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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 23.03.2001
Aktenzeichen: 1 WF 203/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 117 Abs. 2
Die nach § 117 Abs. 2 ZPO vorzulegenden Unterlagen können jedoch grundsätzlich nicht nach Abschluß des Verfahrens nachgereicht werden. Fehlen solche Belege, so obliegt es zwar dem Gericht, auf einen ordnungsgemäßen Prozeßkostenhilfeantrag hinzuwirken (vgl. OLG München, FamRZ 1998, S. 631). Ein solcher Hinweis des Gerichts war jedoch im vorliegenden Fall entbehrlich, da der Beschwerdeführer selbst die Unvollständigkeit seines Antrags bemerkt und die Nachreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angekündigt hatte.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

1 WF 203/00

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main am 23. März 2001 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Lothar Wieler zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 24.8.2000 gegen den Beschluß des Amtsgerichts -Familiengericht- Weilburg vom 22.12.1998 Beschwerde eingelegt. Diese Beschwerde hat der Senat mit Beschluß vom 19.1.2001 zurückgewiesen. Ein Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe befand sich bis zu diesem Zeitpunkt nicht bei den Akten. Mit einem am 23.1.2001 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat der Prozeßbevollmächtigte eine Erklärung des Beschwerdeführers über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit der Bitte um Entscheidung übersandt. Auf Rückfrage des Gerichts hat er mitgeteilt, er habe einen Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe bereits mit Schriftsatz vom 1.12.2000 gestellt, den er in Kopie in der Anlage überreicht hat. Mit weiterem Schriftsatz vom 5.3.2001 hat er mitgeteilt, er gehe davon aus, daß das Original des Antrags auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe vom 1.12.2000 noch zur Gerichtsakte gelangen würde.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe war zurückzuweisen.

Ob das Original des Antrags vom 1.12.2000 noch zur Gerichtsakte gelangen wird, ist nicht von Bedeutung. Eine Partei hat nämlich die für die Prozeßkostenhilfebewilligung erforderlichen Unterlagen vor Abschluß der Instanz einzureichen. Mit dem Schriftsatz vom 1.12.2000 hatte der Prozeßbevollmächtigte des Beschwerdeführers zwar die Nachreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschafltichen Verhältnisse angekündigt, diese sodann jedoch erst mit dem am 23.01.2001 eingegangenem Schriftsatz vorgelegt.

Die nach § 117 Abs. 2 ZPO vorzulegenden Unterlagen können jedoch grundsätzlich nicht nach Abschluß des Verfahrens nachgereicht werden. Fehlen solche Belege, so obliegt es zwar dem Gericht, auf einen ordnungsgemäßen Prozeßkostenhilfeantrag hinzuwirken (vgl. OLG München, FamRZ 1998, S. 631). Ein solcher Hinweis des Gerichts war jedoch im vorliegenden Fall entbehrlich, da der Beschwerdeführer selbst die Unvollständigkeit seines Antrags bemerkt und die Nachreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angekündigt hatte.

Es kommt noch hinzu, daß der nach Abschluß des Verfahrens eingereichten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse keinerlei Belege beigefügt waren, wie dies in § 117 Abs. 2 S. 1 ZPO vorgesehen ist.

Ende der Entscheidung

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