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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 18.10.2006
Aktenzeichen: VII-Verg 37/06
Rechtsgebiete: GWB, SGB III, VgV, VOL/A


Vorschriften:

GWB § 118 Abs. 1 S. 3
SGB III § 61
VgV § 13
VOL/A § 7 Nr. 1 Abs. 1 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 2. August 2006, VK 3-75/06, wird zurückgewiesen.

Dem Antragsteller werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB einschließlich der der Antragsgegnerin in diesen Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten auferlegt.

Der Gegenstandswert wird auf bis 25.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin schrieb unter der Vergabenummer 153-06-25691 die Durchführung von Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen nach § 61 SGB III/BvB/2006 für ca. 15.106 Teilnehmer im Bezirk des R... E... B... öffentlich aus. Die Leistungen sollten in 221 Losen vergeben werden. Das Los 154 betraf 35 Teilnehmer im Raum B. /S. /S.. Die Maßnahme sollte am 4. September 2006 beginnen. Der Antragsteller und die Beigeladene gaben fristgerecht Angebote zum Los 154 ab.

Die Verdingungsunterlagen zur Öffentlichen Ausschreibung der Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen nach § 61 SGB III/ 2006 (Stand: 31. März 2006) bestanden aus einem Teil A "Allgemeine Hinweise" und einem Teil B "Leistungsbeschreibung". Im Teil A.7 "Prüfung und Wertung der Angebote" war die Vergabe von Leistungspunkten auf einer Skala von Null bis drei Wertungspunkten anhand einer Bewertungsmatrix vorgesehen. Drei Wertungspunkte sollten vergeben werden, wenn das Leistungsangebot des Bieters der Zielerreichung in besonderer Weise dienlich war und dies in der Konzeption inhaltlich schlüssig dargestellt war. Zwei Wertungspunkte waren zu erteilen, wenn die genannten Anforderungen an die Konzeption erfüllt waren, diese inhaltlich schlüssig dargestellt war und diese im Hinblick auf die Zielsetzung der Maßnahme Erfolg versprach. Ziel der Maßnahme ist nach den Verdingungsunterlagen unter Ziffer B.3.7 "Integration" die dauerhafte Integration der Teilnehmer in Ausbildung und Arbeit.

Zur Beurteilung der Erfüllung der Anforderungen und der Qualität der Angebotskonzepte stellte die Antragsgegnerin eine Wertungsmatrix auf, mit der sie Wertungsbereiche festlegte, die anhand von Wertungskriterien zu prüfen und zu bewerten waren. Der Wertungsbereich "Integrationsstrategie und bisherige Integrationserfahrung" enthielt u.a. folgende Wertungskriterien (erstes und drittes Kriterium):

Stellen Sie Ihre Integrationsstrategie für diese Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme dar.

Soweit Sie innerhalb der letzten beiden Jahre in dieser Region (AA-Bezirk/Wirtschaftsraum) Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen durchgeführt haben, weisen Sie die hierbei erzielten Integrationsergebnisse in sozialversicherungspflichtige Ausbildungsverhältnisse und in Arbeitsverhältnisse nach. Sofern in der Region bisher keine Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen durchgeführt wurden, beziehen Sie - unter konkreter Benennung - die Ergebnisse aus anderen Regionen ein.

...

Beurteilen Sie die Integrationschancen der Teilnehmer vor dem Hintergrund des regionalen sowie überregionalen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes und geben Sie eine Einschätzung ab, wie viele Integrationen Sie in sozialversicherungspflichtige ungeförderte Ausbildung und/oder Arbeit erreichen werden.

...

Sowohl die einzelnen Wertungsbereiche als auch die einzelnen Wertungskriterien waren mit Relevanzfaktoren gewichtet. Je höher der Relevanzfaktor war, umso höher war die Bedeutung des jeweiligen Wertungsbereiches bzw. des jeweiligen Wertungskriteriums. Die Leistungspunkte der einzelnen Wertungsbereiche ergaben sich aus der Multiplikation des jeweiligen Werts bzw. des gewichteten Mittelwerts des Wertungsbereiches. Die Bewertung der Angebote erfolgte unter Anwendung der Formel UfAB III nach der erweiterten Richtwertmethode. Diese sah vor, dass in einem ersten Schritt eine Kennzahl für das Preis-Leistungs-Verhältnis ermittelt wurde. In einem zweiten Schritt wurde aus der Kennzahl des führenden Angebots und einer weiteren Kennzahl, die sich aus der Kennzahl des führenden Angebots minus 10 % ergab, ein Wertungskorridor ermittelt. In einem dritten Schritt wurden die Angebote ermittelt, die innerhalb des Wertungskorridors lagen. Diese Angebote wurden zunächst als gleichwertig betrachtet. Entscheidungskriterium innerhalb dieser Gruppe sollte die höchste Leistungspunktzahl sein, die in der Summe bei den (führenden) Wertungsbereichen "Integrationsstrategie und bisherige Integrationserfahrung" sowie "Organisation und Durchführungsqualität" erzielt wurde. Der nach dieser Vorgehensweise wirtschaftlichste Bieter sollte den Zuschlag erhalten.

Bei der Angebotwertung erhielt das Angebotskonzept des Antragstellers 680 Wertungspunkte, das der Beigeladenen 602,11 Punkte. In den beiden führenden Wertungsbereichen erhielten beide Angebote 300 Wertungspunkte mit der in den Verdingungsunterlagen vorgegebenen Folge, dass der Zuschlag dem preisgünstigeren Angebot der Beigeladenen erteilt werden sollte. Mit Schreiben vom 19. Juni 2006 informierte die Antragsgegnerin den Antragsteller gemäß § 13 VgV über ihre diesbezügliche Absicht. Zur Begründung führte sie aus, der Antragsteller habe nicht das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot abgegeben. Sein Angebot sei nicht das preisgünstigste.

Mit Schreiben vom 26. Juni 2006 rügte der Antragsteller die beabsichtigte Vergabe als vergabefehlerhaft. Die Antragsgegnerin wies mit Schreiben vom 28. Juni 2006 die Rüge zurück. Die Beigeladene habe in den Angebotsunterlagen die Wirtschaftlichkeit ihres Angebots hinreichend nachgewiesen und u.a. erklärt, gegenwärtig am Maßnahmeort G. (richtig: B./S./S.) über das Personal und die Räumlichkeiten zu verfügen, die sie bei der Maßnahmedurchführung einsetzen wolle.

Der Antragsteller reichte am 28. Juni 2006 einen Nachprüfungsantrag ein. Mit diesem behauptete er, das Angebot der Beigeladenen stehe in offenbarem Missverhältnis zu der angebotenen Leistung. Ferner bezweifelte er die Leistungsfähigkeit der Beigeladenen. Darüber hinaus beanstandete der Antragsteller, dass sein Angebot im Verhältnis zum Angebot der Beigeladenen inhaltlich sowie unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten schlechter bewertet worden war. In diesem Zusammenhang verwies er auf ein Schreiben der B... in N. vom 22. März 2006 an das Mitglied des Deutschen Bundestages K. B.... In diesem Schreiben habe die Antragsgegnerin erklärt, dass bisherige Integrationserfolge in die Wertung einbezogen werden sollten. Dies sei bei der Wertung seines Angebots nicht geschehen, obgleich er, der Antragsteller, bei einschlägigen Bildungsmaßnahmen seit 15 Jahren in der Region tätig sei und konkrete Integrationserfolge vorweisen könne.

Die Vergabekammer wies den Nachprüfungsantrag zurück. Zur Begründung führte sie u.a. aus: Es sei hinsichtlich des Angebots der Beigeladenen kein Bewertungsfehler festzustellen. Die Wertungskriterien verlangten im Interesse eines funktionsfähigen Wettbewerbs zwischen ortsansässigen und ortsfremden Bietern nicht, dass bisherige Integrationserfolge oder Netzwerkstrukturen am Maßnahmeort vorlägen. Soweit der Antragsteller im Hinblick auf den Wertungsbereich "Integrationsstrategie und bisherige Integrationserfahrung" aufgrund seiner 15-jährigen regionalen Erfahrung behaupte, eine Integration junger Menschen am Maßnahmeort B./S./S. könne von der Beigeladenen nicht erreicht werden, handele es sich um eine bloße Vermutung. Soweit er sich darauf berufe, dass die Beigeladene noch nicht am Maßnahmeort tätig gewesen sei, sei darauf zu verweisen, dass durch die Ausschreibung gerade auch ortsfremden Bietern der Eintritt in den Markt eröffnet werden solle. Insoweit verlangten die Verdingungsunterlagen nicht zwingend einen Nachweis von am Maßnahmeort bereits erzielten Integrationsergebnissen, sondern lediglich die Darstellung einer Integrationsstrategie. Bisherige Integrationsergebnisse am Maßnahmeort oder in anderen Regionen seien nach den Verdingungsunterlagen lediglich ergänzend zu berücksichtigen. Die Beigeladene habe mit ihrem Angebotskonzept eine Integrationsstrategie dargestellt und Integrationserfolge in der anderweitigen Region "T." aufgezeigt.

Die Auffassung des Antragstellers, das Angebot der Beigeladenen habe hinsichtlich des Wertungsbereichs "Netzwerkstrukturen" wegen einer fehlenden regionalen Vernetzung schlechter bewertet werden müssen, sei ebenfalls unzutreffend. Weder in der bekannt gemachten Bewertungsmatrix noch in den Verdingungsunterlagen seien eine bereits bestehende Vernetzung und Verankerung im regionalen Markt zwingend gefordert gewesen. Nach den Verdingungsunterlagen habe vielmehr die Vorlage eines Konzepts genügt, wie eine solche Vernetzung rechtzeitig bis zum Beginn der Maßnahme erreicht und kontinuierlich weiterentwickelt werden könne. Ein solches Konzept habe die Beigeladene vorgelegt. Losgelöst davon habe sie außerdem eine Kooperation mit verschiedenen regionalen Partnern nachgewiesen. Allerdings habe das Angebot der Beigeladenen bei diesem Wertungskriterium lediglich einen Punkt erhalten und sei damit schlechter bewertet worden als das Angebot des Antragstellers. Anhaltspunkte dafür, dass das Angebot der Beigeladenen insoweit mit Null Punkten habe bewertet werden müssen, seien nicht ersichtlich. Auch im Wertungsbereich "Akquise" sei ein Wertungsfehler nicht ersichtlich. Die Verdingungsunterlagen forderten mit Blick auf eine Öffnung des Marktes auch für ortsfremde Bieter lediglich, dass die geplante Vorgehensweise bei der Akquise von Praktikums-, Ausbildungs- und Arbeitsstellen beschrieben und dargestellt würden.

Mit der Forderung des Antragstellers, dass nicht allein der Preis über die Zuschlagserteilung entscheiden dürfe, stehe die von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte Wirtschaftlichkeitsprüfung im Einklang. Es sei die für jedes Angebot ermittelte Qualität in ein Verhältnis zum Preis gesetzt worden. Bei dem Prüfungsschritt der Bewertung der innerhalb des sogenannten Kennzahlkorridors liegenden Angebote seien zunächst die qualitätsbezogenen Wertungsbereiche maßgeblich gewesen. Der Preis sei nur bei qualitativ gleichartigen Angeboten (sowie im Übrigen bei der Ermittlung der Kennzahl für das Preis-Leistungsverhältnis) maßgebend gewesen.

Mit der sofortigen Beschwerde begehrt der Antragsteller in erster Linie die Wiederholung der Angebotswertung. Er beanstandet insbesondere, dass beim Wertungsbereich "Integrationsstrategie und bisherige Integrationserfahrung" trotz nachgewiesener regionaler Integrationserfolge sein Angebot genauso bewertet worden sei wie das Angebot der Beigeladenen, obgleich diese nicht über Integrationserfolge am Maßnahmeort und in der Region verfüge. Durch die Verdingungsunterlagen habe die Antragsgegnerin deutlich gemacht, dass die Leistungsfähigkeit eines Ausbildungsträgers auf den Maßnahmeort zu beziehen und zu beurteilen sei. Dem Nachweis eines Integrationserfolges am Ort der Maßnahme müsse deshalb größeres Gewicht zukommen als einem möglicherweise anderenorts nachgewiesenen Integrationserfolg. Das Schreiben der Antragsgegnerin an das Mitglied des Deutschen Bundestages K. B... vom 22. März 2006 gebe - die Entstehung der Verdingungsunterlagen dokumentierend - Aufschluss darüber, welche Wertungskriterien die Antragsgegnerin habe angewandt sehen wollen. Zudem verlange das Ziel der Integration in den sog. ersten Ausbildungs- und Arbeitsmarkt, dass eine nachhaltige und dauerhafte Förderung am Ort notwendig sei. Es sei daher erforderlich, das Angebot eines nachweislich vor Ort tätigen Bewerbers beim ersten Unterkriterium "Integrationsstrategie" besser zu bewerten, als das eines Trägers, der lediglich anderenorts Integrationserfolge erzielt habe. Sein Integrationskonzept sei, wie die nachgewiesenen Integrationserfolge gezeigt hätten, besonders zweckdienlich gewesen.

Beim Unterkriterium "Integrationschancen" verdiene sein, des Antragstellers, Angebotskonzept eine bessere Bewertung (mit drei statt zwei Punkten). Das Wertungskriterium verlange eine Prognose über die Integrationschancen der Teilnehmer in den regionalen und überregionalen Ausbildungs- und Arbeitsmarkt. Dabei habe Berücksichtigung finden müssen, ob die Prognose durch Integrationserfolge in der Vergangenheit habe belegt werden können. Integrationserfolge in anderen Regionen könnten einen objektiven Bewertungsvorsprung seines, des Antragstellers, Angebots nicht vollständig ausgleichen. Denn es gehe in dem Wertungsbereich nicht nur um die Integrationsstrategie, sondern auch um die bisherige Integrationserfahrung, die räumlich auf den Maßnahmeort zu beziehen sei.

Dies führe zu keinen den Wettbewerb beeinträchtigenden Folgen. Eine Förderung des Trägerwettbewerbs sei gegenüber der Zielerreichung nicht vorrangig. Als Kontrollüberlegung sei im Übrigen darauf zu verweisen, dass die Antragsgegnerin in den Verdingungsunterlagen lediglich Mindeststandards festgesetzt habe. Ihr habe es freigestanden, für eine ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages strengere Anforderungen zu stellen.

Der Antragsteller beantragt,

1. die angefochtene Entscheidung aufzuheben,

2. die Antragsgegnerin zu verpflichten,

1. die Angebotswertung der zu Los 154 eingegangenen Angebote unter Beachtung der Rechtsauffassung des Vergabesenats wiederholen zu lassen,

2. hilfsweise, ihm, dem Antragsteller, den Zuschlag zu erteilen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt den Beschluss der Vergabekammer und führt ferner aus: Die - vor Ort oder in einer anderen Region - erzielten Integrationserfolge seien nach den Verdingungsunterlagen kein selbständiges Wertungskriterium, sondern lediglich ein Schlüssigkeits- bzw. Plausibilitätskriterium für die Erfolgsfähigkeit und die Eignung der Integrationsstrategie.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Vergabeakte und die Vergabekammerakte verwiesen.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

Der zulässige Nachprüfungsantrag hat weder nach dem Hauptantrag noch nach dem Hilfsantrag Erfolg. Er ist unbegründet und ist - im Ergebnis und in der Begründung - von der Vergabekammer daher mit Recht abgelehnt worden.

a) Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, dadurch in eigenen Rechten verletzt worden zu sein, dass die regionalen Integrationserfolge, die er in 15 Jahren seiner Tätigkeit erzielt habe, nicht zu einer relativ besseren qualitativen Bewertung seines Angebots auf der vierten Wertungsstufe, insbesondere im Wertungsbereich "Integrationsstrategie und Integrationserfolge", geführt haben.

Der Antragsteller vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, es handele sich bei den am Maßnahmeort erzielten bisherigen Integrationserfolgen um ein maßgebliche Unterkriterium des Wertungsbereichs "Integrationsstrategie und bisherige Integrationserfahrung". Dies sei bei der Wertung seines Angebotes nicht hinreichend berücksichtigt worden. Der Senat teilt diese Auffassung nicht. Der Wortlaut der Verdingungsunterlagen gibt für die vom Antragsteller angestrebte Auslegung nichts her. Die am Maßnahmeort erzielten Integrationsergebnisse bzw. -erfolge stellen nach den Verdingungsunterlagen in Verbindung mit der den Bietern bekanngegebenen Bewertungsmatrix nicht das maßgebliche Wertungskriterium dar. Im Wertungsbereiches "Integrationsstrategie und Integrationserfahrung" bildet beim ersten Unterkriterium die Schlüssigkeit der Integrationsstrategie das entscheidende Wertungsmerkmal. Die Verdingungsunterlagen sahen ausdrücklich vor, dass neben den vor Ort erzielten Integrationserfolgen auch die Erfolge aus anderen Regionen in die Prüfung der Erfolgsfähigkeit der Integrationsstrategie einbezogen werden sollten, sofern von einem Bieter in dem das jeweilige Los betreffenden Gebiet bisher keine Berufsbildungsmaßnahmen durchgeführt wurden. Daran ist nichts auszusetzen.

Der Antragsgegnerin stand bei der Aufstellung der Wertungsbereiche, der ihnen zugeordneten Wertungskriterien und der Gewichtung der Wertungsbereiche und Wertungskriterien sowie bei der Festlegung der führenden Wertungsbereiche und des Preiskriteriums ein Ermessensspielraum zu. Diesen Ermessensspielraum hat die Antragsgegnerin bei der Ausgestaltung des Wertungsbereiches "Integrationsstrategie und Integrationserfolge" zum führenden Wertungsbereich, der Unterkriterien und der Gewichtung fehlerfrei ausgeübt. Bislang erzielte Integrationserfolge bilden im Rahmen der Überprüfung der Erfolgsaussicht der im Bildungskonzept darzulegenden Integrationsstrategie lediglich ein mögliches Wertungsmerkmal. Da die Integrationsstrategien der Bieter vor Beginn der Berufsbildungsmaßnahme nicht überprüft werden konnten, ließ die Antragsgegnerin als Beleg für deren Erfolgsfähigkeit die in der Vergangenheit von den Bietern in anderen Regionen erzielten Integrationsergebnisse ausreichen. Aus diesen - von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung erneut nachvollziehbar dargelegten - nicht sachfremden Überlegungen heraus forderte sie von den Bietern Angaben zu bisherigen Integrationserfolgen, wobei bei der Bewertung folgerichtig nicht danach differenzierte wurde, ob die Integrationsergebnisse am Maßnahmeort oder in anderen Regionen erzielt worden waren. Ermessensfehler sind darin nicht zu erkennen. Mit einer nicht auf den örtlichen oder den Bereich eines Loses begrenzten Wertung von bislang erzielten Integrationsergebnissen sollte einer Verschließung des Marktes entgegengewirkt und im Interesse eines wirksamen Wettbewerbs erreicht werden, dass örtliche oder in den Losgebieten ansässige Bieterunternehmen keine entscheidenden Bewertungsvorteile erzielen konnten. Genauso sollten örtliche Integrationserfolge deswegen nicht überbewertet werden, weil dadurch erschwert werden konnte, für alle Losbereiche geeignete Auftragsnehmer zu finden. Das Bildungsziel einer bestmöglichen Integration der Teilnehmer in den Arbeits- und Ausbildungsmarkt steht dazu in keinem Konflikt, der die Wertungsvorgaben der Antragsgegnerin ermessensfehlerhaft erscheinen lassen könnte. Die Wertungsvorgaben sind im Interesse eines effektiven Bieterwettbewerbs hinzunehmen.

Das Schreiben der Antragsgegnerin an das Mitglied des Deutschen Bundestages K. B... vom 22. März 2006 steht dazu in keinem Gegensatz, soweit es darin heißt:

Mit der neuen Einkaufsorganisation wurden in Abstimmung mit den fachlichen Bedarfsträgern bisher folgende Verbesserungen realisiert, die zum Teil auch mit auf Erfahrungstausch mit den Anbietern basieren:

....

- Einbeziehung der bisherigen Integrationserfolge bzw. Schlüssigkeit und Erfolgsfähigkeit der Integrationsstrategien als Bewertungskriterium

- Einbeziehung der Einbindung in regionale Netzwerke bzw. Erfolgsaussichten der dargelegten Strategie einer Netzwerkbildung als Bewertungskriterium

- Besondere Gewichtung der Bewertungskriterien Integrationserfolge /Strategie und Regionales Netzwerk.

....

Der Inhalt des Schreibens, soweit es nach Auffassung des Antragstellers Aufschluss über die Auslegung der Verdingungsunterlagen geben soll, bildet keinen Widerspruch zum Inhalt der oben angesprochenen Wertungsvorgaben. Hätte bei der Antragsgegnerin die Absicht bestanden, die am Maßnahmeort erzielten bisherigen Integrationsergebnisse zu einem entscheidenden Bewertungskriteriun zu machen, so wäre dies in sprachlicher Hinsicht durch Hinzufügen der Wörter "am Maßnahmeort" deutlich zu machen gewesen. Örtliche oder regionale Integrationserfolge sind - insofern völlig im Einklang mit dem Inhalt des Schreibens vom 22. März 2006 - im übrigen durchaus in die Angebotswertung einbezogen worden. Nur ist nach den Wertungsvorgaben der Antragsgegnerin ausgeschlossen, dass ein Angebot allein deswegen einen entscheidenden Wertungsvorteil erlangt. Stattdessen sollen anderswo erzielte Erfolge und die konzeptionelle Darstellung der Integrationsstrategie gleichrangig in die Bewertung einbezogen werden. Insofern ist weder im Aufstellen der Wertungsgrundsätze noch in der konkreten Angebotswertung ein Ermessensfehler zu erkennen. Sowohl die Wertungsvorgaben als auch die Angebotswertung befinden sich im Übrigen in Übereinstimmung mit der Vorschrift des § 7 Nr. 1 Abs. 1 S. 2 VOL/A, wonach der Wettbewerb nicht auf regionale Bewerber beschränkt werden darf.

b) Ohne Erfolg bleibt die Berufung des Antragstellers darauf, sein Integrationskonzept sei - wie die nachgewiesenen Integrationserfolge belegten - der Zielerreichung (Integration in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt) besonders dienlich gewesen. Das Integrationskonzept des Antragstellers ist nicht zwingend beim ersten Unterkriterium des Wertungsbereichs "Integrationsstrategie und -erfahrung" mit drei Punkten zu bewerten. Bei der Punktbewertung stand der Antragsgegnerin ein Ermessensspielraum zu. Nach den Verdingungsunterlagen sollten zwei Punkte (die das Angebot des Antragstellers erhalten hat) vergeben werden, wenn das Leistungsangebot den Anforderungen voll entsprach, und drei Wertungspunkte, wenn das Angebot der Zielerreichung in besonderer Weise dienlich war. Die vom Antragsteller beim Integrationskonzept genannten Erfolgszahlen (vgl. Seite 21 des Konzeptes) lassen keinen Rückschluss auf eine besondere Dienlichkeit seines Konzeptes für die Integration der Teilnehmer in eine ungeförderte betriebliche Ausbildung oder in Arbeit zu. Eine überdurchschnittliche Erfolgsbilanz belegen die mitgeteilten Ergebnisse im Übrigen nicht. Die Vergabe von zwei Wertungspunkten ist ermessensfehlerfrei erfolgt.

c) Der Antragsteller ist ferner nicht dadurch in Rechten verletzt, dass sein Angebot beim Unterkriterium "Integrationschancen der Teilnehmer" nicht mit drei Punkten bewertet worden ist.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers erfordert eine derartige Prognose keine Unterlegung durch in der Vergangenheit erzielte Integrationserfolge am Maßnahmeort. Zwar hat eine zuverlässige Prognose an eine Tatsachengrundlage anzuknüpfen. Eine zuverlässige Prognose setzt nach den Verdingungsunterlagen (unter B 3.7, vgl. S. 28) lediglich Kenntnisse des Bieters über den regionalen Ausbildungs- und Arbeitsmarkt voraus (etwa über die Zahl der Schulabgänger, Zahl der Ausbildungsplätze in verschiedenen Handwerksbetrieben, etc.). Wie Bieter sich solche Kenntnisse verschafften, schrieben die Verdingungsunterlagen nicht vor. Ausreichende und zugleich hinreichend zuverlässige Kenntnisse konnten aufgrund allgemein zugänglicher Informationsquellen erworben werden (z.B. Internet, Zeitungen, Zeitschriften, Statistiken der Bundesagentur für Arbeit, Veröffentlichungen der IHK, etc.). Eine Grundlagenkenntnis aufgrund solcher Informationsmöglichkeiten ist einer aufgrund Ortsansässigkeit erlangten Kenntnis ermessensfehlerfrei als gleichwertig zu erachten.

Die konkrete Beurteilung der Integrationschancen der Teilnehmer durch den Antragsteller gebietet i.S.e. Ermessensreduzierung auf Null keine (Teil-) Bewertung seines Angebots mit drei Punkten. Aufgrund welcher Umstände dies - abgesehen von seiner, wie oben ausgeführt, nicht ausschlaggebenden örtlichen und regionalen Erfahrung - geschehen soll, ist schlechterdings nicht zu erkennen.

Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für die beim Kriterium "Netzwerkstrukturen" von der Antragsgegnerin aufgestellten Wertungsvorgaben und die konkrete Angebotswertung. Auch hier hat der Antragsteller wegen seiner besseren Einbindung in die örtlichen und regionalen Strukturen (Betriebe, Verbände und sonstige Einrichtungen) keine Besserbewertung seines Angebots zu beanspruchen. Bieter, die noch nicht über die gebotenen Verbindungen verfügten, sollten diese bis zum Beginn der Bildungsmaßnahme herstellen können. Dadurch sollte ein überregionaler Wettbewerb gefördert werden. Da die Beigeladene im Angebot dargestellt hat, wie sie die vorausgesetzten Netzwerkstrukturen zu errichten gedenkt (dabei ist ihr Angebot im Übrigen im Ergebnis schlechter bewertet worden als das Angebot des Antragstellers), ist eine ermessensfehlerhafte Bewertung nicht festzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO analog. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 50 Abs. 2 GKG.

Ende der Entscheidung

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