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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 17.12.2007
Aktenzeichen: VII-Verg 52/07
Rechtsgebiete: VOB/A


Vorschriften:

VOB/A § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b
VOB/A § 21 Nr. 1 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 19. November 2007, VK 1 - 128/07, bis zur Beschwerdeentscheidung zu verlängern, wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin wird gebeten, dem Senat innerhalb von zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses mitzuteilen, ob die Beschwerde, gegebenenfalls mit welchem Inhalt, aufrechterhalten wird.

Gründe:

Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Bedingung ihrer sofortigen Beschwerde bis zur Beschwerdeentscheidung zu verlängern, bleibt erfolglos.

Allerdings kann das Beschwerdegericht gemäß § 118 Abs. 1 S. 3 GWB auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf verlängern, wenn die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag abgelehnt hat. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht jedoch nach § 118 Abs. 2 S. 1 GWB die Erfolgsaussichten zu berücksichtigen. An einer Erfolgsaussicht der Beschwerde fehlt es hier, die Beschwerde der Antragstellerin hätte nämlich voraussichtlich keinen Erfolg.

1. Die Vergabekammer ist in dem angefochtenen Beschluss zu Recht davon ausgegangen, dass das Angebot der Antragstellerin gemäß §§ 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b, 21 Nr. 1 Abs. 3 VOB/A von der Wertung auszuschließen ist.

Die Antragstellerin ist durch das Schreiben der Antragsgegnerin vom 16.08.2007 in zulässiger Weise zur Aufklärung über den Angebotsinhalt aufgefordert worden. Das ursprüngliche Angebot der Antragstellerin enthielt hinsichtlich der Position 2.1.10 des Leistungsverzeichnisses keine Angaben zur Breite der angebotenen Anbauleuchte, so dass die Antragsgegnerin gemäß § 24 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A berechtigt war, den insoweit nicht eindeutigen Angebotsinhalt aufzuklären und die Antragstellerin aufzufordern, Angaben zu den technischen Daten der in Rede stehenden Position nachzureichen. Ausweislich des von der Antragstellerin mit Schreiben vom 23.08.2007 vorgelegten Technischen Datenblatts des Herstellers überschritt die angebotene Leuchte die im Leistungsverzeichnis festgelegte maximale Breite von 85 mm um 5 mm, so dass das Angebot von den Erfordernissen des Leistungsverzeichnisses zu der Position 2.1.10 abwich.

Es ist unerheblich, dass die Maßangabe auf einem Fehler des Herstellers beruhte. Maßgeblich ist, dass nach dem eindeutigen Erklärungsinhalt, den das Angebot durch die mit dem Schreiben vom 23.08.2007 vorgenommene Ergänzung erhalten hatte, eine Leuchte angeboten werden sollte, die den Erfordernissen des Leistungsverzeichnisses nicht entsprach. Die Antragstellerin kann nicht damit gehört werden, dass die Antragsgegnerin trotz der Falschangabe in dem Angebot keiner Fehlvorstellung unterlegen sei, da ihr die Maße der angebotenen Anbaurasterleuchte T 16 des Herstellers Hirt bekannt gewesen seien. Selbst wenn es sich bei dieser Leuchte um das von der Antragsgegnerin für den 1. Bauabschnitt vorgegebene Leitprodukt gehandelt haben sollte - wie die Antragstellerin vorträgt - , musste die Antragsgegnerin angesichts der eindeutigen Angaben in der vom Hersteller stammenden Produktbeschreibung davon ausgehen, dass die für den zweiten Bauabschnitt angebotene Leuchte jedenfalls aktuell die in dem Datenblatt ausgewiesenen und den Erfordernissen nicht entsprechenden Abmessungen aufwies. Auch der in dem Schreiben vom 23.08.2007 enthaltene Hinweis der Antragstellerin, ausweislich der Auskunft der Herstellers seien die gleichen Leuchten schon im ersten Bauabschnitt eingebaut worden, gab der Antragsgegnerin keinen Anlass, an der Richtigkeit der Herstellerangaben für die nunmehr angebotene Leuchte zu zweifeln.

Der Umstand, dass die Antragstellerin die Fehlerhaftigkeit der Herstellerangabe offensichtlich nicht entdeckt hatte, führt nicht dazu, dass sie sich bei der Abgabe der Erklärung in einem zur Anfechtung berechtigenden Inhalts- oder Erklärungsirrtum im Sinne des § 119 Abs. 1 BGB befunden hat. Vielmehr belegt ihre ausdrückliche Bezugnahme in dem Schreiben vom 23.08.2007 auf die vom Hersteller der angebotenen Leuchte stammende technische Dokumentation, dass sie sich dessen Angaben zu eigen zu machen und eine Leuchte mit den in dem Datenblatt beschriebenen Eigenschaften anbieten wollte.

Soweit die Antragstellerin den Fehler mit Schreiben vom 16.10.2007 aufgeklärt hat, konnte durch diese nach Abschluss der Angebotswertung erfolgte Korrektur der Inhalt ihres gültigen, innerhalb der Angebotsfrist abgegebenen Angebots nicht mehr ergänzt oder verändert werden.

Da die in der Abweichung des Angebots von den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses liegende Änderung an den Verdingungsunterlagen den zwingenden Ausschluss des Angebots gemäß §§ 25 Nr. 1 Abs. 1, lit. b, 21 Nr. 1 Abs. 3 VOB/A zur Folge hat, kann dahinstehen, ob das Schreiben der Antragstellerin vom 23.08.2007 fristgerecht bei der Antragsgegnerin eingegangen ist.

2. Eine Kostenentscheidung ist in diesem Verfahrensstadium nicht veranlasst.



Ende der Entscheidung

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