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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 22.09.2005
Aktenzeichen: 1 U 55/05
Rechtsgebiete: BörsG, VerkProspG, ZPO


Vorschriften:

BörsG § 44
BörsG § 47
BörsG § 48
VerkProspG § 13 Abs. 2
ZPO § 32
Zum Gerichtsstand bei möglichen Schadensersatzanprüchen von Aktionären wegen behaupteter Kursmanipulationen.
Gründe:

I. Die Kläger wollen die Beklagten aus abgetretenem Recht zweier Aktionäre der Beklagten zu 1) vor dem Landgericht Frankfurt am Main wegen behaupteter Kursmanipulationen auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.

Der Beklagte zu 2) war zum Vorstand der Beklagten zu 1) bestellt.

Die Beklagte zu 1) betrieb die Zulassung ihrer Aktien zum geregelten Markt der ... Wertpapierbörse. Sie veröffentlichte zu diesem Zweck einen "Verkaufsprospekt/Unternehmensbericht 1999", der von dem Zulassungsausschuss der ... Wertpapierbörse gebilligt wurde. Die in dem Unternehmensbericht mitgeteilten Umsatzzahlen waren falsch, nämlich zu hoch. Die Aktien wurden im November 1999 zum geregelten Markt zugelassen und am 26. 11. 1999 erstnotiert. In der Folgezeit war ein Kursanstieg zu verzeichnen.

Im Jahr 2000 beschloss die Hauptversammlung der Beklagten zu 1) Erhöhungen ihres Grundkapitals.

Die Beklagte zu 1) übermittelte über die A ( nachfolgend: A), die ihren Sitz in 01 hat, Ad- hoc- Mitteilungen, in denen überhöhte Umsätze angegeben wurden. Im Anschluss an die Ad- hoc- Mitteilungen stiegen die Kurse der Aktien der Beklagten zu 1).

Sie verfielen seit ihrem Höchststand im September 2000 kontinuierlich und sind seit Ende Februar 2002 nahezu wertlos.

Der Beklagte zu 2) wurde durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Landgerichts München I vom 21. 11. 2002 wegen Betruges und verbotenen Insiderhandels zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt ( AZ. 6 KLs 305 Js 34066/02 ).

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, das angerufene Landgericht Frankfurt am Main sei für die Klagen aus unerlaubter Handlung zuständig, weil die inhaltlich unzutreffenden Ad- hoc- Mitteilungen der Beklagten am Sitz der A in Frankfurt veröffentlicht und verbreitet worden seien.

Sie haben die Verluste der Zedenten aus Kauf- und Verkaufsgeschäften über Aktien der Beklagten zu 1) mit 57.554,78 € ( Zedent B ) und 5.444,15 € ( Zedentin C ) beziffert.

Die Beklagten haben die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main geltend gemacht und sich gegen Grund und Höhe der geltend gemachten Ansprüche gewandt.

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 2. 2. 2005,auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, als unzulässig abgewiesen.

Gegen dieses Urteil wenden die Kläger sich mit ihrer Berufung.

Sie halten daran fest, das von ihnen angerufene Landgericht Frankfurt am Main sei örtlich zuständig und verweisen auf den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. 11. 2003 - AZ 5 W 29/ 03 - und auf ein Urteil desselben Senats vom 2. 8. 2005 - AZ 5 U 154/03 -.

Die falschen Angaben im Prospekt seien für den Aktienerwerb der Zedenten ursächlich geworden. Die Zulassung der Aktien, der spätere Erwerb durch einen Anleger sowie dessen Schädigung hätten nahe gelegen. Diese Ursachenkette sei durch weitere falsche Meldungen bewusst aufrechterhalten und verlängert worden.

Die Kläger beantragen,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

1.

an den Kläger zu 1) 57.554,78 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Rückgabe von 4.000 Stück Aktien der D, ..., zu zahlen,

2.

an die Klägerin zu 2) 5.444,15 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins hieraus seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Rückgabe von 225 Stück Aktien der D, ..., zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil.

Die Entscheidung des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. 11. 2003 sei ein Einzelfall geblieben und in nachfolgenden Entscheidungen desselben Senats nicht aufrechterhalten worden.

Der Beklagte zu 2) vertritt darüber hinaus die Auffassung, die Berufung sei unzulässig. Der Hinweis auf gegenteilige Entscheidungen sei keine nach § 520 III Nr. 2 ZPO ausreichende Begründung.

II. Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist den Anforderungen des § 520 III Nr. 2 ZPO genügt. Danach erfordert eine ordnungsgemäße Berufungsrüge die Darstellung, in welchen Punkten und mit welcher Begründung das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung der Kläger. Sie beanstanden die Auffassung des Landgerichts, die Klage sei wegen Fehlens der örtlichen Zuständigkeit unzulässig.

Aus der Bezugnahme auf die Entscheidung des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. 11. 2003 - AZ 5 W 29/03 - wird auch deutlich, worin der Rechtsfehler gesehen wird.

Das Rechtsmittel der Kläger bleibt in der Sache erfolglos.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Klage zu Recht wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung als unzulässig abgewiesen, denn es ist für die gegen die Beklagten erhobenen Klagen örtlich unzuständig.

Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main ist nicht aus § 48 BörsG herzuleiten.

§ 48 BörsG sieht für die Entscheidung über Ansprüche nach § 44 BörsG die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts vor, in dessen Bezirk die den Prospekt billigende Börse ihren Sitz hat.

Der Unternehmensbericht 1999 der Beklagten zu 1), für den nach § 55 BörsG die Vorschriften über die Prospekthaftung im amtlichen Markt entsprechend gelten, mithin auch § 48 BörsG, wurde von dem Zulassungsausschuss der ... Wertpapierbörse gebilligt, so dass die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main gegeben wäre, wenn über Ansprüche nach § 44 BörsG zu entscheiden wäre.

Dies ist indessen nicht der Fall.

§ 44 BörsG regelt Ansprüche wegen unrichtiger oder unvollständiger Angaben in einem Prospekt oder in einem dem gleichgestellten Unternehmensbericht, aufgrund dessen die Wertpapiere zum Börsenhandel zugelassen sind.

Solche Ansprüche stehen den Klägern aus abgetretenem Recht der Zedenten schon deshalb nicht zu, weil diese die Wertpapiere nicht innerhalb einer sechsmonatigen Frist seit Erstveröffentlichung erwarben, § 44 I S. 1 BörsG.

Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt ist auch nicht aus § 48 i. V. m. § 47 Abs. 2 BörsG herzuleiten.

§ 48 BörsG begründet für die in § 47 II BörsG genannten Ansprüche eine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts, in dessen Bezirk die Börse ihren Sitz hat, dessen Zulassungsausschuss den Unternehmensbericht gebilligt hat.

Die Regelung in § 47 II BörsG hat neben der Prospekthaftung aus § 44 BörsG bestehende, weitergehende vertragliche Ansprüche und Ansprüche aus vorsätzlich begangenen Delikten zum Gegenstand.

Im vorliegenden Fall kommen nur deliktische Ansprüche in Betracht.

Für Ansprüche aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen gegen einen Prospektverantwortlichen ist der Gerichtsstand des § 48 BörsG indessen nur für Sachverhalte im Anwendungsbereich des § 44 BörsG begründet (vgl. OLG Frankfurt / Main ZIP 2004,1411 ff, 1416; LG Frankfurt / Main NJW - RR 2003, 481 ff,482), d. h. die örtliche Zuständigkeit nach § 48 BörsG erstreckt sich auf weitergehende Ansprüche aus demselben Streitgegenstand (vgl. Baumbach/ Hopt, HGB, 31. Aufl., § 48 Rn. 1; unklar Schwark, Kapitalmarktrechtskommentar, 2004, § 45 Rn. 74, 75). Dies folgt aus der Entstehungsgeschichte des § 47 II BörsG.

§ 48 II BörsG in der vor dem Dritten Finanzmarktförderungsgesetz maßgeblichen Fassung sah vor, dass weitergehende Ansprüche, welche aufgrund von Verträgen erhoben werden können, unberührt bleiben. Die ältere h. M. sah deshalb deliktische Ansprüche, die an die Veröffentlichung des Prospekts als solche anknüpfen, als ausgeschlossen an ( vgl. dazu BGH NJW 1986, 837 ff, 840 ).

Solche Ansprüche sollen nunmehr nach der Neufassung des § 47 II BörsG geltend gemacht werden können. Hingegen enthält § 47 II BörsG keine Regelung hinsichtlich anderer Streitgegenstände, insbesondere lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen, dass auch für die Fälle, die möglicherweise einen Anknüpfungspunkt im Prospekt haben und über den gesetzlichen normierten 6-Monats-Zeitraum hinausgehen, ein Gerichtsstand begründet wird. Materiell-rechtlich sind derartige Ansprüche nicht ausgeschlossen.

Darüber hinaus soll die Bestimmung eines besonderen Gerichtsstandes prozessökonomischer Zweckmäßigkeit wie der Sachnähe eines Gerichts - hier der Fachkunde hinsichtlich der börsengesetzlichen Spezialmaterie - Rechnung tragen. § 48 BörsG begründet deshalb keinen gemeinsamen Gerichtsstand für alle anlegerschützenden Ansprüche (OLG Frankfurt, a. a. O.).

Die Kläger leiten die geltend gemachten Ansprüche nicht aus einem Sachverhalt her, der die Voraussetzungen des § 44 BörsG erfüllt. Nach § 44 I S. 1 BörsG kann der Erwerber von Wertpapieren unter den dort geregelten weiteren Voraussetzungen die Übernahme der Wertpapiere gegen Erstattung des Erwerbspreises verlangen, sofern das Geschäft innerhalb von sechs Monaten nach erstmaliger Einführung der Wertpapiere abgeschlossen wurde. Der Erwerb innerhalb der Sechsmonatsgrenze ist Anspruchsvoraussetzung. Ein Erwerb außerhalb dieses Zeitraums hat zur Folge, dass dem Erwerber keine Ersatzansprüche nach § 44 BörsG zustehen (vgl. Schwark a. a. O., § 45 Rn. 35; Baumbach / Hopt, Handelsgesetzbuch, a. a. O., § 44 Rn.9).

Die Zedenten erwarben die Wertpapiere in der Zeit seit dem 23. 2. bzw. seit dem 22. 3. 2000. Diese Geschäfte liegen außerhalb des nach § 44 BörsG maßgeblichen Erwerbszeitpunkts, so dass die ausschließliche gerichtliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt/Main nach § 48 BörsG nicht begründet ist.

§ 13 II VerkProspG begründet keine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main. Diese Regelung knüpft an einen Verkaufsprospekt i. S. d. § 1 VerkProspG an. Für die von den Zedenten erworbenen Aktien der Beklagten zu 1) bestand jedoch keine Prospektpflicht nach § 1 VerkProspG.

Danach ist für Wertpapiere, die erstmals im Inland öffentlich angeboten werden und nicht zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind, ein Verkaufsprospekt zu veröffentlichen. Die von den Zedenten erworbenen Aktien der Beklagten zu 1) waren jedoch zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen, wie sich aus den in den Klageanträgen mitgeteilten Wertpapier- Kenn- Nummern ergibt, die mit den im Unternehmensbericht 1999 genannten übereinstimmen. Für eine derartige Zulassung genügt eine Zulassung von Wertpapieren zum Neuen Markt (vgl. Schwark, a. a. O., § 1 VerkProspG, Rdnr. 28,29).

Soweit der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in seinem Arrestbeschluss vom 7. 11. 2003 - AZ. 5 W 29/ 03 - ausgeführt hat, § 47 BörsG sei über § 13 VerkProspG auch anzuwenden, wenn der Haftungszeitraum des § 44 BörsG abgelaufen sei, weil die Aktien der Beklagten zu 1) nicht zum amtlichen Handel zugelassen seien, ist nicht ersichtlich, ob dieser Entscheidung der Erwerb am geregelten Markt zugelassener Wertpapiere der Beklagten zu 1) zugrunde lag oder ob es um den Erwerb sonstiger von ihr in den Handel gebrachter Papiere ging.

Für die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche aus § 823 II BGB i. V. m. einem Schutzgesetz (etwa § 264a StGB) und § 826 BGB ist auch nicht der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO eröffnet.

Der Gerichtstand des § 32 ZPO knüpft an den Ort an, an dem die Handlung begangen worden ist. Begehungsort ist jeder Ort, an dem auch nur eines der Tatbestandsmerkmale einer unerlaubten Handlung verwirklicht worden ist. Werden die Tatbestandsmerkmale einer unerlaubten Handlung an verschiedenen Orten verwirklicht, ist Begehungsort sowohl der Handlungsort als auch der Erfolgsort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingriffen wurde (Stein/ Jonas/ Roth, ZPO, 22. Auflage, § 32 Rn. 26).

Handlungsort ist der Ort, an dem das schadensbegründende Ereignis veranlasst wurde ( Patzina in Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 2. Aufl., § 32 RN. 20), an dem der Täter die haftungsrechtlich relevanten Handlungen vornahm (Bachmann, IPRax 1998, 179 ff, 181).

Der Unternehmensbericht 1999 und die Ad- hoc- Mitteilungen der Beklagten zu 1) wurden an deren Sitz in Unterschleißheim verfasst. Die Ad- hoc- Mitteilungen wurden von dort aus an die A übermittelt. Der Handlungsort ist deshalb an dem Sitz der Beklagten zu 1) anzunehmen, der im Bezirk des Landgerichts München I liegt.

Hingegen besteht am Sitz der A in 01 kein Handlungsort. Die A betreibt in 01 zum Zwecke der Veröffentlichung kursbeeinflussender Tatsachen ein elektronisches Informationsverbreitungssystem. Sie leitet die in ihren Rechner eingegebenen Meldungen automatisch dem Empfänger zu. Handlungsort ist auch insofern der Ort, an dem der Täter die Nachricht in das Netz eingibt, nicht aber der Ort, an dem das den Vermittlungsrechner betreibende Unternehmen seinen Sitz hat. Letzteres ist nur Durchgangsstation der Nachricht. Hier wurde keine Verletzungshandlung begangen ( vgl. Bachmann a. a. O., 183; auch OLG Frankfurt/M ZIP 2004, 1411 ff, 1416).

Auch der Erfolgsort liegt nicht im Bezirk des Landgerichts Frankfurt am Main.

Die Kläger machen reine Vermögensschäden geltend. Bei solchen Schäden ist neben dem Handlungsort auch der Ort des Schadenseintritts Begehungsort (vgl. Stein/ Jonas/ Roth a. a. O., § 32 Rn. 30; Patzina in Münchener Kommentar zur ZPO, a.a.O., § 32 Rn. 20). Der Schaden ist aber am Wohnsitz der Zedenten eingetreten, der ebenfalls nicht im Bezirk des Landgerichts Frankfurt / Main liegt.

Soll ein Schutzgesetz nicht in erster Linie das Vermögen, sondern die rechtsgeschäftliche Entschließungsfreiheit des Erwerbers schützen, liegt der Erfolgsort ebenfalls am Wohnsitz der Zedenten.

Schließlich ist das Landgericht Frankfurt/Main auch nicht in Anlehnung an den im Presserecht gegebenen Begehungsort der bestimmungsgemäßen Verbreitung örtlich zuständig. Eine unerlaubte Handlung durch die Verbreitung von Druckschriften oder auch durch die Ausstrahlung von Fernsehsendungen ist dadurch gekennzeichnet, dass die Veröffentlichung das Persönlichkeitsrecht verletzt (vgl. BGH NJW 1996, 1128). Entsprechendes gilt hinsichtlich der Verletzung von Namen-, Marken- oder Firmenrechten im Internet. Verletzungen solcher Rechte sind überall dort begangen, wo das Medium bestimmungsgemäß abrufbar ist (Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 32 Rn. 17).

Das Vermögen oder die Entschließungsfreiheit des Anlegers als geschützte Rechtsgüter werden jedoch durch die Veröffentlichung manipulierter Börsenkurse in ..., die Mitteilung der Ad- hoc- Meldungen durch die Beklagte zu 1) an die Geschäftsführung der ... Wertpapierbörse nach § 15 II Ziffer 1 WpHG vor der Veröffentlichung nach § 15 III WpHG und durch die Herstellung der sog. Bereichsöffentlichkeit nach § 15 III WpHG nicht verletzt.

Kausalitätserwägungen begründen keinen Gerichtsstand.

Die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen den Klägern zur Last, § 97 I ZPO, wobei der erheblichen Verschiedenheit ihrer Beteiligung am Rechtsstreit nach § 100 II ZPO Rechnung zu tragen war.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO.

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 543 ZPO).

Ende der Entscheidung

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