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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 31.01.2002
Aktenzeichen: 1 UF 55/00
Rechtsgebiete: BGB, VAHRG


Vorschriften:

BGB § 1408 II
BGB § 15870
VAHRG § 3 b I Nr. 2
Zur Abgrenzung eines Ehevertrages nach § 1408 Abs. 2 BGB einer Scheidungsfolgenvereinbarung nach § 1587 o BGB - Nichtgenehmigung einer Vereinbarung nach § 1587 o BGB
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

1 UF 55/00

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Schwalbach vom 19. Januar 2000 am 31. Januar 2002 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluß wird abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Der Antrag des Antragsgegners, die in der Urkunde des Notars Werner Gattermann in Osnabrück vom 18. Juli 1997 unter der UR-Nummer 135/1997 getroffene Vereinbarung der Parteien zum Versorgungsausgleich zu genehmigen, wird zurückgewiesen.

Von dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin, Kontonummer , werden auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin, Kontonummer , Rentenanwartschaften aus der am 31. Mai 1998 abgelaufenen Ehezeit in Höhe von monatlich 467,39 DM sowie durch erweitertes Splitting in Höhe von monatlich 86,80 DM übertragen.

Der Monatsbetrag der zu übertragenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Hinsichtlich der nicht im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichenden Versorgungsanwartschaften bleibt der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.

Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten verbleibt es bei der Kostenentscheidung in dem angefochtenen Beschluß.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu 80 % und die Antragstellerin zu 20 % zu tragen. Wert des Beschwerdeverfahrens: 11.097,96 DM.

Gründe:

Die am 20. Mai 1977 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am 12. Juni 1998 beim Amtsgericht eingegangenen Scheidungsantrag der Antragstellerin nach Abtrennung des den Versorgungsausgleich betreffenden Folgeverfahrens durch das seit dem 21. Juni 1999 rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts geschieden. Aus der Ehe der Parteien ist eine am 10. November 1980 geborene Tochter und ein am 16. August 1984 geborener Sohn hervorgegangen.

Die seit Juli 1997 getrennt lebenden Parteien schlossen am 18. Juli 1997 einen notariellen Vertrag. In diesem vereinbarten sie für den Fall einer Trennung oder Scheidung den Güterstand der Gütertrennung gem. § 1414 BGB, verzichteten wechselseitig auf Unterhaltsansprüche und schlossen den Versorgungsausgleich aus. Zum Ausgleich eines Zugewinns für die Vergangenheit und für den Ausschluß des Versorgungsausgleichs sollte der Antragsgegner an die Antragstellerin in deren Erlebensfalle einen zum 1. Januar 2008 fälligen Betrag in Höhe von 80.000,- DM zahlen, wobei zwischen Trennung und Fälligkeit wenigstens drei Jahre liegen mußten; auf einen etwaigen weiteren Zugewinnausgleich wurde ebenfalls wechselseitig verzichtet. Die Parteien vereinbarten ferner, das Sorgerecht für die gemeinschaftlichen Kinder weiterhin gemeinsam auszuüben, und trafen Regelungen bezüglich des Hausrats und der Kraftfahrzeuge der Eheleute. Schließlich verpflichtete sich die Antragstellerin, im Falle einer Scheidung oder Trennung den Grundbesitz an der im gelegenen Ehewohnung, soweit dieser sich in ihrem Eigentum befand, auf den Antragsgegner mit allen Rechten und Pflichten sowie Lasten zu übertragen. Der Antragsgegner stellte seinerseits die Antragstellerin für den vorgesehenen Fall der Scheidung bzw. Trennung von allen Zahlungsverpflichtungen der jeweiligen Grundpfandrechtsgläubiger frei, soweit die Antragstellerin Kreditverpflichtungen hinsichtlich der verschiedenen in der Urkunde genannten Hausgrundstücke eingegangen war.

Durch den angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich zu Lasten des Antragsgegners durchgeführt, indem es 467,39 DM im Wege des Splittings und weitere 86,80 DM im Wege des erweiterten Splittings auf das Versicherungskonto der Antragstellerin übertragen hat. Hinsichtlich des Restbetrages in Höhe von 370,64 DM hat es, da der Wert des zu übertragenden Anrechts insoweit zwei vom Hundert des auf einen Monat entfallenden Teils der am Ende der Ehezeit maßgebenden Bezugsgröße im Sinne des § 18 SGB IV übersteigt, dem Antragsgegner nach § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG aufgegeben, einen Betrag in Höhe von 85.239,44 DM zu Gunsten des Rentenversicherungskontos der Antragstellerin zu zahlen. Diese Zahlung sei ihm aufgrund des ihm zur Verfügung stehenden freien Vermögens wirtschaftlich zumutbar, zumal es ihm ohne weiteres möglich sei, zur Sicherung des Zahlbetrags einen weiteren Kredit aufzunehmen. Die Tatsache, daß zwischen den Parteien ein Zugewinnausgleich noch nicht durchgeführt worden sei, führe zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung, da zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch vollkommen offen sei, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Antragsgegner zur Zahlung eines Zugewinnausgleichsbetrages herangezogen werde. Wegen des weiteren Sachverhalts und der Begründung im einzelnen wird auf den angefochtenen Beschluß Bezug genommen (Bl. 189 - 198 d. A.).

Mit seiner Beschwerde hat sich der Antragsgegner zunächst lediglich gegen die Anordnung der Zahlung des Betrages von 85.239,44 DM gewendet und insoweit die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs beantragt. Zu Unrecht habe das Amtsgericht ein verfügbares freies Vermögen des Antragsgegners festgestellt; die in dessen Besitz befindlichen Immobilien seien überschuldet und die Möglichkeit einer Kreditaufnahme bestehe nicht. Vielmehr seien in der letzten Zeit laufende Kredite von den Banken gekündigt worden, und eine Hauptgläubigerin habe inzwischen die Zwangsversteigerung angekündigt.

Mit Schriftsatz vom 25. Juli 2001 hat der Antragsgegner darüber hinaus beantragt, die in der notariellen Urkunde vom 18. Juli 1997 getroffenen Vereinbarung der Parteien zum Versorgungsausgleich gem. § 1587 o BGB zu genehmigen. Die auf Wunsch der Antragstellerin in die Urkunde vom 18. Juli 1997 aufgenommene Zahlung einer Abfindung von 80.000,- DM stelle einen angemessenen Ausgleich unter den Ehegatten dar, die jeweils durch ihre eigene Berufstätigkeit und die von ihnen erworbenen Rentenanwartschaften hinreichend gesichert seien. Die Antragstellerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die Beitragszahlung sei dem Antragsgegner finanziell zumutbar. Der Antrag auf familiengerichtliche Genehmigung der in der notariellen Urkunde vom 18. Juli 1997 getroffenen Vereinbarung der Parteien zum Versorgungsausgleich sei schon deshalb abzuweisen, da diese Vereinbarung auflösend bedingt durch die Einreichung des Scheidungsantrags innerhalb der einjährigen Sperrfrist gewesen sei. Da die auflösenden Bedingung eingetreten sei, existiere die Vereinbarung in der notariellen Urkunde nicht mehr und könne demzufolge auch nicht genehmigt werden. Es komme hinzu, daß die Versorgung des Antragsgegners wesentlich besser als die der Antragstellerin sei und der als Ausgleichszahlung vereinbarte Betrag von 80.000,- DM, mit dem auch noch der Zugewinnausgleich habe abgegolten werden sollen, kein Äquivalent für die Durchführung des Versorgungsausgleichs sei. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die im Beschwerdeverfahren zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie gemäß 621 e ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Beschwerde ist jedoch nur in dem aus dem Tenor des Beschlusses ersichtlichen Umfang begründet. Im übrigen ist die Beschwerde und der im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag auf Genehmigung der notariell beurkundeten Vereinbarung der Parteien zum Versorgungsausgleich vom 18. Juli 1997 zurückzuweisen.

Dem Antrag des Antragsgegners, die in der notariellen Urkunde vom 18. Juli 1997 getroffene Vereinbarung der Parteien zum Versorgungsausgleich gemäß § 1587 o Abs. 4 S. 2 BGB zu genehmigen, konnte nicht entsprochen werden.

Bei der notariellen Urkunde vom 18. Juli 1997 handelt es sich zum einen um einen Ehevertrag, mit dem der gesetzliche Güterstand des Zugewinnausgleichs aufgehoben, Gütertrennung vereinbart und der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werde sollte. Der ehevertragliche Ausschluß des Versorgungsausgleichs ist gemäß § 1408 Abs. 2 S. 2 BGB unwirksam, weil die Antragstellerin innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluß einen Scheidungsantrag gestellt hat.

Die Qualifizierung der Vereinbarung vom 18. Juli 1997 als Ehevertrag im Sinne des § 1408 Abs. 2 BGB schließt allerdings nicht aus, daß der Vertrag nicht auch als eine Vereinbarung im Sinne des § 1587 o BGB angesehen werden kann, die bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen genehmigt werden könnte. Der Antrag auf Genehmigung einer solchen Vereinbarung nach § 1587 o Abs. 2 BGB kann während des anhängigen Verfahrens auch, wie hier, bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Rechtsmittelinstanz gestellt werden (vgl: BGH NJW 1982, 1464; Palandt-Brudermüller, Kommentar zum BGB, 61. Auflage 2002, § 1587 o RN 4).

Zwar wird insbesondere in der Literatur teilweise die Auffassung vertreten, daß die Umdeutung eines in einem Ehevertrag i.S.d. § 1408 Abs. 2 BGB geregelten Ausschlusses des Versorgungsausgleichs in eine Vereinbarung nach § 1587 o grundsätzlich ausscheide, wenn die Parteien nicht eine entsprechende Vereinbarung für den Eventualfall getroffen haben, daß entgegen ihrer Erwartung der Scheidungsantrag schon innerhalb der Jahresfrist gestellt wird (vgl. Soergel/Siebert-Gaul, Kommentar zum BGB, Band 7, Familienrecht I, 12. Auflage 1988, § 1408 RN 28; Kanzleiter, in: Münchner Kommentar zumr BGB, Band 7, Familienrecht I, 3. Aufl. 1993, § 1408 RN 32; Staudinger-Rehme, Kommentar zum BGB, 4. Buch Familienrecht, Neubearbeitung 2000, § 1408 RN 93).

In der Rechtsprechung wird insoweit einschränkend die Auffassung vertreten, daß eine Umdeutung eines gem. § 1408 Abs. 2 S. 2 BGB unwirksam gewordenen ehevertraglichen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs in eine - genehmigungsfähige - Vereinbarung nach § 1587 o BGB jedenfalls dann ausscheide, wenn sich aus dem Wortlaut des Ehevertrages nicht ergibt, daß die Parteien eine solche Vereinbarung auch für den Fall gewollt hätten, daß eine Partei innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluß einen Scheidungsantrag stellen würde (vgl. OLG Koblenz, FamRZ 1981, 901 f.; OLG Hamburg, FamRZ 1991, 1067 f.). Die Oberlandesgerichte hatten in den dort entschiedenen Fällen eine Umdeutung abgelehnt, weil die Parteien in den Eheverträgen jeweils erklärt hatten, daß ihnen bekannt sei, daß der Ausschluß des Versorgungsausgleichs unwirksam sei, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluß Scheidungsantrag gestellt werde. Eine solche Erklärung haben die Parteien im hier zu entscheidenden Fall nicht abgegeben. Auch im übrigen lassen sich dem Vertrag keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, ob die Parteien diese Vereinbarung zugleich als Scheidungsfolgenvereinbarung nach § 1587 o BGB ansehen oder aber eine solche Umdeutung ausschließen wollten. Die Tatsache, daß eine solche Vereinbarung vor Einreichung eines Scheidungsantrages abgeschlossen worden ist, schließt jedenfalls die Qualifizierung einer Vereinbarung als Scheidungsfolgenvereinbarung nach § 1587 o BGB nicht von vornherein aus (zur Abgrenzung vgl. BGH, FamRZ 2001, 1447 [1448 f]).

Einer abschließenden Entscheidung der Frage, unter welchen Voraussetzungen der durch Ehevertrag gem. § 1408 Abs. 2 BGB erfolgte Ausschluß des Versorgungsausgleichs zugleich als Scheidungsfolgenvereinbarung im Sinne des § 1587 o anzusehen ist, bedarf es im vorliegenden Fall nicht. Denn der von den Parteien durch notariellen Vertrag vom 18. Juli 1997 vereinbarte Ausschluß des Versorgungsausgleichs kann auch im Falle der Zulässigkeit einer Umdeutung in eine Scheidungsfolgenvereinbarung gemäß § 1587 o Abs. 2 S. 4 BGB nicht genehmigt werden, da die in diesem Vertrag vereinbarte Leistung unter Einbeziehung der Unterhaltsregelung und der Vermögensauseinandersetzung offensichtlich nicht zu einer dem Ziel des Versorgungsausgleichs entsprechenden Sicherung der Antragstellerin geeignet ist und auch zu keinem nach Art und Höhe angemessenen Ausgleich unter den Ehegatten führt. Der in § 1587 o Abs. 2 S. 3 BGB für das Familiengericht vorgesehene Genehmigungsvorbehalt soll verhindern, daß der sozial schwächere Berechtigte bei einer Vereinbarung unter dem Druck der Scheidungssituation nicht überverurteilt werden und die mit dem Versorgungsausgleich angestrebte soziale Existenzsicherung gewährleistet werden soll (vgl. BGH, FamRZ 2001, 1447, <1448> m. w. N.).

Zwar ist dem Antragsgegner einzuräumen, daß zwischen der in dem Vertrag vereinbarten Ausgleichszahlung und dem Wert des ausgeschlossenen Versorgungsanrechts keine vollständige Parität bestehen muß. Im vorliegenden Fall stellt die vereinbarte Ausgleichszahlung von 80.000,- DM jedoch nicht einmal annähernd einen angemessenen Gegenwert für die Versorgungsanwartschaften dar, die die Antragstellerin während der Ehezeit gegenüber dem Antragsgegner erworben hat. Selbst wenn man von den dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehaltenden Versorgungsanwartschaften, für die das Amtsgericht eine Zahlung von über 85.000,- DM angeordnet hat, einmal absieht, hätte der Antragsgegner allein zur Begründung der im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich auf das Versicherungskonto der Antragstellerin zu übertragenden Rentenanwartschaften zum Ende der Ehezeit am 31. Mai 1998 einen Betrag in Höhe von über 122.000,- DM einzahlen müssen. Es kommt hinzu, daß die Zahlung des Gesamtbetrages von 80.000,- DM zusätzlich auch zum Ausgleich eines Zugewinns erfolgen und außerdem noch erst zum 1. Januar 2008, also mehr als 10 Jahre nach Abschluß der Vereinbarung vom 18. Juli 1997, fällig werden sollte. Letzendlich sah der Vertrag vom 18. Juli 1997 auch keine Sicherung für den Fall vor, daß der Antragsgegner vor Eintritt der Fälligkeit in Vermögensverfall geraten oder versterben sollte. Insoweit hätte eine Ausgleichsvereinbarung - deren im vorliegenden Fall verneinte Angemessenheit einmal unterstellt - nur dann genehmigt werden können, wenn mit hinreichender Sicherheit hätte angenommen werden können, daß die vereinbarte Leistung im Fälligkeitszeitpunkt ohne Einschränkung erbracht werden könnte. Hiervon kann, wie dargelegt, im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden.

Da § 1587 o Abs. 2 S. 4 BGB keine abschließende Regelung der Genehmigungsvoraussetzungen enthält, können ausnahmsweise auch Regelungen des Versorgungsausgleichs genehmigt werden, die andere Fragegestaltungen betreffen (vgl. BGH, NJW 1987, 1768 [1769 f]). Insoweit sind jedoch keine Anhaltspunkte für die Annahme von Härtegründen im Sinne des § 1587 c BGB ersichtlich, die die Antragstellerin zu einem Verzicht auf die ihr an sich zustehenden Versorgungsanrechte hätte veranlassen können. Auch ist nicht ersichtlich, daß die Durchführung des Versorgungsausgleichs entbehrlich gewesen wäre, weil der verzichtende Ehegatte den Grundstock für eine eigenständige Versorgung für das Alter und für den Fall der Erwerbsunfähigkeit nicht mehr benötigte. Mit den bis zum Ende der Ehezeit erworbenen Anrechten haben hier nämlich beide Ehegatten noch keine ausreichende Versorgung erworben. Die Ehefrau, die während der Ehezeit die wertgeringeren Anwartschaften und bis zum Ende der Ehezeit weniger als die Hälfte der vom Antragsgegner bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Anwartschaften erlangt hat, wäre bei Fortbestand der Ehe aus den werthöheren Versorgungsanrechten des Antragsgegners mitversorgt gewesen. Dem Sinn des Versorgungsausgleichs entspricht es daher, die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte auf beide Parteien gleichmäßig zu verteilen, um dadurch die bisher unzureichende eigenständige Versorgung der Ehefrau wenigstens insoweit zu verbessern, daß sie in diesem Bereich aus der Auflösung der Ehe keine bleibenden Nachteile erleidet. Auf die Frage, welche weiteren Anrechte die Ehegatten nach dem Ende der Ehezeit noch erwerben werden und ob es aus späterer Sicht der Durchführung des Versorgungsausgleichs bedurft hätte, kommt es dagegen nicht an (vgl. BGH, NJW 1987, 1768 <1770>).

Dagegen war der Beschwerde des Antragsgegners insoweit stattzugeben, als sie sich gegen die von dem Amtsgericht angeordnete Ausgleichszahlung eines Betrages in Höhe von 85.239,44 DM zugunsten des Versicherungskontos der Antragstellerin richtet. Wegen der Errechnung dieses nicht im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichenden Betrages, die von den Parteien im Beschwerdeverfahren nicht angegriffen wird und auch im übrigen keinen Bedenken begegnet, wird auf die zutreffende Berechnung des Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschluß (Bl. 195 d. A.) in Verbindung mit der Berechnung des Amtsgerichts vom 7. Mai 1999 (Bl. 23 - 25 HA) Bezug genommen. Hinsichtlich des Ausgleichs dieses Teilbetrages war gem. § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG entweder die Anordnung eines Ausgleichs durch Beitragszahlung oder die Verweisung auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich möglich.

Der Senat hat unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners von der letzteren Möglichkeit Gebrauch gemacht. Nach dem im Beschwerdeverfahren vertieften Vorbringen des Antragsgegners kann unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen Verhältnisse nicht weiter von der Annahme des Amtsgerichts ausgegangen werden, daß der Antragsgegner den zu zahlenden Ausgleichsbetrag durch Verkauf einer Immobilie oder Aufnahme eines weiteren Kredits sicherstellen könnte. Abgesehen von der bezüglich der früheren Ehewohnung laufenden Teilungszwangsversteigerung ist, auch wenn ein Hausgrundstück des Antragsgegners weitgehend schuldenfrei sein sollte, der größte Teil der diesem gehörenden Immobilien hoch belastet. Es kommt noch hinzu, daß eine der Hauptgläubigerinnen inzwischen sämtliche bei ihr bestehende Kreditverträge über einen Betrag von insgesamt über 400.000,00 DM mit sofortiger Wirkung gekündigt und fällig gestellt hat.

Gründe, die weitere Beschwerde zuzulassen, liegen nicht vor.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 93 a ZPO. Die Wertfestsetzung beruht auf § 17 a GKG.

Ende der Entscheidung

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