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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 08.02.2007
Aktenzeichen: 1 U 184/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 307
BGB § 308 Nr. 4
BGB § 308 Nr. 5
BGB § 309 Nr. 1
1. Zur Unwirksamkeit nicht konkretisierter AGB-Anpassungsvorbehalte, Leistungs- und Preisänderungsklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Internet-Service-Providers.

2. Die Einhaltung der Grenzen des § 308 Nr. 5 BGB für eine Zustimmungsfiktion begründet die Wirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung allein nicht; diese muss einer Kontrolle nach §§ 307 ff. BGB auch im Übrigen standhalten.


Gründe:

A. Der Kläger, ein Verbraucherschutzverein, ist vom Bundesverwaltungsamt in die von diesem geführte Liste qualifizierter Einrichtungen i. S. d. § 4 UKlaG eingetragen. Er nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung verschiedener AGB-Klauseln in Anspruch. Im Berufungsverfahren geht es nur noch um die folgenden Klauseln, die die Beklagte im Rahmen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Internetdienste (Anl. K 3, Bl. 18 ff. d. A.) stellt:

"A. XIV. Preis und Leistungsänderung

1. Die A AG behält sich das Recht vor, den Inhalt dieser AGB oder der jeweiligen LB/PL, Sondervereinbarungen und Onlineanzeigen anzupassen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.

2. Die A AG ist des Weiteren berechtigt, diese AGB oder die jeweilige Leistungs- und Produktbeschreibung mit einer Frist von sechs Wochen im Voraus zu ändern. Die jeweilige Änderung wird die A AG dem Kunden per E-Mail oder schriftlich bekannt geben. Gleichzeitig wird der Kunde darauf hingewiesen, dass die jeweilige Änderung Gegenstand des zwischen den Vertragsparteien bestehenden Vertrages wird, wenn der Kunde dieser Änderung nicht innerhalb von einer Frist von sechs Wochen ab Bekanntgabe der Änderung per E-Mail oder schriftlich widerspricht. Widerspricht der Kunde, hat jede Partei das Recht, den Vertrag mit der für eine ordentliche Kündigung geltenden Frist per E-Mail oder schriftlich zu kündigen."

Mit "LB/PL" sind nach der Klausel A I 2 "Leistungsbeschreibungen/Preislisten" bezeichnet. Diese werden mit den AGB, Sondervereinbarungen und Online-Anzeigen in der Klausel A II 1 zum Vertragsbestandteil erklärt. Für die Preise verweist die Klausel A II 2 auf Preislisten und Online-Anzeigen.

Der Kläger hält die Klauseln Nr. A XIV für unwirksam. Die Klausel Nr. 1 impliziere unzulässigerweise eine geltungserhaltende Reduktion. Sie verstoße gegen das Transparenzgebot und gegen § 308 Nr. 4 BGB. Die Klausel Nr. 2 knüpfe die Änderungsbefugnis nicht - wie geboten - an zwingende betriebliche Umstrukturierungen und lasse die nötige Spezifizierung der Änderungsgründe vermissen. Die Fristberechnung anhand der Bekanntgabe, also der Absendung der Änderungsmitteilung verstoße gegen § 309 Nr. 12 BGB, das Schriftformerfordernis für den Widerspruch gegen § 307 BGB.

Das Landgericht hat der Klage auch hinsichtlich der Klauseln Nr. A XIV stattgegeben. Die Beklagte greift das landgerichtliche Urteil nur hinsichtlich dieser Klauseln mit umfangreichen Rechtsausführungen an.

Sie beantragt sinngemäß,

das landgerichtliche Urteil hinsichtlich der Klauseln Nr. A XIV 1 und 2 abzuändern und insoweit die Klage abzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

B. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Beklagte im Ergebnis zu Recht dazu verurteilt, es zu unterlassen, die Klauseln Nr. A XIV 1 und 2 weiterhin zu verwenden oder sich auf sie zu berufen. Der in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Kläger hat gegen die Beklagte einen entsprechenden Unterlassungsanspruch (§§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG), weil diese Klauseln nach §§ 307 bis 309 BGB unwirksam sind.

I. Beide Klauseln stellen eigenständige Regelungen einer Änderungsbefugnis der Beklagten dar, die hinsichtlich ihrer Wirksamkeit gesondert zu beurteilen sind. Dies ergibt sich nicht nur aus der Absonderung der Klauseln durch zwei Gliederungspunkte, sondern insbesondere aus der Formulierung in Satz 1 der Klausel 2, die Beklagte sei "des Weiteren" zu Änderungen berechtigt. An ihrer Rechtsansicht, die Klausel 1 sei nur als Programmsatz, die Klausel 2 sei als nähere und abschließende Ausgestaltung des Änderungsverfahrens auszulegen, hält die Beklagte in der Berufungsinstanz zu Recht nicht mehr fest.

II. Die Klausel Nr. A XIV 1 ist unwirksam. Sie sieht ein umfassendes, allein durch das nicht konkretisierte Kriterium der Zumutbarkeit für den Kunden beschränktes Recht der Beklagten zur einseitigen Änderung aller Vertragsgrundlagen im Sinne der Klausel A II 1 vor. Das Anpassungsrecht der Beklagten soll sich auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf ihre vertragsgemäß zu erbringenden Leistungen und auf die von den Kunden geschuldeten Preise beziehen. Der Auslegung der Beklagten, das Anpassungsrecht bezüglich der Online-Anzeigen beziehe sich nur auf zukünftige Anzeigen zwecks Akquisition neuer Kunden, das bezüglich der Preislisten nur auf neu angebotene Produkte, folgt der Senat nicht. Hierfür hätte es keiner Regelung im Klauselwerk der Beklagten bedurft, weil das Recht der Beklagten, neue Produkte anzubieten und die Konditionen für neue Verträge frei festzulegen und zu bewerben, jedenfalls in vertragsrechtlicher Hinsicht völlig außer Frage stand und steht. Die Kongruenz der Anpassungsgegenstände in der Klausel A XIV 1 und der Vertragsgrundlagen gemäß Klausel A II 1 lässt keinen Zweifel daran, dass sich die Beklagte deren Änderung vorbehalten will. Das ist in der vorliegenden Form unzulässig, wobei hinsichtlich der Unwirksamkeitsgründe nach den Gegenständen des Änderungsvorbehalts zu differenzieren ist.

1. Die Unwirksamkeit des auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezogenen Änderungsvorbehalts ergibt sich aus § 307 Abs. 1 BGB.

a) Derartige "Anpassungsklauseln" sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, nur in engen Grenzen zulässig, weil einseitige Anpassungen stets einen Eingriff in ein bestehendes Vertragsverhältnis darstellen (vgl. BGHZ 141, 153, 155). In materieller Hinsicht dürfen sie allein bezwecken, nicht unbedeutende Störungen des Äquivalenzverhältnisses zwischen den nach dem Vertrag beiderseits zu erbringenden Leistungen infolge unvorsehbarer, vom Verwender nicht veranlasster und nicht zu beeinflussender Umstände auszugleichen oder nachträglich im Regelungswerk entstandene Lücken zu füllen, für die das nach § 306 Abs. 2 BGB maßgebende dispositive Recht keine Regelung bereit hält (vgl. BGH a. a. O., 155-157). In formeller Hinsicht muss die Anpassungsklausel die Gestaltungsmöglichkeiten des Verwenders so konkretisieren, dass sein Vertragspartner erkennen kann, in welchen Bereichen er mit Änderungen zu rechnen hat (vgl. BGH a. a. O., 158). Ein uneingeschränktes Abänderungsrecht, das den Vertragspartner des Verwenders dessen Beurteilung über die Richtigkeit und Notwendigkeit einer Anpassung ausliefert und über die Voraussetzungen wie den Umfang künftiger Zusatzbelastungen im Unklaren lässt, ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) unwirksam (vgl. BGHZ 136, 394, 401 f.; ähnlich Fricke VersR 2000, 257 ff. [unter III 1 a]; Präve VersR 2000, 138 ff. [unter IV 3 bei Fn. 60]). Eine Einschränkung der Anpassungsbefugnis des Verwenders durch die generalklauselartige Formulierung, die Anpassung müsse dem Vertragspartner "zumutbar" oder "nicht unzumutbar" sein, führt nicht zu einer ausreichenden Konkretisierung in diesem Sinne (vgl. BGHZ 141, 153, 158 - auch die vom BGH dort beurteilte Klausel enthielt die Schranke der Unzumutbarkeit; ähnlich, aber auf die materiellen Anpassungsvoraussetzungen abstellend OLG Celle OLGR 2006, 626 ff. [unter 1 c bb (3) der Entscheidungsgründe]).

b) Die Klausel Nr. A XIV 1 genügt diesen Anforderungen nicht. Hinsichtlich der formellen Anforderungen des Transparenzgebotes liegt dies auf der Hand. Die Klausel beschränkt das die gesamten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten erfassende Anpassungsrecht allein durch das - wie ausgeführt - unzureichende, weil nicht konkretisierte Kriterium der Zumutbarkeit. Die Kunden der Beklagten können auf dieser Grundlage die Berechtigung einer Anpassung von Geschäftsbedingungen nicht sachgerecht beurteilen. Allein hierin liegt ihre unangemessene Benachteiligung. Hinzu kommt, dass die umfassend formulierte Klausel eine Anpassung der Geschäftsbedingungen nicht nur in Fällen von Äquivalenzstörungen und von nachträglich offenbar gewordenen Regelungslücken erlaubt, mithin materiell eine zu weit reichende Anpassungsbefugnis statuiert. All dies lässt sich nicht mit der Geschwindigkeit des technischen Fortschritts im Bereich der Onlinedienste, der Schnelllebigkeit der Internet-Wirtschaft und dem Konkurrenzdruck in der Branche rechtfertigen, wie die Beklagte dies meint. Ebenso wenig lässt sich aus der Vertragsautonomie der Beklagten ihr Recht ableiten, einmal bindend abgeschlossene Verträge nachher ohne Mitwirkung des Vertragspartners zu ändern.

Es kann hier dahingestellt bleiben, ob diese Unwirksamkeitsgründe durch ein Widerspruchs- oder ein Sonderkündigungsrecht des Kunden kompensiert werden könnten. Die Klausel Nr. A XIV 1 sieht derartige Rechte des Kunden für den Anpassungsfall nicht vor. Das Widerspruchsrecht des Kunden nach der Klausel Nr. A XIV 2 bezieht sich jedenfalls bei im Verbandsprozess im Falle von Unklarheiten gebotener kundenfeindlicher Auslegung (vgl. etwa BGH NJW 2003, 507, 509 f.; 1985, 855, 856; st. Rspr.) allein auf das nach dieser Klausel durchgeführte Abänderungsverfahren.

2. Soweit sich der Anpassungsvorbehalt in der Klausel Nr. A XIV 1 auf die vertragsgemäß von der Beklagten zu erbringenden Leistungen bezieht, ergibt sich seine Unwirksamkeit aus § 308 Nr. 4 BGB.

a) Aus der Fassung dieser Vorschrift sowie aus dem das Vertragsrecht beherrschenden Rechtsgrundsatz der Bindung beider Vertragspartner an eine von ihnen getroffene Vereinbarung ergibt sich, dass gegen Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die zugunsten des Verwenders ein Recht zur Änderung seiner Leistung vorsehen, die Vermutung der Unwirksamkeit spricht. Es ist daher Sache des Verwenders, diese Vermutung durch die Darlegung und gegebenenfalls den Nachweis der Voraussetzungen der Zumutbarkeit des Änderungsvorbehalts für den anderen Vertragsteil zu entkräften. Die Zumutbarkeit einer Leistungsänderungsklausel ist dann zu bejahen, wenn die Interessen des Verwenders die für das jeweilige Geschäft typischen Interessen des anderen Vertragsteils überwiegen oder ihnen zumindest gleichwertig sind. Das setzt eine Fassung der Klausel voraus, die nicht zur Rechtfertigung unzumutbarer Änderungen dienen kann, und erfordert im Allgemeinen auch, dass für den anderen Vertragsteil zumindest ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit der möglichen Leistungsänderungen besteht (BGHZ 158, 149, 154 f.; BGH NJW 2005, 3567, 3569). Die Klausel muss erkennen lassen, dass sie zu einer Leistungsänderung nur berechtigt, wenn hierfür triftige Gründe vorliegen; sie muss diese triftigen Gründe bezeichnen und in ihren Voraussetzungen und Folgen die des Vertragspartners angemessen berücksichtigen (vgl. BGH NJW 2005, 3420, 3421).

b) Die Klausel Nr. A XIV 1 wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Abgesehen von dem auch in diesem Zusammenhang ungenügenden, weil nicht hinreichend konkreten und für den Kunden kaum einzuschätzenden Kriterium der Zumutbarkeit (vgl. BGHZ 86, 284, 295) sind ihr keinerlei Schranken für das Leistungsänderungsrecht der Beklagten zu entnehmen. Sie bezeichnet insbesondere nicht die Gründe, die zu einer Leistungsänderung berechtigen sollen, und eignet sich deshalb im Ansatz auch dazu, dem Kunden in Wahrheit unzumutbare Änderungen zu rechtfertigen. Sie erlaubt es dem Vertragspartner der Beklagten nicht, hinreichend zuverlässig zu beurteilen, ob die Leistungsänderung rechtmäßig ist oder nicht. Angesichts dieses zur Unwirksamkeit der Klausel führenden Fassungsmangels bedarf keiner Entscheidung, ob die Beklagte wegen der besonders schnell voranschreitenden technischen Entwicklung im Bereich des Internets und der Online-Dienste an sich ein berechtigtes Interesse an der Möglichkeit hat, ihre Leistungen auch innerhalb bestehender Vertragsverhältnisse in einem einfachen, Kosten sparenden Verfahren fortzuentwickeln.

3. Unwirksam ist der Anpassungsvorbehalt in der Klausel Nr. A XIV 1 auch insoweit, als er sich auf die von den Kunden der Beklagten zu zahlenden Preise bezieht.

a) Für Verträge, die auf den Erwerb von Hardware gerichtet sind, die für den Internetzugang benötigt wird (Abschnitt B II der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten), ergibt sich die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel aus § 309 Nr. 1 BGB, weil sie der Beklagten eine Preiserhöhung auch dann ermöglicht, wenn sie die Hardware binnen vier Monaten nach Vertragsschluss zu liefern hat. Derartige Verträge sind nicht als Dauerschuldverhältnis im Sinne der Vorschrift zu qualifizieren. Sie können nach der Klausel B II 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten auch durch eine Auftragsbestätigung, nicht nur durch die Bereitstellung der Leistung zustande kommen. Innerhalb einer Frist von vier Monaten ist auch dann zu liefern, wenn - wie hier - die Leistungszeit vertraglich nicht bestimmt ist, weil dann § 271 BGB eingreift (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 66. Aufl. 2007, § 309 Rn. 4).

b) Für Internetzugangsverträge im engeren Sinne (Abschnitt B I der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten), die als Dauerschuldverhältnis im Sinne des § 309 Nr. 1 BGB zu qualifizieren sind, folgt die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel aus § 307 Abs. 1 BGB. Nämliches müsste für Hardware-Kaufverträge gelten, wenn man die Preisanpassungsklausel entgegen der Ausführungen oben a) nicht für nach § 309 Nr. 1 BGB unwirksam hielte.

(1) Preisänderungsvorbehalte, die nicht nach § 309 Nr. 1 BGB unzulässig sind, sind an der Generalklausel des § 307 BGB zu messen (vgl. BGH NJW 2003, 507, 508; 1980, 2518, 2519; BGHZ 82, 21, 23). Für ihre Wirksamkeit kommt es entscheidend darauf an, dass der Vertragspartner des Verwenders den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerungen bei Vertragsschluss aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung einer von dem Klauselverwender vorgenommenen Erhöhung an der Ermächtigungsklausel selbst messen kann (vgl. BGH NJW 2003, 507, 509; 746, 747; 1980, 2518, 2519). Die Klausel muss die Voraussetzungen und den Umfang zukünftiger Preiserhöhungen so bestimmt regeln, dass der Vertragspartner des Verwenders ihre Berechtigung überprüfen und feststellen kann, ob der Verwender unzulässigerweise das im ursprünglichen Vertrag zum Ausdruck kommende Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung zu seinen Gunsten zu verändern versucht (vgl. BGH NJW-RR 2005, 1717). Die Schranke des § 307 BGB wird nicht eingehalten, wenn die Preisanpassungsklausel es dem Verwender ermöglicht, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (BGH a. a. O.). All dies gilt nicht nur für Verträge, die auf einen punktuellen Leistungsaustausch wie etwa den käuflichen Erwerb eines Flugtickets oder eines Kraftfahrzeugs abzielen, sondern auch für Dauerschuldverhältnisse i. S. d. § 309 Nr. 1 BGB (vgl. etwa BGH a. a. O.: Entscheidung zu einem Gas-Sukzessivlieferungsvertrag; zur Einstufung derartiger Verträge als Dauerschuldverhältnis Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl. 2006, § 309 Nr. 1 Rn. 10).

(2) Nach diesen Maßstäben kann die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel in Nr. A XIV 1 nicht ernstlich zweifelhaft sein. Sie enthält - wiederum abgesehen von dem auch insoweit unzureichend bestimmten Kriterium der Zumutbarkeit - keinerlei Begrenzungsfaktoren für die Gründe und den Umfang zulässiger Preiserhöhungen und ermöglicht es dadurch der Beklagten, die Preise auch zur Steigerung ihrer Gewinne zu erhöhen. Die Kunden der Beklagten erhalten mit der Klausel keinen nachvollziehbaren Maßstab für die Beurteilung der Frage, ob die Preiserhöhung den Rahmen des ursprünglich vereinbarten Gleichgewichts zwischen Leistung und Gegenleistung einhält oder zugunsten der Beklagten sprengt.

4. Aus den obigen Ausführungen folgt auch die Unwirksamkeit des auf "Sondervereinbarungen" und "O nline-Anzeigen" bezogenen Änderungsvorbehalts. Es ist nicht ersichtlich, welche anderen Anpassungsgegenstände als Allgemeine Geschäftsbedingen, Leistungen und Preise dort geregelt sein sollen.

III. Die Klausel Nr. A XIV 2 ist ebenfalls unwirksam, hinsichtlich des auf die Allgemeinen Ge schäftsbedingungen bezogenen Änderungsvorbehalts nach § 307 BGB, hinsichtlich des auf Leistungs- und Produktbeschreibungen bezogenen Änderungsvorbehalts nach § 308 Nr. 4 BGB.

1. Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf die hier gleichermaßen zutreffenden Ausführungen oben II 1 und 2. Auch diese Klausel lässt jegliche Begrenzungen des Änderungsrechts der Beklagten vermissen.

2. Der Senat kann im Streitfall offen lassen, ob Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu der en Änderung oder zur Änderung der Leistung des Verwenders, die an sich mangels hinreichend transparenter Eingrenzung als unwirksam anzusehen wären, durch die Einräumung eines Lösungsrechts, bei Dauerschuldverhältnissen eines Sonderkündigungsrechts (vgl. hierzu neuerdings BGH, Urteil v. 13.12.2006, VIII ZR 25/06 [Rn. 27]) für den Kunden insgesamt ausgewogen gestaltet werden können, ob m. a. W. das Fehlen einer transparenten Begrenzung des dem Verwender eingeräumten Änderungsrechts durch ein seinem Vertragspartner zugestandenes Lösungsrecht nie, ausnahmslos oder ausnahmsweise insoweit kompensiert werden kann, als eine transparente Begrenzung unmöglich erscheint. Die Frage bedarf im Streitfall keiner Entscheidung, weil die Klausel Nr. A XIV 2 für den Änderungsfall kein Sonderkündigungsrecht des Kunden vorsieht, sondern ihn auf sein ohnehin bestehendes Recht zur ordentlichen Kündigung verweist. Hierin liegt kein angemessener Interessenausgleich.

3. Die Klausel kann nach ganz überwiegender Ansicht, der der Senat folgt, nicht allein deshalb als wirksam angesehen werden, weil sie den Anforderungen an eine Zustimmungsfiktion gemäß § 308 Nr. 5 BGB genügt (vgl. in diesem Sinne aber Graf von Westphalen, Festschrift für Schlosser [2004], S. 1103, 1106 ff., 1112 ff., 1116 f.). Die Einhaltung der Grenzen des § 308 Nr. 5 BGB führt nicht dazu, dass die betreffende Klausel keiner Inhaltskontrolle nach § 307 ff. BGB mehr unterliegt (vgl. BGH NJW 1990, 761, 763; OLG Düsseldorf NJW-RR 1988, 884, 886; Becker, in: Bamberger/Roth, BeckOK BGB, § 308 Nr. 5 Rn. 3, 14; Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, a. a. O., § 308 Nr. 5 Rn. 7; Staudinger (2006) -Coester-Waltjen, BGB, § 308 Nr. 5 Rn. 2, 4; ähnlich - allein auf § 307 BGB abstellend - MünchKommBGB-Basedow, 4. Aufl. 2003, § 308 Nr. 5 Rn. 11). Die Vorschrift ist abschließende Spezialregelung nur bezüglich der Erklärungsfiktion. Klauseln, die wegen Unangemessenheit nicht zum Vertragsbestandteil erhoben werden können, können dies auch nicht im Wege der Erklärungsfiktion (Becker a. a. O., Rn. 14).

IV. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zulassen (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die übrigen Nebenentscheidungen folgen §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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