Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 10.01.2005
Aktenzeichen: 1 W 1/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 127
ZPO § 567
1. Gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren durch das Landgericht ist eine sofortige Beschwerde nicht statthaft.

2. Eine nach früherem Zivilprozessrecht als statthaft angesehene außerordentliche Beschwerde bei sog. greifbarer Gesetzeswidrigkeit existiert nach der seit 1.1.2002 geltenden ZPO auch im Bereich der Prozesskostenhilfe nicht mehr.


Gründe:

Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für die Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden, mit dem ihre Klage auf Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls abgewiesen worden ist.

Das Landgericht hat den Antrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 22.10.2004 abgelehnt. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 19.11.2004 eingelegten "Beschwerde", der das Landgericht nach Hinweis vom 08.12.2004 auf die Rechtslage mit Beschluss vom 29.12.2004 nicht abgeholfen hat.

Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde ist gemäß § 568 Abs. 1 ZPO der Senat des Beschwerdegerichts berufen. Denn die angefochtene Entscheidung wurde von der Kammer des Landgerichts erlassen. Dem steht nicht entgegen, dass - nach Übertragung des Rechtsstreits auf die Einzelrichterin durch Beschluss der Kammer vom 12.11.2004 - die Einzelrichterin über die Abhilfe entschieden hat. Denn das Gesetz knüpft als entscheidend an die angefochtene Ausgangsentscheidung an; dagegen schafft die Nichtabhilfeentscheidung keine neue selbständige Beschwer der Verfahrensbeteiligten, sondern sie ist bloße Verfahrensvoraussetzung dafür, dass das Beschwerdegericht sich mit der Erstentscheidung, durch welche sich ein Verfahrensbeteiligter beschwert sieht, befasst (vgl. Senat, OLGR 2004, 115;OLG Düsseldorf, OLGR 2003, 187, 188).

Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist, worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat, unzulässig, da unstatthaft.

Die nach der bis zum 31.12.2001 geltenden ZPO in Prozesskostenhilfesachen statthafte einfache Beschwerde kennt das seit 01.01.2002 geltende Zivilprozessrecht nicht mehr.

Eine sofortige Beschwerde gemäß § 567 Abs. 1 ZPO ist hier nicht statthaft. Denn sie findet nur gegen erstinstanzliche Entscheidungen statt, nicht dagegen, wenn - wie hier - das Landgericht als Berufungsgericht entschieden hat (Zöller-Philippi, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 127 Rn. 46; Zöller-Gummer, a.a.O., § 567 Rn. 38 m.w.N.). Der Verweis der Antragstellerin auf die Kommentierung bei Zöller-Philippi, a.a.O., § 127 Rn. 13 beruht offenbar auf einem Missverständnis dieser Kommentierung und ist nicht einschlägig; sie behandelt nämlich nicht den Instanzenzug sondern die Frage, wer von den an einem Prozesskostenhilfeverfahren Beteiligten - Antragsteller, Gegenpartei, Anwälte, Staatskasse überhaupt beschwerdeberechtigt ist.

Auch eine nach altem Zivilprozessrecht als statthaft angesehene sog. außerordentliche Beschwerde ist nicht eröffnet. Die entsprechende frühere Rechtsprechung ist durch die ZPO-Reform auch für das PKH-Verfahren überholt (Zöller-Philippi, a.a.O., § 127 Rn. 42; Musielak-Fischer, ZPO, 4. Aufl. 2005, § 127 Rn. 21).

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO für eine Zulassung nicht erfüllt sind.

Ende der Entscheidung

Zurück