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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 11.03.2002
Aktenzeichen: 1 U 33/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 249
Die Ersatzpflicht des Schädigers erstreckt sich auch auf die ohne Schuld der Geschädigten durch unsachgemäße Maßnahmen der Werkstatt entstandenen Mehrkosten durch erfolglose Reparaturversuche. Das ideelle Interesse, neben zwei anderen vorhandenen Pkw auch ein Oldtimer-Fahrzeug benutzen zu können, rechtfertigt bei Verlust der Nutzungsmöglichkeit nicht die Annahme eines wirtschaftlichen Schadens.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 U 33/01

Verkündet am 11.03.2002

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Richter am Oberlandesgericht... als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 2002 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 3.01.2001 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.038,53 € nebst 4% Zinsen hieraus seit dem 11.12.1998 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung sowie die Anschlussberufung werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 69% und der Kläger 31 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet. Der Kläger kann von der Beklagten über den vom Landgericht zuerkannten Betrag hinaus weitere 2.565,92 DM beanspruchen.

Die Beklagte ist dem Kläger wegen des Unfallschadens vom 9.06.1998 zur Zahlung von weiteren 7.898,68 DM (4.038,53 €) verpflichtet (§§ 3 Pflichtversicherungsgesetz, 7 StVG). Die Haftung der Beklagten für den Unfallschaden ist dem Grunde nach nicht streitig.

Der durch den Unfall entstandene Schaden am Fahrzeug des Klägers beläuft sich auf 11.610,44 DM. Dieser Betrag ist zur Herstellung des beschädigten Fahrzeugs des Klägers erforderlich (§ 249 Satz 2 BGB). Zulässigerweise berechnet der Kläger den ihm entstandenen Fahrzeugschaden auf der Basis des Sachverständigengutachtens S.. Diese Berechnung ist grundsätzlich auch dann möglich, wenn - wie hier - die Reparatur durchgeführt wurde und der Rechnungsbetrag erheblich niedriger ist (BGH NJW 1998, 3009). Allerdings hat die Beklagte gegen die Erforderlichkeit der von dem Sachverständigen in Ansatz gebrachten Arbeitsstunden substantiierte Einwendungen erhoben. Da die fachgerecht durchgeführte Reparatur nicht den vom Sachverständigen S. angesetzten Betrag von 12.623,12 DM ergeben hat, sondern lediglich 11.610,44 DM (Rechnung K. i.H.v. 8.4281,92DM und Rechnung Z. i.H.v. 3.128,52 DM) kann wegen der substantiierten Einwendungen der Beklagte nur die Rechnungssumme als der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag angesetzt werden (OLG Hamm NZV 1999, 297).

Ob der erforderliche Herstellungsaufwand im Rahmen der Schadensberechung auf Gutachtenbasis entgegen dem vom Sachverständigen M. erstatten Gutachten um weitere Positionen zu kürzen ist, kann offen bleiben. Denn der Anspruch auf Erstattung des Fahrzeugschadens in Höhe von 11.610,44 DM steht dem Kläger jedenfalls deshalb zu, weil ihm Reparaturkosten in dieser Höhe tatsächlich entstanden sind. Für die Höhe der zu erstattenden Reparaturkosten, mit denen der Kläger die Klageforderung hilfsweise begründet, kann offen bleiben, ob die- mit der in eigenen Angelegenheiten erforderlichen Sorgfalt ausgewählte- Werkstatt Arbeitsstunden aufgewendet hat, die nach dem Urteil eines Sachverständigen nicht erforderlich waren. Die Ersatzpflicht des Schädigers erstreckt sich auch auf Mehrkosten, die ohne Schuld des Geschädigten durch unsachgemäße Maßnahmen der von ihm beauftragten Werkstatt verursacht worden sind (BGH Z 63,184). Der Schädiger haftet sogar für erfolglose Reparaturversuche und für nicht notwendige Aufwendungen, sofern der Geschädigte die getroffene Maßnahme als aussichtsreich ansehen durfte (BGH Z 115, 370; OLG Frankfurt NJW-RR 1992, 603; Palandt/Heinrichs, 60. Aufl., BGB § 249 Rn. 7 m. w. N.). Danach ist dem Kläger ein zu erstattender Fahrzeugschaden von 11.610,44 DM entstanden. Da die Beklagte auf diesen Schaden 4.628,16 DM zahlte, beträgt die Forderung des Klägers in soweit noch 6.982,28 DM.

Der Kläger kann von der Beklagten ferner Erstattung von 916,40 DM verlangen, da ihm in dieser Höhe Kosten durch die Tätigkeit des Sachverständigen S. entstanden sind. Die Beauftragung des Sachverständigen S. dürfte der Kläger für erforderlich halten, da er zu Recht Zweifel an der Richtigkeit des zuvor eingeholten Gutachtens Breitfelder hatte. Der Sachverständige M. hat bestätigt, dass die im Gutachten Breitfelder als vertretbar angegebene (kostengünstigere) Beseitigung der Schäden an der Karosserie durch Verspachtelung nicht fachgerecht sei. Danach sah sich der Kläger zu Recht zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens veranlasst.

Unbegründet ist die Berufung, soweit der Kläger einen Nutzungsausfallschaden von 2.625 DM geltend macht. Zwar ist anerkannt, dass dem Eigentümer eines Pkw, der unfallbedingt dessen Nutzung einbüßt, grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch zusteht. Der Anspruch auf eine Nutungsausfallentschädigung setzt indes eine fühlbare Beeinträchtigung des Eigentümers durch die entgangene Nutzungsmöglichkeit voraus. Daran fehlt es hier. Außer dem beschädigten Oldtimer-Fahrzeug besaß der Kläger 2 weitere Fahrzeuge, die er uneingeschränkt nutzen konnte. Sein ideelles Interesse, gelegentlich auch das Oldtimer-Fahrzeug nutzen zu können, rechtfertigt bei Verlust dieser Nutzungsmöglichkeit nicht die Annahme eines wirtschaftlichen Schadens. Danach gilt auch bei Nutzungsausfall eines Oldtimer-Fahrzeugs, dass der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung entfällt, wenn der Einsatz eines Zweitwagens möglich und zumutbar ist (BGH NJW 1976, 286; Parlandt/Heinrichs a. a. O. vor § 249 Rn. 22).

Danach ergibt sich eine noch offene Schadensersatzforderung des Klägers gegen die Beklagte von 7.898,68 DM, sind 4.038,53€. Demgemäß ist die weitergehende Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten nicht begründet.

Die Kostenentscheidung entspricht dem anteiligen Obsiegen und Unterliegen der Parteien (§§ 92, 97 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10. Von der Anordnung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO war abzusehen, da für die Zulassung der Revision kein Anlass besteht, die Nichtzulassungsbeschwerde mit Rücksicht auf die 20.000C nicht übersteigende Beschwer der Parteien unzulässig und das Urteil somit rechtskräftig ist (§ 713 ZPO).

Ende der Entscheidung

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