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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 13.04.2006
Aktenzeichen: VI-U (Kart) 21/05
Rechtsgebiete: GWB, UWG, BGB, ZPO


Vorschriften:

GWB § 33 Abs. 1
UWG § 9
BGB § 249 Abs. 1
BGB § 275 Abs. 1
BGB § 280 Abs. 1
BGB § 826
ZPO § 138 Abs. 2
ZPO § 138 Abs. 3
ZPO § 139
ZPO § 256
ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 16. Februar 2005 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 28 O (Kart) 355/03 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

I.

Die Klägerin ist eine Fachfirma für Planung, Ausführung und Wartung von Sprinkleranlagen.

Die Beklagte ist eine zum G. d. d. V. e.V. gehörende Gesellschaft. Sie ist als Zertifizierungsstelle für eine Reihe von Prüfdienstleistungen akkreditiert. Im Rahmen dieser Tätigkeit führt sie auf der Grundlage ihrer jeweils gültigen VdS-Richtlinien auf Antrag ein Verfahren zur Anerkennung von Errichterfirmen für Feuerlöschanlagen durch. Die Anerkennung wird für drei Jahre erteilt und kann vor Ablauf der Frist auf entsprechenden Antrag der Errichterfirma verlängert werden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die VdS-Richlinie 2131 06/96 (2) und die ihr nachfolgende Richtlinie 2132: 2002-08 (03) Bezug genommen.

Die Klägerin, die seit 1977 von der Beklagten als Errichterfirma für Sprinkleranlagen anerkannt worden war, erwarb im September 1999 die Verlängerung ihrer Anerkennung für weitere drei Jahre und zwar bis zum Ablauf des 22.09.2002.

Am 16. Juli 2001 nahm die Beklagte eine Rückstufung der Klägerin in den Status der vorläufigen Anerkennung vor und übersandte ihr unter dem 20. Juli 2001 das für drei Jahre bis zum 16.01.2004 geltende Zertifikat über die vorläufige Anerkennung. Gleichzeitig forderte sie die Klägerin auf, das Original der Anerkennung vom 9. September 1999 zurückzusenden. Grund für die Rückstufung war das Ergebnis von Baustellenbesichtigungen und die hierbei nach Ansicht der Beklagten zu Tag getretenen Verstöße der Klägerin gegen die Vorschriften der geltenden VdS-Richtlinien. Für die Jahre 1999 und 2000 war die Klägerin aufgrund des Gesamtergebnisses der Baustellenbesichtigungen in das normale Stichprobenverfahren eingestuft worden. Für das Jahr 2001 erfolgte ein Rückstufung in das sog. verschärfte Stichprobenverfahren.

Nachdem die Beklagte anlässlich zwei weiterer Baustellen Beanstandungen erhoben hatte, entzog sie der Klägerin mit Schreiben vom 7. Mai 2002 die Anerkennung zum Bau von Sprinkleranlagen vollständig.

Mit Schreiben vom 30. Juli 2002 unterrichtete sie die Klägerin darüber, dass sie ihr das sog. QM-Zertifikat nach DIN EN ISO 9001 zum 1. November 2002 entziehen werden, wenn sie nicht an der jährlichen, gebührenpflichtigen Qualitätsüberwachung (sog. Überwachungsaudit) teilnehmen werde. Da die Klägerin keinen der beklagtenseits vorgeschlagenen Überwachungstermine wahr nahm, kam es am 1. November 2002 zum Entzug des QM-Zertifikates. Seit dem 9. Juni 2004 ist die Klägerin wieder im Besitz eines solche Zertifikates.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Die Klägerin hält den Entzug ihrer Anerkennung als Errichterfirma für Sprinkleranlagen und die vorangegangene Rückstufung in das verschärfte Stichprobenverfahren für das Jahr 2001 nicht für rechtmäßig, da es für das in den Richtlinien vorgesehene Baustellenkontrollsystem der Beklagten keine sachliche Rechtfertigung gebe.

Überdies hat sie behauptet, durch den Entzug der Anerkennung seien ihr im Jahr 2003 verschiedene Aufträge, insbesondere der Arbeitsgemeinschaft H. K.-K., der Fa. j. W. und der Firma e. B. und H. G., verloren gegangen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, den Entzug der Anerkennung zum Bau von Sprinkleranlagen vom 07.05.2002 rückgängig zu machen;

die Beklagte zu verurteilen, die vorläufige Rückstufung der Klägerin für das Jahr 2001 in das sogenannte verschärfte Stichprobenverfahren rückgängig zu machen;

hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin eine vorläufige Anerkennung zum Bau von Sprinkleranlagen zu erteilen;

festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin zum Schadensersatz hinsichtlich derjenigen Mindererlöse verpflichtet ist, die infolge der Entziehung der Anerkennung zur Errichtung von Sprinkleranlagen durch Kündigung von Wartungsverträgen und durch sonstige Auftragsverluste bzw. Nichtberücksichtigung entstanden sind;

festzustellen, dass die Richtlinien der Beklagten hinsichtlich einer jährlichen Montagebegrenzung von 1000 Sprinkler pro Monteur unwirksam sind und die Richtlinien der Beklagten unwirksam sind, soweit sie eine 14-tägige Meldefrist vor Montagebeginn ohne Ausnahmeregelung beinhalten.

Im Weg der Zwischenfeststellungsklage beantragt die Klägerin weiterhin,

festzustellen, dass eine Meldeverpflichtung der Errichterfirma sowie eine Überprüfungsberechtigung der Beklagten hinsichtlich solcher Anlagen nicht besteht, die nach Auftrag des Bauherrn nicht nach den Anforderungen der Beklagten errichtet werden sollen,

des Weiteren festzustellen, dass die Anerkennungsrichtlinien der Beklagten 213206/96 (02) unter Punkt 5.5 nur insoweit Gültigkeit haben, als dass "jede Feuerlöschanlage" sich auf solche bezieht, die nach Auftrag der Bauherrschaft gemäß den VdS-Richtlinien errichtet werden sollen,

des Weiteren festzustellen, dass die Beklagte mit Schreiben vom 23.02.1999 verbindlich bestätigt hat, dass nur für diejenigen Anlagen Anmeldeverpflichtung und Überprüfungsberechtigung bestehen, die ausweislich der Planung nach den Richtlinien der Beklagten errichtet werden sollen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat Eventualwiderklage erhoben und beantragt,

festzustellen, dass die vorläufige Anerkennung der Klägerin als Errichterfirma von Sprinkleranlagen gemäß den VdS-Richtlinien am 01.11.2002, spätestens jedoch am 16.01.2004 endete;

festzustellen, dass die endgültige Anerkennung der Klägerin als Errichterfirma von Sprinkleranlagen vom 09.09.1999 gemäß den VdS-Richtlinien am 23.09.2002, spätestens jedoch am 01.11.2002 endete.

Die Klägerin hat beantragt,

die Eventualwiderklage abzuweisen.

Mit Urteil vom 16. Februar 2005 hat das Landgericht Köln die Klage und Zwischenfeststellungsklage in vollem Umfang abgewiesen. Hinsichtlich der Klageanträge zu 1 und 2 sei die Klage unbegründet, weil die Klägerin nur wenige Monate nach dem Entzug der Anerkennung als Errichterfirma für Sprinkleranlagen den Wegfall der Anerkennung ihres QM-Managementsystems - ein zwingende Voraussetzung für den Fortbestand der VdS-Anerkennung - verursacht habe. Damit habe sie nicht alles unternommen, damit die Anerkennung nicht aus anderen Gründen entfalle. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Neuerteilung einer vorläufigen Anerkennung (Klageantrag zu 3). Weder habe sie bisher einen entsprechenden Antrag bei der Beklagten eingereicht, noch habe sie dargetan, dass sie sämtliche Anerkennungsvoraussetzungen der Richtlinie VdS 2132 2002-09 (3) erfülle. Die mit dem Klageantrag zu 4 begehrte Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten habe keinen Erfolg, weil sämtliche Schadensfälle aus dem Jahr 2003 datierten, die Klägerin aber allenfalls eine Schadensersatzanspruch für die Zeit vom 07.05.2002 bis zum 01.11.2002 habe. Für den Feststellungsantrag zu 5 fehle der Klägerin das Rechtsschutzinteresse, weil die Richtlinie VdS 2132: 2002 - 08(3) und damit die von der Klägerin beanstandeten Regelungen nicht Vertragsgrundlage zwischen den Parteien geworden sei und eine abstrakte Prüfung der Richtlinie nicht zulässig sei. Auch der Zwischenfeststellungsklage fehle mangels Vorgreiflichkeit das erforderliche Feststellungsinteresse, weil von der Entscheidung dieser Anträge die Entscheidung des Rechtsstreits weder ganz noch teilweise abhänge.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung mit der sie ihr erstinstanzliches Klageziel in vollem Umfang weiterverfolgt. Für den Fall, dass die Klägerin im Berufungsverfahren mit den Anträgen zu 1 und 2 obsiegen sollte, hat die Beklagte Eventualanschlussberufung eingelegt.

Die Klägerin vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und behauptet, sie habe das Überwachungsaudit aus Kostengründen nicht mehr durchgeführt. Ursächlich für die Unterlassung sei allein die Vorgehensweise der Beklagten gewesen. Darüber hinaus ist sie der Ansicht, das Landgericht hätte, nachdem es in dem vorgeschlagenen Zwischenvergleich die Neuerteilung einer vorläufigen VdS-Anerkennung allein von einem QM-Zertifikat abhängig gemacht hätte, darauf hinweisen müssen, dass es zwischenzeitlich seine Meinung geändert und die Erfüllung noch weiterer Anerkennungsvoraussetzungen für erforderlich halte. Die Klägerin behauptet unter Bezugnahme auf diverse, ihrer Berufungsschrift beigefügte Unterlagen, dass sie sämtliche Anerkennungsvoraussetzungen erfülle.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, den Entzug der Anerkennung zum Bau von Sprinkleranlagen vom 07.05.2002 rückgängig zu machen;

die Beklagte zu verurteilen, die vorläufige Rückstufung der Klägerin für das Jahr 2001 in das sogenannte verschärfte Stichprobenverfahren rückgängig zu machen;

hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin eine vorläufige Anerkennung zum Bau von Sprinkleranlagen zu erteilen;

festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin zum Schadensersatz hinsichtlich derjenigen Mindererlöse verpflichtet ist, die infolge der Entziehung der Anerkennung zur Errichtung von Sprinkleranlagen durch Kündigung von Wartungsverträgen und durch sonstige Auftragsverluste bzw. Nichtberücksichtigung entstanden sind;

festzustellen, dass die Richtlinien der Beklagten hinsichtlich einer jährlichen Montagebegrenzung von 1000 Sprinkler pro Monteur unwirksam sind und die Richtlinien der Beklagten unwirksam sind, soweit sie eine 14-tägige Meldefrist vor Montagebeginn ohne Ausnahmeregelung beinhalten.

Im Weg der Zwischenfeststellungsklage beantragt die Klägerin weiterhin,

festzustellen, dass eine Meldeverpflichtung der Errichterfirma sowie eine Überprüfungsberechtigung der Beklagten hinsichtlich solcher Anlagen nicht besteht, die nach Auftrag des Bauherrn nicht nach den Anforderungen der Beklagten errichtet werden sollen,

des Weiteren festzustellen, dass die Anerkennungsrichtlinien der Beklagten 213206/96 (02) unter Punkt 5.5 nur insoweit Gültigkeit haben, als dass "jede Feuerlöschanlage" sich auf solche bezieht, die nach Auftrag der Bauherrschaft gemäß den VdS-Richtlinien errichtet werden sollen,

des Weiteren festzustellen, dass die Beklagte mit Schreiben vom 23.02.1999 verbindlich bestätigt hat, dass nur für diejenigen Anlagen Anmeldeverpflichtung und Überprüfungsberechtigung bestehen, die ausweislich der Planung nach den Richtlinien der Beklagten errichtet werden sollen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und auf seine Eventualanschlussberufung

festzustellen, dass die vorläufige Anerkennung der Klägerin als Errichterfirma von Sprinkleranlagen gemäß den VdS-Richtlinien am 01.11.2002, spätestens jedoch am 16.01.2004 endete;

festzustellen, dass die endgültige Anerkennung der Klägerin als Errichterfirma von Sprinkleranlagen vom 09.09.1999 gemäß den VdS-Richtlinien am 23.09.2002, spätestens jedoch am 01.11.2002 endete.

Die Klägerin beantragt,

die Eventualanschlussberufung zurückzuweisen.

II.

Berufung der Klägerin:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Köln vorgebrachten Berufungsangriffe bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.

Klageantrag zu 1 und 2

Die Klägerin hat weder einen Anspruch darauf, dass die Beklagte den mit Schreiben vom 7. Mai 2002 gegenüber der Klägerin erklärten Widerruf der vorläufigen Anerkennung zum Bau von Sprinkleranlagen rückgängig macht (Klageantrag zu 1), noch dass sie die vorläufige Rückstufung für das Jahr 2001 in das sog. verschärfte Stichprobenverfahren rückgängig macht (Klageantrag zu 2).

Das ausdrücklich auf eine Leistung gerichtete Klagebegehren ist nicht aus § 33 Abs. 1 GWB, § 9 UWG, § 280 Abs. 1 BGB und § 826 BGB gerechtfertigt. Es bedarf insoweit keiner Entscheidung, ob sich die Beklagte gegenüber der Klägerin schadensersatzpflichtig gemacht hat, weil - so der Vortrag der Klägerin - der Widerruf der vorläufigen Anerkennung und die vorläufige Rückstufung in das sog. verschärfte Stichprobenverfahren für das Jahr 2001 vertragswidrig waren. Jedenfalls kann die Klägerin von der Beklagten nicht Schadensersatz in der Form verlangen, dass der in Rede stehende Widerruf und die vorläufige Rückstufung für das Jahr wieder rückgängig gemacht wird. Zwar ist ein Schaden gemäß § 249 Abs. 1 BGB grundsätzlich durch Naturalrestitution auszugleichen. Dies bedeutet, dass der Zustand herzustellen ist, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Naturalrestitution überhaupt möglich ist, da anderenfalls nur ein Anspruch auf Geldersatz besteht. Ob ein Fall der Unmöglichkeit vorliegt, richtet sich nach § 275 Abs. 1 BGB. Dementsprechend kann eine Naturalrestitution durch bloßen Zeitablauf aus tatsächlichen Gründen unmöglich geworden sein (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 251 Rn. 3 u. 3a).

Ein solcher Fall liegt hier vor, wie die Beklagte zutreffend geltend macht. Aus tatsächlichen Gründen ist es infolge des zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablaufs nicht möglich, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn die Beklagte die Anerkennung nicht widerrufen bzw. die vorläufige Rückstufung nicht vorgenommen hätte. Die Beklagte kann der Klägerin nicht nachträglich für einen in der Vergangenheit liegende und zwischenzeitlich abgeschlossene Zeitspanne als Errichterfirma für Sprinkleranlagen anerkennen, indem sie den Widerruf rückgängig macht. Wenn die Beklagte die Anerkennung nicht entzogen hätte, wäre die Anerkennung ungeachtet etwaiger anderer Beendigungsgründe spätestens mit Ablauf des 16.01.2004 erloschen, da die Klägerin unstreitig keinen nach Ziffer 5.9 Satz 4 VdS 2132-06/96 erforderlichen Verlängerungsantrag gestellt hat. Die Klägerin aber nachträglich für den in der Vergangenheit liegenden und abgeschlossenen Zeitraum wieder in den Status einer anerkannten Errichterfirma für Sprinkleranlagen zu setzen, ist nicht möglich.

Aus denselben Gründen ist es auch nicht möglich, die Rückstufung für das Jahr 2001 wieder rückgängig zu machen. Die Klägerin ist von der Beklagten, nachdem sie für das Jahr 2000 zunächst wieder in das normale Baustellenkontrollverfahren eingestuft worden war, für 2001 zurückgestuft und entsprechend ihrer Rückstufung dem sog. verschärften Stichprobenverfahren unterzogen worden. Infolge des eingetretenen Zeitablaufs kann die Rückstufung nicht rückgängig gemacht und die Klägerin nachträglich einem normalen Stichprobenverfahren unterzogen werden.

Klageantrag zu 3

Das Landgericht hat den hilfsweise gestellten Klageantrag zu 3 zu Recht abgewiesen.

Der Senat hat bereits erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der Klage, da die Klägerin bisher bei der Beklagen einen Antrag auf vorläufige Anerkennung als Errichterfirma für Sprinkleranlagen nicht gestellt hat. Aber selbst wenn ein Rechtsschutzbedürfnis und damit die Zulässigkeit der Klage bejaht werden sollte, dann ist die Klage jedenfalls unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass ihr die Beklagte eine vorläufige Anerkennung zum Bau von Sprinkleranlagen erteilt. Sie hat die Voraussetzungen für ein Anerkennung nicht schlüssig dargetan. Sie hat in erster Instanz weder vorgetragen, dass sie über die erforderlichen Anerkennungsbedingungen gemäss Ziffer 5 VdS 2132: 2002-08 (03) verfügt, noch hat sie die in Ziff. 4.1 VdS 2132: 2002-08 (03) geforderten Nachweise beigebracht. Bei den nunmehr in zweiter Instanz vorgelegte Unterlagen (Bl. 944-954 GA) handelt es sich um neuen Sachvortrag, der nicht mehr in der Berufungsinstanz eingeführt werden kann. Die Voraussetzungen für eine Zulassung des neuen Vorbringens nach § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht erfüllt. Die Klägerin hat den in Rede stehenden Vortrag nicht deshalb in erster Instanz unterlassen, weil ein nach § 139 ZPO erforderlicher Hinweis des Gerichts nicht erteilt worden ist. Ein Hinweis des Gerichts wäre allerdings erforderlich gewesen, wenn es zunächst zum Ausdruck gebracht hätte, dass seiner Meinung nach die Anerkennungsvoraussetzungen bis auf das fehlende QM-Zertifikat erfüllt seien, jedoch nachträglich von dieser Meinung wieder abgerückt ist. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich aus dem Vergleichsvorschlags vom 27.04.2004 (Bl. 716 f. GA) jedoch nicht, dass nach Auffassung des Gerichts die Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Anerkennung zum Bau von Sprinkleranlagen bis auf das zu diesem Zeitpunkt noch fehlende QM-Zertifikat erfüllt sind. Ausdrücklich enthält das Schreiben keine Angaben dazu, wie die Kammer die Erfolgsaussichten des Klageantrags zu 3 einschätzt. Auch die übrigen Formulierungen lassen nicht den Schluss zu, dass das Gericht dem Klageantrag zu 3 stattgeben würde, wenn die Klägerin über eine Zertifizierung des QM-Systems nach DIN EN ISO 9001:2000 verfügen würde. Ziffer 2 des vorgeschlagenen Zwischenvergleichs lautet vielmehr, dass die Beklagte "über das Vorliegen aller Anerkennungsvoraussetzungen binnen 3 Wochen" entscheidet und "bejahendenfalls" die vorläufige Anerkennung erteilt. Ob und mit welchen Ergebnis das Gericht das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen selbst geprüft hat, ergibt sich hieraus nicht.

Klageantrag zu 4

Die Feststellungsklage ist zulässig aber unbegründet.

Die Klägerin hat die Voraussetzungen für eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nicht schlüssig vorgetragen. Ihrem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, dass ihr durch die Entziehung der Anerkennung zur Errichtung von Sprinkleranlagen am 7. Mai 2002 ein von der Beklagten zu ersetzender Vermögensschaden entstanden ist. Selbst wenn die Beklagte die Anerkennung zu Unrecht entzogen haben sollte, ist ihr weder die unterbliebene Auftragserteilung durch die Firma A. H. K.-K. im April 2003 noch die Auftragsbeendigung durch die Firmen j. W. und e. S. Warenhandelsgesellschaft mbH & Co. KG im April bzw. Mai 2003 zuzurechnen. Die Beklagte kann sich mit Erfolg darauf berufen, dass die von der Klägerin reklamierten Vermögensschäden auch dann eingetreten wären, wenn sie sich - unterstellt - rechtmäßig verhalten und die Anerkennung zur Errichtung von Sprinkleranlagen am 7. Mai 2002 nicht widerrufen hätte. Der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens ist grundsätzlich beachtlich. Schäden, die auch bei einem rechtmäßigen Verhalten des Schädigers entstanden wären, werden vom Schutzzweck der Haftungsnorm regelmäßig nicht erfasst (Palandt-Heinrichs, aaO., Vorb. v. § 249 Rn. 105). Nach dem unstreitigen Sachverhalt ist der Klägerin am 01.11.2002 das Zertifikat DIN EN ISO 9001:2000 von der Beklagten entzogen worden, weil sie das erforderliche Überwachungsaudit für 2002 nicht durchgeführt hat. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte die Beklagte ihr deshalb auch die VdS-Anerkennung entzogen, wenn der Widerruf nicht bereits am 7. Mai 2002 erfolgt wäre. Nach Ziffer 6 der einschlägigen Richtlinie 2132 06/96 (02) erlischt die Anerkennung als Errichterfirma für Feuerlöschanlagen, wenn eine der in Abschnitt 5 genannten Anerkennungsbedingungen nicht mehr erfüllt ist. Zu den Anerkennungsbedingungen zählt nach Ziffer 5.1. lit. e der Nachweis eines zertifizierten Qualitätsmanagements (QMS) nach DIN EN ISO 9001. Die Beklagte hat in erster Instanz substantiiert dargetan, dass die Klägerin nicht wegen des Widerrufs vom 7. Mai 2002, sondern aus anderen Gründen nicht am Überwachungsaudit für das QM-System teilgenommen hat (Bl. 647 GA). Sie hat hierzu insbesondere ausgeführt, dass die Gebühren für ein Reaudit bei nur etwa 1.500 Euro liegen und das Zertifikat auch ohne VdS-Anerkennung eine eigenständige Bedeutung hat. Diesem Vorbringen ist die Klägerin nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten, so dass es gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt. Die Klägerin hat in erster Instanz lediglich vorgetragen, sie könne nicht darauf verwiesen werden, weitere kostenpflichtige Verlängerungsanträge zu stellen (Bl. 709 GA). Dass sie das Überwachungsaudit durchgeführt hätte, wenn die Anerkennung am 7. Mai 2002 nicht widerrufen worden wäre, hat sie damit weder ausdrücklich noch konkludent erklärt. In zweiter Instanz macht sie nun geltend, sie habe das Überwachungsaudit aus Kostengründen nicht durchgeführt; ursächlich hierfür sei die Vorgehensweise der Beklagten gewesen. Aber auch dieses Vorbringen genügt im Hinblick auf den substantiierten Vortrag der Beklagten indes nicht den Anforderungen des § 138 Abs. 2 ZPO. Der Umfang der Erklärungslast des Gegners hängt davon ab, wie die darlegungsbelastete Partei vorgetragen hat. Konkretisiert sie alle Tatsachen, die zur Begründung der geltend gemachten Einwendung erforderlich sind, muss sich auch der Gegner hierzu substantiiert erklären (Zöller-Greger, ZPO, 25. Aufl., § 138 Rn. 8). Gerade dies hat die Klägerin aber nicht getan.

Feststellungsantrag zu 5

Die mit dem Klageantrag zu 5 erhobene Feststellungsklage ist unzulässig. Das Landgericht hat aus zutreffenden Gründen das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse verneint. Es fehlt an einem gegenwärtigen Rechtsverhältnis zwischen den Parteien, d.h. einer rechtlich geregelte Beziehung auf der Grundlage der beanstandeten Richtlinie VdS 2132:2002-08 (3). Unabhängig davon, ob der Widerruf der Anerkennung am 7. Mai 2002 rechtmäßig war, besteht derzeit keine Rechtsverhältnis mehr zwischen den Parteien. Eine neue Anerkennung der Klägerin ist bisher nicht erfolgt. Sie noch nicht einmal ein neues Anerkennungsverfahren bei der Beklagten eingeleitet. Eine Klage auf Feststellung von Rechtsfolgen aus einem erst künftig möglicherweise entstehenden Rechtsverhältnis ist aber unzulässig.

Zwischenfeststellungsklage

Auch die Zwischenfeststellungsklage war als unzulässig zu verwerfen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auch die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil bezug genommen werden.

Eventualanschlussberufung der Beklagten:

Über die Eventualanschlussberufung der Beklagten war nicht zu entscheiden, da die Bedingung - Erfolg der Klaganträge zu 1 und 2 - nicht eingetreten ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO besteht kein Anlass.

Wert des Berufungsverfahrens: 87.000 €

(Antrag zu 1: 20.000 €

Antrag zu 2: 10.000 €

Antrag zu 3: 30.000 €

Antrag zu 4: 15.000 €

Antrag zu 5: 6.000 €

Zwischenfeststellungsklage: 6.000 €).

Ende der Entscheidung

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