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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 12.03.2008
Aktenzeichen: VII-Verg 8/08
Rechtsgebiete: RVG, BGB


Vorschriften:

RVG § 14 Abs. 1 S. 4
BGB § 315 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 23.01.2008 (VK 1-89/07) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Gründe:

1.

Die Vergabekammer hat mit Beschluss vom 04. September 2007 u.a. der Antragsgegnerin 3/4 der Kosten (einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten der Antragstellerin) auferlegt und die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin festgestellt. Dieser Beschluss ist bestandskräftig.

Die Antragstellerin hat daraufhin mit Schriftsätzen gegenüber der Vergabekammer vom 26. September 2007 zunächst einen Kostenausgleichungsantrag mit einer Geschäftsgebühr von 2,0, sodann einen solchen mit einer Geschäftsgebühr von 2,3 eingereicht. Die Vergabekammer hat dem zuletzt gestellten Antrag (unter Berücksichtigung der Kostenquote) stattgegeben.

Dagegen richtet sich die zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin, die eine Geschäftsgebühr von nur 1,3 für angemessen hält.

2.

Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.

a) Zunächst ist nichts dagegen zu erinnern, dass die Vergabekammer Nr. 2300 VV RVG und nicht Nr. 2301 VV RVG angewendet hat (vgl. Vorlagebeschluss des Senats vom 07.05.2007 - VII-Verg 7/07). Aus den Vergabeakten ist nichts dafür ersichtlich, dass die Antragstellerin ihre Verfahrensbevollmächtigen bereits vor Einlegung des Nachprüfungsantrages beauftragt hat.

b) Zutreffend hat die Vergabekammer eine Geschäftsgebühr von (mindestens) 2,0 für billig gehalten, so dass die letztlich gewählte Geschäftsgebühr von 2,3 nicht als unbillig im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 4 RVG angesehen werden kann.

Zu Recht verweist die Antragstellerin darauf, dass die Sache umfangreich und schwierig war. Zwar hat die Vergabekammer dem Antrag der Antragstellerin im Wesentlichen allein deswegen stattgegeben, weil die Antragsgegnerin in der Vergabebekanntmachung keine Referenzen zur technischen Leistungsfähigkeit der Bieter verlangt habe und zudem für die Feststellung der Eignung nicht bekannt gemachte Mindestkriterien verwandt habe. Dies ändert aber nichts daran, dass sich der Verfahrensbevollmächtigte im Hinblick auf den Einwand der Antragsgegnerin, die Antragstellerin habe keine dem Auftrag vergleichbaren Referenzen vorgelegt, sich auch in diesen schwierigen technischen Themenkomplex einarbeiten und dazu Stellung nehmen musste. Dies hat er ausweislich der Schriftsätze auch getan. Die Antragsgegnerin hat zwar Recht damit, dass die Bedeutung der Sache für die Antragstellerin eine Erhöhung der Gebühr nicht rechtfertigte, weil dieser Gesichtspunkt bereits hinreichend in dem Streitwert zum Ausdruck kam. Weitergehende Bedeutung hat dies aber nicht, insbesondere kann es nicht zur Absenkung einer aus sonstigen Gründen gerechtfertigen Gebühr führen (vgl. Madert, in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, § 14 Rdnr. 17). Insgesamt ist angesichts der Komplexität des Vergabeverfahrens und der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu der ausweislich des Protokolls eine Vielzahl von Personen erschienen waren, eine Geschäftsgebühr von (mindestens) 2,0 angemessen.

Da dem Verfahrensbevollmächtigten ein vom Gericht nicht überprüfbarer Spielraum zusteht, innerhalb dessen er die Gebühr festsetzt, führt nicht jedwede Abweichung von der vom Gericht für angemessen erachteten Gebühr zu einer Unbilligkeit im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 4 RVG. Selbst wenn das Gericht (nur) eine Gebühr von 2,0 für angemessen halten sollte, hält sich jedenfalls in diesem Falle die Festsetzung von 2,3 noch im vertretbaren Rahmen.

c) Die Antragsgegnerin kann schließlich auch nicht darauf verweisen, der Verfahrensbevollmächtigte habe selber zunächst nur eine Gebühr von 2,0 für angemessen erachtet. Steht dem Verfahrensbevollmächtigten - wie hier - ein Ermessen zu, erfolgt die Bestimmung durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil, § 315 Abs. 2 BGB. "Anderer Teil" im Sinne dieser Vorschrift ist nicht die Vergabekammer, sondern der Mandant des Verfahrensbevollmächtigten. Für eine derartige Erklärung ist nichts ersichtlich.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.

Beschwerdewert: 6.297,00 Euro

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