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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 17.07.2007
Aktenzeichen: 1 WF 154/07
Rechtsgebiete: GVG


Vorschriften:

GVG § 119
Entsprechend der Organisation der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist nächst höheres Gericht des Amtsgerichts grundsätzlich das Landgericht. Die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für Rechtsmittel bei einer Entscheidung des Amtsgerichts als Familiengericht folgt aus der speziellen Norm des § 119 Abs. 1 Nr. 1 a GVG. Aus dieser folgt jedoch keine allumfassende Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für Entscheidungen des Familiengerichts auch in Kostensachen.
Gründe:

Mit Beschluss vom 26.06.2007 hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Kosten des in diesem Verfahren tätigen Übersetzers auf dessen Antrag hin gemäß § 4 JVEG festgesetzt. Der hiergegen gerichteten Beschwerde der Staatskasse hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 17.07.2007 nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Der Vorlagebeschluss war insoweit abzuändern, als eine Vorlage an das Oberlandesgericht erfolgt ist, da für das Beschwerdeverfahren gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 JVEG das Landgericht Darmstadt zuständig ist.

Nach dieser Vorschrift ist Beschwerdegericht das nächst höhere Gericht. Zu der Frage, welches im Sinne des § 4 Abs. 4 JVEG das nächst höhere Gericht ist, wenn wie hier eine Festsetzung gemäß § 4 JVEG durch das Familiengericht erfolgt ist, wird teilweise die Auffassung vertreten, dass das Oberlandesgericht dem Amtsgericht immer dann übergeordnet ist, wenn dieses als Familiengericht entscheiden hat (vgl. Hartmann Kostengesetze § 4 JVEG Randnummer 26). Dieser Schluss kann aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 4 JVEG jedoch nicht grundsätzlich gezogen werden. Entsprechend der Organisation der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist nächst höheres Gericht des Amtsgerichts grundsätzlich das Landgericht. Die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für Rechtsmittel bei einer Entscheidung des Amtsgerichts als Familiengericht folgt aus der speziellen Norm des § 119 Abs. 1 Nr. 1 a GVG. Aus dieser folgt jedoch keine allumfassende Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für Entscheidungen des Familiengerichts auch in Kostensachen. Der Gesetzgeber hat in § 4 JVEG gerade nicht eine ausdrückliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für solche Nebenentscheidungen des Familiengerichts getroffen wie dies z. B. in § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG oder § 33 Abs. 4 Satz 2 RVG der Fall ist. Ein Bedürfnis für eine solche Ausnahmeregelung besteht im Bereich des JVEG nach der Begründung des Gesetzgebers auch nicht, da die den Bereich des JVEG betreffenden Beschwerdeentscheidungen jedenfalls nicht in gleichem Maße besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Familienrechts voraussetzen, wie dies im Bereich des GKG - insbesondere im Zusammenhang mit der Wertfestsetzung - anzunehmen ist (vgl. BT-Drucksache 15/1971, Seite 180). Angesichts des eindeutigen Wortlautes des § 4 Abs. 4 JVEG ist damit als "nächst höheres Gericht" das örtlich zuständige Landgericht anzusehen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.02.2006, Aktenzeichen 6 WF 16/06; OLG Brandenburg FamRZ 2006, 141; OLG Celle FamRZ 2006, 141 f; Zöller § 119 GVG Rn 8).

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