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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 27.06.2007
Aktenzeichen: VII-Verg 15/07
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom 19. April 2007 (VK - 10/2007 - B) insoweit aufgehoben, als dem Antragsgegner die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung aufgewandten Kosten der Beigeladenen auferlegt worden sind.

Die Beigeladene hat die ihr im Verfahren vor der Vergabekammer entstandenen Aufwendungen selbst zu tragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beigeladene zu tragen.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 4.500 EUR

Gründe:

I. Auf den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin untersagte die Vergabekammer dem Antragsgegner, auf der Grundlage der in der Ausschreibung der Sanierung des Banndeichs W... (Rheinstrom-km 810,4 bis 813,5) festgelegten Bedingungen den Zuschlag zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens sowie die der Antragstellerin und der Beigeladenen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen Aufwendungen legte die Vergabekammer dem Antragsgegner auf.

Der Antragsgegner wendet sich mit der sofortigen Beschwerde dagegen, dass ihm die Aufwendungen der Beigeladenen im Verfahren vor der Vergabekammer auferlegt worden sind. Er meint, der Beigeladenen seien Kosten richtigerweise nicht zu erstatten.

Wegen der Einzelheiten des Sachstandes wird auf die Beschwerdeschrift und auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

Die Beigeladene hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

II. Das Rechtsmittel ist begründet.

Der Antragsgegner ist nicht zur Erstattung der Aufwendungen der Beigeladenen im Verfahren vor der Vergabekammer heranzuziehen.

Die Beigeladene ist im Nachprüfungsverfahren mit dem Antragsgegner unterlegen. Sie hätte - neben dem Antragsgegner - daher an den Verfahrenskosten (als Gesamtschuldnerin) und an den Aufwendungen der Antragstellerin (insoweit nach Kopfteilen) beteiligt werden müssen (§ 128 Abs. 3, 4 GWB). Denn der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin stellte sich, wie die Vergabekammer an sich richtig erkannt hat, in einen direkten Gegensatz zu den Interessen der Beigeladenen, die das Nachprüfungsverfahren sowohl durch schriftsätzlichen Vortrag als auch durch Vortrag im Verhandlungstermin vor der Vergabekammer gefördert und am Verfahren teilgenommen hat, indem sie die Standpunkte des Antragsgegners verteidigt hat. Einer Antragstellung durch die Beigeladene bedurfte es nicht, um sie zu den Verfahrenskosten und den Aufwendungen der Antragstellerin heranzuziehen. Das Begehren der Beigeladenen, nämlich eine Ablehnung des Nachprüfungsantrags, war aufgrund ihres Sachvortrags klar erkennbar. Ohnedies können die Beteiligten im Verfahren vor der Vergabekammer von einer Antragstellung absehen.

Da die Beigeladene im Nachprüfungsverfahren unterlegen ist, sind ihr Aufwendungen jedenfalls nicht zu erstatten. Andererseits sind ihr Verfahrenskosten nicht aufzuerlegen, da dies vom Beschwerdebegehren nicht gedeckt ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 91 ZPO.

Ende der Entscheidung

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