsverfahrens die Beiladung einen schwerwiegenden Eingriff in ihre geschützten Rechtspositionen darstellen würde. Dem Bedürfnis der Beschwerdeführerin nach Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse wird dadurch Rechnung getragen, dass die Bundesnetzagentur gemäß §§ 71, 84 EnWG auch gegenüber dem Antragsteller die Geschäftsgeheimnisse der Beschwerdeführerin zu wahren hat. Dies gilt auch mit Blick auf die vom Antragsteller angesprochenen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. Der inzwischen ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14.3.2006 (1 BVR 2087/03, 1 BvR 2111/03) ist zwar zu entnehmen, dass es gegen die durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Berufsfreiheit verstößt, wenn ein Gericht (oder eine andere staatliche Stelle) in einem gesetzlich dafür vorgesehenen gesonderten Verfahren zur Überprüfung der Geheimhaltungswürdigkeit von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ein entsprechendes Schutzinteresse nur anerkennt, soweit existenzbedrohende oder nachhaltige Nachteile aus einer Offenbarung der Information an Wettbewerber zu befürchten sind. Indes ist zu erwarten, dass die Bundesnetzagentur die einschlägigen und übertragbaren Grundsätze jener Verfassungsgerichtsentscheidung bei der Anwendung der Geheimnisschutzvorschriften beachten wird. Hierzu erscheint es im Streitfall nicht erforderlich, dass sie von einer Beiladung des Antragstellers gänzlich absieht. Ob, wie die Beschwerdeführerin meint, die Beiladung des Antragstellers für das Regulierungsverfahren nicht förderlich ist, hat im Ausgangspunkt alleine Netzagentur zu bewerten. Von ihrem diesbezüglichen Beurteilungsermessen hat sie in nicht zu rügender Weise Gebrauch gemacht. In diesem Zusammenhang ist auch nicht zu beanstanden, dass nach Ansicht der Netzagentur die Beiladung des Antragstellers, d.h. eines Verbandes der berührten Stromlieferanten, verfahrensökonomisch sei. Überlegungen zur Verfahrensökonomie, die dem Interesse der Behörde an einer Konzentration und Beschleunigung des Verwaltungsverfahrens dienen, sind grundsätzlich anzuerkennen. Das Ermessen der Regulierungsbehörde erstreckt sich auch auf die Auswahl verschiedener beiladungsfähiger Personen (vgl. für die Beiladung nach § 54 Abs. 2 Nr. 3 GWB: OLG Düsseldorf, WuW/E DE-R 1607; Beschlüsse vom 21.9.2005, IV-Kart-9/05 (V) S. 4 f des Umdrucks und 21.12.2005, VI-Kart 17/05, S. 8 f des Umdrucks).

Die Beschwerdeführerin wendet ferner ohne Erfolg ein, der Antragsteller könne seine Interessen auch im Rahmen einer Stellungnahme gemäß § 67 Abs. 2 EnWG geltend machen. Die Möglichkeit zur Stellungnahme nach § 67 Abs. 2 EnWG bietet dem Antragsteller kein gleichwertiges Handlungsforum. Nur die Beiladung eröffnet ihm die rechtlich abgesicherte Möglichkeit zum Vortrag und zur Diskussion noch im Rechtsmittelverfahren. Schon dies entkräftet die Kritik der Beschwerdeführerin, dem Antragsteller stünden infolge der Beiladung praktisch keine zusätzlichen Rechte gegenüber einer Stellungnahme zu. Zwar kann die Regulierungsbehörde im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung berücksichtigen, ob die beiladungswillige Person in der Lage wäre, ihren Standpunkt im Verwaltungsverfahren anderweitig vorzutragen (vgl. Karsten Schmidt, a.a.O. § 54 Rn. 44 m.w.N.). Ist Letzteres zu bejahen, schließt dies eine Beiladung jedoch nicht aus. Vielmehr bleibt es bei dem grundsätzlich weiten Entschließungsermessen der Regulierungsbehörde, auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Stellungnahme nach § 67 Abs. 2 EnWG ein für die anderen Verfahrensbeteiligten milderes Mittel wäre. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen einer Beiladung - wie hier - gegeben, muss ein Verfahrensbeteiligter die damit verbundenen Belastungen grundsätzlich hinnehmen. Auch dies entspricht der prinzipiellen Wertung, die der Gesetzgeber mit der Schaffung der Beiladungsmöglichkeit getroffen hat. Es ist nicht ersichtlich, dass aufgrund besonderer Umstände im Streitfall eine Ausnahme geboten wäre.

3. Aus alledem folgt zugleich, dass eine die Beschwerdeführerin belastende unbillige Härte im Sinne des § 77 Abs. 3 Nr. 3 EnWG mit der Beiladung des Antragstellers nicht verbunden ist.

Ende der Entscheidung

Zurück