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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 04.10.2004
Aktenzeichen: VI-W (Kart) 21/04
Rechtsgebiete: BRAGO, GKG, ZPO


Vorschriften:

BRAGO § 9 Abs. 2 Satz 1
GKG § 25 Abs. 3
GKG § 12 Abs. 1
ZPO § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts vom 24.05.2004 wird zurückgewiesen.

2. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe: I. Das Landgericht hat den Streitwert für diesen Rechtsstreit durch Beschluss vom 24.05.2004 unter Abänderung eines früheren Beschlusses auf 150.000 EUR festgesetzt. Dagegen wenden sich die Beschwerdeführer mit ihrer Beschwerde. II. Die gemäß § 9 Abs.2 Satz 1 BRAGO ( jetzt § 32 RVG ) i.V. mit § 25 Abs. 3 GKG zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Der Streitwert war hier gemäß §§ 12 Abs.1 GKG, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen. Zu bewerten war dabei das Interesse der Klägerin daran, dass der Abschluß der Vereinbarung zum Schutz der Wiesenweihe unterbleibt. Dieses Interesse ist weder, wie die Beschwerdeführer meinen, mit den Errichtungskosten eines Zementwerkes in Höhe von 200 bis 400 Mio. EUR noch mit den Kosten des Kaufpreises des erworbenen Geländes in Höhe von 25 Mio EUR gleichzusetzen. Beide Werte eignen sich überhaupt nicht als Basis für eine Streitwertbemessung in diesem Verfahren. Es geht lediglich um befürchtete - nicht notwendigerweise eintretende - Schwierigkeiten, die in der Zukunft - wann genau bleibt offen - ggf. bei der Verfolgung der Geschäftsinteressen der Klägerin eintreten könnten. Dieses nicht näher quantifizierbare Interesse haben sowohl das Landgericht wie auch der Senat - in seiner Entscheidung im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung, dort mit dem üblichen Abschlag von 2/3 - auf 150.000 EUR geschätzt. Dass ein anderer Wert das Interesse der Klägerin richtiger widerspiegeln könnte, ist nicht ersichtlich.

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