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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 04.08.2004
Aktenzeichen: 1 U 284/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 426 I
Zum Gesamtschuldnerausgleich unter Ehegatten nach der Trennung.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 U 284/03

Verkündet am 04.08.2004

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2004

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 15.8.2003 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Gießen abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.918,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 719,46 € seit dem 17.5.2002, aus 719,46 € seit dem 27.8.2002 und aus 479,62 € seit dem 11.12.2002 zu zahlen.

Auf die Widerklage wird festgestellt, dass die Beklagte im Verhältnis zum Kläger nur verpflichtet ist, sich wie folgt an der Rückführung des Darlehens Nr. ... bei der A Bank AG zu beteiligen:

- An den laufenden Zinszahlungen ab Januar 2003 in Höhe von 26,65 %,

- an den laufenden Lebensversicherungsprämien nicht,

- an der Tilgung des Darlehens bei Fälligkeit in Höhe von 23.200,73 €.

Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 43 %, die Beklagte zu 57 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die seit 1985 im gesetzlichen Güterstand verheiratet gewesenen, seit September 2001 getrennt lebenden und seit dem ...9.2003 geschiedenen Parteien streiten darum, in welchem Verhältnis sie eine 1993 gemeinsam begründete Darlehensschuld in Höhe von 200.000 DM zurückzuführen haben. Es handelte sich um ein tilgungsfreies Darlehen in dem Sinne, dass es erst am Vertragsende aus einem Lebensversicherungsguthaben getilgt werden sollte. Den Lebensversicherungsvertrag schloss der Kläger allein ab. Die monatlichen Zinsraten betragen seit geraumer Zeit 880 DM (= 449,94 €). Mit der Klage macht der Kläger eine hälftige Beteiligung der Beklagten an den laufenden Zinszahlungen für die Zeit vom 1.9.2001 bis zum 31.12.2002 geltend; diese hat er ­ wie im Berufungsverfahren unstreitig geworden ist ­ erbracht. Die Beklagte hat widerklagend sinngemäß die Feststellung begehrt, dass der Kläger das Darlehen ab dem 1.1.2003 allein zurückzuführen hat. Streitig war neben einem angeblichen vertraglichen Ausschluss des Ausgleichsanspruchs insbesondere die Höhe der Kreditmittel, die die Parteien in das Haus investierten, das im Alleineigentum des Klägers stand und steht.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Mit seiner Berufung rügt der Kläger insbesondere, das Landgericht hätte die Höhe der Hausinvestitionen ­ die insgesamt 38.400 DM betrage ­ klären und die Akte zum Kindesunterhaltsverfahren beiziehen müssen. Das Schreiben der Bank vom 8.10.2001 (Bl. 44 d. A.) rechtfertige nicht den Schluss darauf, dass er die Schuld im Innenverhältnis allein übernommen habe. Der Rückkaufswert der klägerischen Lebensversicherung betrug zum Zeitpunkt der Trennung der Parteien unstreitig 15.201,22 €.

Der Kläger beantragt,

das landgerichtliche Urteil abzuändern,

die Beklagte zur Zahlung von 3.599,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.349,82 € seit dem 17.5.2002, aus 1.349,82 € seit dem 27.8.2002 und aus 899,88 € seit dem 11.12.2002 zu verurteilen sowie

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

hinsichtlich der Widerklage mit der Maßgabe, dass festgestellt werden möge, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, sich ab Januar 2003 anteilig an den von dem Kläger zur Rückführung des bei der ...bank B Darlehensnummer ... aufgewandten Zins- und Tilgungsraten und an der Rückzahlung des Darlehens bei Ablauf des Darlehensvertrages und auch nicht an den Lebensversicherungsbeiträgen der C ...versicherung, Vers. Nr. ..., zu beteiligen, dass der Kläger vielmehr im Innenverhältnis zu alleiniger Rückführung bzw. Zahlung verpflichtet ist.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

II. Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet.

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB in der ausgesprochenen Höhe. Die Beklagte hat die Zinslast des streitgegenständlichen Darlehens im Innenverhältnis zu 26,65 % zu tragen.

a) Ab dem Scheitern der Ehe, das der Senat im Anschluss an die überwiegende Auffassung (vgl. Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 3. Aufl., Rn. 301 f.) mit der Trennung durch den endgültigen Auszug eines Ehepartners gleichsetzt, gilt hinsichtlich gemeinsamer Schulden wieder der Halbteilungsgrundsatz des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB mit der Konsequenz, dass der eine abweichende Aufteilung fordernde Ehegatte für die Umstände darlegungsund beweispflichtig ist, die auf eine "andere Bestimmung" im Sinne der Vorschrift schließen lassen. Dabei ist primär an Vereinbarungen zwischen den Gesamtschuldnern, aber auch an sonstige tatsächliche Umstände zu denken, die für die interne Haftungsaufteilung billigerweise bedeutsam erscheinen. Die eine Alleinhaftung des Klägers ab ihrem Auszug annehmende Beklagte traf demgemäß für derartige Umstände die Darlegungs- und Beweislast.

b) Für eine vom Halbteilungsgrundsatz abweichende Vereinbarung über die Haftung im Innenverhältnis ist die Beklagte beweisfällig geblieben.

(1) Das Schreiben der Bank vom 8.10.2001 lässt allenfalls auf eine an diese gerichtete Anfrage des Klägers schließen, ob die Beklagte aus der Haftung entlassen werden könnte, nicht aber auf eine rechtsverbindliche Vereinbarung der Parteien hierüber, also darauf, dass sich der Kläger gegenüber der Beklagten dazu verpflichtet hat, den Kredit allein zurückzuzahlen. Nämliches gilt für den weiteren, hierauf bezogenen Schriftverkehr.

(2) Ein Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB mag ausscheiden, wenn der Schuldendienst bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts als Minderungsposten für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners berücksichtigt worden ist; der Unterhaltsgläubiger finanziert dann nämlich den Schuldendienst durch die Minderung seines Unterhalts mit. Streitig ist, ob dies auch bei der ­ hier allein in Rede stehenden ­ Berücksichtigung im Rahmen der Berechnung des Kindesunterhalts zu gelten hat (dafür ­ jeweils ohne Begründung ­ LG Oldenburg FamRZ 2003, 1191; OLG Celle FamRZ 2001, 1071; OLGR 1998, 323; dagegen OLG Köln FamRZ 1999, 1501 f. [unter 2. der Entscheidungsgründe, juris-Rn. 10]; Wever a. a. O. Rn. 284a), was angesichts dessen zweifelhaft erscheint, dass dann nicht der Ehegatte, sondern das Kind den Schuldendienst mit finanziert (Wever a. a. O.). Die Streitfrage bedarf hier keiner Entscheidung, weil eine abschließende Regelung des Kindesunterhalts noch aussteht. Das Familiengericht hat das Kindesunterhaltsverfahren mit Beschluss vom 6.8.2002 (Bl. 92 der Beiakte 700 F 50/02 UK) bis zum Abschluss dieses Rechtsstreits nach § 148 ZPO ausgesetzt. Zudem hatte der Kläger auf Seite 2 unten seines Schriftsatzes vom 28.1.2002 (Bl. 25 der o. g. Beiakte) den Schuldendienst nur hälftig als Abzugsposten geltend gemacht.

c) Als sonstiger Umstand ist für die Haftungsaufteilung anerkanntermaßen wesentlich, ob ein Darlehensbetrag allein einem der Ehepartner zugute gekommen ist oder kommt (vgl. Wever a. a. O. Rn. 273 ff.), was etwa der Fall ist bei der Übernahme von Altschulden eines Ehegatten, bei der Anschaffung eines nur ihm nützlichen, von ihm nach der Trennung allein inne gehaltenen Gegenstandes oder bei Investitionen in ein Hausgrundstück, das in seinem Alleineigentum steht, es sei denn, jene waren eher geringfügig und sind nicht vom anderen Ehegatten mit "abgewohnt" worden (vgl. zu diesem Ausnahmefall BGH MDR 1988, 129 f. [unter 2 c) der Entscheidungsgründe]). Hieraus ergibt sich für den Streitfall eine Begrenzung der Haftungsquote der Beklagten auf 26,65 %; im Einzelnen gilt Folgendes:

(1) Die von den Parteien angeschafften Kraftfahrzeuge sind nicht allein dem Kläger zuzuordnen, weil die Beklagte sie gleichermaßen genutzt hat. Die Eigentumsstellung ist insoweit nicht entscheidend.

(2) Die Finanzierungslasten für die in das Haus des Klägers investierten Mittel hat dieser nach der Trennung allein zu tragen.

(i) Für die unstreitigen Altschulden des Klägers bei Ehebeginn in Höhe von 55.000 DM ist dies unproblematisch.

(ii) Nämliches gilt für die Mittel, die die Parteien zwischen 1987 und 1993 in den Ausbau und die Modernisierung des 1959 gebauten Hauses investiert haben. Jene belaufen sich unstreitig auf mindestens 38.400 DM; der Kläger hat seine auf Seite 4 des landgerichtlichen Urteils referierten Angaben insoweit korrigiert, als er die Kosten für das Betonieren und Verputzen des Kellers auf 3.000 DM (S. 1 der Sitzungsniederschrift vom 21.7.2004, Bl. 411 d. A.) und die für den Heizungseinbau auf 17.800 DM (S. 3 des Schriftsatzes vom 1.7.2004, Bl. 373 d. A.) beziffert hat. Diese Investitionen waren angesichts der eher bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien nicht geringfügig im Sinne der Entscheidung des BGH vom 30. September 1987.

Für höhere, sich insgesamt auf 60.000 DM belaufende Investitionen in das Haus des Klägers ist die Beklagte beweisfällig geblieben. Angesichts dessen, dass der Kläger unwiderlegt die Ausführung zahlreicher Arbeiten in Eigenhilfe und unter Inanspruchnahme von Freundschaftsdiensten behauptet hatte, kam es nicht darauf an, welchen Wert diese Arbeiten hatten, welchen Kapitaleinsatz sie bei ausschließlichem Einsatz von Bauhandwerkern "erfordert" hätten; entscheidend war vielmehr, was die Parteien seinerzeit tatsächlich zahlten. Insoweit gilt:

- Die Kosten für die Arbeiten am Keller hat die Beklagte in der Berufungsverhandlung in Höhe von 3.000 DM unstreitig gestellt.

- Zur Küche hat der Kläger aufforderungsgemäß Anschaffungsbelege über insgesamt 4.535,70 DM vorgelegt (Bl. 115 f. d. A.). Hierauf hat die Beklagte substanziell nicht mehr erwidert. Der Hinweis auf eine handschriftliche Aufstellung des Klägers, die die Beklagte nur in unvollständiger Kopie vorgelegt hat (Bl. 347 d. A.), hilft ihr schon deshalb nicht, weil der Kläger unwiderlegt vorgetragen hat, er habe diese Aufstellung ohne Unterlagen als grobe Schätzung angefertigt. Zudem war das Beweisangebot der Beklagten für höhere Anschaffungskosten "Zeuge NN" (S. 2 des Schriftsatzes vom 6.12.2002, Bl. 102 d. A.) unbeachtlich.

- Für die Kosten der Hofsanierung und des Hausanstrichs gilt das zuvor zum "Zeugen NN" und zur Aufstellung des Klägers Ausgeführte. Die Beklagte hat auch auf Hinweis des Senats keinen anderen Beweis angeboten.

- Für höhere als vom Kläger zugestandene Kosten für Elektroarbeiten hat die Beklagte trotz eines Hinweises des Senats keinen Beweis angeboten; ihr Vortrag auf Seite 6 des Schriftsatzes vom 28.5.2004 (Bl. 355 d. A.) blieb insoweit bemerkenswert unscharf.

(3) Der Haftungsanteil der Beklagten errechnet sich danach folgendermaßen: Einen Teil des Darlehens in Höhe von 93.400 DM (Altschulden 55.000 DM + Hausinvestitionen 38.400 DM) hat der Kläger allein zu tragen; das entspricht 46,7 % der Darlehenssumme von 200.000 DM. Hinsichtlich des Restes von 53,3 % haben die Parteien die Zinslast hälftig zu tragen, d. h. in Höhe von jeweils 26,65 %. Das entspricht bei einer monatlichen Zinsrate von 880 DM = 449,94 € einem monatlichen Anspruch des Klägers in Höhe von 119,91 €, für den Klagezeitraum von 16 Monaten (September 2001 bis Dezember 2002) 1.918,54 €.

d) Die Hilfsaufrechnungen der Beklagten sind ohne Substanz. Die aufgerechneten Forderungen bestehen nicht.

(1) Die im Schriftsatz vom 31.5.2002 auf Seite 3 (Bl. 42 d. A.) erklärte Aufrechnung mit einer auf 957,14 € bezifferten Gegenforderung scheitert von vornherein daran, dass die Beklagte auf ein allein von ihr aufgenommenes Darlehen zahlte, so dass es an einem in § 426 Abs. 1 BGB vorausgesetzten Gesamtschuldverhältnis fehlt. Hierauf hatte bereits das Landgericht zutreffend hingewiesen (Bl. 58 d. A.).

(2) Einen Anspruch auf Ausgleich bezüglich überobligatorischer Steuernachzahlungen (Aufrechnung vom 2.10.2002, S. 7, Bl. 90 d. A.) hat die Beklagte in mehrfacher Hinsicht unschlüssig vorgetragen. Ihr Vortrag lässt die Höhe der Gesamtschuld und damit die Frage offen, ob sie mehr als die Hälfte gezahlt hat. Ihre Steuerschuld konnte auch größer sein als die des Klägers. Schließlich stammen die Zahlungen der Beklagten aus der Zeit April bis August 2001 (Bl. 46 d. A.), also bevor sich die Parteien trennten; ein Ausgleich solcher Zahlungen scheidet von vornherein aus, weil es sich um Beiträge zum Familienunterhalt handelt.

(3) Aus dem letztgenannten Grunde scheidet auch ein Ausgleich für Zahlungen in Höhe von insgesamt 10.500 DM auf einen Überziehungskredit aus, die die Beklagte von Februar bis Juli 2001 erbracht haben will (Bl. 48 f. d. A., Aufrechnung in Höhe von 5.250 DM Bl. 90 d. A.).

e) Die Klageforderung ist nach § 291 BGB zu verzinsen.

2. Die Widerklage ist nur teilweise begründet. Wie die Beklagte in der Berufungsinstanz klargestellt hat, bezieht jene sich sowohl auf die laufenden Zahlungen als auch auf die Rückzahlung des Darlehens bei Fälligkeit. Insoweit ist zu differenzieren:

a) Die laufende Zinslast ab dem 1.1.2003 hat die Beklagte ­ wie sich aus den obigen Ausführungen zur Klage ergibt ­ in Höhe von 26,65 % zu tragen.

b) Das laufende Ansparen der zur Tilgung vorgesehenen Lebensversicherung oblag und obliegt unstreitig allein dem Kläger.

c) Die Rückzahlung des Darlehens bei Fälligkeit obliegt der Beklagten ebenfalls zu 26,65 %, dies aus den zur Zinslast ausgeführten Gründen. Der Darlehensbetrag ist allerdings vorab um den zum Trennungszeitpunkt bestehenden Rückkaufswert der Lebensversicherung zu bereinigen, weil es sich um eine gemeinsame Ansparleistung aus der Zeit vor dem Scheitern der Ehe handelt, die beiden Ehegatten gleichermaßen zugute kommen muss. Dies ist zwischen den Parteien in der Berufungsverhandlung außer Streit gewesen. Insoweit ergibt sich folgende Rechnung:

 Bezeichnung Betrag in €
Darlehenssumme102.258,38
- Rückkaufswert Lebensversicherung bei Trennung15.201,22
= aufzuteilender Restbetrag87.052,16
* 26,65 % Haftungsanteil der Beklagten23.200,73

3. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 543 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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