Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 09.11.2006
Aktenzeichen: 1 U 293/05
Rechtsgebiete: BGB, StGB


Vorschriften:

BGB § 823
StGB § 266
StGB § 263
Zum Anspruch des stillen Gesellschafters gegen den Gründungsgesellschafter auf Rückzahlung seiner Vermögenseinlage, der auf den Vorwurf gestützt wird, die Gesellschaft sei geplant in die Insolvenz getrieben worden.
Gründe:

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Rückzahlung einer Vermögenseinlage in Höhe von 60.000.- DM in Anspruch, die er nach seiner Behauptung als stiller Gesellschafter zum Handelsgeschäft der A GmbH (nachfolgend: GmbH) mit Sitz in O1, später zum Handelsgeschäft der B AG (nachfolgend: AG), die ihren Sitz in Liechtenstein hat, leistete.

Er und eine Vielzahl weiterer Anleger werfen dem Beklagten vor, Einlagen der stillen Gesellschafter innerhalb verflochtener Unternehmen verschoben und die Beteiligungsgesellschaften geplant in die Insolvenz getrieben zu haben.

Der Beklagte war Gründungsgesellschafter verschiedener Gesellschaften mit Sitz in und außerhalb der Türkei. Er hielt an diesen Gesellschaften Mehrheitsbeteiligungen und war zumeist auch zeichnungsberechtigt.

Im Einzelnen:

Am 15.11.1991 wurde die C A. S., die zunächst eine Fahrschule betrieb, mit einem Kapital von 10 Milliarden TL gegründet. Der Beklagte war als Vorstand zeichnungsberechtigt. Er und Z hielten die Mehrheit der Anteile. Die Gesellschaft betrieb sodann Geschäfte mit aus O2 importierten Fahrzeugen der Marke X. Sie erzielte in den Jahren 1995 und 1996 Gewinne, im Jahr 1997 Verlust.

Am 8.6.1994 wurde die D A. S. mit einem Kapital von 1 Milliarde TL gegründet. Der Beklagte war zeichnungsberechtigt. Er hielt 798 der 1.000 Aktien, Z 199 Stück. Die D A. S. erwirtschaftete im Jahre 1994 einen Verlust und in den nachfolgenden Jahren bis einschließlich 1998 Gewinne. Ihr Kapital wurde am 18.8.1997 auf 5 Milliarden TL erhöht. Sie kaufte im Oktober 1997 ein Unternehmen der Futtermittelindustrie mit einem 40.000 m² großen Grundstück.

Der Beklagte erwarb im Jahre 1996 ca. 94% der Anteile der im Jahre 1985 mit einem Kapital von 135 Milliarden TL gegründeten F A. S., welche im Tourismusbereich tätig war und der u.a. das Hotel Y gehörte, das sie an die G Ltd. Skt. vermietet hatte. Weitere 4% erwarb Z. Die aus dem Hotelbetrieb erwirtschafteten Gewinne verblieben bei der Mieterin. Der Beklagte war zu 80%, Z war zu 20% an der G Ltd. Skt. beteiligt.

Am 3.10.1997 wurde die H Holding A. S. (nachfolgend: Holding), eine Aktiengesellschaft türkischen Rechts mit Sitz in O3, gegründet. Das Kapital der Holding von 100 Milliarden TL wurde einbezahlt. Der Beklagte, der zum Vorstandsvorsitzenden bestellt wurde, hielt 798 der 1000 Anteile, Z 199, Kinder der beiden die restlichen drei.

Ebenfalls am 3.10.1997 wurden die K A. S. und die L A. S. gegründet. Der Beklagte war Vorstand der Gesellschaften und allein zeichnungsberechtigt; er hielt 78 % des jeweils 10 Milliarden TL betragenden Kapitals, Z 19%.

Durch Beschluss der Gesellschafter vom 6.10.1997 wurde das Kapital der Holding auf 62 Billionen TL erhöht.

Am 7.10.1997 erwarb die Holding 792 Anteile des Beklagten und 198 Anteile des Z an der E A. S. zum Preis von 16,83 Billionen TL, 399.920 Anteile des Beklagten an der C A. S. zum Preis von 399,92 Milliarden TL und 99,9% der Anteile des Beklagten und des Z an der F A.S. zum Preis von fast 20 Billionen TL.

Ferner kaufte die Holding am 11.10.1997 je 6 % der Anteile des Beklagten und des Z an den ebenfalls am 3.10.1997 gegründeten Gesellschaften zum Preis von je 9 Milliarden, wie im ersten Rechtszug unstreitig war, nunmehr von dem Beklagten in Abrede gestellt wird.

Die Kaufpreise für die Anteile, welche die Holding von dem Beklagten und Z erwarb, ergeben einen Betrag von insgesamt rund 36,9 Billionen TL (deutsche arithmetische Zählweise).

Durch notariellen Gesellschaftsvertrag vom 19.12.1996 gründete der Beklagte die GmbH mit Sitz in O1. Das Stammkapital betrug 1.000.000.- DM. Der Beklagte wurde zum Geschäftsführer bestellt.

Durch satzungsändernden Beschluss vom 9.10.1997 wurde als weiterer Gegenstand des Unternehmens die Beteiligung an in - und ausländischen Gesellschaften festgelegt. Ferner wurde bestimmt, dass die Gesellschaft stille Gesellschafter aufnehmen dürfe.

Am 3.1.1998 übertrug der Beklagte 391 seiner 798 Anteile an der Holding zum Nennwert der Aktien auf die GmbH. Ferner ging die GmbH die Verpflichtung ein, das erhöhte Grundkapital im Umfange von 50% zu übernehmen, wofür sie 269.537.126.- DM aufzubringen hatte. Die GmbH wurde am 23.4.1998 ins Handelsregister eingetragen.

Bereits vor der Eintragung der GmbH im Handelsregister wurden über Vermittler und mittels verschiedener Medien Anleger geworben.

Die AG liechtensteinischen Rechts wurde am 10.8.1998 gegründet und am selben Tage in das Handelsregister des Fürstentums Liechtenstein eingetragen. Das Kapital der Gesellschaft betrug 50.000 CHF. Der Beklagte war alleiniger Aktionär. Zeichnungsberechtigter Verwaltungsrat war M.

Die GmbH übertrug durch Vertrag vom 10.9.1998 15% ihrer Anteile an der Holding auf die AG (7,5% der gesamten Anteile). Der Preis betrug 60 Mio. DM, der Buchgewinn 19.569.000.- DM.

Anschließend wurden im Jahre 1998 an stille Gesellschafter der GmbH Beträge von fast 14 Mio. DM (zumeist durch Gutschriften auf den Beteiligungskonten) gezahlt.

Der Kläger schloss am 30.1.1999 mit der GmbH einen Vertrag über eine stille Beteiligung. Im Gesellschaftsvertrag war - wie bei weiteren Anlegern auch - bestimmt, dass der stille Gesellschafter am Gewinn und am Verlust der GmbH teilnehme.

Die GmbH stellte im Jahre 1999 ihre Vertriebstätigkeit ein. Der Geschäftsbetrieb wurde auf die AG übergeleitet, die in der Folgezeit rund 95% der zwischen der GmbH und stillen Gesellschaftern geschlossenen Beteiligungsverträge, so auch den Vertrag mit dem Kläger, übernahm.

Das Ende des Vertragsverhältnisses mit dem Kläger wurde auf den 16.5.2000 festgelegt.

Die AG stellte vor Juni 2000 ihre Vertriebstätigkeit ein.

Im Juni 2000 wurde das Vermögen der Holding in der Türkei beschlagnahmt.

Am 5.7.2000 wurde die Auflösung der AG beschlossen; die stillen Gesellschafter wurden hierüber nicht informiert. Mit Schreiben vom 14.7.2000 bat der Beklagte die Anleger wegen einer wirtschaftlichen Krise um Geduld. Der Beschluss über die Auflösung wurde nicht durchgeführt.

Durch Vertrag vom 12.1.2001 übertrug die GmbH zur Begleichung restlicher Forderungen der AG in Höhe von 30.306.977,78 DM 34% der Anteile an der Holding auf die AG i. L.

Über das Vermögen der AG wurde durch Beschluss vom 28.5.2001 das Insolvenzverfahren eröffnet.

Die Insolvenzverwalterin versteigerte etwaige Ansprüche der AG gegen den Verwaltungsrat und sonstige verantwortliche Dritte an einen österreichischen Rechtsanwalt für 45.000.- CHF.

Am 2.4.2002 erließ ein Gericht in O3 gegen den Beklagten u. a. wegen Betruges in einer Vielzahl von Fällen Haftbefehl. Grundlage dessen und der gegen den Beklagten erhobenen Anklage war der Bericht einer Untersuchungskommission für Finanz - bzw. Wirtschaftsdelikte beim türkischen Finanzministerium (nachfolgend: T - Bericht). Im Januar 2003 wurde der Beklagte in Haft genommen, später gegen Kaution aus der Haft entlassen.

In der Türkei, in Deutschland und in Liechtenstein gegen den Beklagten laufende Strafverfahren sind noch nicht abgeschlossen.

Die von dem Kläger am 24.3.2004 beim Landgericht Köln eingereichte Klage ist dem Beklagten am 22.9.2004 zugestellt worden. Das Landgericht Köln hat sich durch Beschluss vom 23.9.2004 für örtlich unzuständig erklärt; es hat den Rechtsstreit auf den Hilfsantrag des Klägers an das Landgericht Frankfurt am Main verwiesen. Dieses hat die Übernahme des Rechtsstreits durch Beschluss vom 8.11.2004 abgelehnt und das OLG Köln um Bestimmung der Zuständigkeit ersucht. Das OLG Köln hat am 3.1.2005 beschlossen, das Landgericht Frankfurt sei zuständig.

Der Kläger hat sich auf den T-Bericht bezogen, worin wiedergegeben ist, im Jahre 1998 seien über 85 Mio DM, im Jahre 1999 seien über 102 Mio. DM aus Deutschland und Liechtenstein auf die Konten der Holding in der Türkei transferiert worden. Der Beklagte habe in diesen Zeiträumen über 58 Mio. DM Anlagegelder aus Deutschland auf seine Privatkonten in der Türkei verbracht.

Damit habe er seinen Anteil an der Kapitalerhöhung der Holding bezahlt.

Der Kläger hat behauptet:

Er habe am 30.1., 21.7., 5.10. und 8.10.1999 Beträge von je 20.000.- bzw. 10.000.- DM an den in Köln ansässigen ... - Vertreter in bar gezahlt. Insgesamt habe er eine Einlage von 60.000.- DM geleistet.

Das Anlagekonto sei von O1 aus geführt worden.

Der Übertragung der Beteiligung auf die AG in Liechtenstein habe er zugestimmt, weil die ... - Vertreter gedroht hätten, dass er ansonsten seine Geldanlage verliere.

Der Beklagte und Z hätten Gesellschaften gegründet, um diese zu extrem überhöhten Preisen an die Holding zu verkaufen. Die Gesellschaften hätten keinerlei wirtschaftliche Aktivitäten entwickelt. Der Beklagte habe das der D A. S. im Oktober 1997 verkaufte Unternehmen der Futtermittelindustrie bereits im Jahre 1996 an die N - Gruppe verkauft, die im Jahre 1998 Eigentümerin des zugehörigen Grundstücks geworden sei. Des Weiteren hätten der Beklagte und Z der Holding zuvor schon an die N Holding AG zum Preis von 36.530.006 DM veräußerte Anteile von 50% an der F A. S. verkauft.

Die Holding habe der einzigen Gesellschaft, die Gewinne erzielt habe - der G Ltd. Skt. - und an der die Holding nicht beteiligt gewesen sei, ca. 40% aller Anlagegelder und auch weiteren Organisationen, an denen der Beklagte und Z beteiligt gewesen seien, Zuwendungen zukommen lassen.

Die Anteile an der Holding seien nichts wert gewesen, da diese überschuldet gewesen sei.

Auch die GmbH sei von vornherein überschuldet und konkursreif gewesen, was die Anleger nicht gewusst hätten. Vielmehr habe der Beklagte den Anlegern ein finanzkräftiges Unternehmen vorgegaukelt, indem er ihnen Gewinne ausbezahlt habe, obwohl die GmbH keine Gewinne erwirtschaftet habe.

Sowohl die GmbH als auch die AG seien vermögenslos. Zwar habe die AG bis März 2000 noch über 250.000.- CHF verfügt. Es sei aber nicht beabsichtigt gewesen, den stillen Gesellschaftern ihre Einlagen zurückzuzahlen. Die stillen Gesellschafter hätten keine Möglichkeit gehabt, auf dieses Geld zuzugreifen, denn die AG habe jederzeit Konkurs anmelden können.

Der Prospekt vom Januar 1998 weise Fehler auf.

Der Beklagte sei der maßgebliche Entscheidungsträger in der AG gewesen.

Für eine entsprechende Einlage bei einer Bank hätte der Kläger eine Verzinsung von 8% erzielen können.

Die Parteien haben die im Urteil des Landgerichts wiedergegeben Anträge gestellt.

Der Beklagte hat die internationale Unzuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main gerügt.

Er hat behauptet:

Die Anlagekonten seien in Lichtenstein geführt worden.

Die Konkursverwalterin über das Vermögen der AG habe "das Klagerecht der Gläubiger" versteigert.

Die Angaben in den Prospekten seien zur Zeit ihrer Auflage zutreffend gewesen. Überdies könne der Kläger sich nicht aufgrund des von ihm vorgelegten Prospekts für die Kapitalanlage entschieden haben, denn dieser Prospekt sei nicht veröffentlicht worden.

Der T - Bericht gebe Spekulationen und Mutmaßungen einer Steuerkommission wieder, um Willkürhandlungen türkischer Behörden zu rechtfertigen.

Sämtliche Einlagen der stillen Gesellschafter seien an die Holding weitergeleitet worden, was sich aus den Bilanzen der Holding für die Jahre 1998 und 1999 ergebe. Dritten Unternehmen seien entweder ordnungsgemäße Darlehen gegeben oder es sei investiert worden. Die stillen Gesellschafter seien dadurch gesichert gewesen, dass die GmbH 50% der Anteile an der Holding gehalten habe. Die Holding sei mehr als eine Milliarde DM wert gewesen. Da die Zahlungsverpflichtung der GmbH über wenigstens drei Jahre gestundet worden sei, könne von einer Überschuldung nicht die Rede sein, wie sich aus dem Bericht der O GmbH zum 31.12.1998 ergebe. Auch sei unter den beteiligten Gesellschaften der ... - Gruppe klar gewesen, dass eingegangene Verpflichtungen aus Beteiligungen nur in dem Umfange zu erfüllen seien, in dem Anleger Zahlungen leisteten. In der Bilanz zum 31.12.1999 habe allerdings die im ersten Halbjahr 2000 eingetretene Entwicklung durch eine Abschreibung auf Finanzanlagen in Höhe von ca. 200 Mio. DM berücksichtigt werden müssen.

Im Zuge der Umstrukturierung der ... - Gruppe erfolgte Bewertungen seien zutreffend mit der P Consulting erarbeitet worden.

Es treffe in dieser Form nicht zu, dass er 50% seiner Anteile an der F A. S. und an dem Unternehmen der Futtermittelindustrie an die N - Gruppe verkauft habe.

Etwa 1999 habe er mit Planungen begonnen, in seiner Heimatstadt O4 eine Autofabrik zu bauen. Für die Entwicklung von zwei Prototypen seien mindestens 200 Millionen DM investiert, für die Präsentation des Projekts im Fernsehen seien weitere 50 Millionen DM aufgewandt worden. Für die Fabrik hätten sämtliche Planungen und Genehmigungen vorgelegen. Das erforderliche Grundstück sei erworben, mit dem Bau sei bereits begonnen gewesen.

Er habe in der AG keine rechtlichen Entscheidungsbefugnisse und - da er dem Verwaltungsrat nicht angehört habe - auch keine konkrete Einflussmöglichkeit auf die Geschäftsführung gehabt.

Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Der - angebliche - Sachverhalt sei seit dem Jahr 2000 aus Presseberichten bekannt. Überdies sei die Prozessbevollmächtigte des Klägers nach eigenem Bekunden seit dem Jahre 2000 mit der Durchsetzung vermeintlicher Ansprüche befasst.

Der Kläger ist der Einrede der Verjährung wie folgt entgegengetreten:

Er habe von dem T-Bericht erst kurz vor der Erhebung der Klage Kenntnis erlangt. Der Beklagte habe den Anlegern in im Jahre 2001 abgehaltenen Versammlungen erklärt, gegen ihn gerichtete Untersuchungen beruhten auf einem Komplott. Sobald die Beschlagnahme des Vermögens der Holding in der Türkei aufgehoben werde, werde er die Einlagen an die Einleger zurückzahlen.

Das Landgericht hat der Klage bis auf eine Zuvielforderung von Zinsen stattgegeben. Auf das Urteil wird Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet der Beklagte sich mit seiner Berufung.

Er beanstandet, das Urteil des Landgerichts - ein Überraschungsurteil - beruhe auf Verfahrensfehlern. Erbetene Hinweise seien nicht erteilt, Einwendungen, die insbesondere im Hinblick auf die erstmals in dem Urteil angesprochene "sekundäre Beweislast" hätten berücksichtigt werden müssen, seien unbeachtet geblieben. Es sei eindeutig gewesen, dass er die entsprechenden Fragen für nicht erheblich bzw. für ausreichend behandelt angesehen habe.

Der Beklagte hält an seiner Rüge der internationalen Unzuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main fest. Er wiederholt und ergänzt sein erstinstanzliches Vorbringen.

Abweichend von den im Tatbestand des Urteils getroffenen Feststellungen seien am 11.10.1997 nicht jeweils 6% der Anteile der am 3.10.1997 gegründeten Gesellschaften zum Preis von 9 Milliarden TL auf die Holding übertragen worden; es habe sich um 0,02% von jeweils 9 Milliarden TL gehandelt.

Die D A. S. sei Eigentümerin eines wertvollen Geländes am internationalen Flughafen in O3 und einer Futtermittelfabrik gewesen. Dies habe den Veräußerungspreis gerechtfertigt.

Unzutreffend sei auch die Feststellung im Tatbestand des Urteils des Landgerichts, er und Z hätten 50% ihrer Anteile an der F A. S. für 36 Milliarden TL auf die N - Gruppe übertragen.

Falsch sei, dass die Holding ihm und Z 37 Billionen TL geschuldet habe. Zahlungsansprüche seien durch entsprechende Einlagen kompensiert worden.

Zu beanstanden sei ferner die Feststellung in dem angefochtenen Urteil, er sei der alleinige Entscheidungsträger der AG gewesen und habe die Auflösung der AG betrieben. Richtig sei, dass Verwaltungsrat und damit alleiniger Entscheidungsträger M gewesen sei.

Sämtliche Einlagen der stillen Gesellschafter seien an die Holding in der Türkei überwiesen worden. Der Wert der Holding betrage 1,1 Milliarden DM, wie der Bericht der R zeige.

Die ... - Gruppe sei in der Zeit vor 1998 bis zur Zeit der Beschlagnahme des Vermögens der Holding umfangreich im Wohnungsbau tätig gewesen. Des Weiteren sei umfangreich in die Entwicklung des Fahrzeugs "XY" und in die Vorbereitung der Produktion investiert worden.

Der Kläger berücksichtige nicht "zumeist stattgefundene Gewinnausschüttungen";die Klage sei deshalb auch zur Höhe des angeblichen Schadens unschlüssig.

Der Beklagte wiederholt die Einrede der Verjährung. Das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 20.12.2000 zeige, dass dem Kläger spätestens zu dieser Zeit klar geworden sei, dass er nach seiner Auffassung betrogen worden sei.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24.11.2005, Aktenzeichen 2-5 O 419/04, aufzuheben und die Klage abzuweisen;

hilfsweise die Sache an eine andere Kammer des Landgerichts zur neuerlichen Verhandlung zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

Der Wert der Anteile der GmbH bzw. der AG an der Holding habe unter dem Nennwert gelegen und zu keiner Zeit eine Wertsteigerung erfahren.

II.

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet.

A.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere sind die deutschen Gerichte für die Klage, die im Hinblick auf den Wohnsitz des Beklagten in der Türkei einen Auslandsbezug aufweist, international zuständig.

1)

Die Rüge des Beklagten, das Landgericht Frankfurt am Main sei international unzuständig, ist zulässig. Das Fehlen der internationalen Zuständigkeit ist trotz des weiten Wortlauts des § 513 Abs. 2 ZPO in der Berufungsinstanz zu prüfen (vgl. Zöller/ Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 513 Rn. 8).

2)

Die Kontrollkompetenz des Senats wird auch nicht durch den Beschluss des OLG Köln vom 3.1.2005 beschränkt, durch den es das Landgericht Frankfurt am Main als - örtlich - zuständiges Gericht bestimmt hat. Eine Gerichtsbestimmung nach § 36 ZPO setzt die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte voraus (vgl. BGH NJW 1980, 2646). Fehlt es an dieser, kann eine Bestimmung der Zuständigkeit nach § 36 ZPO den Beklagten nicht in Deutschland gerichtspflichtig machen (Mankowski, JZ 2000, 793, 795).

3)

Die Rüge der internationalen Unzuständigkeit deutscher Gerichte ist jedoch unbegründet. Auf die internationale Zuständigkeit sind die Vorschriften der ZPO über die örtliche Zuständigkeit, hier § 32 ZPO, der an den Ort anknüpft, an dem die unerlaubte Handlung begangen worden ist, entsprechend anzuwenden. Der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung ist begründet, denn der Kläger hat schlüssig Tatsachen behauptet, aus denen sich das Vorliegen einer in der Bundesrepublik Deutschland begangenen unerlaubten Handlung des Beklagten ergibt.

a)

Zwar hat der Kläger nicht schlüssig zu einer zu seinem Nachteil begangenen unerlaubten Handlung aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266 StGB vorgetragen.

Die Darlegung des Klägers, der Beklagte habe von in Deutschland geführten Anlagekonten 58 Mio. DM Anlagegelder auf seine Konten in der Türkei verbracht, lässt nicht den Schluss zu, der Beklagte habe auch Anlagevermögen des Klägers veruntreut, die Einlagen des Klägers seien also nicht am übereinstimmend vorgesehenen Bestimmungsort, nämlich bei der Holding mit Sitz in der Türkei, angelangt. Eine etwaige Veruntreuung des Anlagevermögens anderer stiller Gesellschafter durch den Beklagten begründet für den Kläger keinen internationalen Gerichtsstand in Deutschland.

b)

Der Vortrag des Klägers trägt aber die Schlussfolgerung, der Beklagte sei ihm aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB zum Schadensersatz verpflichtet.

Auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers hat der Beklagte als mittelbarer Täter vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht über die Werthaltigkeit der Gesellschafterstellung des Klägers getäuscht und dadurch einen zu einer Vermögensverfügung führenden Irrtum des Klägers erregt, was zu einem Vermögensschaden des Klägers führte.

aa)

Der Kläger ist nach seinem Vortrag Inhaber der eingeklagten Forderung aus unerlaubter Handlung, - § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB - .

bb)

Der von der GmbH eingesetzte, den Kläger werbende Vermittler spiegelte diesem an dessen Wohnort in Köln bei dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages durch schlüssige Erklärungen vor, die Gesellschafterstellung des Klägers sei werthaltig; der Beklagte wolle das Handelsgeschäft im Interesse und zum Nutzen auch der stillen Gesellschafter führen. Letzteres folgt daraus, dass derjenige, der einen Vertrag schließt, in der Regel Erfüllungsfähigkeit und -willigkeit erklärt.

Diese Erklärungen waren falsch.

(1)

Die Werthaltigkeit der Gesellschafterstellung des Klägers wurde wesentlich durch den Wert der Anteile an der Holding bestimmt, die die GmbH, vertreten durch den Beklagten als Geschäftsführer, durch Vertrag mit dem Beklagten und mit Z als Gegenleistung für eine von ihr übernommene Zahlungsverpflichtung von 269.537.126.- DM erworben hatte. Die Anteile waren den Kaufpreis nicht wert.

Die Holding hatte nur etwa drei Monate vor dem am 3.1.1998 mit der GmbH geschlossenen Aktienübertragungsvertrag von dem Beklagten und Z Anteile an verschiedenen Gesellschaften zu überhöhten Kaufpreisen erworben.

Dies ist besonders augenfällig hinsichtlich der Anteile an den zeitgleich mit der Holding am 3.7.1997 gegründeten Gesellschaften K A. S. und LA. S. Deren Kapital betrug je 10 Milliarden TL. Der Beklagte und Z verkauften nach der Darstellung des Klägers am 11.10. 1997, also etwa eine Woche nach der Gründung der Gesellschaften, je 6% ihrer Anteile zum Preis von je 9 Milliarden TL an die Holding. Die Aktien der neu gegründeten Gesellschaften müssten danach innerhalb einer Woche insgesamt 150 Milliarden TL wert gewesen sein, also eine Wertsteigerung um das Fünfzehnfache ihres Kapitals erfahren haben. Es gibt keine Anhaltspunkte für eine solche Wertentwicklung.

Des Weiteren erwarb die Holding am 7.10.1997 von dem Beklagten und Z deren Anteile - 997 von insgesamt 1000 Anteilen - an der E A. S. zum Preis von 16,83 Billionen TL. Das Eigenkapital dieser Gesellschaft betrug 5 Milliarden TL; sie hatte in den Jahren vor der Anteilsveräußerung Gewinne erwirtschaftet, zuletzt im Jahr 1997 rund 6,5 Milliarden TL. Eine Bewertung des Unternehmens mit dem rund 1.500 - fachen Betrag des Kapitals und des Gewinns des letzten Jahres indiziert - auch unter Berücksichtigung dessen, dass es sich bei dieser Betrachtung selbstverständlich nicht um eine Bewertung aufgrund einer anerkannten Bewertungsmethode handelt - eine überhöhte Preisgestaltung. Zwar wurde bei der Preisgestaltung berücksichtigt, dass die Gesellschaft zeitnah zum Übertragungsvertrag im Oktober 1997 ein Unternehmen der Futtermittelindustrie mit einem 40.000 m² großen Grundstück gekauft hatte. Dieses Unternehmen war aber bereits zuvor an die N - Gruppe verkauft worden; das Grundstück wurde dieser letztendlich auch übertragen.

Ferner erwarb die Holding am 7.10.1997 99,9% der Anteile des Beklagten und des Z an der F A. S., obwohl beide zuvor schon 50% ihrer Anteile an die N Holding veräußert hatten.

Die Anteile an der C A. S., die im Jahre 1997 einen Verlust erlitten hatte und deren Kapital 10 Milliarden TL betrug, wurden der Holding für knapp 500 Milliarden TL verkauft. Tatsächliche Anhaltspunkte für eine entsprechende Wertentwicklung gibt es nicht.

(2)

Der Beklagte wollte das Handelsgeschäft nicht zum Nutzen auch des Klägers führen; Zahlungsansprüche aus dessen Gesellschafterstellung sollten gar nicht erst zur Entstehung gelangen. Dies folgt daraus, dass das von dem Beklagten geschaffene Unternehmensgeflecht darauf angelegt war, die Stellung der stillen Gesellschafter der GmbH nach und nach bis zur völligen Entwertung auszuhöhlen, was aus den nachfolgenden Umständen herzuleiten ist.

Der Beklagte hatte bereits zur Zeit des Vertragsschlusses zwischen dem Kläger und der GmbH am 30.1.1999 die "Stilllegung" der GmbH eingeleitet. Die AG war am 10.8.1998 von zwei Treuhändern für den Beklagten zu dem Zweck gegründet worden, die Funktion der GmbH als "Geldsammelstelle" und zwischen der GmbH und stillen Gesellschaftern geschlossene Verträge über Vermögenseinlagen zu übernehmen. Eine dem Kläger nach dem Konzept des Beklagten einzuräumende Stellung als stiller Gesellschafter der AG war nicht gleichwertig. Das Eigenkapital der GmbH betrug 1 Mio. DM, während die AG über ein Eigenkapital von nur 50.000 CHF verfügte. Die GmbH war zu 42,5% an der Holding beteiligt, die AG nur zu 7,5%. Die AG hatte die Aktien der Holding, die die GmbH zum Nennwert von 40.430.569.- DM von dem Beklagten und Z gekauft hatte, am 10.9.1998, also einen Monat nach Gründung der AG, zu einem um 50% höheren Preis, nämlich zum Betrage von 60 Mio. DM, von der GmbH erworben. Es spricht nichts dafür, dass der Wert der von der GmbH am 3.1.1998 zu einem ungewöhnlich überzogenen Preis (s. o.) erworbenen Aktien der Holding in der Zeit zwischen der Anschaffung durch die GmbH und dem Zeitpunkt der Weiterveräußerung an die AG rund 9 Monate später den Nennwert der Aktien ereichte oder diesen sogar um 50% überstieg.

cc)

Dem Beklagten, der den Gesellschaftsvertrag nicht selbst als Geschäftsführer der GmbH mit dem Kläger schloss, sind die unwahren Erklärungen des für die GmbH handelnden Vertreters zuzurechnen. Der Beklagte ist kraft betrieblicher Organisation mittelbarer Täter, § 25 Abs. 1 StGB (vgl. BGH NJW 1998, 767,769; Tröndle/ Fischer, StGB, 53. Aufl. 2006, § 25 Rn 8). Er ist an den Gesellschaften des von ihm aufgebauten Unternehmensgeflechts mehrheitlich beteiligt - an der Holding auch über die GmbH, sodann über die AG, deren Anteile er allein hielt - und auch zeichnungsberechtigt oder jedenfalls der maßgebliche Entscheidungsträger.

dd)

Der Kläger irrte sich über die Werthaltigkeit der ihm angebotenen Gesellschafterstellung.

ee)

Er verfügte durch Abschluss des Vertrages vom 30.1.1999, wonach er eine Einlage in das Handelsgeschäft der GmbH zu erbringen hatte, über sein Vermögen.

ff)

Der täuschungsbedingte Irrtum war kausal für die Vermögensverfügung. Es fehlt jeder Anhalt für die Annahme, der Kläger hätte den Vertrag auch geschlossen, wenn er gewusst hätte, dass die GmbH, an deren Handelsgeschäft er sich beteiligte, ihre wesentlichen Vermögenswerte zu außergewöhnlich überhöhten Preisen erworben hatte und dass das Konzept des Unternehmensgeflechts des Beklagten darauf ausgerichtet war, Zahlungsansprüche stiller Gesellschafter erst gar nicht zur Entstehung gelangen zu lassen.

gg)

Der Kläger erlitt an seinem Wohnort in O5 und damit in der Bundesrepublik Deutschland auch einen Vermögensschaden. Hierfür genügt eine durch Eingehung einer Verbindlichkeit verursachte Vermögensgefährdung, welche bei lebensnaher Betrachtung einer Wertminderung gleichkommt (vgl. Tiedemann in Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch, 11. Aufl. 2005, § 263 Rn 173). Diese Voraussetzung liegt vor. Die Vermögenseinlage des Klägers war bereits zur Zeit des Vertragsschlusses gefährdet, denn die im Austauschverhältnis zu der von ihm zu erbringenden Einlage von 60.000.- DM stehende Gegenleistung, seine Stellung als stiller Gesellschafter, war von vornherein wertlos. Hierzu wird auf die Ausführungen unter bb) (1) und (2) Bezug genommen.

hh)

Dem Beklagten ist vorsätzliches Handeln vorzuwerfen. Er wusste, dass die stillen Gesellschafter, so auch der Kläger, infolge einer Täuschung einem Irrtum über den Wert der Gegenleistung für ihre Einlagen unterlagen und aus diesem Grunde das Anlagegeschäft tätigten, und er wollte dies auch. Des Weiteren kannte er die wesentlichen den Schaden begründenden Umstände.

ii)

Der Beklagte handelte auch in Bereicherungsabsicht. Er wollte sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil, nämlich die Einlagen des Klägers, verschaffen, die zunächst dem Handelsgeschäft der GmbH und dem der AG zugeführt wurden, deren alleiniger Gesellschafter der Beklagte war, und sodann in die Türkei transferiert wurden.

4)

Der Beklagte kann die Berufung nicht auf die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main stützen, § 513 Abs. 2 ZPO.

B.

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch aus unerlaubter Handlung auf Zahlung von 60.000.- DM, § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB.

Das Bestreiten des Beklagten und von ihm geltend gemachte Einwendungen und Einreden bleiben erfolglos.

1)

Der Kläger ist Inhaber der eingeklagten Forderung aus unerlaubter Handlung geblieben. Die Masseverwalterin versteigerte nicht Ansprüche der stillen Gesellschafter, sondern solche der Insolvenzschuldnerin gegen deren Verwaltungsrat und weitere Personen.

2)

Vorbringen des Beklagten zu dem Wert der Anteile an der Holding ist zum Teil nach § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert, zum Teil mangels Substanz unbeachtlich.

a)

Der Einwand des Beklagten, er und Z hätten am 11.10.1997 nicht jeweils 6% der Anteile der am 3.10.1997 mit einem Eigenkapital von jeweils 10 Milliarden TL gegründeten Gesellschaften zu einem Preis von je 9 Milliarden TL, sondern 0,02% von 9 Milliarden TL auf die Holding übertragen, ist im Berufungsverfahren neu und nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen, die nicht vorgetragen worden sind. Der Tatbestand des Landgerichts liefert Beweis dafür, dass das entsprechende Vorbringen des Klägers im ersten Rechtszug unstreitig war, § 314 ZPO.

b)

Der Beklagte ist nach § 531 Abs. 2 ZPO auch mit seiner Darstellung präkludiert, zum Vermögen der D A. S. hätten ein wertvolles Grundstück und eine Futtermittelfabrik gehört, was den Veräußerungspreis von 16,83 Billionen TL gerechtfertigt habe. Im ersten Rechtszug war unstreitig, dass das bei der Preisgestaltung berücksichtigte Unternehmen nebst wertvollem Grundstück bereits zuvor an die N - Gruppe verkauft worden war und dass das Grundstück auch an diese übereignet wurde. Der erstinstanzliche Vortrag des Beklagten, die Darstellung des Klägers treffe "in dieser Form" nicht zu, war ohne Substanz und deshalb unbeachtlich, § 138 Abs. 2, Abs. 3 ZPO.

c)

Die vorstehenden Ausführungen unter a) und b) gelten sinngemäß, soweit der Beklagte die Feststellung im Tatbestand des Landgerichts beanstandet, er und Z hätten 50% ihrer Anteile an der F A. S. zum Preis von 36 Milliarden TL auf die N - Gruppe übertragen und nachfolgend am 7.10.1997 99,9% ihrer Anteile für knapp 20 Milliarden TL an die Holding verkauft.Der Beklagte hat sich auch insoweit in der ersten Instanz nur dahin eingelassen, dies treffe "in dieser Form" nicht zu.

d)

Der Vortrag des Beklagten dazu, die C A. S. habe Fahrzeuge, Waschmaschinen, Kühlschränke, Fernsehgeräte etc. vertrieben und im Jahre 1997 in der Türkei über 3 Millionen Kunden gehabt, steht der Feststellung nicht entgegen, dass tatsächliche Grundlagen dafür, dass dieses Unternehmen zur Zeit der Übertragung der Anteile des Beklagten auf die Holding am 7.10.1997 500 Milliarden TL wert gewesen sei, fehlen. Der Beklagte hat seiner Obliegenheit zu substantiiertem Bestreiten nicht mit der Behauptung genügt, die Bewertungen seien zutreffend; sie seien mit der P Consulting erarbeitet worden.

Unerheblich ist, ob das Landgericht insofern nach § 139 Abs. 1, 2 ZPO auf eine Ergänzung des Vortrags des Beklagten hätte hinwirken müssen. Denn der Beklagte hat den zutreffenden Hinweis in dem angefochtenen Urteil auf seine Last zu substantiiertem Bestreiten nicht zum Anlass genommen, in der Berufungsinstanz ergänzend vorzutragen.

e)

Der von dem Beklagten in Bezug genommene Bericht der R vom 20.12.1999, worin Aktivitäten von Tochtergesellschaften der Holding auf dem Bausektor berücksichtigt sind, trägt seine Behauptung, der Wert der Holding habe - auch unter Berücksichtigung von Investitionen in ein Unternehmen zur Produktion von Fahrzeugen (XY - Projekt) - zum 30.9.1999 1,1 Milliarden DM betragen, nicht. Dieser in dem Bericht genannte Gesamtwert des Konzerns umfasst auch den Wert der G Ltd. Skt. Bei diesem Unternehmen handelt es sich jedoch nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Klägers nicht um eine Tochtergesellschaft der Holding. Weiter heißt es in diesem Bericht u. a., das Eigenkapital der Holding sei im Hinblick auf eine Neubewertung von Grundstücken der Tochtergesellschaft F A. S., deren Anteile die Holding zu 95% halte - insoweit ist allerdings im vorliegenden Rechtsstreit unstreitig, dass der Beklagte und Z 50% der Anteile an dieser Gesellschaft anderweit veräußert hatten (s. o.) - um 33.404 Milliarden TL gestiegen und dem gemäß zu berichtigen. Die Grundstücksbewertung sei von einem Steuerberater vorgenommen worden. Die angewandte Methode und der angegebene Schätzwert seien nicht hinterfragt worden; für diesen Wert werde keine Verantwortung übernommen.

Des Weiteren wurde der Wert der Tochtergesellschaft XX (XY) mit einem Betrag zwischen 589.630.000.- DM und 640.248.000.- DM - errechnet anhand der Discounted Cash Flow - Methode - in die Bewertung eingestellt. Da in dieses Unternehmen bis zum 30.9.1999 nicht größer investiert worden sei, es sich derzeit noch im Entwicklungsstadium befinde und keine Marktanteile und keinen Firmenwert habe, solle eine Bewertung allerdings nicht anhand der vorgenannten Methode erfolgen. Zweckmäßig sei eine Bewertung anhand des Wiederbeschaffungswertes der durchgeführten Investitionen.

f)

Aus den Erklärungen des Direktors der Buchhaltung der Holding, des Vorsitzenden ihrer Rechtsabteilung und eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers vom 10.1.2006 sind keine weitergehenden Erkenntnisse zum Wert der Holding herzuleiten, denn in diesen Erklärungen wird auf den o. g. Bericht der R Bezug genommen.

g)

Die Darstellung des Beklagten, "die Beteiligungen" überstiegen "ein Mehrfaches des Wertes der Einlagen bzw. stillen Beteiligungen", ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar und ohne Substanz.

3)

Der Senat ist unter Berücksichtigung des gesamten Prozessstoffs (§ 286 ZPO) von der Richtigkeit der streitigen Behauptung des Klägers überzeugt, der Beklagte sei auch in der AG der maßgebliche Entscheidungsträger gewesen. Die Richtigkeit dieser Darstellung des Klägers ist belegt durch die Aussage des ehemaligen Verwaltungsrats und späteren Liquidators der AG, M, vom 24.11.2000 gegenüber der Landespolizei des Fürstentums Liechtenstein, worauf er sich anlässlich seiner richterlichen Vernehmung durch das Liechtensteinische Landgericht am 27.6.2001 bezog. Danach fungierten zwar Dr. ... in der AG als eine Art Geschäftsführer und M als zeichnungsberechtigter Verwaltungsrat. Auftraggeber und wirtschaftlich Berechtigter sei aber der Beklagte gewesen. Dem entsprechend als in der Sache Berechtigter gerierte sich der Beklagte in seinem Brief an die stillen Gesellschafter vom 15.3.2001, indem er für sich in Anspruch nahm, wegen der von ihm behaupteten Machenschaften bei der AG und der GmbH "persönlich sofort interveniert" und den Konkurs der beiden Unternehmen verhindert zu haben.

4)

Der Beklagte hat keine erheblichen Einwände gegen die Feststellung des Landgerichts vorgebracht, dem Kläger sei ein Schaden in Höhe der Einlage von 60.000.- DM entstanden, die er aufgrund einer infolge täuschungsbedingten Irrtums eingegangenen Verpflichtung erbrachte. Diese Feststellung hat der Senat seiner Entscheidung nach § 529 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO zugrunde zu legen. Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellung des Landgerichts, das sich die Originalbelege im Termin am 29.9.2005 von dem Kläger hat vorlegen lassen, bestehen nicht. Der Hinweis des Beklagten auf "zumeist stattgefundene Gewinnausschüttungen" ist ohne Substanz.

5)

Der Beklagte ist nicht berechtigt, die Leistung von Schadensersatz wegen Eintritts der Verjährung zu verweigern, § 214 Abs. 1 BGB. Der Anspruch war am 1.1.2002 noch nicht verjährt, so dass die Vorschriften über die Verjährung in der seit diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden sind, Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB. Nach Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB richtet sich die Verjährung jedoch nach § 852 BGB a. F. Danach beginnt die Verjährungsfrist mit der Kenntnis des Verletzten vom Eintritt eines Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen. Diese Kenntnis ist vorhanden, wenn es dem Geschädigten zuzumuten ist, aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage zumindest als Feststellungsklage zu erheben, die bei verständiger Würdigung der von ihm vorgetragenen Tatsachen Aussicht auf Erfolg hat (vgl. Palandt/ Thomas, BGB, 60. Aufl. 2001, § 852 a. F. Rn 4). Der Vortrag des Beklagten, der die Tatsachen, die das geltend gemachte Leistungsverweigerungsrecht begründen sollen, darzulegen und im Bestreitensfalle zu beweisen hat, lässt nicht den Schluss zu, der Kläger habe die erforderliche Kenntnis bereits in einem Zeitraum von mehr als drei Jahren vor dem Zeitpunkt der Zustellung der Klage am 22.9.2004, also vor dem 22.9.2001, gehabt. Der lapidare Hinweis auf Presseberichte genügt zur Begründung der erforderlichen Kenntnis nicht, zumal nicht ersichtlich ist, ob und gegebenenfalls wann der Kläger welche Presseberichte zur Kenntnis genommen haben soll. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Prozessbevollmächtigte des Klägers, deren etwaige Kenntnis der Kläger sich in entsprechender Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen müsste (vgl. BGH NJW 1989, 2323), bereits in dem maßgeblichen Zeitraum vor dem 22.9.2001 die notwendige Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen hatte. Aus dem von dem Beklagten in Bezug genommenen Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers an den Liquidator der AG vom 20.12.2000 ergibt sich solches nicht. In diesem Schreiben werden Vermutungen unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Betruges und der Untreue gewürdigt, nicht aber anspruchsbegründende Tatsachen. Zunächst wird ausgeführt, alle bei den ... - Gesellschaften zu beobachtenden Phänomene sprächen dafür, dass die stillen Gesellschafter von Anfang an betrogen worden seien. Es sei davon auszugehen, dass die ... - AG nicht solide sei und kein Interesse an einer ordnungsgemäßen Liquidation habe. Daraus, dass keine Einsicht in die Geschäftsbücher gewährt worden sei, wird nachfolgend der Verdacht hergeleitet, die vereinnahmten Gelder tauchten in der Bilanz nicht auf oder seien nicht zutreffend bewertet worden. Dies und die weitere Vermutung, die Einlagen seien höchstwahrscheinlich in die eigene Tasche des Beklagten und evtl. weiterer Personen geflossen, wird dann unter dem Gesichtspunkt des Betruges gewürdigt. Es sei der Anschein entstanden, als handele es sich um eine Geldsammelaktion zu Gunsten des Beklagten, denn die AG und die GmbH hätten Zahlungen an die stillen Gesellschafter eingestellt; auch habe die AG heimlich liquidiert werden sollen. Höchstwahrscheinlich diene das Unternehmensgeflecht des Beklagten dazu, die Herkunft des Geldes zu verschleiern. Nachfolgend wird noch zu dem Straftatbestand der Untreue Stellung genommen, der darauf gestützt wird, dass der Koordinator der ... - Gesellschaften gegenüber einer türkischen Zeitung Angaben zu Zahlungen des Beklagten an dritte Personen gemacht habe. Somit seien die Gelder auf jeden Fall für gesellschaftsfremde Zwecke verwandt, also veruntreut, worden. Abschließend kommt die Prozessbevollmächtigte des Klägers in diesem Schreiben zu dem Ergebnis, es gebe viele Verdachtsmomente, die auf Betrug oder Untreue hinwiesen.

Eine dergestalt auf Vermutungen und daraus hergeleitete rechtliche Schlussfolgerungen gestützte Feststellungsklage hätte keine Erfolgsaussicht gehabt. Eine Schadensersatzklage war dem Kläger dem gemäß seinerzeit nicht zumutbar.

Die nicht vor dem 22.9.2001 beginnende Verjährung wurde durch die Erhebung der Klage am 22.9.2004 gehemmt, Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, § 204 Abs. 1 Ziffer 1 n. F. BGB.

C.

Die Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in den §§ 97 Abs.1, 708 Ziffer 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

Zurück