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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 12.08.2001
Aktenzeichen: 1 W 23/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 42 Abs. 2
Die Bezeichnung einer Partei als "Querulant" begründet die Besorgnis der Befangenheit.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

1 W 23/01

Verkündet am 13.08.2001

In Sachen ...

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12.04.2001 abgeändert. Das Ablehnungsgesuch der Beklagten gegen den Richter am Landgericht E. wird für begründet erklärt.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten hat Erfolg. Es liegen objektive Gründe vor, die vom Standpunkt der Beklagten aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wekken können, der Richter am Landgericht E. stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (§ 42 Abs. 2 ZPO).

Die Besorgnis der Befangenheit ist deshalb begründet, weil der abgelehnte Richter in der mündlichen Verhandlung am 25.01.2001 die Beklagten als Querulanten" bezeichnet hat. Die Beklagten haben durch eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwalts W. glaubhaft gemacht, daß der Richter am Landgericht E. nach Antragstellung zur Begründung dafür, daß er einen weiträumigen Verkündungstermin anberaumt werde, geäußert hat, er werde zuvor noch seinen Jahresurlaub für 2000 nehmen und werde diesen wegen dieser Querulanten" nicht verschieben. Die dienstliche Erklärung des abgelehnten Richters stellt diese Äußerung nicht ernsthaft in Abrede.

Allerdings wurde die Bezeichnung als Querulanten" nicht ausdrücklich auf die Beklagten bezogen. Nach den Umständen liegt indes auf der Hand, daß andere Personen als die Beklagten nicht gemeint waren. Hierfür spricht insbesondere, daß der abgelehnte Richter nach seiner dienstlichen Erklärung die Rechtsverteidigung der Beklagten gegen die erhobene Klageforderung zuvor als abwegig" bezeichnet hatte. Danach liegt es fern, die Bezeichnung als Querulanten" auch oder allein auf die Klägerin zu beziehen.

Die Bezeichnung als Querulant" rechtfertigt die Besorgnis, der Richter werde das Vorbringen der so bezeichneten Partei möglicherweise von vorn herein als Ausdruck von Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit ansehen und sich demgemäß nicht sachlich und ernsthaft damit auseinandersetzen.

Kommt es in der mündlichen Verhandlung zu einer sprachlichen Entgleisung eines Richters wie etwa durch Bezeichnung einer Prozeßpartei als Querulant" wird ein Ablehnungsgrund darauf nicht gestützt werden können, wenn ein solcher Vorfall durch sofortige Berichtigung und Entschuldigung aus der Welt geschafft wird (Feiber in: Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Auflage, § 42 Rn. 24). Eine dementsprechende Selbstkorrektur des abgelehnten Richters kann hier indes nicht festgestellt werden. Die hinzugefügte Äußerung Sie sind damit nicht gemeint" bezog sich nach dem Verständnis des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten allein auf die Klägerseite. An einer sofortigen Berichtigung und Entschuldigung der Bezeichnung Querulanten" gegenüber den Beklagten fehlt es aber auch dann, wenn die ergänzende Äußerung Sie sind damit nicht gemeint" nach der Blickrichtung des abgelehnten Richters an die Prozeßbevollmächtigten beider Parteien gerichtet war. In diesem Fall handelte es sich lediglich um eine Klarstellung, daß nicht die Prozeßbevollmächtigten als Querulanten bezeichnet werden sollten.

Danach ist die Ablehnung des Richters am Landgericht E. wegen Besorgnis der Befangenheit begründet.



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