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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 01.03.2006
Aktenzeichen: 1 U 159/05
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 278
BGB § 280 I 2
BGB § 281 I 1
BGB § 437 Nr. 3
ZPO § 139
1. Herstellungs- und Konstruktionsfehler hat der Verkäufer, der nicht selbst Hersteller ist, gegenüber dem Käufer grundsätzlich nicht zu vertreten. Eine Zurechnung von Versäumnissen des Herstellers nach § 278 BGB scheidet aus.

2. Der ausdrücklich Schadensersatz statt der Leistung begehrende Käufer, der auf aus dem Verschuldenserfordernis abgeleitete Bedenken gegen den Schadensersatzanspruch hingewiesen worden ist, ist nicht auch noch auf die Möglichkeit hinzuweisen, einen Rücktritt zu erklären. Ein derartiger Hinweis würde die Ablehnung durch den Verkäufer wegen Besorgnis der Befangenheit begründen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage richtet sich in der Berufungsinstanz nur noch gegen den Beklagten zu 1. Dessen Rechtsmittel ist zulässig und begründet.

Der Kläger macht wegen behaupteter Mängel des ihm vom Beklagten verkauften Motorrads Schadensersatz statt der Leistung (§ 437 Nr. 3 BGB) geltend. Ein solcher Anspruch steht ihm gegen den Beklagten mangels Verschuldens, das nach §§ 437 Nr. 3, 281 Abs. 1 Satz 1, 280 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderlich ist (vgl. Staudinger/Otto ([2004], § 281 Rn. C 30), nicht zu. Der Beklagte ist nicht Hersteller. Die Herstellung des Motorrads gehört nicht zu seinen Pflichten, so dass ihm Konstruktions- und Produktionsfehler nicht nach § 278 BGB zugerechnet werden können (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 280 Rn. 19, § 278 Rn. 13). Einen Nachbesserungsfehler des Beklagten bezüglich der angeblichen aktuellen Mängel - sicherheitsrelevante Fehlkonstruktion des Getriebes, Blasen bildende Motorlackierung - behauptet der Kläger nicht, ebenso wenig, dass der Beklagte von diesen Mängeln bei Abschluss des Kaufvertrages gewusst oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst habe (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 280 Rn. 19).

Der Senat hat den Kläger auf seine Bedenken gegen den Schadensersatzanspruch mit der Terminsladung und nochmals in der Berufungsverhandlung hingewiesen. Nicht von seiner Hinweispflicht gedeckt gewesen wäre ein ausdrücklicher Hinweis auf die Möglichkeit, das Rückabwicklungsbegehren auf einen - noch zu erklärenden (§ 349 BGB) - Rücktritt zu stützen. Der Klagevortrag enthielt keinerlei Anhaltspunkte für einen Rücktritt des Klägers oder für eine darauf gerichtete Absicht. Wenn der Senat dem Kläger einen Rücktritt ausdrücklich nahe gelegt hätte, hätte dies aus Sicht des Beklagten eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit gerechtfertigt.

Der Senat weist nur vorsorglich darauf hin, dass auch ein verschuldensunabhängiger Rückgewähranspruch (§§ 437 Nr. 2, 346 Abs. 1 BGB) des Klägers den Nachweis vorausgesetzt hätte, dass das streitgegenständliche Motorrad den vom Kläger behaupteten, sicherheitsrelevanten Konstruktionsfehler am Getriebe aufweist.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 543 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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