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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 04.03.2004
Aktenzeichen: VI-Kart 21/01 (V)
Rechtsgebiete: GWB, VwVfG


Vorschriften:

GWB § 39
GWB § 61
GWB § 78 Satz 2
GWB § 80 Abs. 1 Satz 1
GWB § 80 Abs. 2 S. 1
GWB § 80 Abs. 5 Satz 2
VwVfG § 46
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Gebührenfestsetzungsbeschluss des Bundeskartellamtes vom 16. Februar 2001 (B 10 - 9000 - U-24/00) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Gegenstandswert der Beschwerde: 17.895,22 EUR (35.000,- DM)

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1 meldete für die Beteiligte zu 2 beim Bundeskartellamt an, ihre Beteiligung an der Beteiligten zu 3 in einem ersten Schritt auf über 25 % aufzustocken und später eine Mehrheitsbeteiligung zu erwerben. Mit Schreiben vom 28.2.2000 teilte das Bundeskartellamt der Beteiligten zu 2 mit, dass es in das Hauptprüfverfahren eintreten werde. Am 4.1.2001 nahm die Beteiligte zu 2 ihre Anmeldung zurück.

Durch Beschluss vom 16.2.2001 hat das Amt die Verfahrensgebühr auf 85.000 DM festgesetzt und der Beteiligten zu 2 die Kosten auferlegt. Gegen die Gebührenfestsetzung wendet sich die Beteiligte zu 2 mit ihrer Beschwerde.

II.

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 ist zulässig, jedoch unbegründet.

In Verfahren vor den Kartellbehörden werden gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 GWB für die in Satz 2 dieser Vorschrift genannten "gebührenpflichtigen Handlungen" Gebühren zur Deckung der Verwaltungskosten erhoben. Zu den gebührenpflichtigen Handlungen gehört die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens nach § 39 GWB. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 GWB nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Kartellbehörde unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung, die der Gegenstand der gebührenpflichtigen Handlung hat. Dabei ist innerhalb des Gebührenrahmens dem durchschnittlichen Fall die Mittelgebühr als angemessene Gebühr zuzuordnen. Aus der gesetzlichen Ausgestaltung als Rahmengebühr folgt ferner, dass die Kartellbehörde bei der Festsetzung der Höhe ein Ermessen hat. Demzufolge ist die gerichtliche Überprüfung von Gebührenfestsetzungen nur auf Ermessensfehler gerichtet (vgl. Senat, Beschluss vom 25.4.2000, Kart 2/00 (V) m.w.N.). Hinzu kommt, dass die Kartellbehörde hinsichtlich des in § 80 Abs. 2 S. 1 GWB enthaltenen wichtigen Bemessungskriteriums der "wirtschaftlichen Bedeutung" des Gegenstands der gebührenpflichtigen Handlung einen Bewertungsspielraum hat. Die gerichtliche Aufhebung eines angefochtenen Gebührenbescheids kann daher nur in Betracht kommen, wenn das die Gebührenfestsetzung bestimmende Äquivalenzprinzip gröblich verletzt ist (vgl. Senat a.a.O. m.w.N., ferner KG WuW / E 4366; 5259, 5261; 5287, 5288). Im Streitfall ist weder dargetan noch ersichtlich, dass dem Amt diesbezüglich ein grober Bewertungs- und/oder Ermessensfehler unterlaufen wäre.

Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 2 war es weder rechts- noch ermessensfehlerhaft, sondern sogar geboten, der wirtschaftlichen Bedeutung des beabsichtigten Zusammenschlusses besonderes Gewicht zu geben. Das Bundeskartellamt hat hierbei die wirtschaftliche Bedeutung des Zusammenschlussvorhabens im Ergebnis auch vertretbar als deutlich über dem Durchschnitt liegend beurteilt. Letzteres wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Amt nur den Umsatz auf den betroffenen Märkten berücksichtigt hätte. Zum einen kann insoweit nicht von einer unvertretbar falschen Einschätzung des Amtes ausgegangen werden, und zum anderen beschränkt sich seine Begründung nicht auf diesen Aspekt, wie seine Bezugnahme auf das Abmahnschreiben vom 9.5.2000 zeigt und sich aus den Ausführungen der Beschwerdeerwiderung ergibt. Mit Blick auf ersparte Verwaltungskosten fällt im Ergebnis nicht durchgreifend ins Gewicht, dass die Beteiligte zu 2 ihre Anmeldung zurückgenommen hat. Denn dies geschah erst nach elfmonatiger Verfahrensdauer im Hauptprüfungsverfahren und gerade nicht schon in der Dreimonatsfrist des § 80 Abs. 5 Satz 2 GWB.

Zwar mag sich der Ermittlungsaufwand durch das parallel geführte Fusionskontrollverfahren R./V. verringert haben. Auch dies rechtfertigt jedoch nicht die Annahme einer gröblich unzutreffend festgesetzten Verfahrensgebühr. Das Amt hat zwar die Auskünfte einer Reihe von Unternehmen, die es in dem Fusionskontrollverfahren R./V. eingeholt hatte, im vorliegenden Verfahren verwerten können. Dies gilt jedoch nicht für sämtliche Auskünfte. Zudem waren noch weitere Angaben für die Beurteilung des Zusammenschlusses erforderlich (Bl. 204 VA). Auch fanden nach der Abmahnung vom 9.5.200 Gespräche mit Vertretern der Beschwerdeführerin statt (29.5.2000 und 30.5.2000). Die sodann aufkommenden Einwände erforderten weitere amtsseitige Ermittlungen, insbesondere in Bezug auf Aktivitäten des D. Systems (Entsorgung von Verpackungen bei anderen Abfallstellen als bei privaten Endverbrauchern). Mit Schreiben vom 14.6.2000 befragte das Amt hierzu 29 Unternehmen. Weitere Befragungen richteten sich an die A. AG & Co. KG B. und an die M. V.verwaltung mbH & Co. Mit Schreiben vom 4.7.2000 forderte das Amt Verträge der D. S. Deutschland AG mit der D. D. GmbH und verbundenen Unternehmen an.

Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die Gebührenfestsetzung in Höhe von 85.000 DM den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzte. Der Verweis der Beteiligten zu 2 auf einen Beschluss des Kammergerichts aus dem Jahre 1997 (WuW/E DE-R 34,35 - Bekleidungsfutterstoffe), der Vergleichsfälle enthalte, denen zufolge nur bei überragender wirtschaftlicher Bedeutung und einem entsprechenden Bearbeitungsaufwand höhere Gebühren als 50.000 DM festzusetzen seien, trägt für sich nicht den Schluss, dass der nun zu beurteilende Gebührenansatz unvertretbar wäre. Die Beschwerdeführerin räumt selbst ein, dass "in jüngster Zeit" der Gebührenrahmen mit dem Zusammenschlussverfahren R./V. erneut voll ausgeschöpft worden sei. Umgekehrt kann allein der Vergleich mit dem Fall R./V. nicht zu der Annahme führen, im Streitfall sei die Gebühr unvertretbar falsch eingeordnet worden.

Soweit die Beschwerdeführerin eine fehlende Begründung im angefochtenen Beschluss vermisst und damit einen Verstoß gegen § 61 GWB rügt, verhilft dies der Beschwerde nicht zum Erfolg, weil der Beschluss zwar eine knappe, jedoch hinreichend nachvollziehbare Begründung enthält. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob ein Begründungsmangel im Ergebnis gemäß § 46 VwVfG unbeachtlich wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Satz 2 GWB.

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