Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 24.11.2006
Aktenzeichen: VII-Verg 44/06
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 50 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I. Die sofortige Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 31. August 2006 (VK 2 -14/06) wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

II. Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 300,- €.

Gründe:

Die Vergabekammer hat die der Beigeladenen von der Antragstellerin zu erstattenden Aufwendungen in Höhe von 3.671,85 € festgesetzt. Dabei hat sie ausgehend von der Bruttoauftragssumme des Angebots der Beigeladenen den Gegenstandswert in einer Spanne von "140.000 € bis 155.000 €" angegeben und für die Berechnung der Geschäftsgebühr den unteren Wert der Spanne (140.000 €) zugrundegelegt, was mit dem Faktor 2,3 eine Gebühr von 3.468,40 € ergab. Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde der Beigeladenen, die den oberen Wert der Spanne (155.000 €) für maßgebend hält und eine Geschäftsgebühr von 3.645,50 € begehrt.

Das Rechtsmittel der Beigeladenen bleibt ohne Erfolg. Allerdings ist für die Vergütung der Rechtsanwälte im Verfahren der Vergabekammer die Bestimmung des § 50 Abs. 2 GKG entsprechend anzuwenden, wobei sich der Vergütungsstreitwert einheitlich für alle Verfahrensbeteiligten nach der Bruttoauftragssumme des Angebots des Antragstellers richtet (vgl. Senat, Beschluss vom 17.1.2006, VII-Verg 63/05 m. w. N.). Obwohl die Vergabekammer die Bruttoauftragssumme des Angebots der Beigeladenen für maßgebend gehalten hat, ist ihre Gebührenfestsetzung im Ergebnis jedoch richtig. Bei Heranziehung der Bruttoauftragssumme nach dem Angebot der Antragstellerin ergibt sich gemäß § 50 Abs. 2 GKG ein Gegenstandswert, bei dem, wie geschehen, die Gebühr der Stufe "bis 140.000 €" zugrundezulegen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO (analog).

Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts für das Beschwerdeverfahren bestimmt sich nach dem mit dem Rechtsmittel verfolgten Interesse der Beigeladenen, mithin nach der Höhe der begehrten Mehrfestsetzung.

Ende der Entscheidung

Zurück