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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 19.02.2002
Aktenzeichen: 1 UF 160/00
Rechtsgebiete: EGBGB, BGB


Vorschriften:

EGBGB § 17 Abs. 3 S. 2
BGB § 1587 Abs. 2
BGB § 1587c

Entscheidung wurde am 09.01.2003 korrigiert: unvollständigen Leitsatz ergänzt
Auch bei vorausgegangenem Trennungsverfahren nach italienischem Recht ist für den Versorgungsausgleich die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags für das Ende der Ehezeit maßgeblich. Besonderders lange Trennungsfristen können allerdings nach § 1587c BGB zu einem Ausschluß oder einer Beschränkung der Höhe des Ausgleichs führen.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

1 UF 160/00

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 28.3.2000 am 19. Februar 2002 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.

Der Versorgungsausgleich wird durchgeführt.

Von dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Landesversicherungsanstalt Hessen - Vers.-Nr. werden monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 79,36 DM auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Landesversicherungsanstalt Hessen - Vers.-Nr. übertragen, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 28.2.1999. Der zu übertragende Betrag ist in Entgeltpunkte (West) umzurechnen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden unter den Parteien gegeneinander aufgehoben.

Beschwerdewert: 1.000.-- DM.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Familiengericht festgestellt, daß zwischen den Parteien ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Die Ehe der Parteien war zuvor durch Urteil vom 24.2.2000 geschieden worden. Die Parteien sind beide italienische Staatsangehörige. Dem Scheidungsverfahren voraus ging deshalb ein gerichtliches Trennungsverfahren. In diesem Verfahren wurde durch Urteil vom 6.7.1995 die gerichtliche Trennung der Ehe ausgesprochen.

In der Begründung seines Beschlusses führt das Familiengericht aus, die Durch- führung des Versorgungsausgleich widerspreche vorliegend der Billigkeit, da in den Versorgungsausgleich auch Anwartschaften einflössen, die während der gerichtlichen Trennung erworben worden seien. In einem solchen Fall führe die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht zu einem unbilligen Ergebnis, so daß er auszuschließen sei.

Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt, mit der sie nach wie vor die Durchführung des Versorgungsausgleichs beantragt. Sie führt dazu aus, etwaige Wartezeiten für die Durchführung eines Scheidungsverfahrens nach fremdem Recht stünden grundsätzlich der Durchführung eines Versorgungsausgleichs nicht entgegen.

Der Antragsgegner verteidigt die angefochtene Entscheidung. Er ist der Auffassung, jedenfalls müßten die in der Zeit der Trennung erworbenen Anwartschaften vom Versorgungsausgleich ausgenommen werden.

Die gemäß § 621e ZPO zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat auch in der Sache Erfolg.

Gemäß Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB ist der Versorgungsausgleich bei Ehegatten, die Staaten angehören, welche den Versorgungsausgleich nicht kennen, auf Antrag nach deutschem Recht durchzuführen, wenn einer der Ehegatten in der Ehezeit eine inländische Versorgungsanwartschaft erworben hat. Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben. Beide Ehegatten haben in Deutschland Anwartschaften auf Altersversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben.

Die Durchführung des Versorgungsausgleichs widerspricht auch nicht der Billigkeit (Art. 17 Abs. 3 S. 2 letzter Halbsatz).

Zunächst hat das Familiengericht zutreffend das Ende der Ehezeit mit der Zustellung des Scheidungsantrags festgesetzt (§ 1587 Abs. 2 BGB). Wie der Bundesgerichtshof in seiner Grundsatzentscheidung vom 23.2.1994 (BGH FamRZ S. 825 ff.) ausgeführt hat, ist auch bei Scheidungen zwischen italienischen Ehegatten für die Bestimmung der Ehezeit nicht auf den Ausspruch zur Trennung abzustellen, sondern ausschließlich auf die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags. Zur Begründung führt der Bundesgerichtshof aus, ein gerichtliches Trennungsverfahren sei einer Scheidung nicht gleich zu achten. Im Trennungsverfahren nach italienischem Recht könnten beispielsweise die Ehegatten, ohne daß es einer gerichtlichen Mitwirkung bedarf, in beiderseitigem Einvernehmen die Wirkungen eines Trennungsurteils durch eine ausdrückliche Erklärung wieder aufheben. Damit verlören gleichzeitig die Folgeentscheidungen des Trennungsurteils ihre Wirkung.

Im übrigen sei die Nichtbeachtung des Trennungsverfahrens auch deshalb nicht unbillig, weil auch nach deutschem Recht regelmäßig vor Einreichung eines Scheidungsantrags eine Trennungsfrist einzuhalten sei. Besonders lange Trennungsfristen könnten allerdings nach § 1587c BGB zu einem Ausschluß oder einer Beschränkung der Höhe des Ausgleichs führen.

Vorliegend bestehen Gründe, den Versorgungsausgleich aus Billigkeitsgründen auszuschließen, nicht (§ 1587c BGB). Die Trennung der Eheleute wurde im Sommer 1995 gerichtlich festgestellt. In der Zeit danach bis zur Einreichung des Scheidungsantrags haben die Eheleute nur geringfügig voneinander differierende Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erlangt. Auf Seiten der Antragstellerin wurden rund 1,4 Entgeltpunkte und auf Seiten des Antragsgegners knapp 1,6 Entgeltpunkte erworben. Die Differenz der Rentenanwartschaften der Parteien, die beim Antragsgegner in der Ehezeit 432,47 DM monatlich betragen und bei der Antragstellerin monatlich 273,75 DM, rührt somit wesentlich nicht aus der Trennungszeit her, sondern beruht auf unterschiedlich hohen Erwerbseinkünften in der Zeit des Zusammenlebens, auch wegen der Zeiten von Kindererziehung auf Seiten der Antragstellerin. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs realisiert somit gerade dessen Zweck, den Ehegatten, der während der Ehezeit familienbedingt geringere Rentenanwartschaften erlangen konnte, rentenrechtlich zu entschädigen.

Die Differenz der von beiden Eheleuten während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften beträgt 158,72 DM (432,47 DM minus 273,75 DM). Hiervon war gemäß § 1587b Abs. 2 BGB die Hälfte im Wege des Splitting durch Übertragung von Rentenanwartschaften auf die Antragstellerin auszugleichen.

Die Kostenentscheidung und die Wertfestsetzung folgen aus §§ 1, 8, 17a GKG, 93a ZPO.

Ende der Entscheidung

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