Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 31.01.2005
Aktenzeichen: VI-Kart 51/01 (OWi)
Rechtsgebiete: GWB, BGB, OWiG


Vorschriften:

GWB § 1 a.F.
GWB § 38 Abs. 1 Nr. 1 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Gegen den Betroffenen wird wegen vorsätzlichen Zuwiderhandelns gegen das Verbot des § 1 GWB a.F. eine Geldbuße in Höhe von 4.250,00 EUR (in Worten: viertausendzweihundertundfünfzig) festgesetzt.

Der Betroffenen hat die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe: I. Der Betroffene war mit einer Stammeinlage von 73.500 DM Gesellschafter und zusammen mit seinem Onkel K. W. von 1991 bis zur Auflösung der Gesellschaft Geschäftsführer der W. T. GmbH mit Sitz in M.. Für die kaufmännische Geschäftsführung war er allein verantwortlich. Der Unternehmensgegenstand der im Jahr 1990 gegründeten Gesellschaft war vor allem die Produktion und Lieferung von Transportbeton. Sie belieferte bis Ende 1996 hauptsächlich den nördlich von C. liegenden Bereich M.. Ab 1997 lieferte sie auch in das Stadtgebiet C.. Die Gesamtproduktion an Transportbeton betrug im Jahr 1997 etwa 58.000 cbm. Durch Beschluss des Amtsgerichts Weiden vom 27.10.2003 ist über das Vermögen der W. T. GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Gesellschaft ist mittlerweile aufgelöst. Der Betroffene ist seit einiger Zeit als selbständiger Unternehmensberater tätig. Er verdient monatlich etwa 2.000 EUR netto. Er verfügt über kein Grundeigentum oder andere Vermögenswerte. Anfang 1997 verständigten sich nahezu alle der im Raum C. ansässigen Transportbetonhersteller darauf, den Transportbeton-Markt in C. aufzuteilen und jedem Unternehmen eine bestimmte Lieferquote zuzuweisen, die sie auf der Grundlage der bisherigen Gesamtproduktionsmenge ermittelten und festlegten. Sie verpflichteten sich, die jeweilige Quote nicht zu überschreiten; etwaige Zuviel- oder Unterlieferungen sollten durch eine Steuerung des Auftragswesen ausgeglichen werden, indem beispielsweise Aufträge nicht selbst durchgeführt sondern an Wettbewerber weitergegeben werden. Die Einhaltung der vereinbarten Quoten wurde dadurch kontrolliert, dass sich die Transportbetonhersteller etwa alle 4-6 Wochen trafen, ihre Absatzzahlen bekannt gaben und diese Zahlen sodann mit der voraussichtlichen Gesamtjahresproduktionsmenge für den Raum C. abglichen. Zudem fand eine wechselseitige Kontrolle der gemeldeten Absatzzahlen auf ihre Richtigkeit statt, indem die Zahlen mit den Erkenntnissen verglichen wurden, die aufgrund von Marktbeobachtungen (Größe des Fuhrparks, Zement- und Kieslieferungen, Lieferung von Zusatzstoffen) gewonnen worden waren. Bestand der Verdacht, dass ein Unternehmen gegen die Absprache verstößt, wurden die Verantwortlichen bei den bis Ende 1997 stattfindenden Treffen zur Rede gestellt und aufgefordert, sich absprachegemäß zu verhalten. Als die W. B. GmbH in der ersten Jahrehälfte 1997 damit begann, über ihr ursprüngliches Absatzgebiet im Raum M. hinaus auch nach C. zu liefern, wurde dem Betroffenen von den dort ansässigen Wettbewerbern mitgeteilt, dass er nicht "unkoordiniert" in den Raum C. hineinliefern könne, sondern sich "marktkonform" verhalten müsse. Wenn er hierzu nicht bereit sei, würden die C. Transportbetonhersteller Gegenmaßnahmen ergreifen und beispielsweise zukünftig in sein angestammtes Absatzgebiet M. liefern und/oder Baustellenzufahrten blockieren, so dass er seine Aufträge nicht erfüllen könne. Erst nachdem die anderen Unternehmen begannen, ihre Drohungen wahr zu machen und bereits Kunden der W. B. GmbH mit Dumping-Preisen abgeworben worden waren, war der Betroffene spätestens Mitte 1997 einverstanden, sich an der Quotenabsprache zu beteiligen und die für die W. B. GmbH zugeteilte Quote von etwa 6,3 % der Gesamtjahresproduktion in C. für 1997 zu akzeptieren. Insgeheim nahm er sich allerdings von Anfang an vor, die Quote nicht einzuhalten und so viel Transportbeton wie möglich abzusetzen. Bis Ende des Jahres 1997 nahm der Betroffene an mindestens 3-4 Kartelltreffen teil. Ein Treffen fand in den Geschäftsräumen der W. B. GmbH statt. Wie alle anderen Teilnehmer auch gab der Betroffene im Rahmen dieser Zusammenkünfte die Absatzmengen für das von ihm vertretene Unternehmen bekannt. Um gegenüber den anderen Kartellmitgliedern allerdings zu verheimlichen, dass er viel mehr Transportbeton abgesetzt hatte, als ihm nach der Quote gestattet war, nannte er Produktionszahlen, die nicht den Tatsachen entsprachen und viel niedriger als die tatsächlich ausgelieferten Mengen, aber immer noch höher als die der Quote entsprechende Menge waren. Da ihm deshalb vor allem von den Vertretern der Unternehmen, die bisher ihre Quote noch nicht erfüllt hatten, Vorwürfe gemacht wurden, gab er vereinzelt Aufträge an andere Unternehmen weiter. Seinen Kunden erklärte er in solchen Fällen wahrheitswidrig, Produktionsschwierigkeiten oder Probleme mit dem Fuhrpark zu haben. Das Kartell fand Ende 1997 sein Ende, als die Zahl der Betriebsstätten stieg und ein weiterer großer Transportbetonhersteller auf den Markt drängte. Im Frühjahr 1999 nahm das Bundeskartellamt gegen eine Vielzahl von Unternehmen der Transportbetonbranche im Raum B., Süd-Ost N., S.-A. und C. Ermittlungen auf, die im Mai 1999 zu einer bundesweiten Durchsuchungsaktion führten. Nach Auswertung der sichergestellten Unterlagen sandte das Bundeskartellamt am 3. Dezember 1999 ein Beschuldigungsscheiben an den Betroffenen, der hierzu über seinen Verteidiger am 23. Februar 2000 Stellung nahm. Im Juli und Oktober 2000 vernahm das Bundeskartellamt weitere Zeugen und übersandt die protokollierten Aussagen mit Schreiben vom 20. November 2000 an den Verteidiger des Betroffenen. Nach einer weiteren Einlassung des Betroffenen erging gegen ihn am 4. Januar 2001 ein Bußgeldbescheid, gegen den er am 19. Januar 2001 Einspruch einlegte. Am 18. Mai 2001 gab das Bundeskartellamt das insgesamt gegen 20 Betroffene und Nebenbetroffene gerichtete Verfahren an die Generalsstaatsanwaltschaft ab. Die Akten bestanden zu diesem Zeitpunkt aus 5 Bänden Verfahrensakten, 96 Unternehmensakten, 1 Beweismittelordner, 1 Ordner Bußgeldbescheide und 13 Kartons Asservate. Etwa fünf Monate später, am 24. Oktober 2001, verfügte die Generalstaatsanwaltschaft unter Aufrechterhaltung der Vorwürfe aus den Bußgeldbescheiden die Abgabe an das Oberlandesgericht Düsseldorf. Dort gingen die Akten am 6. November 2001 ein. Wegen erheblicher Arbeitsüberlastung des Kartellsenates konnte das Verfahren zunächst nicht weiter gefördert werden. Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 21. August 2003 wurde dem Verfahren sodann Fortgang gegeben. II. Der Betroffene hat in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 9.11.2000 die Existenz eines Quotenkartells der Transportbetonhersteller in C. im Jahr 1997 bestätigt. Er selbst habe nach Drohungen und nachdem seine Preise mehrfach unterboten worden seien, in der zweiten Jahreshälfte 1997 an 3 - 4 Treffen des Kartells teilgenommen und dort auch Absatzzahlen für die W. B. GmbH bekannt gegeben. Er habe der zugeteilten Quote von 6,3 % aber ausdrücklich widersprochen und erklärt, die W. B. GmbH werde sich nicht an die Quote halten. Bei den Treffen habe er Zahlen genannt, die zwar über der Quote gelegen hätten, aber doch noch deutlich geringer als die tatsächlichen Absatzmengen gewesen seien. Er habe falsche Zahlen genannt, um von den übrigen Transportbetonherstellern nicht "total fertig gemacht" zu werden. Von einem "marktkonformen" Verhalten der W. B. GmbH könne nicht die Rede sein. Die Gesamtjahresproduktion für 1997 in Höhe von 58.000 cbm entspreche reellem Geschäftsgebahren. III. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Betroffenen, soweit ihr gefolgt werden konnte, und den übrigen sich aus den Akteninhalt ergebenden Erkenntnissen. Die Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen beruhen auf den Angaben des Betroffenen. Der Senat ist aufgrund der schriftlichen Aussagen der Zeugen V., R., L. und O. davon überzeugt, dass der Betroffene zumindest so getan hat, als ob er die der W. B. GmbH zugeteilte Quote akzeptieren würde, er also einer Quotenabsprache nicht widersprochen hat. Die Zeugen V., R., L. und O. haben übereinstimmend ausgesagt, es habe zwar mit dem Betroffenen häufiger Probleme gegeben, weil er mit seinen gemeldeten Produktionszahlen ständig im Vorlauf gewesen sei, jedoch habe er auf die gegen seine Absatzpolitik erhobenen Vorwürfe nicht in der Weise reagiert, dass er sich gegen die Quotenabsprache als solche oder gegen die ihm zugeteilte Quote ausgesprochen habe. Die Zeugen V. und L. haben zudem bekundet, der Betroffene habe sogar manchmal Aufträge, die von den anderen beanstandet worden waren, an ein anderes Unternehmen weitergegeben und nicht selbst ausgeführt. Der Senat hat keinerlei Anhaltspunkte, an der Richtigkeit der übereinstimmenden und in sich schlüssigen Aussagen der Zeugen V., R., L. und O. zu zweifeln. Dies gilt um so mehr, als der Betroffene keinen plausiblen Grund dafür angegeben hat, warum er an den Treffen teilgenommen und Absatzzahlen für das von ihm vertretene Unternehmen genannt hat, wenn er sich ausdrücklich gegen die Quotenabsprache ausgesprochen haben will. Näherliegender wäre es in diesem Fall gewesen, gar nicht erst zu den Treffen zu erscheinen. Die Tatsache, dass er zu den Treffen erschienen ist und dort Absatzzahlen genannt hat, die jedenfalls auch nach der eigenen Einschätzung des Betroffenen nicht so weit von der zugedachten Quote entfernt waren, dass er außer verbalen Vorwürfen mit weiteren Repressalien rechnen musste, spricht vielmehr eindeutig dafür, dass er zumindest den Eindruck vermittelt hat und auch vermitteln wollte, dass er sich an die Regeln des Quotenkartells hält. IV. Die Betroffene hat sich aufgrund des festgestellten Sachverhalts einer Kartellordnungswidrigkeit nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 GWB a.F. schuldig gemacht. Die Betroffene hat sich als Geschäftsführer der W. B. GmbH vorsätzlich über die Unwirksamkeit einer nach § 1 GWB a.F. rechtsungültigen Quotenabsprache hinweggesetzt, indem in der Zeit von Mitte 1997 bis Ende 1997 mit anderen Transportbetonherstellern in Raum C. verabredet hat, bestimmte prozentuale Anteile beim Absatz von Transportbeton künftig nicht zu überschreiten, und zur Kontrolle Absatzmeldungen zu machen. 1. Von einer wettbewerbsbeschränkenden und damit nach § 1 GWB unwirksamen Quotenabsprache ist auszugehen. Der Betroffene hat sich damit einverstanden erklärt, einen bestimmten prozentualen Anteil beim Absatz von Transportbeton künftig nicht zu überschreiten. Zwar ist nach der Aktenlage nicht festzustellen, dass der Betroffene gegenüber einer bestimmten Person oder mehreren am Kartell Beteiligten ausdrücklich erklärt hat, er akzeptiere die Quotenabsprache und trete dem Kartell bei. Durch konkludentes Verhalten hat er aber aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers eine inhaltsgleiche Erklärung abgegeben. Er ist der Aufforderung von Vertretern anderer Unternehmen gefolgt und hat Mitte 1997 erstmals an einer Zusammenkunft der bis dahin am Kartell beteiligten Unternehmen teil genommen. Der ihm dort zugeteilten Quote von 6,3 % der voraussichtlichen Gesamtproduktionsmenge für 1997 im Raum C. hat er nicht widersprochen. Er hat vielmehr in der Folgezeit an weiteren Kartelltreffen teilgenommen und, wie es zwischen den Kartellmitgliedern verabredet war, zur Kontrolle Absatzzahlen für die W. B. GmbH gemeldet. Dem Zustandekommen einer Vereinbarung im Sinne von § 1 GWB steht nicht entgegen, dass er - hiervon ist zu seinen Gunsten nach dem Grundsatz in dubio pro reo auszugehen - von Anfang den Willen hatte, sich nicht an diese Vereinbarung zu halten, wenn es die Marktverhältnisse zulassen. Ein solcher geheimer Vorbehalt ist gemäß § 116 Satz 1 BGB unbeachtlich, zumal die Beteiligten nicht im Vorfeld einer Vereinbarung stehen geblieben, sondern eine gegenseitige Verpflichtung eingegangen sind. Die getroffene Absprache ist geeignet, die Chancen der Abnehmer auf Preiszugeständnisse spürbar zu verringern. Die Aufteilung des Gesamtabsatzvolumens führt zu einem Gleichlauf von Marktanteil und Produktionskapazitäten und damit zur Beschränkung des Wettbewerbs. Jeder der Beteiligten rechnete mit der Zurückhaltung der anderen. Der festgelegte Marktanteil schien ihm verhältnismäßig sicher, so dass er bei seinen eigenen Verkaufsbemühungen einen vorstoßenden Wettbewerb der anderen Unternehmen nicht einzukalkulieren brauchte. Dass die Vereinbarung im Ergebnis möglicherweise nicht zum Erfolg geführt hat, ist unerheblich. Es genügt, dass die Maßnahme objektiv eine Eignung zur Marktbeeinflussung aufweist. Diese Eignung ist auch zu bejahen, wenn einzelne wie etwa der Betroffene zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt haben, sich auf einen bestimmten Marktanteil zu beschränken. Die Vereinbarung zielte ihrem gesamten Inhalt nach auf eine Einschränkung sämtlicher Transportbetonhersteller ab, so dass davon auszugehen war, dass sich vertragstreue Teilnehmer des Kartells in dieser Weise verhalten, also nur eingeschränkten Wettbewerb treiben würden. Da der Betroffene zu keinem Zeitpunkt seine Absicht zum Ausdruck gebracht haben, sich nicht (mehr) an die Quote halten zu wollen, hat er den anderen gegenüber ein Verhalten gezeigt, das geeignet war, die Wettbewerbsbeschränkung zusammen mit den anderen Beteiligten herbeizuführen. 2. Der Betroffene hat sich über die Unwirksamkeit der den Transportbeton-Markt in C. betreffenden Abrede vorsätzlich hinweggesetzt, indem er bei den in der zweiten Jahreshälfte 1997 stattfindenden Treffen Produktionszahlen gemeldet hat. Unter den Begriff des Hinwegsetzens fällt alles, was der Durchführung einer unwirksamen Absprache dient, also jede Tätigkeit, die darauf abzielt, dem kraft Gesetzes unwirksamen Vertrages gleichwohl Geltung zu verschaffen (BGH WuW/E 2661, 2662; BGH wistra 1996, 180, 181; BGH WuW 352, 353 "Nullpreis II"; Langen/Bunte-Hennig, 8. Aufl., § 38 Rn. 30; Immenga-Mestmäcker-Tiedemann, 2. Aufl., § 38 Rn. 6). Erfasst wird also insbesondere die Verwirklichung des Vertrages durch Erbringung der vereinbarten Leistungen. Hierzu gehört nicht nur die Beschränkung der Produktion auf die vereinbarten Mengen zur Vermeidung der Überschreitung einer bestimmten Quote. Ausreichend ist auch das Erbringen von Nebenleistungen wie etwa die Meldung von Umsatzzahlen zwecks Berechnung und Kontrolle der Marktanteile bei Quotenkartellen (Immenga/Mestmäcker-Tiedemann, aaO., § 38 Rn. 8; Langen/Bunte-Hennig, aaO.; § 38 Rn. 30; KG WuW/E OLG 1738, 1740 - Feltbase - ; KG WuW/E OLG 1339, 1342 - Linoleum - ). Der Betroffene hat - so wie festgestellt - Produktionszahlen der W. B. GmbH gemeldet, um den übrigen Beteiligten eine Kontrolle dahingehend zu ermöglichen, ob er innerhalb der Quote produziert und sich an die Absprache hält. Hierbei hat er auch vorsätzlich gehandelt. Er hat die tatsächlichen Umstände, die zur Unwirksamkeit der Quotenabsprache führten, gekannt und zumindest billigend in Kauf genommen, dass sein Verhalten dazu beitrug, die wettbewerbsbeschränkende Absprache wenn nicht herbeizuführen so doch zumindest durchzusetzen. Als erfahrener Kaufmann in wichtiger Führungsposition hat er auch erkannt, dass der Abschluss einer Quotenabsprache gegen das Kartellgesetz verstößt. 3. Einer Sachentscheidung über die begangenen Kartellordnungswidrigkeiten steht weder ganz noch teilweise das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung entgegen (§ 31 Abs. 1 S. 1 OWiG). Die von dem Betroffene begangene Ordnungswidrigkeit ist nicht verjährt. Die hier relevante Verjährungsfrist von fünf Jahren ist rechtzeitig gemäß § 33 Abs. 1 OWiG unterbrochen worden; absolute Verjährung ist nicht eingetreten (§ 33 Abs. 3 S. 2 OWiG). Einschlägig ist die durch das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption zum 20. August 1997 in Kraft getretene Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 38 Abs. 5 S. 2 GWB a.F. = § 81 Abs. 3 S. 2 GWB n.F.), da zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung die Tat noch nicht beendet war. Auf die kontrovers diskutierte Frage, ob die fünfjährige Verjährungsfrist auch auf Taten anzuwenden ist, die zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung bereits beendet aber noch nicht verjährt waren, kommt es in diesem Zusammenhang daher nicht an. Die fünfjährige Verjährungsfrist begann frühestens mit Beendigung des Kartells Ende 1997. Nach § 31 Abs. 3 S. 1 OWiG beginnt die Verfolgungsverjährung, sobald die Ausführungshandlung beendet ist. Werden mehrere Handlungen zu einer Bewertungseinheit verknüpft, beginnt die Verfolgungsverjährung erst mit der Beendigung der letzten Zuwiderhandlung. Als eine Tat im Rechtssinn wird eine Mehrheit natürlicher Handlungen angesehen, die tatbestandlich zusammengefasst sind, sich als Verwirklichung eines einheitlichen Täterwillens darstellen und auch über eine enge tatbestandliche Handlungseinheit hinausgehen (Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl., vor § 52 Rn. 2 f; KK-Achenbach, OWiG, 2. Aufl., § 81 Vorbem. Rn. 155; Göhler, aaO., vor § 19 Rn. 12 ff.). So hat der Bundesgerichtshof bereits im Zusammenhang mit der grundsätzlichen Aufgabe des Rechtsinstituts des Fortsetzungszusammenhangs hervorgehoben, dass es Tatbestände gibt, die zwar jeweils schon durch eine Einzelhandlung verwirklicht werden können, die aber ihrem Sinn nach in erster Linie ein über den Einzelfall hinausreichendes, auf gleiche Tatwiederholung gerichtetes Verhalten, somit ganze Handlungskomplexe, treffen (BGH NStZ 1994, 383). Zu diesem Deliktstyp gehören diejenigen Kartellordnungswidrigkeiten, die als Tathandlung ein "Zuwiderhandeln" oder "Sich-Hinwegsetzen" fordern. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu § 38 Abs. 1 Nr. 1 i.V. m. § 1 GWB a.F. ist das mehrfache Sich-Hinwegsetzen über die Unwirksamkeit derselben Kartellabsprache zu einer solchen tatbestandlichen Bewertungseinheit zusammengefasst (BGH WuW/E 3043 - Fortgesetzte Ordnungswidrigkeit - ; BGH WuW/E 3057 - Fortgesetzte Ordnungswidrigkeit II - ; BGH WuW/E 2661/2662). Sind die Handlungen des Täters hingegen auf die Verwirklichung verschiedener Kartellabsprachen gerichtet, sind mehrerer selbständige Taten anzunehmen (vgl. KK-Achenbach, aaO., § 81 Vorbem. Rn. 160). Das Verhalten des Betroffenen war auf die Verwirklichung einer Kartellabsprache gerichtet. Grundlage des festgestellten Quotenkartells war eine einzige Kartellabsprache, auch wenn im Laufe der Zeit der Teilnehmerkreis vergrößert worden und die Quoten geändert worden sein sollten. Begann somit die Verjährungsfrist für die begangene Kartellordnungswidrigkeit frühestens mit Beendigung des Kartells Ende 1997 zu laufen, war sie noch nicht abgelaufen, als sie mit Zustellung des Bußgeldbescheids am 10.01.2001 unterbrochen worden ist. V. Die für die Tat festzusetzende Geldbußen hat der Senat dem Bußgeldrahmen des § 38 Abs. 4 GWB a.F. i.V.m. § 17 Abs. 1 OWiG entnommen, wonach die Geldbuße mindestens 5 EUR und höchstens 500.000 EUR betragen darf. Innerhalb dieses Regelbußgeldrahmens hat der Senat zu Lasten des Betroffenen die objektive Bedeutung der zu ahndenden Ordnungswidrigkeit berücksichtigt. Der Eingriff in Marktverhältnisse durch ein Quotenkartell ist als schwerwiegend anzusehen, zumal es sich bei Transportbeton um ein wesentliches Produkt der Baubranche handelt. Hinzu kommt, dass von der Quotenabsprache der gesamte Transportbetonmarkt in C. betroffen war, weil nahezu alle Transportbetonhersteller dem Kartell angeschlossen waren. Zu Gunsten des Betroffenen war in die Abwägung mit einzustellen, dass er nicht zu den Initiatoren der Kartellabsprache gehörte, nur wider Willen infolge Androhung wirtschaftlicher Nachteile dem Kartell beigetreten und seine Beteiligung am Kartell darauf beschränkt hat, zu Treffen des Kartells zu erscheinen, Absatzzahlen zu nennen und heimlich gegen die vereinbarte Quote zu produzieren. Auch war zu berücksichtigen, dass seit Beendigung der Tat Ende 1997 mittlerweile mehr als sieben Jahre vergangen sind und der Tatzeitraum nur etwa sechs Monate betragen hat. Mit Rücksicht auf seine Einkommensverhältnisse von durchschnittlich rund 2.000 EUR monatlich hält der Senat nach Abwägung aller für und gegen den Betroffenen sprechenden Gesichtspunkte eine Geldbuße von 5.000,00 EUR für erforderlich aber auch für ausreichend, um die begangene Kartellordnungswidrigkeit zu ahnden. VI. Zu Gunsten des Betroffenen ist überdies mildernd zu berücksichtigen, dass es justizbedingt zu einer ihm gegenüber nicht zu rechtfertigenden Verfahrensverzögerung von 18 Monaten gekommen ist. Diese Verfahrensverzögerung rechtfertigt nach Überzeugung des Senates eine Ermäßigung der Geldbuße um 15 %, so dass gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 4.250,00 EUR festzusetzen war. Bei der Frage, ob eine dem Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes widerstreitende Verfahrensverzögerung vorliegt, und bei der Bestimmung der gebotenen Reaktion sind insbesondere der durch die Verzögerungen der Justizorgane verursachte Zeitraum der Verfahrensverlängerung, die Gesamtdauer des Verfahrens, die Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrensgegenstandes sowie das Ausmaß der mit dem Andauern des schwebenden Verfahrens verbundenen Belastung des Beschuldigten in den Blick zu nehmen. Hierbei ist auch mit Rücksicht auf das in Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK normierte Beschleunigungsgebot und dessen Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die Verletzung des Beschleunigungsgebotes ausdrücklich festzustellen und das Ausmaß der Berücksichtigung dieses Umstandes näher zu bestimmen (BVerfG NJW 1984, 60; BGH NJW 1990, 57). Im vorliegenden Verfahren ist es durch die verzögerte Vorbereitung des weiteres Verfahrensgangs durch den Senat zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Verzögerung von 18 Monaten gekommen. Im Ermittlungsverfahren und im Zwischenverfahren bei der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf sind keine vermeidbaren Verfahrensverzögerung festzustellen. In Anbetracht des Umfangs des Ermittlungsverfahrens, das sich gegen eine Vielzahl von Unternehmen der Transportbetonbranche im Raum B., Süd-Ost N., S.-A. und C. richtete und mit dem Erlass von 69 Bußgeldbescheiden gegen Unternehmen und 51 gegen verantwortliche Geschäftsführer abgeschlossen wurde, und der Tatsache, dass sich der Tatvorwurf zum Teil auf einen Zeitraum von mehrere Jahre erstreckte, lässt die Dauer des Ermittlungsverfahren von zwei Jahren bis zur Abgabe an die Generalstaatsanwaltschaft (Mai 1999 - Mai 2001) eine sachlich nicht gerechtfertigte Verfahrensverzögerung nicht erkennen. Gleiches gilt im Ergebnis für das Zwischenverfahren bei der Generalstaatsanwaltschaft, zumal während des Zeitraum von fünf Monate zwischen dem Eingang der Akten und deren Abgabe an das Oberlandesgericht eine Stellungnahme des Bundeskartellamtes zu den umfangreichen Einlassungen eines Teils der Betroffenen und Nebenbetroffenen zu berücksichtigen war. Wegen der Überlastung des zuständigen Senates vor allem mit eilbedürftigen Kartellverwaltungssachen ist aber von einer justizbedingten Verfahrensverzögerung von maximal 18 Monaten auszugehen, die im Verhältnis zum Betroffenen nicht gerechtfertigt ist. Es ist nicht der gesamte Zeitraum von 22 Monaten zwischen dem Eingang der Akten und der Verfügung des Vorsitzenden zu Grunde zu legen, da grundsätzlich keine maximale, sondern nur eine angemessene Beschleunigung geboten ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 21. Januar 2004, Az.: BvR 1471/03, Rn. 37). Auch bei angemessener Förderung des Verfahren hätte nach Ansicht des Senates die erste prozessleitende Verfügung des Vorsitzenden nicht sofort nach Eingang der Akten, sondern frühestens im April 2002 ergehen können. Insbesondere der Umfang des Verfahrens erforderte eine zeitintensive Vorbereitung, die neben der Förderung der übrigen beim Senat anhängigen Verfahren zu leisten war. Das umfangreiche Aktenmaterial war im Hinblick auf die Verfahrensgestaltung zu sichten. Ein Zeitraum von etwa fünf Monaten ist hierfür angemessen. Zur Kompensation dieser justizbedingten Verfahrensverzögerung von 18 Monaten reicht es aus, das tat- und täterangemessene Bußgeld um 15 % zu mindern. Eine Einstellung des Verfahrens kam demgegenüber nicht in Betracht. Die Verletzung des Beschleunigungsgebotes wiegt im Vergleich zu der nicht als geringfügig einzustufenden Tat und der bisherigen Dauer des Verfahrens nicht derart schwer, dass ein anerkennenswertes Interesse an der Ahndung, die allgemein dem verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsgüterschutz dient, nicht mehr besteht. Ein von Verfassungs wegen anzunehmendes Verfahrenshindernis kommt in Betracht, wenn eine mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes nicht in Einklang stehende Verfahrensverzögerung vorliegt und darüber hinaus das Ausmaß der Verfahrensverzögerung so schwer wiegt und zu solchen Belastungen des Betroffenen geführt hat, dass dem im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur noch durch eine Verfahrensbeendigung ohne Verhängung eines Bußgeldes ausreichend Rechnung getragen werden kann. In den Blick zu nehmen sind die Verfahrensverlängerungen, die durch Justizorgane verursacht sind, sodann die gesamte Dauer des Verfahrens, die Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeiten des Verfahrensgegenstandes sowie das Ausmaß der mit dem Andauern des Verfahrens verbundenen Belastungen des Betroffenen (BVerfG, Beschluss vom 19. März 1992; Az.: 2 BvR 1/91, Rn. 25 www.jurisweb.de, = NJW 1992, 2472, 2473). Jede vermeidbare Verzögerung des Verfahrens kann den Betroffenen zusätzlichen fühlbaren Belastungen aussetzen. Diese Belastungen, die in ihren Auswirkungen der Sanktion selbst gleichkommen können, treten mit zunehmender Verzögerung des Verfahrens in Widerstreit zu dem aus dem Rechtsstaatsgebot abgeleiteten Grundsatz, wonach das Bußgeld verhältnismäßig sein und in einem gerechten Verhältnis zum Verschulden des Täters stehen muss. Deshalb kann die vermeidbare Verfahrensverzögerung auch Auswirkungen auf die Höhe des Bußgeldes haben. Nur in Extremfällen führt sie zur Einstellung des Verfahrens (BVerfG, Beschluss vom 19. März 1992; Az.: 2 BvR 1/91, Rn. 26 www.jurisweb.de, = NJW 1992, 2472, 2473; BVerfG, Urteil vom 24. November 1983, Az: 2 BvR 121/83 www.jurisweb.de = NJW 1984, 967-968). Ein die Einstellung des Verfahrens gebietender Extremfall liegt hier indes nicht vor. Seit Beginn des Verfahrens im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK, d.h. seit Bekanntgabe des Schuldvorwurfs an den Betroffenen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. September 1988, Az: 1 StR 473, 88 www.jurisweb.de = NJW 1990, 57; BGH NStZ 1982, 291), sind zwar bereits etwa sechs Jahre vergangen. Allerdings ist weder die Schwere des Tatvorwurfs noch der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrensgegenstandes als gering einzustufen. Wie bereits die Obergrenze des Regelbußgeldrahmens des § 81 Abs. 1 und 2 GWB in Höhe von 500.000 EUR zeigt, handelt es sich schon dem Grunde nach nicht um eine geringfügige Ordnungswidrigkeit. Hinzu kommt, dass das Kartell auf Dauer unter Beteiligung sämtlicher Transportbetonhersteller in C. angelegt war. Auch der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrensgegenstandes war nicht als gering einzustufen. Das Ausmaß der mit der Verfahrensverzögerung von 18 Monaten verbundenen Belastungen ist für den Betroffenen sind auch nicht derart gravierend, dass ein anerkennenswertes Interesse an der Verhängung einer Geldbuße nicht mehr besteht. Zwar gehen von unverhältnismäßigen Verfahrensverzögerungen grundsätzlich schon deshalb belastende Wirkungen aus, weil während dieser Zeit der Tatvorwurf ungeklärt im Raum steht, ohne dass irgendetwas zur Beseitigung dieser Ungewissheit unternommen wird. Allerdings vermochte der Senat darüber hinausgehende wesentliche Beeinträchtigungen bei dem Betroffenen nicht festzustellen. Aus diesem Grund war es ausreichend, die festgestellte Verfahrensverzögerung - so wie geschehen - bei der Höhe der Geldbuße zu berücksichtigen. VII. Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Ende der Entscheidung

Zurück