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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 28.05.2007
Aktenzeichen: 1 W 23/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 42
ZPO § 91
ZPO § 567
1. Bei einer im Beschwerderechtszug erfolgreichen Richterablehnung sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens solche des Rechtsstreits; sie sind weder dem Gegner noch der Staatskasse aufzuerlegen.

2. Der Senat hält für eine derartige Beschwerde den vollen Streitwert des Hauptsacheverfahrens für unangemessen; er setzt ihn regelmäßig auf einen Bruchteil des Werts des Hauptsacheverfahrens an (hier: 25 %).


Gründe:

I.

Der Kläger nimmt als Insolvenzverwalter der im Rubrum genannten Schuldnerin den Beklagten zu 1) als Geschäftsführer bzw. faktischen Geschäftsführer der Schuldnerin - eines Sportstudios - in Haftung für nicht rechtmäßiges Verhalten in der Krise; u.a. sei auch ein Darlehensbetrag von 15.000 € an die Beklagten zu 2) und 3), seine Eltern, zurückgezahlt worden.

Mit Senatsbeschluss vom 07.05.2007 hat der Senat auf die Beschwerde der Beklagten hin deren Ablehnungsgesuch gegen den Richter am Landgericht ... für begründet erklärt. Von einer Kostenentscheidung hat der Senat abgesehen und dazu ausgeführt, eine solche sei bei einer - wie hier - erfolgreichen Beschwerde mit dem Ziel der Richterablehnung nicht veranlasst. Gesonderte Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren fielen nicht an (vgl. GKG-KV 1812), und die außergerichtlichen Kosten seien solche des Rechtsstreits (Zöller-Vollkommer, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 46 Rn. 20; Stein/Jonas-Bork, ZPO, 22. Aufl. 2004, § 46 Rn. 20; OLG Frankfurt am Main NJW-RR 1997, 1084, 1085); es wäre unbillig, angesichts der nur quasi-kontradiktorischen Natur des Ablehnungsverfahrens die Kosten des Ablehnungsverfahrens dem an der erfolgreichen Ablehnung nicht beteiligten Gegner aufzuerlegen. Außerdem hat der Senat den Beschwerdewert auf 10% des Hauptsachestreitwerts festgesetzt.

Gegen beides wendet sich die Beklagtenseite mit ihrer am 14.05.2007 eingegangenen Eingabe. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Gegner oder hilfsweise wegen falscher Sachbehandlung der Staatskasse aufzuerlegen. Als Wert des Beschwerdeverfahrens sei der Wert der Hauptsache anzusetzen.

II.

1. Die Eingabe ist als Gehörsrüge aufzufassen, und zwar bezüglich der Kostenentscheidung als eine solche nach § 321 a ZPO, bezüglich des Streitwerts als eine solche nach § 69 a GKG. Zu letzterer versteht der Senat die Ausführungen in der Eingabe vom 14.05.2007 dahingehend, dass die Bevollmächtigten der Beklagten diese Eingabe, welche auf die Festsetzung eines höheren Streitwerts gerichtet ist, im eigenen Namen erheben; sie ist demgemäß aufgrund § 32 Abs. 2 RVG statthaft.

2. Die Gehörsrüge zur Kostenentscheidung hat keinen Erfolg. Es verbleibt dabei, dass bei einer - wie hier - erfolgreichen Beschwerde mit dem Ziel der Richterablehnung eine Kostenentscheidung nicht veranlasst ist, sondern die insoweit allein anfallenden außergerichtlichen Kosten als solche des Rechtsstreits zu behandeln sind.

a) Zum einen sind die Kosten nicht dem Gegner des Rechtsstreits aufzuerlegen. Auch wenn der Gegner sich am Beschwerdeverfahren beteiligt, handelt es sich nicht um ein kontradiktorisches Verfahren zwischen den Parteien des Rechtsstreits; die Formulierung, dass es sich um ein quasi-kontradiktorisches Verfahren handele, bringt zum Ausdruck, dass in einer Ablehnungssache auch dem Gegner rechtliches Gehör zu gewähren ist, da es auch für ihn um den gesetzlichen Richter geht. Selbst wenn er sich aus seiner Sicht gegen die Ablehnung des Richters wendet, unterliegt er aber nicht in diesem selbständigen Zwischenverfahren. Die von den Beklagten angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in NJW-RR 1986, 740 besagt lediglich, dass der Gegner, wenn er zum Ablehnungsgesuch Stellung nimmt, insoweit Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten als solche der notwendigen Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 ZPO verlangen kann. Offenbar missverstehen die Beklagten die Bedeutung der Formulierung des Senats, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens solche des Rechtsstreits seien. Dies bedeutet nicht, dass diese der erfolgreiche Ablehnungsführer zu tragen hätte, sondern dass sie Teil der Kosten des Rechtsstreits insgesamt werden. Daran ist aus den vorgenannten Gründen festzuhalten. Anders ist die rechtliche Situation zu beurteilen, wenn eine auf Ablehnung eines Richters gerichtete Beschwerde zurückgewiesen wird; dann handelt es sich um ein ohne Erfolg gebliebenes Rechtsmittel, dessen Kosten in entsprechender Anwendung des § 97 ZPO der Rechtsmittelführer zu tragen hat; dies ist aber nicht der hier in Rede stehende Sachverhalt.

b) Ebensowenig sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Staatskasse aufzuerlegen. Denn eine entsprechende Norm existiert nicht. Insbesondere ist nicht § 21 GKG einschlägig, der eine solche Möglichkeit nur bei unrichtiger Sachbehandlung und auch dann nur in sehr engen Grenzen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl. 2007, § 21 GKG Rn. 8 ff) vorsieht. Hiermit ist der Fall einer erfolgreichen Richterablehnung nicht vergleichbar; auch eine analoge Anwendung der Vorschrift kommt nicht in Betracht.

3. Auf die Gehörsrüge der Bevollmächtigten der Beklagten sieht der Senat Veranlassung, den Beschwerdewert statt auf 10% nunmehr auf 25% des Werts des Hauptsacheverfahrens festzusetzen. Wie der Gegenstandswert in einer Ablehnungssache anzusetzen ist, wird erheblich kontrovers diskutiert (vgl. im einzelnen Zöller-Herget, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 3 Rn. 16 "Ablehnung eines Richters"; Hartmann, Kostengesetze, a.a.O., Anh. I § 48 [§ 3 ZPO] Rn. 10). Maßstab hat zu sein das Interesse einer Partei an einer Entscheidung des Rechtsstreits durch einen unbefangenen Richter. Der Senat sieht die Auffassung, dass damit der Streitwert gleich dem Hauptsachewert anzusetzen sei (zuletzt BGH IX ZB 60/06, BGHReport 2007, 357 [juris Rn. 13]), nicht als gerechtfertigt an. Denn aus der Tatsache, dass eine Besorgnis der Befangenheit zu bejahen war, folgt nicht, wie der mit Erfolg abgelehnte Richter die Sache letztlich entschieden hätte. Es erscheint daher sachgerecht, einen nach § 3 ZPO zu schätzenden Bruchteil des Werts der Hauptsache anzusetzen. Diesen hat der Senat in seinem Beschluss vom 07.05.2007 auf 10% des Streitwerts der Hauptsache festgesetzt. Daran hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung nicht mehr fest. Vielmehr erscheint es ihm unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als gerechtfertigt, diesen hier mit 25% des Streitwerts des Hauptsacheverfahrens anzunehmen. Zwar handelt es sich auch hierbei um einen eher "gegriffenen" Wert; andererseits sollte das Interesse einer Partei an der Entscheidung der Sache durch einen unbefangenen Richter nicht dadurch dem Eindruck einer Geringschätzung unterliegen, dass der Wert des Beschwerdeverfahrens niedrig angesetzt wird.

4. Eine Kostenpflicht für die vorliegende Entscheidung über die Gehörsrüge ergibt sich, soweit sich diese dagegen wendet, dass der Senatsbeschluss vom 07.05.2007 ausdrücklich keine Kostenentscheidung getroffen hat, aus GKG-KV 1812 in Höhe von 50 €, da diese Gehörsrüge zurückgewiesen wurde; soweit die Gehörsrüge sich gegen die Streitwertfestsetzung richtet, ist diese kostenfrei (§§ 1, 69 a Abs. 6 GKG).

Ende der Entscheidung

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