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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 26.02.2002
Aktenzeichen: 1 WF 22/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
Die Obliegenheit, vorhandene Mittel zur Prozessführung einzusetzen, bezieht sich nur auf bereits laufende oder mit Wahrscheinlichkeit nahe bevorstehende Prozesse. Es besteht keine weitergehende Obliegenheit, vorhandene Mittel für vielleicht künftig anhängig werdene Verfahren vorzuhalten.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

1 WF 22/02

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hanau vom 20.12.2001 am 26.02.2002 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Hanau zurückverwiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht der Klägerin die beantragte Prozeßkostenhilfe mangels Kostenarmut verweigert. Sie habe anläßlich der Trennung im März 2001 einen Betrag von 10.000.-- DM erhalten, mit dem sie die Prozeßkosten hätte bestreiten können und müssen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin, der das Amtsgericht mit Beschluß vom 25.1.2001 nicht abgeholfen hat.

Die Beschwerde hat in der Sache vorläufig Erfolg und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung an die Vorinstanz.

Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des angefochtenen Beschlusses, wonach eine Partei vor Inanspruchnahme von Prozeßksotenhilfe darauf verwiesen ist, vorhandene und verfügbare Mittel hierfür zu verwenden.

Hier besteht allerdings die Besonderheit, daß die Zahlung von 10.000.-- DM seitens des Beklagten ausweislich des Überweisungsträgers (9.3.01, Bl. 13 d.A.) ausdrücklich mit der Bestimmung 'Wohnungssuche, Wohnungseinrichtung' gezahlt worden ist. Wenn die Klägerin, wie dargelegt, diesen Betrag bestimmungsgemäß für die Einrichtung ihrer Wohnung nach Trennung verwendet hat, liegt darin keine mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit. Es ist auch keineswegs so, daß sie zu diesem Zeitpunkt mit einem Unterhaltsprozeß hätte rechnen können und müssen, was die Obliegenheit nach sich gezogen hätte, bei der Verwendung der Mittel diese Ausgaben vorweg zu berücksichtigen und das Ausgabeverhalten im übrigen entsprechend zu beschränken. Der Prozeß ist erst sieben Monate später eingeleitet worden. Es war zum Zeitpunkt des Zuflusses dieses Vermögenswertes auch nicht mit Sicherheit und nur mit hoher Wahrscheinlichkeit vorherzusehen, daß es zu einem Unterhaltsprozeß kommen würde. Vielmehr haben die Parteien in der Zwischenzeit Vergleichsgespräche geführt, in der wechselseitige Angebote gemacht worden sind. Daß diese Verhandlungen letztendlich gescheitert sind, mußte die Klägerin bei bestimmungsgemäßer Verwendung der ihr zugeflossenen Mittel nicht voraussehen. Die Obliegenheit, vorhandene Mittel für die Finanzierung von Prozessen zu verwenden, bezieht sich nur auf solche Verfahren, die bereits anhängig sind oder unmittelbar bevorstehen oder mit deren Entstehung sicher gerechnet werden muß. Eine allgemeine Obliegenheit, vorhandene Mittel für etwa künftig zu führende Prozesse vorzuhalten, besteht dagegen nicht.

Da das Amtsgericht - folgerichtig - die Erfolgsaussicht der Klage nicht geprüft hat, bleibt ihm dies im weiteren Verfahren vorbehalten. Möglicherweise stellt sich auch die Kostenarmut der Klägerin bezüglich ihres eigenen Einkommens anders dar, nachdem sie inzwischen nicht mehr die ungünstige Steuerklasse 5 hat.

Die Kostenentscheidung beruht aus § 127 Abs. 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

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