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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 19.12.2007
Aktenzeichen: VI-3 Kart 46/07 (V)
Rechtsgebiete: EnWG, GWB, StromNEV, Kartellsachen-KonzentrationsVO, ZPO, GKG


Vorschriften:

EnWG § 23 a
EnWG § 51
EnWG § 54
EnWG § 54 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
EnWG § 54 Abs. 2 S. 2
EnWG § 75 Abs. 3
EnWG § 75 Abs. 4
EnWG § 75 Abs. 4 Satz 1
EnWG § 75 Abs. 4 S. 1, 2. HS
EnWG § 86 Abs. 2 Nr. 1
EnWG § 86 Abs. 2 Nr. 2
EnWG § 90 S. 2
EnWG § 106 Abs. 2
GWB § 63 Abs. 4
GWB § 91 S. 2
GWB § 92
GWB § 92 Abs. 1 Satz 1
StromNEV § 3 Abs. 1 S. 1
StromNEV § 4
StromNEV § 4 Abs. 1 S. 1
StromNEV § 5
StromNEV § 5 Abs. 2
StromNEV § 5 Abs. 2, 1. Hs.
StromNEV § 5 Abs. 2, 2. Hs.
StromNEV § 6
StromNEV § 7
StromNEV § 7 Abs. 1 S. 3
StromNEV § 7 Abs. 4
StromNEV § 8
StromNEV § 8 S. 2
StromNEV § 9
StromNEV § 10
StromNEV § 11
Kartellsachen-KonzentrationsVO § 2
ZPO § 3
ZPO § 36 Nr. 3
GKG § 50
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Der Verweisungsantrag der Beschwerdeführerin wird abgelehnt.

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bundesnetzagentur - Beschlusskammer 8 - vom 13.02.2007 (Az.: BK 8-05/318) wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Kosten der Beschwerdegegnerin zu tragen.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 918.699,54 €.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die aus der Fusion der X und der Y hervorgegangene Beschwerdeführerin betreibt ein Elektrizitätsverteilnetz in Z, an dem rund Endkunden angeschlossen sind. . . . Am 28.10.2005 beantragte sie die Genehmigung ihrer Netzentgelte gemäß § 23 a EnWG. Durch Bescheid vom 13.02.2007 erteilte die Bundesnetzagentur - Beschlusskammer 8 - im Wege der Organleihe für das Land Xx die Genehmigung der Entgelte für die Zeit vom , kürzte jedoch einzelne Kostenpositionen. Gegen einen Teil der Kürzungen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde. Sie meint, die Beschlusskammer habe zu Unrecht die Kosten der Energiesparaktion "Nicht verstecken" nicht anerkannt. Bei der Eigenkapitalverzinsung habe sie das zu verzinsende Eigenkapital zu Unrecht zweimal auf 40 % begrenzt. Ferner sei das die zugelassene Eigenkapitalquote übersteigende Eigenkapital nach § 7 Abs. 1 S. 3 StromNEV nicht nur mit 4,8 %, sondern mit mindestens 5,5 % zu verzinsen. Infolge der zu gering angesetzten Eigenkapitalverzinsung sei die Beschlusskammer bei der kalkulatorischen Gewerbesteuer von einer zu geringen Bemessungsgrundlage ausgegangen. Ferner habe sie die gebotene Hinzurechnung der hälftigen Dauerschuldzinsen abgelehnt und den Abzug der Gewerbesteuer von sich selbst fehlerhaft durchgeführt.

Die Beschwerdeführerin meint, dass das OLG J. für die Entscheidung über die Beschwerde örtlich zuständig sei. Sie beantragt,

1. das Beschwerdeverfahren an das OLG J. zu verweisen,

hilfsweise:

2. die Bundesnetzagentur unter Aufhebung ihres Bescheids vom 13.02.2007 zu verpflichten, die Entgelte für den Netzzugang ab dem 23.04.2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu genehmigen, weiter hilfsweise für den Fall, dass eine rückwirkende Neubescheidung nicht in Betracht kommt, die Bundesnetzagentur unter Aufhebung ihres Bescheids vom 13.02.2007 zu verpflichten, die Entgelte für den Netzzugang ab dem 23.04.2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu genehmigen, und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin berechtigt war, seit dem 23.04.2007 Entgelte für den Netzzugang in der aus dem Antrag zu 1 resultierenden Höhe zu erheben.

Die Bundesnetzagentur beantragt,

den Verweisungsantrag und die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie tritt dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Einzelnen entgegen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze mit Anlagen, den angefochtenen Genehmigungsbescheid mit dessen Anlagen, das Verhandlungsprotokoll mit den darin erteilten Hinweisen, sowie auf den Inhalt der Verfahrensakte verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

1. Die von der Antragstellerin erhobene Beschwerde ist als Verpflichtungsbeschwerde nach § 75 Abs. 3 EnWG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf ist für die Entscheidung über die Beschwerde gegen die von der Bundesnetzagentur für die Landesregulierungsbehörde des Landes Xx unter dem 13.02.2007 ausgesprochene Entgeltgenehmigung gemäß §§ 75 Abs. 4, 106 Abs. 2 EnWG i.V.m. § 92 Abs. 1 S. 1 GWB, § 2 Kartellsachen-KonzentrationsVO vom 27.09.2005 (GVBl. NW, 820) örtlich zuständig (vgl. Senat, Beschl. v. 16.05.2007, VI-3 Kart 32-07 (V) für eine Organleihe für das Land Niedersachsen; Beschl. V. 28.03.2007, VI-3 Kart 2/07 (V) - für eine Organleihe für das Land Bremen).

Nach der Zuständigkeitsregelung des § 75 Abs. 4 Satz 1 EnWG, der § 63 Abs. 4 GWB nachgebildet ist, hat über Beschwerden gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde ausschließlich das für ihren Sitz zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden. Die mit der Beschwerde angegriffene Entscheidung der Regulierungsbehörde ist nach der Kompetenzverteilung des § 54 EnWG entweder die von einer Landesregulierungsbehörde oder der Bundesnetzagentur getroffene. Letztere nimmt grundsätzlich die Aufgaben der Regulierungsbehörde wahr. Die Landesregulierungsbehörden sind nach der erst im Vermittlungsverfahren gefundenen Zuständigkeitsregelung nur dann zuständig, wenn einer der in Abs. 2 abschließend aufgeführten Katalogtatbestände vorliegt und ein Energieversorgungsunternehmen betroffen ist, an dessen Elektrizitäts- oder Gasverteilernetz jeweils weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind und das Netz nicht über das Gebiet des Landes hinausreicht. Handelt es sich um eine Entscheidung der in Bonn ansässigen Bundesnetzagentur, ist nach §§ 75 Abs. 4, 106 Abs. 2 EnWG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 1 GWB, § 2 Kartellsachen-KonzentrationsVO vom 27.09.2005 (GVBl. NW, 820) das Oberlandesgericht Düsseldorf das örtlich zuständige Beschwerdegericht. Zwar hat über Beschwerden gegen Entscheidungen der Landesregulierungsbehörden grundsätzlich das für ihren Sitz zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden. Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 28.03.2007 indes entschieden hat (VI-3 Kart 2/07 (V)), muss etwas anderes aber dann gelten, wenn - wie hier - die Bundesnetzagentur für eine Landesregulierungsbehörde entscheidet, weil diese sie im Wege der Organleihe - verfassungsrechtlich unbedenklich - mit der selbständigen Wahrnehmung der Landesregulierungsaufgaben betraut hat. Diese Wahrnehmungszuständigkeit spricht unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Zuständigkeitskonzentrationen im Bereich des EnWG dafür, die Bundesnetzagentur als die entscheidende Regulierungsbehörde i.S.d. § 75 Abs. 4 EnWG anzusehen, so dass deren Sitz für die Bestimmung des örtlich zuständigen Beschwerdegerichts maßgeblich ist.

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Genehmigung der Entgelte für den Zugang zu dem von der Beschwerdeführerin im Lande Xx betriebenen Stromverteilernetz, das weniger als 100.000 Kunden versorgt. Diese Genehmigung fällt nach § 54 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 EnWG in die Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörde für das Land Xx. Diese nimmt die Landesregulierungsaufgaben jedoch nicht selbst wahr, sondern hat durch das zwischen dem Land Xx und der Bundesrepublik Deutschland unter dem 25.10./06.11.2005 geschlossene "Verwaltungsabkommen über die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz" die Bundesnetzagentur mit der Wahrnehmung der Landesregulierungsaufgaben betraut und sich allein die Fachaufsicht über diese vorbehalten. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Zulässigkeit der Organleihe sind - wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 28.03.2007 (a.a.O.) ausgeführt hat - nicht ersichtlich. Im Übrigen verbleibt den zuständigen Organen ein weiter Spielraum bei ihrer organisatorischen Ausgestaltung, bei der insbesondere verwaltungspraktische und verwaltungsökonomische Erwägungen das Institut der Organleihe rechtfertigen können.

Auch wenn die Entscheidungen der entliehenen Bundesnetzagentur nach diesen Grundsätzen der entleihenden Landesregulierungsbehörde mit der Folge zuzurechnen sind, dass diese Beschwerdegegnerin ist, und der Bundesnetzagentur durch die Organleihe die wahrgenommene Zuständigkeit nicht zuwächst, spricht der Charakter der zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Xx vereinbarten Organleihe unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Zuständigkeitskonzentrationen im Bereich des EnWG dafür, im Rahmen des § 75 Abs. 4 EnWG die Bundesnetzagentur als Regulierungsbehörde anzusehen, so dass deren Sitz maßgeblich ist (a.A.: Salje, EnWG, Rdnr. 38 zu § 75; Holznagel/Göge/Schumacher, DVBl. 2006, 471, 479). Von der konkreten Ausgestaltung des organisatorischen Verhältnisses hängt es ab, ob die entliehene Behörde nur als Verwaltungsmittler für die entleihende Behörde und damit in deren Namen tätig wird oder sie selbständig handelt und Entscheidungen im eigenen Namen trifft (vgl. nur: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. A., Rdnr. 25 zu § 1). Letzteres ist hier der Fall. Die Bundesnetzagentur ist nach der konkreten Ausgestaltung der Verwaltungskooperation befugt, selbständig zu handeln und Entscheidungen für die Landesregulierungsbehörde im eigenen Namen zu treffen, denn sie ist - wenn auch ohne Verlagerung von Kompetenzen - ermächtigt und beauftragt worden, den Aufgabenbereich der Landesregulierungsbehörde im Außenverhältnis für diese wahrzunehmen und dabei im eigenen Namen zu handeln. Bei einer solchen Wahrnehmungszuständigkeit wird es dem Sinn und Zweck der gerichtlichen Zuständigkeitskonzentrationen im EnWG nur gerecht, als Regulierungsbehörde i.S.d. § 75 Abs. 4 EnWG die Bundesnetzagentur anzusehen, so dass deren Sitz für die Bestimmung des örtlich zuständigen Beschwerdegerichts maßgeblich ist. § 75 Abs. 4 EnWG und § 63 Abs. 4 GWB, dem er nachgebildet ist, haben zum Ziel, durch den einheitlichen Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten widersprüchliche Entscheidungen über dieselbe Rechtsfrage durch Verwaltungsgerichte und ordentliche Gerichte - in Verwaltungs-, Zivil- oder Bußgeldverfahren - weithin auszuschließen. Innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit hat man sich aus praktischen Erwägungen (Beschleunigung des Verfahrens durch Wegfall einer zweiten Tatsacheninstanz) und in Anbetracht der Komplexität und Schwierigkeit der Rechtsmaterie für die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte als Beschwerdegericht entschieden. Die Anknüpfung an den Sitz der Behörde erfolgte, weil die Zuständigkeit mehrerer Gerichte in den Fällen vermieden werden sollte, in denen eine Mehrheit von Personen oder Unternehmen am Verfahren beteiligt sind und diese ihren Sitz nicht sämtlich im Gebiet desselben Landes haben. Mit Blick auf die gebotene Einheitlichkeit der zu treffenden Beschwerdeentscheidung müsste andernfalls entsprechend § 36 Nr. 3 ZPO in einem zeitraubenden Verfahren eines der mehreren Gerichte als zuständiges bestimmt werden (s. nur BR-Drs. 53/54, S. 22 ff., 45 zu § 49 GWB a.F.; BT-Drs. 15/3917 Anlage 1, Teil B zu § 75 EnWG). Zur Konzentration führt weiter § 75 Abs. 4 S. 1, 2. HS, der für das in § 51 EnWG vorgesehene Monitoring, dessen Durchführung dem in Berlin ansässigen Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit obliegt, als Beschwerdegericht statt des Kammergerichts das für den Sitz der Bundesnetzagentur zuständige Oberlandesgericht - Düsseldorf - bestimmt. Einer weiteren Zusammenfassung der Rechtspflege in Kartellsachen, insbesondere einer einheitlichen Rechtsprechung, dient schließlich § 92 GWB, auf den § 106 Abs. 2 EnWG verweist. § 92 Abs. 1 S. 1 GWB ermächtigt die Landesregierungen in den Bundesländern mit mehreren Oberlandesgerichten, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten der Kartellsenate in Verwaltungs- und Bußgeldsachen nach § 91 S. 2 GWB auf ein oder mehrere Oberlandesgerichte oder das Oberste Landesgericht zu konzentrieren. Die Länder Bayern, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen haben von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Zuständigkeit auf OLG-Ebene zu konzentrieren (NW: OLG Düsseldorf gem. §§ 1, 2 Kartellsachen-KonzentrationsVO vom 27.09.2005, GVBl. NW, 820). Die auch mit § 75 Abs. 4 EnWG verfolgte Einheitlichkeit der Rechtsprechung kann - soweit es das Handeln der Bundesnetzagentur angeht - indes gerade nur dann wirksam erreicht werden, wenn es im Bereich der Organleihe für die Gerichtszuständigkeit nicht auf den Sitz der (Landes-) Regulierungsbehörde ankommt, der die Entscheidungen der Bundesnetzagentur zuzurechnen sind, sondern auf den Sitz der mit der Wahrnehmung der Landesregulierungsaufgaben betrauten (Bundes-) Regulierungsbehörde. Andernfalls würde die einheitliche behördliche Rechtsanwendung im Bereich der Bundesnetzagentur der Kontrolle durch unterschiedliche Oberlandesgerichte und damit u. U. unterschiedlichen Prüfungsmaßstäben unterliegen, was durch die Konzentration im Bereich des EnWG vermieden werden soll.

2. In der Sache hat die Beschwerde der Beschwerdeführerin keinen Erfolg.

a) Sonstige betriebliche Kosten - Energiesparaktion

Im Rahmen der Energiesparaktion "Nicht verstecken" erhielten alle Haushalte im Versorgungsgebiet der Beschwerdeführerin in den Jahren 1999 und 2000 Energiespargutscheine, die zunächst bis zum 31.12.2005 gültig waren. Die Gutscheine konnten beim Kauf besonders energieeffizienter Haushaltsgeräte eingelöst oder im Servicebüro der Beschwerdeführerin gegen ein Energiesparset eingetauscht werden. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt die Fortsetzung der Aktion auch in der laufenden Kalkulationsperiode und darüber hinaus. Insgesamt macht sie Kosten in Höhe von € geltend ( € für Öffentlichkeitsarbeit, € für eingelöste Energiespargutscheine, € für den Geräteeinkauf der Energiesparsets, € Personalaufwand). Zur Begründung führt sie an, dass die Aktion eine Stabilisierung der Netzausbaukosten durch die Begrenzung des Leistungszuwachses und der Lastspitzen, zum Beispiel bei der Stand-by-Stromverbrauchslast, zum Ziel habe und der bezweckte sparsamere Energieverbrauch ganz allgemein die Kosten der Netznutzung senke. Indes hat die Beschlusskammer die Berücksichtigung der Aufwendungen zu Recht abgelehnt.

Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 StromNEV sind für die Ermittlung der Netzentgelte die "Netzkosten" nach den §§ 4 bis 11 StromNEV zusammenzustellen. Gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 StromNEV sind "Kosten des Netzbetriebs" nur insoweit anzusetzen, als sie den Kosten eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen. Im Entscheidungsfall hat die Beschwerdeführerin nicht hinreichend dargetan und belegt, dass die Aufwendungen der Energiesparaktion "Nichtverstecken" ihrem Netzbetrieb zuzurechnen sind und den Kosten eines effizienten Netzbetreibers entsprechen.

Zur unmittelbaren Aufrechterhaltung des Netzbetriebs sind die Aufwendungen unstreitig nicht angefallen. Vielmehr soll die Energiesparaktion als Lenkungsmaßnahme das Verbrauchsverhalten der Haushalte beeinflussen und dem Netz auf diesem Wege mittelbar zugute kommen. Die Haushalte sollen weniger Strom verbrauchen, hierdurch das Netz weniger belasten und auf diese Weise dazu beitragen, Netzausbauten zu verschieben oder gar einzusparen. Indes liegt auf der Hand, dass die Aktion in erster Linie eine Bindung der Haushalte als Stromabnehmer der Beschwerdeführerin zum Ziel hat und damit dem Vertrieb dient. Sie wendet sich an die Endkunden im Versorgungsgebiet (nicht an die Netznutzer) und ist ihrem Inhalte nach geeignet, das Erscheinungsbild der Beschwerdeführerin zu verbessern. Die Beschwerdeführerin wird als ein modernes, sparsames und umweltfreundliches Energieversorgungsunternehmen präsentiert, das auch den finanziellen Vorteil seiner Kunden im Auge hat. An einem solchen Erscheinungsbild hat die Beschwerdeführerin ein besonderes Interesse, weil sie als Stromkommissionärin im eigenen Namen die Haushalte mit Strom beliefert und hierfür die vereinbarten Provisionen erhält. Soweit die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung betont hat, dass sich auch die Kunden anderer Stromanbieter an der Aktion beteiligten könnten, ändert dies nichts; denn insoweit dient die Aktion der Neuakquisition. In der Gesamtschau kommt die Energiesparaktion somit maßgeblich dem Stromvertrieb der Beschwerdeführerin zugute. Auf diesem Hintergrund ist weder von der Beschwerdeführerin dargelegt noch sonst bestimmbar, inwieweit die Aufwendungen abgrenzbar dem Netzbetrieb zuzuordnen sind. Davon abgesehen ist nicht belegt, dass die Aufwendungen, soweit sie dem Netzbetrieb zugeordnet werden könnten, bezogen auf das Netz das Effizienzgebot erfüllen. Auch nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung ist unklar geblieben, ob die Energiesparaktion für das Netz im Ergebnis einen nennenswerten Vorteil erbracht hat oder noch erbringen wird, der es rechtfertigen könnte, die Netznutzer an den Aufwendungen zu beteiligen. Die Beschwerdeführerin hat namentlich nicht aufgezeigt, inwieweit eine aktionsbedingte Minderbelastung des Netzes in der Vergangenheit erreicht wurde und/oder inwieweit aufgrund der Aktionserfolge seit Netzausbauten zurückgestellt bzw. erspart werden konnten. Möglicherweise wurde und wird insoweit ein nur sehr geringfügiger, kaum spürbarer netzentlastender Effekt erzielt, z. B. wenn mit den Gutscheinen im Wesentlichen zusätzliche und/oder leistungsstärkere Geräte angeschafft wurden, ohne die Altgeräte aus dem Gebrauch zu nehmen. Die Ungewissheit über die Zuordnung der Aufwendungen zum Netzbetrieb und deren Effizienz müssen zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen. Es ist gerade ein Ziel des EnWG 2005, die Netznutzer nicht mit den Vertriebskosten integrierter Energieversorgungsunternehmen zu belasten, sondern ihnen nur die effizienten Kosten des Netzbetriebs aufzugeben.

b) Kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung

aa) Die Kritik der Beschwerdeführerin an der zweimaligen 40 %-Quotierung des Eigenkapitals ist unbegründet. Nach erneuter Prüfung bleibt der Senat bei seiner den Beteiligten bekannten Rechtsprechung (vgl. Senat, ZNER 2007, 205 - Vattenfall, hier auch zur abweichenden Rechtsprechung des OLG Naumburg (ZNER 2007, 174 f); Beschl. v. 24.10.2007, VI-3 Kart 03/07 (V) - REWAG; zur GasNEV: Beschl. v. 11.07.2006, VI 3 Kart 459/06 (V) - Stadtwerke Hannover; v. 24.10.2007, VI-3 Kart 8/07 (V) - SWU-Netze; ebenso: OLG Koblenz, RdE 2007, 198).

bb) Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin die Verzinsung des Eigenkapitalanteils, der die zugelassene Eigenkapitalquote übersteigt, nur in Höhe von 4,8 % anerkannt. Gemäß § 7 Abs. 1 S. 3 StromNEV ist der übersteigende Anteil des Eigenkapitals "nominal wie Fremdkapital zu verzinsen". Hiermit ist grundsätzlich eine Verzinsung in Höhe der tatsächlichen Fremdkapitalzinsen des Netzbetreibers entsprechend § 5 Abs. 2, 1. Hs. StromNEV gemeint. Eine Obergrenze findet die Verzinsung entsprechend § 5 Abs. 2, 2. Hs. StromNEV jedoch dahin, dass die Zinsen höchstens in der Höhe kapitalmarktüblicher Zinsen für vergleichbare Kreditaufnahmen einzustellen sind. Um die Ermittlung der Obergrenze zu vereinfachen, hat der Verordnungsgeber in der Verordnungsbegründung zu § 5 Abs. 2 StromNEV (BR-Drs 245/05, S. 33) eine Auslegungsregel bereit gestellt, wonach als kapitalmarktüblicher Zinssatz der auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogene Durchschnitt der Umlaufrenditen festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten angesehen werden kann (vgl. hierzu Senat, Beschl. v. 11.07.2007, RdE 2007, S. 13, VI- 3 Kart 17/07 (V) - Bad Honnef (Strom)). Dieser beträgt 4,8 % (vgl. Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank, Juli 2005, S. 36). Ein Risikozuschlag ist danach nicht geboten. Ein solcher ist vom Verordnungsgeber auch ersichtlich nicht gewollt. Eine wettbewerblich angemessene, nämlich wettbewerbsfähige und risikoangepasste Verzinsung sieht § 7 StromNEV nur für das danach ermittelte betriebesnotwendige Eigenkapital vor. Allein bei diesem muss sich die Verzinsung nicht nur an alternativen Anlagemöglichkeiten in wettbewerbsfähiger Weise, sondern auch an dem mit dem Netzbetrieb eingegangenen unternehmerischen Risiko orientieren. Dementsprechend sieht § 7 Abs. 4 StromNEV vor, dass der insoweit auf Neuanlagen entfallende Eigenkapitalzinssatz den auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten zuzüglich eines angemessenen Zuschlags zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse nach Abs. 5 nicht überschreiten darf. Gleiches gilt für die Verzinsung des Eigenkapitalanteils von Altanlagen, die zusätzlich noch um den auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der Preisänderungsrate zu ermäßigen ist. Die Verzinsung des überschießenden Anteils des Eigenkapitals hatte der Verordnungsgeber hingegen zunächst nicht vorgesehen. Bei ihr hat der Verordnungsgeber - wie der Vergleich mit § 7 Abs. 4 StromNEV zeigt - für die Zubilligung eines branchenspezifischen Risiko- oder Wagniszuschlags keinen Anlass gesehen (vgl. für die GasNEV: Senat, Beschl. v. 26.09.2007, VI-3 Kart 459/06 - Stadtwerke Hannover).

c) Gewerbesteuer

Die Rügen der Beschwerdeführerin greifen nicht durch.

§ 7 StromNEV ermittelt fiktiv den Ertrag im Wege einer kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung. Als weitere kalkulatorische Kostenposition hat der Verordnungsgeber - nur - die Berücksichtigung der hieran anknüpfenden kalkulatorischen Gewerbesteuer anerkannt. Für diese hat er die Berücksichtigung der Insichabzugsfähigkeit angeordnet. Andere Ansätze sind nach dem Willen des Verordnungsgebers nicht vorgesehen. Auch die von der Antragstellerin begehrte Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen findet nicht statt (vgl. Senat, Beschl. v. 24.10.2007, VI-3 Kart 03/07 REWAG). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin den Insichabzug korrekt durchgeführt. Der Senat bleibt nach erneuter Prüfung bei seiner den Beteiligten bekannten Rechtsprechung (vgl. Beschl. v. 09.05.2007, VI-3 Kart 289/06 (V) - Vattenfall, RdE 2007, 194, 197, Beschl. v. 26.09.2007, VI-3 Kart 459/06 (V) - Stadtwerke Hannover). Danach ist weder davon auszugehen, dass bei Zugrundelegung der anerkannten Eigenkapitalverzinsung als Bemessungsgrundlage diese zunächst um die Gewerbesteuer zu erhöhen und dann der Insichabzug nach § 8 S. 2 StromNEV vorzunehmen ist, noch davon, dass bei Absehen von einer vorherigen Erhöhung der Eigenkapitalverzinsung um den Gewerbesteuerbetrag der Insichabzug nach § 8 S. 2 StromNEV zu unterbleiben hat (vgl. ebenso: OLG Koblenz, Beschl. v. 04.05.2007, W 595/06 Kart, RdE 2007, 198, 205).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 90 S. 2 EnWG.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 50 GKG i.V.m. § 3 ZPO.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 86 Abs. 2 Nr. 1, 2 EnWG.

Ende der Entscheidung

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