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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 30.03.2000
Aktenzeichen: 1 U 30/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 U 30/99 1 O 326/97 Landgericht Limburg

Verkündet lt. Protokoll am 30.03.2000

Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht aufgrund der mündlichen Verhandlung

am 09. März 2000

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 23.12.1998 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Limburg wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer beträgt 10.812,01 DM.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist nicht begründet. Zurecht hat das Landgericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers wegen des Risses im Zylinderkopf des ersten Zylinders des Motors verneint. Wegen des vereinbarten Gewährleistungsausschlusses haftet der Beklagte für diesen Mangel nicht.

Das Fahrzeug wurde unter Ausschluss jeder Gewährleistung verkauft, soweit nicht ausdrücklich Eigenschaften zugesichert oder Verpflichtungen übernommen wurden. Ausweislich des schriftlichen Kaufvertrages vom 12.05.1997 wurde hinsichtlich des Motors lediglich zugesichert, dass das Fahrzeug mit dem Originalmotor ausgerüstet sei. Eine weitergehende Erklärung hinsichtlich des Zustandes des Motors enthält der schriftliche Vertrag nicht. Bereits dieser Umstand spricht gegen eine mündliche Zusicherung, dass der Motor (technisch) einwandfrei sei.

Eine Zusicherung dieses Inhaltes ergibt sich auch nicht aus der Äußerung des Beklagten bei Unterzeichnung des Kaufvertrages und Obergabe des Fahrzeuges, "der Motor gehe nicht kaputt, er sei immer gecheckt worden und einwandfrei". Gegen die Annahme einer vertraglichen Eigenschaftszusicherung spricht bereits der Umstand, dass der Beklagte diese Erklärung nicht gegenüber dem Kläger, sondern gegenüber dem bei der Übergabe ebenfalls anwesenden Vater des Klägers abgab, der nicht Käufer des Fahrzeuges war. Außerdem kann diese Erklärung nicht dahin verstanden werden, dass der Beklagte die Gewähr für die Mangelfreiheit des Motors übernehmen wollte. Der Erklärung des Beklagten ging die Frage des Vaters des Klägers voraus, "was mit dem Motor sei". Diese ganz allgemein und ohne den Hintergrund konkret geäußerter Bedenken gegen die Mangelfreiheit des Motors gestellte Frage spricht dafür, dass der Vater des Klägers nicht eine Antwort des Beklagten erwartete, die auf die verbindliche Übernahme einer entsprechenden Gewähr gerichtete war, sondern - der Frage entsprechend - auch nur eine allgemeine unverbindliche Äußerung des Beklagten über dessen Einschätzung des Motorzustandes. Danach hat das Landgericht die Antwort des Beklagten, "der Motor gehe nicht kaputt, er sei immer gecheckt worden und einwandfrei" zurecht als unverbindliche Beschreibung und Anpreisung des Motorzustandes gewertet. Sie ist der Bezeichnung des Motors als "einwandfrei" oder "in Ordnung" vergleichbar, die in der Rechtsprechung ebenfalls nicht als Eigenschaftszusicherung gewertet wurden (OLG Karlsruhe, VersR 1992, 1362; OLG Hamm, NJW-RR 1997, 429).

Der Beklagte haftet auch nicht aus dem Gesichtspunkt des arglistigen Verschweigens des Mangels am Zylinderkopf (§§ 463 Satz 2, 476 BGB). Ein Riss im Zylinderkopf ist ein Mangel, wegen dessen Bedeutung ein Käufer nach Treu und Glauben redlicherweise Aufklärung vom Verkäufererwarten darf. Arglistig kann das Verschweigen eines solchen Mangels jedoch nur dann sein, wenn der Verkäufer den Mangel kennt. Daran fehlt es hier. Es kann nicht mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass der Beklagte den Mangel kannte.

Allerdings steht aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen fest, dass nach der Stärke der Ablagerungen auf dem Ansaugkanal des ersten Zylinders seit mindestens einem Jahr vor Obergabe des Fahrzeuges an den Kläger Feuchtigkeit aus dem Kühlsystem in die Brennräume eindrang. Damit steht ebenfalls fest, dass seit mindestens einem Jahr ein unregelmäßiger Motorlauf beim Kaltstart und erhöhter Wasserverbrauch erkennbar waren. Diese Feststellung lassen indes keinen hinreichend sicheren Schluss darauf zu, dass der Beklagte die Mangelerscheinungen - unruhiger Motorlauf beim Kaltstart und Wasserverlust - als Anzeichen auf eindringende Feuchtigkeit aus dem Kühlsystem in die Brennräume verstand. Der Beklagte ist technischer Laie. Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass die genannten Mangelerscheinungen für einen technischen Laien nicht ohne weiteres als solche wahrnehmbar seien, weil sie sich in einem schleichend fortschreitenden Vorgang ähnlich dem Verschleiß von Stoßdämpfern entwickelten. Zumal sich die auffällige Kaltlaufphase des Motors auf nur wenige Sekunden erstreckt, ist es nicht ausgeschlossen, dass ein Laie von seinen Wahrnehmungen nicht auf einen Mangel schließt. Einen jedenfalls auch für Laien auffällig unrunden Motorlauf bejahte der Sachverständige nur für den Fall, dass durch eingedrungenes Wasser die Kerzen so befeuchtet werden, dass sie keinen Zündfunken mehr geben, so dass der betreffende Zylinder vollständig ausfällt. Ein derartiger Schaden war bei dem Motor des vom Kläger erworbenen Fahrzeuges jedoch nicht eingetreten. Das Schadensbild belegt nach Angaben des Sachverständigen, dass es bei dem Motor noch nie zu einem solchen Stillstand eines Zylinders gekommen ist.

Mangels objektiver Beweise dafür, dass ein technischer Laie wie der Beklagte die wahrnehmbaren Mangelerscheinungen auch als solche deuten musste, kann die Aussage der Ehefrau des Beklagten nicht als unglaubhaft angesehen werden, wonach es bis zur Veräußerung des Fahrzeuges an den Kläger keine Beanstandungen mit dem Motor gegeben habe. Das gleiche gilt für die Aussage des Zeugen der etwa Mitte April 1997 das Fahrzeug für eine Fahrt von etwa 30 km benutzte, ohne dass ihm Besonderheiten auffielen.

Der Kühlmittelverlust, der nach Angaben des Klägers, während einer Laufzeit von etwa 800 km etwa 2 Liter betrug, beweist ebenfalls nicht die Kenntnis des Beklagten vom Motorschaden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Schaden um einen fortschreitenden Vorgang handelt. Deshalb ist es möglich, dass der Wasserverlust während der Besitzzeit des Beklagten nicht derart signifikant war, dass daraus der Schluss auf einen Mangel des Motors gezogen werden musste. Der Beklagte hat bei seiner Anhörung im Senatstermin angegeben, dass er in unregelmäßigen Abständen Wasser nachgefüllt habe, dass er sich hierbei wegen der Größe des Motors aber "nichts gedacht" habe. Das ist dem Beklagten nicht zu widerlegen.

Schließlich kann auch der Umstand, dass der Beklagte das Fahrzeug mit laufendem Motor an den Kläger zur Probefahrt übergab, nicht ohne weiteres als Indiz für dessen Kenntnis vom Mangel angesehen werden. Dieses Verhalten lässt sich nicht nur als Versuch der Verschleierung des unrunden Motorlaufes beim Kaltstart interpretieren. Möglicherweise waren für den Beklagten allein praktische Gründe maßgebend.

Danach kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte den Mangel des Motors kannte oder auch nur dahingehenden Verdacht hatte.

Der Kläger hat die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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