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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 11.01.2002
Aktenzeichen: 1 UF 96/00
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1613
BGB § 1578 I 2
ZPO § 323

Entscheidung wurde am 17.07.2002 korrigiert: das Wort Verfahrensgang stand am Ende der vorhergehenden Zeile
Auch nach den erleichterten Voraussetzungen für die Geltendmachung von rückständigen Unterhalt nach § 1613 Abs. 1 BGB in neuer Fassung, muß für den Unterhaltspflichtigen erkennbar sein, dass der Unterhaltsberechtigte die Auskunft zum Zwecke der Bezifferung eigener Unterhaltsansprüche verlangt.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 UF 96/00

11.01.2002

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch Richter am Oberlandesgericht Juncker im Einverständnis der Parteien im schriftlichen Verfahren aufgrund der bis 14.12.2001 gewechselten Schriftsätze für Recht erkannt:

Tenor:

Das am 3.3.2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht- Langen wird abgeändert.

Auf die Anschlussberufung -die im übrigen zurückgewiesen wird- wird die Abänderungsklage beider Kläger für den Zeitraum bis einschließlich November1997 abgewiesen.

Wegen des Kindesunterhalts für den Kläger zu 2) verbleibt es für die anschließende Zeit ab 1.7.1998 bis einschließlich 31.12.1999 bei den erstinstanzlich ausgeurteilten Beträgen.

Ab 1.1.2000 wird der Beklagte verurteilt, unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Langen vom 8.11.1996 (6 F 215/93) und der Jugendamtsurkunde vom 3.6.1998 an den Kläger zu 2) folgenden Kindesunterhalt zu zahlen, jeweils monatlich und abzüglich bisher jeweils monatlich gezahlter 440 DM:

ab 1.1. 2000 bis einschließlich Oktober 2001 447 DM, ab 1.11.2001 jeweils 142% des Regelbetrages der 3.Altersstufe abzüglich des hälftigen staatlichen Kindergeldes für ein 1. Kind (Zahlbetrag bis einschließlich Dezember 2001 746 - 135 = 611 DM und ab 1.1.2002 382 - 77 = 305 Euro), die künftig fälligen Beträge jeweils monatlich im voraus.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin zu 1) folgenden nachehelichen Unterhalt zu zahlen, jeweils monatlich, die künftig fälligen Beträge zu Beginn eines jeden Monats:

ab 01.12.1997 bis 30.06.1998 644 DM, ab 01.07.1998 bis 31.12.1999 500 DM, ab 01.01.2000 bis 31.10.2001 543,84 DM, ab 01.11.2001 bis 31.12.2001 741 DM Elementarunterhalt und 179 DM Vorsorgeunterhalt, zusammen 920 DM und ab 01.01.2002 379 Euro Elementarunterhalt und 91,50 Euro Vorsorgeunterhalt.

Dem Beklagten bleibt die Geltendmachung einer etwaige Befristung oder Begrenzung des nachehelichen Unterhalts für künftige Zeiträume im Abänderungsverfahren vorbehalten.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 542 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Soweit das angefochtene Urteil der Klage für die Zeit von Juni bis November 1997 stattgegeben hat, kann es auf die insoweit erfolgreiche Anschlussberufung des Beklagten keinen Bestand haben.

Die Klage ist, soweit es den streitigen Kindesunterhalt für den Kläger zu 2) betrifft, eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO, gerichtet auf Abänderung des im Tenor näher bezeichneten Urteils. Eine solche ist nach § 323 Abs.3 ZPO in der maßgebenden Fassung vor Inkrafttreten der Kindschaftsreform zum 1.7.1998 nur für die Zeit ab Rechtshängigkeit, die hier Ende November 1997 eingetreten ist, möglich.

Dieses Hindernis betrifft zwar den geltend gemachten Ehegattenunterhalt für die Klägerin zu 1) [im folgenden: Klägerin] nicht, da die vorliegenden Titel über Ehegattenunterhalt mit Rechtskraft der Scheidung beendet sind, so dass die Klage insoweit als Erstklage zu qualifizieren ist. Jedoch scheitert eine Geltendmachung von nachehelichem Unterhalt für die Zeit vor Rechtshängigkeit der vorliegenden Klage an fehlendem Verzug (§ 1585b Abs.2 BGB). Etwaige Mahnungen vor Eintritt der Rechtskraft der Scheidung am 1.3.1996 begründen keinen Verzug für den erst mit diesem Zeitpunkt entstehenden nachehelichen Unterhalt (BGH NJW 1992, 1956 = FamRZ 1992,920). Das der Klage vorausgegangene Aufforderungsschreiben der Klägerin vom 9.6.1997 erfüllt nicht die Voraussetzungen einer verzugsbegründenden Mahnung, da der Beklagte darin - neben Kindesunterhalt- lediglich zur Auskunftserteilung aufgefordert worden ist. Nach den damals geltenden Regeln (inzwischen für Trennungs- und Kindesunterhalt ab 1.7.1998 modifiziert durch § 1613 BGB n.F.) erfordert aber eine Mahnung eine bezifferte Zahlungsforderung. Hiervon kann nur unter den besonderen Voraussetzungen einer sog. Stufenmahnung abgesehen werden, bei der der geforderte Zahlbetrag zwar nicht genannt ist, aber für den Unterhaltsschuldner anhand der ihm bekannten eigenen Einkommensverhältnisse erkennbar ist. Das ist für Kindesunterhalt anhand der allein davon abhängigen Eingruppierung in die Düsseldorfer Tabelle ohne weiteres möglich. Bei Ehegattenunterhalt wie hier setzt die Bestimmbarkeit der Unterhaltsleistung aber weiter voraus, dass der unterhaltsbegehrende Ehegatte auch sein eigenes Einkommen mitteilt. Daran fehlt es hier.

Für den Anschlusszeitraum hat das Amtsgericht den Kindesunterhalt nach dem erstinstanzlich unstreitigen Nettoeinkommen des Beklagten aus Erwerbstätigkeit in Höhe von monatlich 3.384 DM, für die Zeit bis Juni 1998 unter Aufstufung um eine Stufe wegen Unterhaltspflicht für lediglich 2 Personen (die beiden Kläger), danach, ab Juli 1998 infolge der Geburt des weiteren unterhaltsberechtigten Kindes des Beklagten aus der neuen Verbindung, aus der für dieses Einkommen entsprechenden Gruppe 4 der Düsseldorfer Tabelle entnommen. Dies steht mit der Rechtsprechung des Senats in Einklang und begegnet keinen Bedenken. Die mit der Berufung verfolgte Mehrforderung des Klägers zu 2) gründet sich auf eine Aufstufung um 2 Gruppen. Dafür gibt es keine rechtliche Grundlage, schon gar nicht nach der Geburt des weiteren Kindes, mit welchem Zeitpunkt der Beklagte 3 Personen unterhaltspflichtig geworden ist.

Ab dem Jahr 2000 hat sich das Einkommen des Beklagten wesentlich erhöht. Nach den von ihm auflagegemäß vorgelegten Gehaltsnachweisen für das Kalenderjahr 2000 und der daraus gefertigten Zusammenstellung (Bl.447 d.A.) betrug sein Nettoeinkommen (vor Abzug von Krankenversicherung und Fahrtkosten) 69.534,52 DM, wovon 6.673,20 Krankenversicherung abzuziehen sind. Danach verbleiben bis dahin 62.861,32 DM , entsprechend monatlich 5.238 DM. Dasselbe folgt auch aus der Auswertung der in der Gehaltsbescheinigung für Dezember 2000 aufgelaufenen Jahresfortschreibung (Bl. 433 d.A.):

Brutto 95.675,85 - LSt 16.292,00 - SolZ 718,85 - ALV 3.075,82 - RV 9.132,78 = 66.456,40 : 12 = 5.538,04. Zieht man hiervon den ausgewiesenen Arbeitgeberbeitrag für freiwillige KV ab in der Annahme, dass dieser dem abzugsfähigen Arbeitnehmeranteil in der Größenordnung entspricht , in Höhe von 301,03 DM, verbleiben ebenfalls 5.237 DM monatlich.

Soweit die Kläger in ihrem Schriftsatz mit der Klageerhöhung vom 6.11.2001 ein wesentlich höheres Einkommen errechnen (Bl. 465), beruht dies, wie in mündlicher Verhandlung festgestellt, auf einem Additionsversehen.

Hiervon sind weiterhin die Fahrtkosten von seiner Wohnung zu seinem 45 km entfernten Arbeitsplatz als Werbungskosten abzuziehen. Nach den Unterhaltsgrundsätzen des OLG Frankfurt am Main sind davon bis 30 km Entfernung (einfach) derzeit 0,52 DM je gefahrenen km und für jeden Mehrkilometer die Hälfte dieses Satzes, also 0,26 DM anzusetzen. Dies ergibt hier einen Aufwand von 30 x 2 x 220 x 0,52 + 15 x 2 x 220 x 0,26 = 8.580 : 12 = 715 DM monatlich. Nach Abzug dieses Betrages verbleibt ein bereinigtes Nettoeinkommen von 4.523 DM.

Kreditbelastungen sind hiervon nicht abzugsfähig . Erstinstanzlich ist hierzu ein Kreditvertrag vom 11.2.1997 bei der BfG-Bank über 15.000 DM vorgelegt worden, Laufzeit bis 2003 mit einer monatlichen Rate von 277 DM (Anlage zum Schriftsatz 29.5.98, Bl. 86 d.A.), der mit Steuerschulden aus den Vorjahren begründet worden ist. Nachdem jedoch der Beklagte in den Jahren ab 1997 erhebliche Steuerstattungen erhalten hat (zusammengstellt in der Anlage zu seinem Schriftsatz vom 8.10.2001, Bl. 443 ff. d.A.), die bei der Berechnung seiner Einkünfte in diesem Zeitraum nicht einkommenserhöhend zugerechnet worden sind, hätte er hiervon diese Verbindlichkeiten ablösen können.

Ein weiterer Kredit zur Finanzierung seines PKW ist neben der Berücksichtigung der Fahrtkosten mit dem eigenen PKW gemäß obiger Aufstellung, die Anschaffungs- und Finanzierungskosten beinhalten, nicht gesondert abzugsfähig.

Bei diesem Einkommen wäre der Beklagte in die Einkommensgruppe 7 der Tabelle einzuordnen mit einem Bedarf von 613 DM - 135 DM hälftiges Kindergeld = 478 DM Zahlbetrag Kindesunterhalt . Der Anspruch ist jedoch auf den (ursprünglichen) Berufungsantrag (nämlich 447 DM monatlich) beschränkt. Eine rückwirkende Erhöhung, wie im Termin am 9.11.2001 beantragt (150 % des Regelbetrages ab 1.1.2000), ist nicht möglich, da es insoweit an den besonderen Voraussetzungen für die Geltendmachung von Unterhalt für die Vergangenheit mangelt. Zwar reicht hierfür bereits eine Aufforderung zur Auskunfterteilung aus (§ 1613 Abs.1 BGB n.F.). Eine solche liegt jedoch nicht vor.

Auf die mehrfachen gerichtlichen Aufforderungen, Gehaltsbescheinigungen vorzulegen, kann sie sich nicht berufen, dass diese nicht die Zielrichtung hatte, als Basis für Mehrforderung auf Unterhalt zu dienen, sondern lediglich zur Prüfung der Berechtigung der gestellten Berufungsanträge dienten. Auch nach den erleichterten Voraussetzungen für die Geltendmachung von rückständigen Unterhalt nach § 1613 Abs. 1 BGB in neuer Fassung, muß für den Unterhaltspflichtigen erkennbar sein, dass der Unterhaltsberechtigte die Auskunft zum Zwecke der Bezifferung eigener Unterhaltsansprüche verlangt. Ist, wie hier, der Unterhalt bereits beziffert, gilt diese Bestimmtheitserfordernis auch für etwaige Erhöhungsbegehren (vgl. Palant-Diederichsen, BGB, 60. Aufl., § 1613 Rdnr. 6). Dies trifft für die gerichtliche Aufforderung zur Vorlage von Einkommensnachweisen nicht zu. Die Klägerin hätte deshalb den Beklagten selbst ein etwaiges Erhöhungsbegehren, wenn auch unter Bezugnahme auf die gerichtlichen Auskunftsaufforderungen, deutlich machen müssen.

Ab dem Jahre 2001 ist von einem geringfügig höheren Einkommen auszugehen, nämlich, wie aus der Aufstellung des Beklagten (Bl. 448 d.A.) ersichtlich, die auf einer zutreffenden Zusammenstellung beigefügter Einkommensbelege beruht, von 64.308,20 DM entsprechend 5.359,-- DM monatlich, vor Abzug von Fahrtkosten. Nach deren Abzug in unveränderter Höhe von 715,-- DM verbleibt ein bereinigtes Nettoeinkommen für diesen Zeitabschnitt in Höhe von 4.644,-- DM.

Mit diesem Einkommen ist er ab November 2001, dem Zeitpunkt der wirksamen Geltendmachung von höherem Unterhalt, in die Gruppe 7 der Düsseldorfer Tabelle einzuordnen, mit einem Hundertsatz von 142. Nach Abzug des hälftigen staatlichen Kindergeldes ergibt dies für die Monate November und Dezember 2001 jeweils 611,-- DM, ab 2002, nach Abzug des hälftigen - mit diesem Zeitpunkt erhöhten - Kindergeldes einen Zahlbetrag von 305,-- € monatlich.

Die Klage auf nachehelichen Unterhalt hat das Amtsgericht bis auf einen geringen Restbetrag auf der Grundlage der von ihm angewandten Anrechnungsmethode im wesentlichen abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat zu einem erheblichen Teil Erfolg.

Die Berechnungsweise des Amtsgerichts ist auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht zu beanstanden. Inzwischen hat jedoch der Bundesgerichtshof in die Rechtsprechung zur Berechnung in den Fällen, in denen der bisher haushaltsführende Ehegatte nach der Scheidung eine Erwerbstätigkeit aufnimmt oder erweitert, geändert (BGH FamRZ 2001, 986). Das in Besetzung der bisherigen Haushaltsführung erzielte Erwerbseinkommen wird nunmehr als 'Surrogat' als prägendes Einkommen behandelt und dient damit nicht nur der Bedarfsdeckung, sondern auch der Bedarfsermittlung. Die mit dieser geänderten Rechtsprechung aufgeworfenen Abgrenzungsprobleme, bis zu welcher Höhe ein später erzieltes Erwerbseinkommen noch als Surrogat der früheren Haushaltsführung und damit den Lebensstandart der Familie prägend beurteilt werden kann (vgl. die Anmerkungen zu dem Urteil von Scholz, FamRZ 2001, 1061 und von Luthin, S. 1065), stellt sich hier nicht. Das Erwerbseinkommen der Klägerin aus ihrer teilschichtigen Erwerbstätigkeit neben Kindesbetreuung in dieser Größenordnung lässt sich unschwer als Surrogat der bisherigen Haushaltsführung und damit als eheprägend verstehen. Das Einkommen der Klägerin ist damit im Wege der Differenzmethode oder, inhaltlich identisch, im Wege der Anrechnungsmethode als bedarfsprägendes Einkommen einzustellen.

Für den Zeitraum 1997 und 1998 hat das Amtsgericht das bereinigte Nettoeinkommen des Beklagten mit 3.384,--DM monatlich festgestellt. Hiergegen bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Auch die Höhe des Einkommens der Klägerin mit 1.203,-- DM monatlich wird für diesen Zeitraum nicht angegriffen und ist deshalb in dieser Höhe in die Unterhaltsberechnung einzustellen.

Für den Zeitraum Dezember 1997 bis einschließlich Juni 1998 ergibt sich damit folgende Unterhaltsberechnung:

Erwerbseinkommen des Beklagten 3.384,-- DM abzüglich Kindesunterhalt (brutto vor Abzug des Kindergeldanteils) 570,-- DM abzüglich Erwerbseinkommen der Klägerin 1.203,-- DM verbleiben 1.611,-- DM hiervon 2/5 = 644,-- DM.

Ab 01.07.1998 verringert sich der Kindesunterhalt für den Kläger zu 2) wegen des Hinzutretens des weiteren Kindes des Beklagten aus seiner neuen Verbindung. Zugleich ist als weitere Abzugsposition der Bedarf dieses weiteren Kindes in die Berechnung einzustellen.

Gegen letzteres wendet sich die Klägerin mit dem Argument, der Bedarf dieses Kindes sei nicht eheprägend und könne deshalb für die Berechnung des Ehegattenunterhalts nicht angesetzt werden. Dieses ist im Ansatzpunkt zutreffend, als in der Tat der Bedarf dieses nach Rechtskraft der Scheidung geborenen Kindes nicht eheprägend ist. Gleichwohl ist es in dieser Höhe, und zwar auch im Wege des Vorwegabzugs zu berücksichtigen, da weitere zur Deckung dieses zusätzlichen Bedarfs erforderliche Mittel nicht vorhanden sind und deshalb aus dem für beide Parteien allein verfügbaren Einkommen aufzubringen sind. Der Vorwegabzug beruht damit auf der Verminderung der Leistungsfähigkeit und damit auf § 1581 BGB. (vgl. Senatsurteil vom 05.11.1998, FamRZ 1999, 1080, 1081). Damit ergibt sich für diesen Anschlusszeitraum ein Ehegattenunterhalt der Klägerin von rund 500,-- DM. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf den Senatsbeschluß betreffend Prozesskostenhilfe vom 31.10.2000 verwiesen.

Dies ist auch angesichts der im wesentlichen unveränderten Einkommensverhältnisse der für das Kalenderjahr 1999 entfallende Monatsbetrag. Ab dem Jahr 2000 ist das Einkommen des Beklagten deutlich höher und führt damit zu einer Erhöhung auch des Ehegattenunterhalts. Er erreicht damit, ohne das es eine Berechnung im Einzelnen bedürfte, jedenfalls den mit der Berufung ursprünglich verlangten Betrag von monatlich 543,84 DM. Eine ihr rechnerisch zustehende Mehrforderung scheitert an der Antragsbegrenzung, die keine rückwirkende Erhöhung erlaubt. Insoweit wird auf die Ausführungen zum Kindesunterhalt Bezug genommen.

Dies gilt entsprechend auch für die Monate Januar bis Oktober 2001.

Ab November 2001 ist im Rahmen des nunmehr wirksam gestellten Erhöhungsantrages eine Neuberechnung veranlasst.

Auszugehen ist auf Seiten des Beklagten von einem bereinigten Nettoeinkommen von 4.644,-- DM, wie ausgeführt. Nach Abzug des tabellarischen Kindesunterhalts von 746,-- DM für den Kläger zu 2) und 520,-- DM für das Kind aus der neuen Ehe in der 1. Altersgruppe verbleiben 3.378,-- DM. Das Einkommen der Klägerin beträgt, wie von ihr unter Vorlage aktueller Verdienstabrechnungen dargelegt, für die Monate Januar bis August 2001 insgesamt 10.764,64 DM, entsprechend monatlich (: 8 =)1.346,-- DM. Jahresbezogene Sonderzuwendungen, die das Durchschnittseinkommen für die Folgemonate noch hätten erhöhen können, erhält sie, wie glaubhaft und unwidersprochen vorgetragen, nicht. Damit ist insgesamt auf ihrer Seite von einem Nettoeinkommen von 1.346,-- DM auszugehen.

Damit errechnet sich ein Einkommensunterschied von (3.378 - 1.346 =) 2.032,-- DM, hiervon 2/5 = 812,80 DM als vorläufiger Elementarunterhalt.

Für diesen Zeitraum hat die Klägerin weiterhin Vorsorgeunterhalt geltend gemacht, wofür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Dieser berechnet sich, unter Anwendung der Gesetze der vom Senat in ständiger Rechtsprechung angewandten Bremer Tabelle (zuletzt FamRZ 2001, S. 80) wie folgt: Dem Elementarunterhalt von 812,80 DM ist zur Berechnung der Bruttobemessungsgrundlage eine Zuschlag von 15 % hinzuzurechnen, was einen Betrag von 934,72 DM ergibt. Nach dem geltenden Beitragssatz von 19,01 % für die Rentenversicherung führt dies zu einem Vorsorgeunterhalt von (gerundet) 179,-- DM. Dieser Betrag ist, da keine weiteren bedarfsdeckenden Mittel zur Verfügung stehen, im Wege der Rückrechnung von dem Einkommen des Beklagten abzuziehen, was zur folgender endgültiger Unterhaltsberechnung führt:

Nettoeinkommen des Beklagten (bereinigt, nach Abzug des Kindesunterhalts wie vor) 3.378,-- DM abzüglich Erwerbseinkommen der Klägerin 1.346,-- DM abzüglich Vorsorgeunterhalt 179,-- DM verbleiben 1.853,-- DM hiervon 2/5 = (gerundet) 741,-- DM.

Zusammen mit dem Altersvorsorgeunterhalt ergibt dies ein Zahlbetrag von 920,-- DM.

Wegen der Verwendung des Altersvorsorgeunterhalts hat die Klägerin, wozu ihr in diesem frühen Stadium auch noch keine Obliegenheit hat, nicht vorgetragen. Sie wird jedoch darauf hingewiesen, dass sie diesen Betrag bestimmungsgemäß zur Altersvorsorge verwenden muß und auf Aufforderung dem Beklagten hierfür auch Nachweise führen muß. Der Altersvorsorgeunterhalt, der im Versorgungsfall auch den Pflichtigen entlastet, ist nicht dazu bestimmt, lediglich den Elementarunterhalt zu erhöhen.

Ohne Erfolg wendet sich der Beklagte gegen die Berücksichtigung seines vollen Nettoeinkommens mit dem Einwand, dieses sei nicht in voller Höhe bedarfsprägend, da erst nach Trennung und Scheidung erzielt und auf einer nachehelichen Entwicklung beruht. Eine Analyse der Einkommensentwicklung des Beklagten, soweit aus den vorgetragenen Unterlagen ersichtlich, zeigt, dass dies nicht der Fall ist. Dabei sind Zeiten vorübergehender Arbeitslosigkeit wegen ihrer erkennbar nicht nachhaltigen Wirkung nicht bedarfsprägend.

Aufzugehen ist deshalb als letztes in die Ehezeit fallendes nachhaltiges erzieltes Einkommen, das bei der Fa. Volvo mit einem bescheinigten Bruttoeinkommen von 4.000,-- DM monatlich ab 01.04.1992. Inwieweit dem noch jahresbezogene Sonderzuwendungen hinzuzurechnen sind, lässt sich dem nur auszugsweise vorgelegten Arbeitsvertrag nicht entnehmen.

Von diesem Messbetrag hat sich das Einkommen der Folgezeit zwar deutlich, aber nicht sprunghaft erhöht. Der Wechsel in die Selbständigkeit war, wie von dem Beklagten selbst vorgetragen, nur eines solche der Rechtsform, während er tatsächlich weiterhin für die Fa. Volvo tätig war. Über die Höhe der in der Zeit der Selbständigkeit erzielten Einkünfte lassen sich verlässliche Angaben nicht machen, da insoweit die vorgelegten Bilanzen nicht aussagekräftig sind. Die vorgelegten Einkommenszusammenstellungen der Jahre 1997 folgende (Bl. 443 f. d.A.) zeigen von einem Ausgangsbetrag von 3.317,-- DM für Januar 1997 ausgehend, eine ständige Aufwärtsentwicklung, jedoch keinen sogenannten 'Karrieresprung', der die normale Entwicklung beendet und von da ab eine fiktive Fortschreibung erfordert hätte. Der deutlichste Sprung liegt an der Wende vom Jahr 1999 bis zum Jahr 2000 von dem zuletzt erzielten regulären Nettoeinkommen bei der Fa. Volvo von rund 4.500,--DM zu dem bei der Fa. Mitas Kapiti mit über 6.000,-- DM ab Januar 2000, jeweils vor Abzug von Krankenversicherung und Fahrtkosten. Dabei ist das Jahr 1999 zusätzlich durch die Arbeitslosigkeit am Ende des Jahres im Dezember 1999 gekennzeichnet, was zwar für die Berechnung des unterhaltsrechtlichen Nettoeinkommens maßgebend ist, nicht jedoch für die Beurteilung der Entwicklung als normal oder außergewöhnlich. Ein wesentlicher Teil dieser Steigerung im Nettoeinkommen dürfte darauf zurückzuführen sein, dass der Beklagte ab Januar 2000 Steuerklasse 3 versteuert worden ist, während er im Jahr 1999 noch Steuerklasse 1 hatte. Auch dies ist unterhaltsrechtlich berücksichtigungsfähig, da für die Besteuerung jeweils die tatsächliche Steuerlast maßgebend ist, auch soweit sei auf einer Wiederverheiratung beruht. Der Ausnahmefall, dass der auf der Wiederverheiratung beruhende Splittingvorteil zum Unterhalt des nachrangigen 2. Ehegatten dringend benötig wird, liegt bei der gegebenen Größenordnung nicht vor. Sollte allerdings in der Folgezeit aus der Anwendung der Steuerklasse 3 wegen Eigeneinkünften der 2. Ehefrau eine Nachforderung des Finanzamtes resultieren, wird dies in dem Jahr der Belastung zu einer Verminderung des Einkommens führen, was - bei Überschreitung der Wesentlichkeitsgrenze - eine Abänderung rechtfertigt.

Die hilfsweise erstrebte Befristung des Ehegattenunterhalts ist zur Zeit nicht entscheidungsreif, da es sich hierfür die weitere Entwicklung nicht hinreichend verlässlich absehen lässt. Die nunmehr höchstrichterlich geregelte Anwendung der Differenzmethode auch für bislang haushaltsführende Ehegatten führt dazu, dass diese strukturell unbefristet sind. Damit bekommt die Frage einer etwaigen Befristung, wie in der Entscheidung des BGH auch direkt ausgesprochen, ein besonderes Gewicht (BGH a.a.O. S. 991). Es liegt nahe, dass auch die bisherige Rechtsprechung zu der Frage, bis zu welcher Ehedauer unter Hinzurechnung der Kindesbetreuung eine Befristung möglich ist, eine Modifizierung erfährt. Die bisherige Rechtsprechung hat überwiegend die Fälle der kinderlosen Doppelverdienerehe zu beurteilen, während der Unterhaltsanspruch des bisherigen haushaltsführenden in das Erwerbsleben zurückkehrenden Ehegatten durch die Anrechnungsmethode eine daraus resultierende natürlichen Begrenzung unterlag. Diese Entwicklung lässt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vorhersehen. Andererseits ist nach bisheriger Rechtsprechung eine etwaige Befristung im Ersturteil auszusprechen, da regelmäßig zu diesem Zeitpunkt alle dafür erforderlichen Beurteilungskriterien vorliegen (BGH FamRZ 2001, 905). Dies hätte zur Folge, dass die Beklagte in einem späteren Abänderungsverfahren mit solchen Begrenzungsmöglichkeiten ausgeschlossen wäre.

Zur Vermeidung von Rechtsverlusten war deshalb dem Beklagten die Geltendmachung einer etwaigen Befristung in einem Abänderungsverfahren vorbehalten. Dies wird vor allem dann relevant werden, wenn nach Wegfall des Betreuungsbedrüftnisses für den Kläger zu 2) die Klägerin eine vollschichtige Erwerbstätigkeit aufnimmt oder aufnehmen kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Dabei ist berücksichtigt worden, dass zwar der Obsiegensanteil der Kläger für den laufenden Unterhalt deutlich mehr als 50 % beträgt. Für die Kostenquotierung war jedoch auch der Umstand maßgeblich, dass die Kläger für den zurückliegenden Zeitraum überwiegend unterlegen sind.

Mit Blick auf den ausgesprochenen Vorbehalt der Abänderungsklage bedurfte es der angeregten Zulassung der Revision nicht. Für den laufenden Unterhalt sind die zugrundeliegenden Rechtsfragen durch die geänderte BGH Rechtsprechung geklärt. Die Frage einer etwaigen Befristung wird zu beantworten sein, wenn sie sich stellt.



Ende der Entscheidung

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