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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 27.01.2009
Aktenzeichen: VII-Verg 71/08
Rechtsgebiete: GWB


Vorschriften:

GWB § 98 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Köln vom 18. November 2008 (VK VOL 28/2008) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahren trägt die Antragstellerin.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 787,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Nachdem die Antragsgegnerin ihre öffentliche Auftraggebereigenschaft im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB anerkannt hat, hat die Vergabekammer mit Beschluss vom 30. Oktober 2008 die Erledigung des Nachprüfungsverfahrens festgestellt und ferner festgestellt, dass die Vergabe eines Reinigungsdienstleistungsvertrags vom 7. August 2008 an ein anderes Reinigungsunternehmen im Wege eines nicht förmlichen Verfahrens die Antragstellerin in Rechten verletzt. Die Kosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Auslagen der Antragstellerin hat sie der Antragsgegnerin auferlegt.

Die Antragstellerin wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung der Vergabekammer, die die von der Antragsgegnerin zu erstattenden Auslagen auf 1.479,00 Euro anstatt - wie beantragt - auf 2.827,50 Euro festgesetzt hat. Mit der Beschwerde erstrebt die Antragstellerin eine Festsetzung von weiteren 787,00 Euro für das Verfahren vor der Vergabekammer.

II.

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.

1. Zu Recht hat die Vergabekammer die Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG unter Anwendung des Faktors 1,3 festgesetzt. Die Tätigkeit des anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten war im Verfahren vor der Vergabekammer weder umfangreich (Antragsschrift: fünf Seiten und Schriftsatz vom 2. Oktober 2007: fünfeinhalb Seiten) noch war die Tätigkeit schwierig. Die Zulässigkeitsfrage, die sich in der Hauptsache stellte, hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften schon mit Urteil vom 13. Dezember 2007 (Rs. C-337/08) im Wesentlichen entschieden. Es konnte daher nicht zweifelhaft sein, dass auch die Antragsgegnerin als Tochtergesellschaft des Westdeutschen Rundfunks öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB ist.

2. Die Kostenscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO analog. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens bestimmt sich nach der Höhe der begehrten Mehrfestsetzung.

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