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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 07.10.2004
Aktenzeichen: VI-W (Kart) 6/03
Rechtsgebiete: ZPO, GWB, BGB


Vorschriften:

ZPO § 91 a
ZPO § 91 a Abs. 2
ZPO § 567 Abs. 2
ZPO § 569
GWB § 20 Abs. 1
GWB § 20 Abs. 2 Satz 1
GWB § 33 Satz 1
BGB § 249 Abs. 1
BGB § 280 Abs. 1
BGB § 311 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 16. Mai 2003 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Beschwerdewert wird auf (bis zu) 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe: A. Mit ihrer Klage hat die Klägerin ihre Zulassung zur A. C. 2002 begehrt. Nach Beendigung der Messe haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Kosten des Verfahrens hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluss der Klägerin auferlegt, weil die Klage ohne die Erledigung voraussichtlich abzuweisen gewesen wäre. Die Klägerin habe die Zulassung zur A. C. 2002 nicht verlangen können, weil nicht festgestellt werden könne, dass die Ablehnung willkürlich erfolgt sei. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der Begründung des Landgerichts wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde, mit der sie ihren Antrag weiterverfolgt, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. B. Die gemäß §§ 91 a Abs.2, 567 Abs.2 und 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat die Kosten des Verfahrens zu Recht und mit zutreffender Begründung der Klägerin auferlegt. Die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 33 Satz 1, 20 Abs.2 Satz 1, Abs.1 GWB und § 249 Abs.1 BGB lagen nicht vor. Es läßt sich nicht feststellen, dass die Beklagte die Klägerin ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich zu den erfolgreichen Bewerbern behandelt hat. Die Angriffe der Beschwerdebegründung hiergegen sind nicht gerechtfertigt. 1) Zunächst beanstandet die Klägerin, dass das Absageschreiben vom 31.05.02 unter Mißachtung von Nr. 8.1 Satz 2 der Allgemeinen Teilnahmebedingengen (ATB) keine substantielle Begründung enthalte. Ob diese Beanstandung zu Recht erhoben worden ist, mag dahinstehen: Aus einem Begründungsmangel ergibt sich jedenfalls noch kein Anspruch auf Zulassung. 2) Die Klägerin ist ferner unter Bezugnahme auf ein Urteil des Senats vom 23.10.02 ( U (Kart) 32/02 ) der Auffassung, dass die Beklagte die Grundvoraussetzungen für eine Zulassung gemäß Ziffer 4 der ATB nach dem Schreiben vom 31.05.02 nicht mehr habe in Zweifel ziehen dürfen, weil ihre Nichtberücksichtigung nur mit einem Nachfrageüberhang begründet worden sei. Ob den allgemein gehaltenen Formulierungen des Absageschreibens eine so weitreichende Bedeutung beigemessen werden kann, mag dahinstehen, weil auch dann kein Anspruch auf Zulassung bestanden hat, wenn man die Erfüllung der Grundvoraussetzungen der Ziffer 4 der ATB bejaht, denn der Zulassungsantrag ist jedenfalls in Ausübung des Auswahlermessens gemäß Ziffer 6 der ATB in zulässiger Weise abgelehnt worden. 3) Da auch im Jahr 2002 mehr Bewerbungen vorlagen als Plätze (260) vorhanden waren, musste die Beklagte eine Auswahl treffen. Bei dieser Auswahl stand der Beklagten ein weitreichender Beurteilungsspielraum zu. Diesen hat sie mit ihrer Entscheidung zu Lasten der Klägerin nicht übersschritten. Ihre Erwägungen bei der Ablehnung des Antrags der Klägerin hat die Beklagte im Schreiben vom 09.07.02 dargelegt, mit dem sie auf den Widerspruch der Klägerin eingegangen ist. Die Formulierungen dieses Schreibens könnten zwar dahingehend verstanden werden, dass der von der Klägerin angebotenen Ausstellung schon die allgemeine Eignung nach Ziffer 4 der ATB fehlt. Dieselben Argumente sind aber mit derselben Gewichtung auch im Rahmen der Abwägung nach Ziffer 6 der ATB von Bedeutung. Die vorgetragenen Gründe tragen jedenfalls die Entscheidung der Beklagten. a) Hinsichtlich zweier Künstler hat sich die Beklagte darauf berufen, dass sie bereits durch andere Galerien vertreten waren und eine doppelte Präsenz nicht gerechtfertigt sei. D. M. sollte nämlich schon durch die Galerie E./E und N. L. durch die österreichische Galerie K. präsentiert werden. Dass die Beklagte bei der Auswahl der Galerien berücksichtigt, ob Künstler bereits anderweitig vertreten sind, ist nicht zu beanstanden. Es liegt auch im Ermessen der Beklagten, ob sie Künstler für so bedeutsam hält, dass sie abweichend von der Regel mehrfach präsentiert werden sollten. Die Klägerin bestreitet zu Unrecht, dass N. L. von der Galerie K. präsentiert werden sollte. Die Beklagte hat belegt, dass diese Künstlerin von der Galerie K. angemeldet worden war. Dass die Künstlerin dann - aus welchen Gründen auch immer - tatsächlich nicht präsentiert wurde, konnte die Beklagte bei ihrer Auswahl naturgemäß nicht berücksichtigen. b) Ob schon die Tatsache, dass die Klägerin damit nur 4 der vorgesehenen 6 Künstler ausstellen konnte, ausreichte, um ihre Präsentation insgesamt auszuschließen, wie das Landgericht mit erwägenswerter Begründung ausgeführt hat, kann dahinstehen. Zumindest hat die Ausstellungs-Konzeption der Klägerin damit eine Beeinträchtigung erfahren, weshalb der Bedeutung der verbliebenen Künstler zusätzliches Gewicht zukommen musste. Damit erhalten die negativen Einschränkungen der Beklagten bei der Bewertung der Künstler F. W. und C. M. besondere Bedeutung. Ob diese Bewertung der Beklagten richtig ist, ist nicht zu überprüfen. Auch insoweit steht der Beklagten ein Beurteilungsspielraum zu. Dass dieser überschritten wurde, ist nicht feststellbar, jedenfalls nicht in dem jetzt nur noch anhängigen Verfahren nach § 91 a ZPO. 4. Die Klägerin verfolgt ihren Anspruch auf Erstattung ihrer Prozeßkosten im Beschwerdeverfahren hilfsweise im Wege eines Schadensersatzanspruches gemäß §§ 311 Abs.2 Nr.1, 280 Abs.1 BGB weiter. Auch insoweit hat ihre Beschwerde jedoch keinen Erfolg. a) Zunächst ist festzustellen, dass ein solcher Schadensersatzanspruch nicht Gegenstand der Rechtsstreits war und nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien auch nicht mehr im Wege der Klageerweiterung zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht werden kann. b) Davon abgesehen ist der durch die Führung des Prozesses entstandene Schaden im Form von Prozeßkosten keine Folge der - unterstellt - unzureichenden Begründung im Absageschreiben vom 31.05.02. Die Klage vom 27.08.02 hat die Klägerin nämlich in Kenntnis der nachgeholten inhaltlichen Begründung der Beklagten erhoben. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO

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