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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 20.08.2008
Aktenzeichen: VI-U (Kart) 1/08
Rechtsgebiete: GWB, ZPO


Vorschriften:

GWB § 19 Abs. 2
GWB § 20
GWB § 20 Abs. 1
GWB § 20 Abs. 2
ZPO § 139
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Januar 2008 verkündete Urteil der II. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Wert des Berufungsverfahrens: 37.500 €.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Am 22./28.02.1996 schloss der Kläger mit der A. M. V. GmbH, die später in die Beklagte zu 1 umfirmierte, eine Rahmenvereinbarung über den Vertrieb motorisierter Zweiräder der Marke A. (50 ccm) sowie einen A. Händlervertrag für das Vertragsgebiet Kreis B. ab. §§ 3, 6 und 15 des Händlervertrages lauten auszugsweise wie folgt:

"§ 3

In dem Vertragsgebiet vertreibt die FIRMA die Marke A. zusammen mit weiteren Händlern.

.....

§ 6

Die FIRMA verkauft zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages außer den Erzeugnissen von A. folgende Fabrikate:

./.

Damit ist A. einverstanden.

Sollte die FIRMA beabsichtigen, zusätzliche, über ihr jetziges Programm hinausgehende motorisierte Fahrzeuge anderer Hersteller aufzunehmen, ist sie verpflichtet, vor der Aufnahme einer weiteren Geschäftsbeziehung A. rechtzeitig von ihrem Vorhaben unter Nennung des Herstellers schriftlich in Kenntnis zu setzen. Damit erhält A. das Recht, vor dieser Entscheidung gehört zu werden.

.....

§ 15

.....

Eine fristlose Kündigung dieses Vertrages ist u.a. dann zulässig, wenn

a) ...

b) A. seinerseits ohne vorherige Information der FIRMA und ohne eine entsprechende Absprache mit dieser weitere Stützpunkthändler im Vertragsgebiet einsetzt."

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Händlervertrag vom 22./28.02.1996 Bezug genommen.

Bei Abschluss des Vertrages war im Kreis B. als weiterer A. Vertragshändler die Fa. A. in V. tätig. Ihr Nachfolger ist ab dem Jahr 2000 die Fa. 2-R. J. in B..

Mit Schreiben vom 9. November 2000 erklärte die Beklagte zu 1 gegenüber dem Kläger ihr Einverständnis, dass er außer A. auch zu weiteren Roller- und Motorrad-Lieferanten Kontakt aufnehmen und deren Produkte neben A. vermarktet. Der Kläger nahm daraufhin Produkte der Marke D. in sein Angebot auf.

Im Jahr 2001 erhielt der Kläger Kenntnis davon, dass die Beklagte zu 1 im Kreis B. die Fa. S. & P. in G. und die Fa. L. + T. GbR in V. als weitere A. Vertragshändler eingesetzt hat.

Zum 1. Oktober 2002 ging der Händlervertrag von der Beklagten zu 1 auf die Beklagte zu 2, die A. W. S. B.V., über. Die Beklagte zu 1 ist seitdem Handelsvertreter der Beklagten zu 2.

In den Jahren 2001 und 2002 ist der Kläger mit jeweils sechs und im Jahr 2003 mit fünf Fahrzeugen der Marke A. beliefert worden. Danach fanden keine Belieferungen mehr statt.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagten seien ihm zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der ihm in den Jahren 2001 bis 2005 dadurch entstanden sei, dass sie in seinem Vertragsgebiet Kreis B. die Firmen S. & P., G., und L. + T. GbR, V., als weitere A. Vertragshändler eingesetzt haben, obwohl sie hierzu nicht befugt gewesen seien. Er hat weiter behauptet, die Beklagte zu 2 sei marktbeherrschend; darüber hinaus sei er aufgrund der Regelungen im Händlervertrag von ihr unternehmensbedingt abhängig im Sinne von § 20 Abs. 2 GWB.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

1. ihm Auskunft darüber zu erteilen, welche motorisierten Zweiräder und Ersatzteile des Herstellers A. sie nach Typ, Bezeichnung und Preis in den Jahren 2001 bis 2005 (Teilanspruch) an die Firmen S. und P. sowie L. + T. GbR Motorräder verkauft bzw. diesen Firmen als Verkauf zugeschrieben hat,

2. die zu diesen Verkauf-/Zuschreibungsvorgängen ausgetauschten Belege und Geschäftsbriefe vorzulegen,

3. ihm Auskunft zu erteilen, welchen Rohgewinn sie über die so verkauften bzw. zugeschriebenen Fahrzeuge und Ersatzteile mit den vorgenannten Firmen in der Zeit von 2001 bis 2005 erzielt hat.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben behauptet, der Kläger habe sich, als die Beklagte zu 1 im Jahr 2000 ihr Einverständnis damit erklärt habe, dass der Kläger Roller und Motorräder anderer Lieferanten vermarktet, im Gegenzug sein Einverständnis dazu erteilt, dass die Beklagte in seinem Vertragsgebiet weitere Vertragshändler einsetzen darf. Darüber hinaus haben sie die Einrede der Verjährung und Verwirkung erhoben.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht zu, weil sich die Beklagte zu 1 durch den Einsatz der beiden weiteren Vertragshändler weder vertrags- noch kartellrechtswidrig verhalten habe. Dem Kläger sei weder ausdrücklich noch konkludent ein Alleinvertriebsrecht eingeräumt worden. Auch ein Verstoß gegen § 20 GWB läge nicht vor. Eine unternehmensbedingte Abhängigkeit des Klägers scheitere daran, dass die ausschließliche Bezugsbindung und das Wettbewerbsverbot aufgehoben worden sei. Überdies seien die Beklagten nicht marktbeherrschend.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Klageziel weiterverfolgt.

Der Kläger beantragt,

das am 17. Januar 2008 verkündete Urteil der II. Kammer für Handelssachen abzuändern und die Beklagten zu verurteilen,

I. auf der ersten Stufe ihm

1. Auskunft darüber zu erteilen, welche motorisierten Zweiräder und Ersatzteile des Herstellers A. sie nach Typ, Bezeichnung und Preis in den Jahren 2001 bis 2005 (Teilanspruch) an die Firmen S. und P. sowie L. + T. GbR Motorräder verkauft bzw. diesen Firmen als Verkauf zugeschrieben hat,

2. die zu diesen Verkauf-/Zuschreibungsvorgängen ausgetauschten Belege und Geschäftsbriefe vorzulegen,

3. Auskunft zu erteilen, welchen Rohgewinn sie über die so verkauften bzw. zugeschriebenen Fahrzeuge und Ersatzteile mit den vorgenannten Firmen in der Zeit von 2001 bis 2005 erzielt hat.

II. auf der zweiten Stufe ihm Schadensersatz in noch zu beziffernder Höhe zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Landgericht hat den auf der ersten Stufe geltend gemachten Auskunftsanspruch des Klägers zu Recht für unbegründet erachtet. Überdies ist aber auch dem auf der zweiten Stufe rechtshängig gemachten unbezifferten Schadensersatzanspruch der Erfolg zu versagen.

1.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Auskunftsanspruch (§ 242 BGB) nicht zu.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Auskunftsanspruch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gegeben, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (BGH NJW 2002, 3771; BGH WM 2001, 686 unter II 1 m.w.Nachw.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Dem Kläger steht weder ein vertraglicher noch ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu.

a.

Soll die begehrte Auskunft einen vertraglichen Schadensersatzanspruch belegen, muss dieser nach allgemeiner Meinung nicht bereits dem Grunde nach feststehen; vielmehr reicht schon der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung aus (vgl. Heinrichs in Palandt, BGB, 67. Aufl., § 261 Rn. GB, 12. Aufl., § 260 Rn. 10 m.w.Nachw.).

Ein solcher begründeter Verdacht besteht vorliegend jedoch nicht. Dem Vortrag des Klägers ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagten entweder unter Verletzung eines vertraglich vereinbarten Alleinvertriebsrechts oder der vertraglichen Treuepflicht im Jahr 2001 zwei weitere A. Vertragshändler im Kreis B. eingesetzt und sich deswegen aus positiver Vertragsverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB) schadensersatzpflichtig gemacht haben.

aa.

Der Kläger ist in seinem Vertragsgebiet Kreis B. nicht zum Alleinvertrieb der Marke A. berechtigt. Er hat weder mit der Beklagten zu 1 bei Abschluss des A. Händlervertrages am 22./28.02.1996 noch zu einem späteren Zeitpunkt ein Alleinvertriebsrecht vereinbart.

Nach dem Gesamtinhalt des Händlervertrages vom 22./28.02.1996 ist dem Kläger kein Alleinvertriebsrecht oder eine dem nahekommende Position eingeräumt worden. Vielmehr ergibt sich aus dem Vertrag eindeutig, dass die Beklagte zu 1 das Vertragsgebiet mit mehreren Händler besetzen wollte. So heißt es in § 3 des Vertrages ausdrücklich, dass der Kläger die Marke A. in dem Vertragsgebiet "zusammen mit weiteren Händlern" betreibt. Dies entsprach auch den tatsächlichen Gegebenheiten bei Abschluss des Vertrages, denn zu diesem Zeitpunkt war - wie der Kläger wusste - bereits die Fa. A. in V. als Vertragshändler für die Beklagte zu 1 tätig. Ein Alleinvertriebsrecht des Klägers kann auch nicht aus § 15 Satz 3 b) des Händlervertrages hergeleitet werden. Nach dieser Regelung ist der Kläger zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn die Beklagte zu 1 im Vertragsgebiet ohne vorherige Information des Klägers und ohne eine entsprechende Absprache einen weiteren Stützpunkthändler einsetzt. Insoweit kann dahin stehen, ob die von § 15 Satz 3 b) geforderte Absprache im Sinne eines zwischen den Vertragsparteien zu erzielenden Einvernehmens aufzufassen ist. Jedenfalls sieht die genannte Vorschrift als Rechtsfolge einer fehlenden Absprache nur das Recht des Klägers zur fristlosen Kündigung vor. Dies bedeutet, dass dem Kläger gerade kein Anspruch auf einen alleinigen Vertrieb der A.-Motorräder im Vertragsgebiet eingeräumt werden, sondern er allein die Möglichkeit haben sollte, sich beim Einsatz weiterer Vertragshändler vom Vertrag zu lösen.

bb.

Die Beklagte zu 1 hat auch nicht gegen ihre vertragliche Treupflicht verstoßen, als sie im Jahr 2001 im Vertragsgebiet des Klägers die Firmen S. & P. und L. + T. GbR als weitere A. Händler eingesetzt hat.

Der Vertrag zwischen Hersteller und Vertragshändler beruht auf einer engen wirtschaftlichen Zusammenarbeit und unterliegt deshalb in höherem Maße als andere Verträge der gegenseitigen Treuepflicht. Zwar genießt der Vertragshändler dann geringeren Schutz, wenn ihm die Vertriebskonzeption des Herstellers nach dem Gesamtinhalt des Vertrages gerade kein alleiniges Betätigungsfeld überlässt (BGH NJW-RR 1993, 678; BGH NJW-RR 1988, 1077 unter A I 3 b aa)). Eine Treuepflicht trifft den Hersteller aber auch im Verhältnis zu dem nicht alleinvertriebsberechtigten Vertragshändler. Wo deren Grenzen verlaufen, muss anhand des im Wege der Auslegung zu ermittelnden Vertragsinhalts im Einzelfall bestimmt werden. Zwar steht es einem Hersteller grundsätzlich frei, den Absatz seiner Erzeugnisse so zu organisieren, wie es ihm am zweckmäßigsten erscheint. Dieser unternehmerischen Freiheit begibt er sich indessen in gewissem Umfang, wenn er sich - wie hier - dazu entschließt, seine Produkte durch selbständige Unternehmen vertreiben zu lassen. Entschließt sich der Hersteller für diesen Vertriebsweg, muss er fortan neben seinen eigenen unternehmerischen Interessen auch diejenigen seiner Vertragspartner gebührend berücksichtigen und infolgedessen alles unterlassen, was deren Marktposition beeinträchtigt, ohne durch gewichtige Gründe auf Seiten des Herstellers gerechtfertigt zu sein. In welchem Maße danach auf die Interessen der Händler Rücksicht zu nehmen ist, hängt entscheidend davon ab, welchen Pflichten und Beschränkungen er die Händler in seinem Vertriebsinteresse unterworfen hat. Je mehr die Händler sich in die Vertriebsorganisation eingliedern und diese durch den Einsatz von Kapital und Personal unterstützen, um so mehr Rücksicht auf ihre legitimen Marktinteressen dürfen sie erwarten (BGH NJW-RR 1993, 678 f.).

Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen war es der Beklagten zu 1 nicht verboten, im Vertragsgebiet des Klägers zwei weitere Vertragshändler einzusetzen. Der Kläger war nicht so in ihre Absatzorganisation eingebunden, dass sie aus Rücksicht auf seine Interessen keine weiteren Vertragshändler einsetzen durfte. Nach den vertraglich übernommenen Pflichten hat sich der Kläger nicht so weitgehend den Vertriebsinteressen der Beklagten zu 1 untergeordnet, dass der Einsatz weiterer Vertragshändler als schwerwiegender Eingriff in seine Absatzchancen zu werten ist. Zwar ist der Kläger verpflichtet, in seinen Ausstellungsräumen bzw. Schaufenstern ständig werbend auf die A. Produkte hinzuweisen (§ 11 a)), zur Durchführung des Kundendienstes eine Werkstatt zu unterhalten (§ 12) und sein Werkstattpersonal in angemessen Abständen an Lehrgängen der Beklagten zu 1 oder Einzelunterweisungen teilnehmen zu lassen (§ 13). Entscheidend ist jedoch, dass für den Kläger kein Verbot bestand, Konkurrenzprodukte zu vertreiben. Bereits aus § 6 des Händlervertrages ergibt sich die Befugnis des Klägers, Geschäftsbeziehungen zu anderen Herstellern motorisierter Fahrzeuge zu unterhalten. Er war lediglich verpflichtet, die Beklagten rechtzeitig vor Aufnahme der Geschäftsbeziehungen schriftlich hierüber in Kenntnis zu setzen und sie hierzu anzuhören. Ein vertraglich vereinbartes Verbot, Konkurrenzprodukte zu vertreiben, bestand deshalb nicht. Darüber hinaus hat sich die Beklagte zu 1 mit Schreiben vom 9. November 2000 ausdrücklich damit einverstanden erklärt, dass der Kläger außer der Marke A. auch Produkte anderer Lieferanten von Rollern und Motorrädern vermarktet. Zudem bestand für den Kläger keine Mindestabnahmeverpflichtung. Nach § 7 a) des Vertrages waren zu Beginn eines Jahres lediglich Abnahmemengen festzulegen, die jedoch ausdrücklich nicht als Festauftrag betrachtet werden sollten. Ferner ist der Kläger weder zur Lagerhaltung noch zu eingehender Berichterstattung oder Offenlegung von Kundendaten verpflichtet.

Hat sich der Kläger aber - wie dargestellt - nicht weitgehend den Vertriebsinteressen der Beklagten zu 1 untergeordnet und war ihm seit Ende 2000 bei Fortbestand der Vertragsbeziehung der unbeschränkte Vertrieb von Konkurrenzprodukten gestattet, konnte und durfte er im streitbefangenen Zeitraum 2001 bis 2005 nicht erwarten, dass die Beklagte zu 1 Rücksicht auf seine Marktinteressen nimmt und keine weiteren Vertragshändler einsetzt.

cc.

Soweit die Beklagte zu 1 den Kläger entgegen § 15 Satz 3 b) des Händlervertrages weder über den Einsatz der beiden weiteren Vertragshändler informiert noch eine entsprechende Absprache herbeigeführt hat, stützt der Kläger den geltend gemachten Schadensersatzanspruch hierauf nicht. Er begehrt Ersatz des Gewinns, der ihm infolge des Vertriebs von A. Produkten durch die beiden weiteren A. Händler entgangen ist. Ein Verstoß der Beklagten zu 1 gegen § 15 Satz 3 b) verpflichtet nur zum Ersatz des Schadens, der dem Kläger dadurch entstanden ist, dass er sich auf die neue Konkurrenzsituation nicht rechtzeitig einstellen konnte bzw. nicht von seinem Recht zur fristlosen Kündigung Gebrauch gemacht hat. Einen solchen Schaden macht der Kläger aber - wie ausgeführt - nicht geltend.

b.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten auch kein gesetzlicher Schadensersatzanspruch zu.

Bei gesetzlichen Ansprüchen muss dargetan werden, dass der Anspruch, dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll, dem Grunde nach besteht; es genügt grundsätzlich nicht, dass die Anspruchsvoraussetzungen wahrscheinlich gemacht werden (Heinrichs in Palandt, aaO., § 261 Rn. 11 m.w.Nachw.).

Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers nicht. Er hat zu einem Schadensersatzanspruch aus § 33 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 1 GWB i.V.m. § 20 GWB nicht schlüssig vorgetragen. Seinem Vorbringen ist schon nicht zu entnehmen, dass die Beklagten Normadressaten des Behinderungs- und Diskriminierungsverbotes des § 20 GWB sind.

aa.

Weder die Beklagte zu 1 noch die Beklagte zu 2 nach Übernahme des A. Händlervertrages zum 01.10.2002 sind marktbeherrschend im Sinne von § 19 Abs. 2 GWB. Nach dieser Vorschrift ist ein Unternehmen marktbeherrschend, soweit es als Anbieter einer bestimmten Art von Waren auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat. Der Kläger trägt hierzu lediglich vor, die Beklagte zu 1 verfüge auf dem bundesweiten Angebotsmarkt für Motorräder über einen Marktanteil von 3 %. Dieses Vorbringen reicht jedoch keinesfalls aus, um eine überragende Marktstellung gegenüber den anderen Wettbewerbern annehmen zu können.

bb.

Die Beklagten sind auch nicht relativ marktstark im Sinne von § 20 Abs. 2 GWB.

Nach dieser Vorschrift gilt das Behinderungs- und Diskriminierungsverbot des § 20 Abs. 1 GWB auch für Unternehmen, soweit von ihnen kleine oder mittlere Unternehmen als Nachfrager einer bestimmten Art von Waren in einer Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf anderen Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen. Demzufolge liegt eine sog. unternehmensbedingte Abhängigkeit vor, wenn einem Unternehmen das Ausweichen auf andere Geschäftspartner unzumutbar ist, weil es aufgrund bestehender Geschäftsverbindungen in eine existentielle Abhängigkeit zu dem anderen Unternehmen geraten ist. Im Verhältnis zwischen Hersteller und Händler ist diese Form der Abhängigkeit gegeben, wenn der Händler seinen Geschäftsbetrieb so stark auf die Produkte des Herstellers ausgerichtet hat, dass er nur unter Inkaufnahme erheblicher Wettbewerbsnachteile auf die Vertretung eines anderen Herstellers überwechseln könnte. Dies ist bei einem Kfz-Vertragshändler mit Ausschließlichkeitsbindung regelmäßig der Fall, weil die festen Vertriebsstrukturen der großen Automobilhersteller sowie die daran ausgerichteten Verkehrskreise, die den Händler naturgemäß mit der von ihm bislang ausschließlich vertretenen Marke identifizieren, es nicht ohne weiteres zulassen, dass der Vertragshändler eines großen Herstellers zu einem anderen Hersteller wechselt (BGH WuW/E BGH 2491, 2493 - Opel-Blitz; BGH WUW/E BGH 2983, 2988 - Kfz-Vertragshändler). Die Frage, ob die Ausweichmöglichkeiten zumutbar sind, bestimmt sich im Rahmen einer generalisierenden Betrachtungsweise danach, welche wirtschaftliche Belastung und welche Risiken mit dem Wechsel verbunden sind und welche Aussichten bestehen, die bisherigen Kunden auf die Marke eines anderen Herstellers umzuleiten (BGH WuW/E BGH 2491, 2493 - Opel-Blitz). In jedem Fall ist es für die Feststellung einer unternehmensbedingten Abhängigkeit erforderlich, konkrete Kriterien vorzutragen, aus denen sich die Ausrichtung auf das andere Unternehmen ableiten lässt (Schultz in Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht Bd. 1, 10. Aufl., § 20 Rn. 73).

Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers nicht. In erster Instanz hat der Kläger lediglich pauschal auf die in § 7 geregelte Bezugsbindung und das - tatsächlich von Anfang an bzw. spätestens seit November 2000 nicht mehr bestehende - Verbot, Konkurrenzprodukte zu vertreiben, sowie auf die zu den Kfz-Vertragshändlerverträgen ergangene Entscheidungen des Bundesgerichtshofs verwiesen (Seite 10 der Klageschrift, Bl. 10 GA). In zweiter Instanz macht er darüber hinaus geltend, für ihn beständen aufgrund der vertraglich eingegangen Verpflichtungen insbesondere der max. Kündigungsfrist von 12 Monaten zum Jahresende keine Ausweichmöglichkeiten. Er habe sich vergeblich darum bemüht, auch andere Wettbewerbsprodukte im Vertragsgebiet vertreiben zu können (Seite 9 des Schriftsatzes vom 5.5.2008, Bl. 339 GA).

Dieses Vorbringen reicht nicht im Ansatz aus, um eine unternehmensbedingte Abhängigkeit des Klägers von den Beklagten anzunehmen. Der Verweis auf die "Kommentierung von Bechtold, Kommentar zum GWB, 2. Auflage, § 20 Rn. 21 mit weiteren Hinweisen auf die Entscheidungslage, wie sie durch den BGH vorgegeben war in Sachen "Kfz-Vertragshändler" und "Opel-Blitz", kann erforderlichen Tatsachenvortrag im Streitfall schon im Ansatz nicht ersetzen. Zudem ist der Kläger Motorrad- und nicht Kfz.-Vertragshändler. Ein pauschaler Verweis auf die zu Vertragshändlern der Automobilindustrie ergangenen Entscheidungen ist daher auch aus diesem Grund erkennbar unzulänglich. Aber auch das übrige Vorbringen des Klägers begründet keine unternehmensbedingte Abhängigkeit. Der Kläger hat keine Tatsachen vorgetragen, die darauf hindeuten, dass er seinen Geschäftsbetrieb in einem Maße auf die Beklagten ausgerichtet hat, dass er nur um den Preis schwerwiegender Nachteile für seine Wettbewerbsfähigkeit zu einem anderen Hersteller wechseln kann. So haben seine vertraglichen Verpflichtungen nicht zu einer Konzentration auf den Vertrieb von A. Produkten geführt. Dem Kläger war nicht "verboten", Roller und Motorräder anderer Hersteller zu führen. Seit 2001 hat er daher auch Produkte der Marke D. vertrieben. Überdies sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass das gesamte Erscheinungsbild des Geschäftsbetriebs des Klägers auf die Produkte der Marke A. ausgerichtet und es demzufolge zu einer Identifizierung des Händlers mit dem Hersteller der Produkte gekommen ist. Der Kläger ist nach § 11 a) des Vertrages lediglich verpflichtet, in seinen Ausstellungsräumen bzw. Schaufenstern ständig werbend auf die A.-Produkte hinzuweisen. Weitere Anforderungen an das Erscheinungsbild des Geschäftsbetriebes sind vertraglich nicht vorgesehen. Gegen eine Identifizierung im oben genannten Sinn spricht neben der Tatsache, dass der Kläger seit 2001 Produkte der Marke D. vertreibt, auch die Größe seines Geschäftsbetriebes. So hat er in den Jahren 2001 und 2002 nur jeweils sechs und im Jahr 2003 nur fünf A.-Fahrzeugen verkauft. Zudem sind ihm nach seinem eigenen Vorbringen Fahrzeuge für das Marketing und zur Präsentation nicht zur Verfügung gestellt worden (Seite 5 des Schriftsatzes vom 27.10.2006, Bl. 133 GA). Schließlich hat der Kläger auch keine Angaben dazu gemacht, mit welchen wirtschaftlichen Belastungen und Risiken ein Wechsel zu einem anderen Hersteller verbunden ist. Sein pauschales Vorbringen, er habe sich um Produkte anderer Hersteller bemüht, jedoch hätten solche nicht zur Verfügung gestanden, entbehrt jeder Substanz und ist daher unerheblich. Er hat nicht dargetan, mit welchen Herstellern er Kontakt aufgenommen hat und - vor allem - aus welchen Gründen er nicht als Vertragshändler in Frage gekommen ist.

Auf seinen unzureichenden Sachvortrag war der Kläger nicht gemäß § 139 ZPO hinzuweisen. Bereits das Landgericht hat in seiner angefochtenen Entscheidung die Voraussetzungen einer unternehmensbedingten Abhängigkeit verneint (dort Seite 9, Bl. 300 GA). Darüber hinaus haben auch die Beklagten in ihrer Berufungserwiderung ausdrücklich auf den unzureichenden Sachvortrag des Klägers hingewiesen (Seite 5 der Berufungserwiderung, Bl. 356 GA).

2.

Auch der auf der zweiten Stufe geltend gemachte (unbezifferte) Schadensersatzanspruch steht dem Kläger nicht zu. Zwar hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil nur über den Auskunftsanspruch entschieden. Der Senat ist aber befugt, den auf der zweiten Stufe geltend gemachten Schadensersatzanspruch durch einheitliches Urteil abzuweisen.

a.

Das Landgericht hat lediglich über den Auskunftsanspruch entschieden. Zwar ist das angefochtene Urteil nicht als Teil-Urteil bezeichnet; auch enthält es eine Kostenentscheidung, die richtigerweise dem Schlussurteil hätte vorbehalten werden müssen. Aus den Urteilsgründen ergibt sich aber mit der erforderlichen Deutlichkeit, dass das Landgericht lediglich über den Auskunftsanspruch entscheiden wollte und auch entschieden hat. Im Urteilstatbestand (dort Seite 6) sind lediglich die auf der ersten Stufe gestellten Anträge des Klägers aufgeführt. Der auf der zweiten Stufe geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist nicht genannt. Die Entscheidungsgründe verhalten sich ausschließlich über den Auskunftsanspruch. Sie enthalten keinerlei Ausführungen zu dem Schadensersatzanspruch.

b.

Da sich der Auskunftsanspruch des Klägers aufgrund von Überlegungen als unbegründet erweist, die auch dem weiteren, im Rahmen der Stufenklage geltend gemachten Schadensersatzanspruch die Grundlage entzieht, kann der Senat als Rechtsmittelgericht die Klage in vollem Umfang abweisen (vgl. BGH NJW 1985, 1405, 2407).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 91 Abs. 1 ZPO.

Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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