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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 16.04.2003
Aktenzeichen: 1 U 32/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 242
Wenn sich der Käufer auf Nachbesserungsversuche des Verkäufers eingelassen hat, kommt es für die Beurteilung der Fehlerhaftigkeit der Kaufsache auf deren Zustand nach dem letzten Nachbesserungsversuch an, dem der Käufer zugestimmt hat. Ein späterer Wegfall lässt das Wandlungsrecht - vorbehaltlich sich ausnahmweise aus § 242 BGB ergebender Einschränkungen - nicht mehr entfallen (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 20.10.2000 - V ZR 207/99. (BGB 459 I,462)
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Im Namen des Volkes Urteil

1 U 32/02

Verkündet am 16.04.2003

in dem Rechtsstreit

...

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Richter am Oberlandesgericht ... als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.3.2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20.9.2001 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hanau abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, sich mit der Wandelung des Kaufvertrages zwischen ihr und der C. L. GmbH über das Fahrzeug Jeep Grand Cherokee 4,0 Limited, Fahrgestell-Nr. 1C3ELB..., einverstanden zu erklären.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zustimmung zur Wandelung eines Kaufvertrages über einen Neuwagen in Anspruch.

Mit Vertrag vom 16.3./19.5.1999 leaste die Klägerin bei der C. L. GmbH einen von dieser für sie bei der Beklagten gekauften PKW der Marke Jeep. Im Leasingvertrag sind alle gegen die Beklagte gerichteten Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag an die Klägerin abgetreten. Am 19.5.1999 lieferte die Beklagte den Wagen an die Klägerin aus. Deren Gesellschafter R. A. rügte danach alsbald verschiedene Mängel am Fahrzeug, unter anderem heulende, mahlende Geräusche aus dem Frontbereich und ein heftig nach rechts und links ausschlagendes Lenkrad. Die Beklagte führte verschiedene Reparaturversuche durch; unter anderem tauschte sie die Vorderachse und diverse Teile der Bremsanlage im Frontbereich aus. Die Klägerin übernahm den Wagen nach dem letzten in ihrem Einverständnis durchgeführten Reparaturversuch am 5.11.1999 wieder. Am 22.11.1999 kündigte sie den Leasingvertrag. Am 30.11.1999 übergab sie der Beklagten das Fahrzeug erneut unter Hinweis darauf, dass die oben genannten Mängel weiter aufgetreten seien. Bei einer bald darauf unternommenen gemeinsamen Probefahrt mit dem Werkstattleiter P. der Beklagten zeigte der Wagen keinerlei Auffälligkeiten.

Die Klägerin lehnte es dennoch ab, das Fahrzeug wieder zu übernehmen. Unter dem 13.12.1999 ließ sie die Wandelung verlangen. Die C. L. GmbH kündigte den Leasingvertrag wegen Zahlungsverzuges der Klägerin und nahm den Wagen an sich.

Die Klägerin hat behauptet, der Wagen habe auch nach dem 5.11.1999 zeitweise die oben genannten Auffälligkeiten gezeigt. Sie hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, sich mit der Wandelung des Kaufvertrages über den PKW des Herstellers Chrysler Fahrzeugtyp Jeep Grand Cherokee 4,0 Limited, Fahrgestell-Nr. 1C3ELB..., mit Wirkung zum Dezember 1999 einverstanden zu erklären.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der vom Landgericht beauftragte Sachverständige Kuhlmann ha t das Fahrzeug am 6.2.2001 besichtigt; er hat keinerlei Mängel feststellen, zwischenzeitliche Reparaturen aber nicht ganz ausschließen können. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme im Übrigen nimmt der Senat auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug.

Das Landgericht hat die Klage mangels vorliegender Mängel der Kaufsache abgewiesen.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie rügt vor allem die unterbliebene Vernehmung zweier Zeugen für das Vorliegen der Mängel bei der letzten Übergabe des Fahrzeugs an die Beklagte und beantragt,

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, sich mit der Wandelung des Kaufvertrages über den PKW des Herstellers Chrysler, Fahrzeugtyp Grand Cherokee, mit Wirkung zum Dezember 1999 einverstanden zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat durch Vernehmung der Zeugen S. A., H. Sp., D. Ro. und F. P. ergänzend Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme nimmt er auf die Sitzungsniederschrift vom 19.3.2003 (Bl. 177 ff. d. A.) Bezug.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. Ihr Wandlungsbegehren vom 13.12.1999 ist gerechtfertigt, weil das verkaufte Fahrzeug zum maßgebenden Zeitpunkt einen nicht unerheblichen Fehler aufwies (§§ 462, 459 Abs. 1 BGB a. F.). Das Beharren auf diesem Begehren verstößt nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).

I. Der Wandelungsanspruch steht der Klägerin zu, nachdem die Käuferin, die C. L. GmbH, alle kaufvertraglichen Gewährleistungsansprüche an sie abgetreten hat. Die von der Klägerin geschilderten Auffälligkeiten des Wagens - plötzlich auftretende, laute, mahlende, heulende, metallische Geräusche aus dem Frontbereich und ein heftig nach rechts und links ausschlagendes Lenkrad - sind ungeachtet ihres nur zeitweisen Auftretens als nicht unerheblicher Fehler einzustufen. Jedenfalls der Käufer eines luxuriösen Neufahrzeugs der streitgegenständlichen Art muss derartige Erscheinungen auch nicht gelegentlich hinnehmen.

II. Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass das Fahrzeug auch nach der letzten im Auftrag der Klägerin versuchten Nachbesserung am 5.11.1999 den genannten Fehler aufwies. Das begründet ihr Wandlungsbegehren.

1. Für die Beurteilung der Mangelhaftigkeit einer Kaufsache ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Gefahrübergangs, also der Übergabe maßgebend. Da sich die Klägerin auf Nachbesserungsversuche der Beklagten eingelassen hat, kam es auf den Zustand des Fahrzeugs nach dem letzten von ihr zugelassenen Nachbesserungsversuch der Beklagten an, der mit der Übergabe am 5.11.1999 endete. Das neuerliche Auftreten des Fehlers nach diesem Zeitpunkt ließ auf einen nicht behobenen Konstruktionsfehler schließen, der zur Wandelung des Kaufvertrages berechtigte. Da für einen weiteren Reparaturauftrag oder auch nur für ein Einverständnis der Klägerin mit einem weiteren Nachbesserungsversuch der Beklagten nach dem 30.11.1999 - dem Tag der Rückgabe des Fahrzeugs an die Beklagte - nichts ersichtlich oder vorgetragen ist, konnte ein etwaiger späterer Wegfall des Fehlers das entstandene Wandelungsrecht der Klägerin nicht mehr entfallen lassen (vgl. BGH NJW 2001, 66 f.).

2. Dass der Wagen im danach maßgebenden Zeitraum weiterhin die oben genannten, einen Fehler begründenden Auffälligkeiten zeigte, entnimmt der Senat den überzeugenden Aussagen der Zeugen A. und Sp.. Diese haben die Mangelerscheinungen eindrucksvoll, nachvollziehbar, widerspruchsfrei und letztlich auch hinsichtlich der zeitlichen Einordnung hinreichend deutlich bestätigt. Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit bestehen nicht, werden insbesondere nicht allein dadurch begründet, dass sie mit dem persönlich haftenden Gesellschafter R. A. verheiratet bzw. befreundet sind; es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für Gefälligkeitsaussagen.

Aus den Aussagen der Zeugen Ro. und P. sowie dem erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachten ergibt sich nichts anderes. Nach dem durch die Aussagen der Zeugen A. und Sp. bestätigten Klagevortrag traten die Fehler nur zeitweise auf. Es ist durchaus möglich, dass sich der Wagen im Sinne eines "Vorführeffektes" unauffällig zeigte, als ihn die Zeugen P. und Ro. untersuchten. Der Sachverständige hat zum Zustand des Fahrzeugs im maßgebenden Zeitpunkt nichts feststellen, insbesondere nicht mit Gewissheit ausschließen können, dass danach Reparaturen stattgefunden hatten. Das konnte auch der Zeuge P. nicht für den gesamten Zeitraum seit dem 30.11.1999 ausschließen.

3. Auch wenn das Fahrzeug inzwischen fehlerfrei wäre, verstieße das Beharren der Klägerin auf ihrem Wandelungsrecht nicht gegen Treu und Glauben. Sie hat durch die vorhanden gewesenen Fehler und die zahlreichen, jedenfalls zunächst erfolglosen Nachbesserungsversuche erhebliche Nutzungseinbußen erlitten; außerdem muss sie sich wegen der vorhanden gewesenen Mängel und der mit Rücksicht darauf abgegebenen Erklärungen mit ihrer Leasinggeberin auseinandersetzen.

III. Dem Wandelungsbegehren der Klägerin steht schließlich kein Unvermögen zur Rückgabe des Fahrzeugs an die Beklagte entgegen. Die Klägerin kann die aus der Wandelung des Kaufvertrages ergebende Rückgewährpflicht im Zusammenwirken mit der Leasinggeberin erfüllen.

IV. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 543 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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