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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 06.04.2005
Aktenzeichen: VI-Kart 20/04 (V)
Rechtsgebiete: GWB


Vorschriften:

GWB § 36 Abs. 1
GWB § 78 Satz 1
GWB § 78 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der in der Beschwerdeinstanz angefallenen außergerichtlichen Kosten des Bundeskartellamts und der Beteiligten zu 1. hat die Beigeladene zu tragen.

II. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 250.000 EUR festgesetzt (§ 12 a Abs. 1 Satz 2 GKG).

Gründe:

Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Bundeskartellamtes vom 19.Juli 2004 zurückgenommen hat, ist gemäß § 78 Satz 1 GWB nach Billigkeitsgesichtspunkten über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Hier entspricht es der Billigkeit, die Gerichtskosten und die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung des Bundeskartellamts und der Beteiligten zu 1. erforderlichen außergerichtlichen Kosten der beschwerdeführenden Beigeladenen aufzuerlegen. Die Beschwerde wäre nämlich voraussichtlich ohne Erfolg geblieben. Ein grobes Verschulden des Bundeskartellamts, das gemäß § 78 Satz 2 GWB dazu führen könnte, die Kosten dennoch dem Bundeskartellamt aufzuerlegen, liegt entgegen der Auffassung der Beigeladenen nicht vor. 1. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand hat das Bundeskartellamt das Zusammenschlussvorhaben der Beteiligten zu Recht freigegeben, weil die Voraussetzungen für eine Untersagung gemäß § 36 Abs.1 GWB nicht vorlagen. Wie das Amt zutreffend ausgeführt hat, war von dem beabsichtigen Zusammenschluss nicht zu erwarten, dass er eine marktbeherrschende Stellung der Beteiligten begründet oder verstärkt. Im Kern ihrer Begründung beanstandete die Beschwerde eine falsche Marktabgrenzung des Nachfragemarktes für Auftragsverkehre und kommt aufgrund der Annahme enger gezogener Grenzen zu einer marktbeherrschenden Stellung der Beteiligten innerhalb der enger gezogenen Grenzen. Diese Beanstandung war jedoch nicht berechtigt. Es ist schon zweifelhaft, ob es im Bundesland H. überhaupt noch den vom Bundeskartellamt und - insofern übereinstimmend - von der Beschwerdeführerin angenommenen besonderen Markt für Auftragsverkehre oder - gleichbedeutend - für Subunternehmerleistungen gibt oder ob man hier schon von einem einheitlichen Markt hinsichtlich der Nachfrage nach Kraftomnibusdienstleistungen ausgehen muss, wie die Beteiligte zu 1. meint. H. hat für den Ausschreibungswettbewerb im Ö. Wettbewerbsstrukturen geschaffen, die den Einsatz von Subunternehmern zurückdrängen und möglicherweise künftig ganz wegfallen lassen werden. Da die Ausschreibung der Buslinien in kleinen Bündeln erfolgt (vgl. Anlage B 1 - 4 zur Beschwerdeerwiderung), wird es nun auch kleineren Busunternehmern ermöglicht, sich selbst um Konzessionen zu bewerben, sei es auch nur in Form von Kooperationen oder Gemeinschaftsunternehmen. Ob dieser Entwicklungsprozess bereits so weit fortgeschritten ist, dass man in H. schon jetzt nicht mehr von einem besonderen Markt für die von Subunternehmern durchgeführten Auftragsverkehre sprechen kann, bedarf jedoch keiner Entscheidung des Senats, weil zugunsten der Beschwerdeführerin unterstellt werden kann, dass es den fraglichen besonderen Markt für Auftragsverkehre entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1. gibt, denn auch auf diesem besonderen Markt führt das Zusammenschlussvorhaben nicht zu einer Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung der Beteiligten zu 1. bis 3.. Der Markt für Subunternehmerleistungen oder - gleichbedeutend - Auftragsverkehre ist in Südh. regional abzugrenzen. Bei dieser Abgrenzung kommt es zu keiner marktbeherrschenden Stellung der Beteiligten zu 1. bis 3., wie das Bundeskartellamt im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat und wie es die Beschwerdeführerin nach Kenntnis der Ergebnisse der Nachermittlungen des Bundeskartellamtes durch die Rücknahme des Rechtsmittels selbst akzeptiert zu haben scheint. Im Großraum F. sind die verkehrswirtschaftlichen Verflechtungen so eng, dass es den wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht gerecht würde, diesen Großraum in Teilmärkte aufzuspalten, die sich durch einen bestimmten Radius um den jeweiligen Standort eines Busunternehmens definieren. Die so eng definierten lokalen Märkte würden sich im Großraum F. derart großflächig überlappen, dass sich in diesen engen lokalen Grenzen keine besonderen Marktverhältnisse bilden können. 2. Es war kein grobes Verschulden des Bundeskartellamts, dass es die im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Nachermittlungen nicht schon vor Einlegung der Beschwerde vorgenommen hat. Die Nachermittlungen dienten nur einer zusätzlichen Absicherung der Feststellungen des Bundeskartellamts. Nötig waren sie nicht. Der Senat hätte die Beschwerde voraussichtlich auch ohne die Nachermittlungen auf der Basis der Ermittlungen des Bundeskartellamtes im Verwaltungsverfahren zurückgewiesen. 3. Da sich das Beschwerdeziel unmittelbar gegen die Interessen der Beteiligten zu 1. richtete, war es sachgerecht, dass diese sich aktiv am Beschwerdeverfahren beteiligt hat. Demzufolge waren ihre außergerichtlichen Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich. Es entspricht der Billigkeit, diese Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

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